Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 3. November 2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 90/07
(BGH: Beschluss v. 03.11.2008, Az.: AnwZ (B) 90/07)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. September 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden, seit Juni 1998 im Bezirk der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 23. Mai 2007 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Zum Zeitpunkt des Widerrufs war der Antragsteller im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts B. eingetragen, so dass der Vermutungstatbestand gegeben war. Er hatte in Vollstreckungsverfahren der Gläubiger N. bank AG und H. bank eG am 14. März 2007 wegen Forderungen in Höhe von 1.000 € bzw. 500 € die Eidesstattliche Versicherung abgegeben. Nach seinen Angaben in der Eidesstattlichen Versicherung verfügte er über keine Vermögenswerte und lebte von Einkünften seiner Ehefrau. Außerdem lagen weitere Vollstreckungsaufträge wegen Forderungen in der Höhe zwischen 120 € und 1.241,80 € vor. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Widerrufsverfügung verwiesen. Der Aufforderung der Antragsgegnerin in den Schreiben vom 14. März 2007 und 26. April 2007, zu seinen Vermögensverhältnissen detailliert Stellung zu nehmen, war der Antragsteller nicht nachgekommen.
b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.
Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Eine vollständige Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten und laufenden Einkünfte hat der Antragsteller trotz eines entsprechenden Hinweises durch den Senat nicht vorgelegt. Dies geht zu seinen Lasten. Soweit er pauschal behauptet hat, dass ein Teil der Verbindlichkeiten getilgt sei, hat er keinerlei Belege vorgelegt. Darüber hinaus sind vier neue Zwangsvollstreckungsaufträge gegen ihn bekannt geworden, die wegen Forderungen in Höhe zwischen 22,77 € und 263,97 € erteilt wurden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind.
3. Der Senat sieht keinen Anlass, den Geschäftswert niedriger als in Fällen der vorliegenden Art üblich festzusetzen.
4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, weil er sein Fernbleiben zum heutigen Termin nicht hinreichend entschuldigt hat.
Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Roggenbuck Kappelhoff Martini Quaas Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 29.09.2007 - AGH 26/07 (II) -
BGH:
Beschluss v. 03.11.2008
Az: AnwZ (B) 90/07
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d7032747ff10/BGH_Beschluss_vom_3-November-2008_Az_AnwZ-B-90-07