Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 22. Oktober 2008
Aktenzeichen: 12 O 278/06
(LG Düsseldorf: Urteil v. 22.10.2008, Az.: 12 O 278/06)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.545,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.040,38 € seit dem 13.09.2006 sowie aus weiteren 505,16 € seit dem 28.01.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklag-te zu 80 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Be-trages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 120 % des durch die Beklagte aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorab Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Unternehmen der Tonträgerindustrie. Sie vertreibt einen Tonträger mit dem Titel "xx", auf welchem sich unter anderem die fünf in der Klageschrift (Bl. 2 GA) genannten Tonaufnahmen befinden.
Die Beklagte ist ebenfalls in der Herstellung und dem Vertrieb von Tonträgern tätig. Sie stellte einen Tonträger unter dem Titel "xx" her, welcher unter anderem am 21.07.2005 in der Media Markt - Filiale in Krefeld angeboten wurde. Auf diesem befinden sich auch die fünf vorbeschriebenen Titel, welche mit denen auf der durch die Klägerin vertriebenen CD identisch sind; lediglich die Titelbezeichnungen variieren. Mittlerweile sind sämtliche in Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Tonträger vernichtet worden.
Die Klägerin erwirkte gegen die Beklagte am 30.09.2005 vor dem erkennenden Gericht (Az. 12 O 489/05) eine einstweilige Verfügung, mit welcher die Verbreitung der fünf Musikwerke untersagt worden ist. Diese wurde der Beklagten am 21.10.2005 zugestellt. Trotz entsprechender Aufforderung gab die Beklagte anschließend zunächst keine Abschlusserklärung ab.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den fünf Musikstücken. Sie behauptet, sie leite ihre Rechte an den streitgegenständlichen Tonaufnahmen aus einem zwischen ihr und der xx Musik GmbH in Hamburg am 28.06.2005 geschlossenen Vertrag ab. Die Fortunator Musik GmbH habe ihrerseits die entsprechenden Rechte mit Vertrag vom 17.06.2005 von der xxx Productions B.V. in Hilversum, Niederlande, erworben; diese wiederum habe die Aufnahmen in den Jahren 1980/1981 hergestellt. Des weiteren trägt die Klägerin vor, die Beklagte habe von dem streitgegenständlichen Tonträger bis zur Zustellung der einstweiligen Verfügung insgesamt 12.629 Stück zu einem Händlerabgabepreis von 11,99 € verkauft.
Mit der am 11.08.2006 eingegangenen und am 13.09.2006 zugestellten Klage hat die Klägerin zunächst beantragt,
1. es der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu untersagen,
den Tonträger mit dem Titel "Starsxx" (Label FNM Artikel-Nr. 3716), der die unten näher bezeichneten Aufnahmen enthält, die sich ebenfalls auf dem Tonträger der Klägerin unter dem Titel "The Best of Starsxxx", EAN-Code: 0163732ERE, befinden, zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und/oder anzubieten bzw. anbieten zu lassen und/oder zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen,
und/oder
Tonträger mit den folgenden Aufnahmen
zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und/oder anzubieten bzw. anbieten zu lassen und/oder zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen,
2. der Beklagten aufzugeben, sämtliche sich in ihrem Besitz oder Eigentum befindenden Tonträger "Starsxxx" (Label FNM Artikel-Nr. 3716) an die Klägerin zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben bzw. die Herausgabe der sich im Gewahrsam Dritter befindenden Tonträger zu dulden,
3. an die Klägerin 13.441,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 18.08.2006 die geforderte Abschlusserklärung abgegeben hatte, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.08.2006 und damit noch vor Zustellung der Klageschrift die Klage im Hinblick auf den unter Ziff. 1 gestellten Antrag zurückgenommen. Des weiteren hat sie den unter Ziff. 3 geltend gemachten Schadenersatzanspruch wegen Differenzen bei der Stückzahl der verkauften Tonträger zunächst in Höhe von 401,12 € zurückgenommen, unter dem 07.01.2008 (Bl. 192 GA), zugestellt am 28.01.2008, jedoch wieder erweitert.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
1. der Beklagten aufzugeben, sämtliche sich in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Tonträger "Starsxx" (Label FNM Artikel-Nr. 3716) an sie zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben bzw. die Herausgabe der sich im Gewahrsam Dritter befindenden Tonträger zu dulden,
2. an sie 13.545,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, von dem streitgegenständlichen Tonträger seien lediglich 12.158 Stück verkauft worden. Die als Anlage K 4 vorgelegte, anders lautende Auskunft der Beklagten beruhe auf einem Fehler bei der Erfassung der Bestellnummern. Irrtümlich seien CDs, welche die streitgegenständlichen Tonaufnahmen nicht mehr enthalten, mitgezählt worden. Im übrigen betrage der Händlerabgabepreis allenfalls 1,75 €.
