Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 3. November 2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 66/08

(BGH: Beschluss v. 03.11.2008, Az.: AnwZ (B) 66/08)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2007 wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde am 4. Februar 1988 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 21. Mai 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

1. Der Antragsteller hat die Zwei-Wochen-Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) versäumt. Die Frist beginnt, auch wenn der Beschluss in der mündlichen Verhandlung verkündet worden ist, mit der Zustellung des vollständig abgesetzten Beschlusses (Senat, BGHZ 38, 6, 9; Beschl. v. 30. September 1997 - AnwZ (B) 11/97, NJW-RR 1998, 267, 268). Es hindert den Lauf der Frist nicht, dass der angefochtene Beschluss keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt (Senat, BGHZ 107, 281, 283). Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist für Verwaltungsakte, die im Zulassungsverfahren ergehen, nicht vorgeschrieben (Senat, Beschl. v. 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 54/86, BRAK-Mitt. 1987, 152; BGHZ 107, 281, 283; ebenso für Notare: BGHZ 42, 390, 391 f.; BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1978 - NotZ 3/78, DNotZ 1979, 373, 375; Beschl. v. 22. Juni 1981 - NotZ 4/81, DNotZ 1982, 381). Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses erfolgte ausweislich der Postzustellungsurkunde am 12. März 2008 durch Einlegung der Sendung in den zum Geschäftsraum des Antragstellers gehörenden Briefkasten. Die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde lief damit am 26. März 2008 ab. Eingegangen ist das Rechtsmittel jedoch erst mit Telefaxschreiben vom 2. Mai 2008, mithin verspätet.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde kann dem Antragsteller nicht gewährt werden.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unbegründet, weil der Antragsteller nicht ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V. mit § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG). Denn das Fristversäumnis beruhte darauf, dass der Antragsteller keine Vorkehrungen dafür getroffen hatte, dass er während seiner Urlaubsabwesenheit von der Zustellung des Beschlusses Kenntnis erhält. Dies führte dazu, dass er erst nach Urlaubsrückkehr am 2. April 2008 von der Zustellung des Beschlusses erfahren hat.

Unverschuldet ist eine Fristversäumung nur, wenn der Antragsteller sie bei Anwendung der Sorgfalt, die unter Berücksichtigung der konkreten Sachlage im Verkehr erforderlich war und ihm vernünftigerweise zugemutet werden konnte, nicht zu vermeiden war (BGH, Beschl. v. 24. April 2007 - AnwZ (B) 93/06, NJW 2007, 2186, 2187 Tz. 11).

Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO muss der Rechtsanwalt für eine Vertretung sorgen, wenn er sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will. Unabhängig davon muss der Rechtsanwalt im laufenden Widerrufsverfahren Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass er von dem Inhalt der ihm zugestellten Schriftstücke Kenntnis erlangt (vgl. Senat, Beschl. v. 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 46/95, BRAK-Mitt. 1996, 79 f.; Beschl. v. 26. April 2007 - AnwZ (B) 77/06 Tz. 12). Dies gilt insbesondere, wenn dem Antragsteller - wie hier - bekannt ist, dass der Anwaltsgerichtshof eine Entscheidung verkündet hat.

3. Das unzulässige Rechtsmittel konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (Senat, BGHZ 44, 25, 27) und dabei auch das Wiedereinsetzungsgesuch zurückweisen (vgl. Senat, Beschl. v. 11. Mai 2007 - AnwZ (B) 60/06 Tz. 4).

Tolksdorf Frellesen Schaal Roggenbuck Kappelhoff Martini Quaas Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 12.10.2007 - 1 ZU 55/07 -






BGH:
Beschluss v. 03.11.2008
Az: AnwZ (B) 66/08


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