Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 24. Oktober 2008
Aktenzeichen: 20 C 08.2084

(Bayerischer VGH: Beschluss v. 24.10.2008, Az.: 20 C 08.2084)

Tenor

Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof S. wird abgelehnt.

Gründe

Das Ablehnungsgesuch der Antragsteller ist unbegründet.

Nach § 54 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Hierfür kommt es entscheidend darauf an, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BVerwGE 43,126/127; 50, 36/38; Eyermann, VwGO, 12. Aufl., RdNr. 12 zu § 54; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., RdNr. 10 zu § 42 m.w.N.). Ein von der Prozessordnung gedecktes Verhalten des Richters, das der sachgemäßen Behandlung des anhängigen Rechtsstreits bis hin zu seinem Abschluss in der Instanz diente, kann ein Ablehnungsgesuch regelmäßig nicht begründen (Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 26 zu § 54).

Gemessen an diesen Grundsätzen bleibt der Ablehnungsantrag erfolglos. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die geeignet wären, an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu zweifeln.

Mit Schreiben vom 10. September 2008 bat der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgerichtshof S. die Antragsteller um Mitteilung, ob die Ausführungen der Gegenseite im Schriftsatz vom 5. September 2008 inhaltlich zuträfen (grundsätzlich angebotene Zahlungsbereitschaft) sowie um Bekanntgabe einer Bankverbindung des Bevollmächtigten der Antragsteller oder Terminsvereinbarung zur Übergabe des Geldes. Wenn die Antragsteller behaupten, dass sich der abgelehnte Richter damit an dem Unterfangen der Antragsgegnerin beteiligt habe, die Antragsteller zu verhöhnen, lässt sich hierauf ein Befangenheitsbegehren nicht mit Erfolg stützen. Die beanstandete prozessleitende Verfügung des Vorsitzenden erfolgte auf der Grundlage des § 86 Abs. 1 und 3 VwGO und ist unbedenklich. Sie diente der Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der strittigen Leistungsbereitschaft der Antragsgegnerin, der Eruierung einer Möglichkeit zur Barauszahlung oder der Überweisung auf ein Bankkonto. Auch wenn der Bevollmächtigte der Antragsteller sich zur Angabe eines Bankkontos nicht verpflichtet sieht, sollte diese Möglichkeit des Geldtransfers nicht aus dem Auge gelassen werden, zumal ein Rechtsanwalt seine Kanzlei mit gewissen Mindestanforderungen führen und dabei die für seine Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen vorhalten muss (vgl. Feuerich/Braun, BRAO, 4. Aufl., RdNr. 5 zu § 27). Das gerichtliche Aufklärungsschreiben vom 10. September 2008 enthält keinen Hinweis darauf, dass das Vorbringen der Antragsteller nicht vollständig zur Kenntnis genommen wurde oder in die Entscheidungsfindung nicht einbezogen würde. Es war ein Versuch, einen Weg zur einvernehmlichen Lösung eines Geldtransfers zu finden, es lässt jedoch keine Zweifel an der Neutralität des Richters aufkommen. Die Ausführungen der Antragsteller zur Rechtslage bleiben für die Beurteilung einer Befangenheit ohne Bedeutung.






Bayerischer VGH:
Beschluss v. 24.10.2008
Az: 20 C 08.2084


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