Bezüglich des weiteren Parteivortrages wird auf den Inhalt der vorbereitend eingereichten Schriftsätze sowie der Entscheidungsgründe verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Vernehmung eines Zeugen; wegen der Ergebnisse wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Gründe
I.
Die Klage ist - soweit nach der Teilrücknahme noch über sie zu entscheiden ist - nur teilweise begründet.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vernichtung von Tonträgern mit den streitgegenständlichen Tonaufnahmen aus § 98 Abs. 1 UrhG n.F. Die Beklagte trägt bis zur letzten mündlichen Verhandlung unbestritten vor, sie habe bereits alle in ihrem Besitz und Eigentum befindlichen Tonträger vernichtet, so dass Erfüllung nach § 362 BGB eingetreten ist.
2.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 12.123,84 € aus den §§ 97 Abs. 1 (§ 97 Abs. 2 n.F.), 85 Abs. 1 und 2, 31, 16, 17 UrhG.
a)
Im vorliegenden Fall kommt ausschließlich deutsches Urheberrecht zur Anwendung, obwohl die Aufnahmen ursprünglich in den Niederlanden von einer dort ansässigen Gesellschaft hergestellt worden sein sollen. Nach dem Schutzlandprinzip ist stets das Urheberrecht des Staates entscheidend, für dessen Gebiet der Anspruchsteller Schutz in Anspruch nimmt (Möhring/Nicolini, vor § 120 ff UrhG, Rn. 4). Die Klägerin ist eine juristische Person mit Sitz in Deutschland, welche mit ihren Anträgen urheberrechtlichen Schutz beziehungsweise darauf aufbauende Schadenersatzansprüche auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltend macht. Die Verletzungshandlung, welche unterbunden werden sollte und nunmehr dem entstandenen Schaden zu Grunde liegen soll, wirkte sich nämlich in Deutschland aus. In einem solchen Fall richten sich sowohl die Entstehung als auch Inhaberschaft und Übertragbarkeit des Urheberrechts bzw. entsprechender Nutzungsrechte nach dem deutschen UrhG (vgl. Möhring/Nicolini, vor § 120 ff UrhG, Rn. 10).
b)
Die Klägerin hat nachgewiesen, dass sie Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den fünf streitgegenständlichen Songs geworden ist.
aa)
Die Firma xx B.V. ist bezüglich der fünf streitgegenständlichen Musikstücke als Tonträgerherstellerin im Sinne des § 85 Abs. 1 UrhG anzusehen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass sie beziehungsweise ihr nach außen handelnder Geschäftsführer alle Stücke in den Jahren 1980 und 1981 produziert hat. Dabei hat sie die organisatorische Hoheit über die Aufnahme besessen, insbesondere die Verträge mit den Beteiligten (Künstler, Produzenten usw.) geschlossen (vgl. Wandtke/Bullinger, § 85 Rn. 8).
Bezüglich der Titel a), d) und e) ist dieser Nachweis durch Vorlage der sogenannten "Künstlerquittungen" der Anlage K 6 (Bl. 54 ff. GA) erbracht worden. Diese dokumentieren die Eigenschaft der Firma Red Bullet als Tonträgerherstellerin. Dementsprechend hat die Beklagte im Schriftsatz vom 09.05.2007 ihr Bestreiten in dieser Hinsicht auch nur noch bezüglich der Werke b) und c) aufrecht erhalten.
Doch auch bezüglich der Titel b) und c) hat die Klägerin beweisen können, dass diese seitens der Firmaxx hergestellt worden sind. Die Überzeugung des Gerichts beruht auf der Aussage des Zeugen xxx, der bereits bei Aufnahme der Stücke Inhaber und Geschäftsführer des Unternehmens war. Er konnte sich im Rahmen seiner Vernehmung noch an die Herstellung der Aufnahmen in einem Studio bei Hilversum erinnern; des weiteren konnte er nachvollziehbar und widerspruchsfrei die Hintergründe der damaligen Produktion schildern. Der Zeuge schilderte des weiteren, dass er damals die sowohl die organisatorische als auch die wirtschaftliche Verantwortung für das Projekt "Stars xx" getragen hat.
bb)
Die Klägerin hat auch nachweisen können, dass die Rechte an den fünf Musikstücken von der xxx Productions B.V. auf die Fortunator GmbH übertragen worden sind. Dies folgt aus dem "License-Agreement" von Juni 2005 (Anlage K 7, Bl. 64 ff. GA) in Verbindung mit dem Annex (Anlage K 11, Bl. 112 ff. GA), welcher alle fünf streitgegenständlichen Musikstücke aufführt.
cc)
Auch die Einräumung der ausschließlichen Nutzungsrechte durch die Fortunator Musik GmbH zu Gunsten der Klägerin konnte bewiesen werden. Die Klägerin leitet ihre Ansprüche zu Recht aus dem "xx Vertrag" mit der xxx GmbH (Anlage K 8, Bl. 68 ff. GA) ab. Ausweislich des Anhangs zu dem Vertrag umfasst dieser die auch die streitgegenständlichen Musikstücke.
c)
Die Klägerin hat zudem nachgewiesen, dass sie im Wege der Lizenzanalogie einen angemessenen Betrag von 12.123,84 € geltend gemacht hat. Die Abrechnung nach Stücklizenzen sowie der Lizenzsatz von 20 % sind von der Beklagten nicht angegriffen worden; die Richtigkeit der Stückzahlen und die Angemessenheit des Händlerabgabepreises konnte nachgewiesen werden.
aa)
So ist die Klägerin zuletzt von einer zutreffenden Stückzahl in Höhe von 12.629 ausgegangen. Ausweislich der von der Beklagten erteilten Auskunft (Anlage K 4, Bl. 15 ff. GA) sind insgesamt 13.065 Tonträger vertrieben worden. Da die Beklagte einwendet, dies beruhe auf einem Versehen, da ab Zustellung der einstweiligen Verfügung CDs mit einer veränderten Zusammenstellung veräußert worden seien, wären insoweit alle Exemplare ab dem 21.10.2005, dem Zustellungsdatum, abzuziehen. Dies sind ausweislich der als Auskunft überreichten Liste insgesamt 436 Stück, so dass 12.629 verbleiben.
bb)
Auch der zugrunde gelegte Händlerabgabepreis von 8,- € sowie die darauf basierend errechnete Stücklizenz von 0,96 € sind ordnungsgemäß ermittelt worden.
Zu diesem Ergebnis kommt das von Amts wegen eingeholte Sachverständigengutachten des Rechtsanwalts xx. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Die seitens der Beklagten aufgezählten vermeintlichen Widersprüche sind dagegen nicht geeignet, die Ausführungen des Sachverständigen zu erschüttern.
Dies gilt zunächst bezüglich des ermittelten Händlerabgabepreis von 8,- €. Der Sachverständige geht davon aus, dass die Parteien vernünftigerweise diesen Wert als Grundlage der Lizenzberechnung vereinbart hätte. Bei einem rechnerischen Vergleich mit dem Preis, den die Klägerin tatsächlich vom Handel verlangt, wird deutlich, dass diese Zahl der Realität zumindest nahe kommt. Ausgehend von dem Anteil der Spieldauer der angegriffenen Stücke (insgesamt 30:45 min, S. 12 des Gutachtens) zur Gesamtspieldauer des Beklagten-Tonträgers (51:34 min, S. 12 des Gutachtens) entfielen von den 8,- € rechnerisch 59,63 % = 4,77 € auf die fünf übernommenen Lieder. Die Klägerin bietet ihren Original-Tonträger zwar für 11,99 € und damit für einen höheren Preis an. Dieser enthält jedoch neben den fünf streitgegenständlichen noch sieben weitere Songs, welche mit knapp 45 min etwa 60 % der gesamten CD (75:02 min, S. 2 des Gutachtens) ausmachen. Von den 11,99 € würden demnach - sofern man keine Wertigkeitsabstufungen zwischen den einzelnen Songs vornimmt - etwa 40 % = 4,80 € auf den kopierten Teil entfallen. Zumindest bei Berücksichtigung der Zeitanteile wird also deutlich, dass der entsprechende Händlerabgabepreis in fast identischer Höhe liegt.
Demgegenüber sind die Einwendungen der Beklagten, es handele sich um relativ alte Songs, pauschal gehalten. Der Sachverständige hat sich detailliert mit der Frage auseinandergesetzt, welchem Preissegment die Lieder zuzuordnen wären; dabei ist er ausdrücklich auch auf das Alter sowie auf Umstände, welche dafür sprechen, dass die Stücke sich auch heute noch großer Beliebtheit erfreuen, eingegangen. Zudem setzt sich die Beklagte nicht mit der Tatsache auseinander, dass der angesetzte Preis von 8,- € am untersten Rand des High-Price-Segments steht und dieses Segment nach Angaben des Sachverständigen immerhin bis 15,- € (und damit fast bis zum doppelten Betrag) reicht.
Soweit die Beklagte angreift, dass der zu Grunde zu legende Anteil am Händlerabgabepreis mit 5/8 angegeben wurde, ist auch dieser zutreffend berechnet worden. Wie bereits dargelegt, hat der Sachverständige einen Preis von 8,- € für die CD der Beklagten für angemessen erachtet. Demnach ist auch darauf abzustellen, welchen Anteil die hypothetisch lizenzierten Songs auf der CD der Beklagten, nicht dagegen auf derjenigen der Klägerin, ausmachen. Soweit diese auf der CD der Klägerin 5/13 ausmachen, wird hierfür auch der höhere Preis von 11,99 € verlangt; dies erklärt, weshalb die Klägerin in ihrer Berechnung von 5/13 der 11,99 € ausgeht.
Zu Recht hat der Sachverständige auch hypothetische Erwägungen der Klägerin zur Konkurrenzsituation mit der Beklagten einbezogen. Im Rahmen der Lizenzanalogie ist zu überlegen, welche Lizenzgebühren vernünftige Parteien bei vertraglicher Einräumung der Nutzungsrechte vereinbart hätten, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätte. Der Klägerin wäre zum entscheidenden Zeitpunkt jedoch bewusst gewesen, dass sie selbst Tonträger mit den streitgegenständlichen Medleys auf dem Markt gehabt hätte und somit nicht nur der Beklagten den Vorteil der Verwertung verschafft, sondern sich selbst auch den Nachteil eines konkurrierenden Produkts. Würde man dies nicht berücksichtigen, wäre die Beklagte besser gestellt als ein rechtmäßiger Nutzer, da die Klägerin zumindest bei Verhandlungen mit letzterem solche Überlegungen angestellt und in ihre Forderung eingepreist hätte.
Der Sachverständige hat auch Stellung dazu bezogen, weshalb er vorliegend einen Technik- und Verpackungsabzug nicht für durchsetzbar erachtet. Soweit die Beklagte sich auf Auszüge eines Gutachtens in einem anderen Verfahren beruft, ist nicht zu erkennen, welcher Sachverhalt den dortigen Erwägungen zu Grunde liegt. Demnach kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche Voraussetzungen, die für die Einräumung solcher Rabatte bzw. Abzüge sprechen, im zu entscheidenden Fall überhaupt gegeben sind. Mit den Marktgegebenheiten im konkret vorliegenden Fall setzt sich die Beklagte dagegen nicht auseinander.
cc)
Im Ergebnis ist daher die folgende Berechnung zutreffend:
8,- € (HAP für Gesamttonträger) x 60 % (Zeitanteil der streitgegenständlichen Werke am Gesamttonträger) x 20 % (Lizenzsatz) = 0,96 € pro verkauftem Tonträger
12.629 (verkaufte Tonträger) x 0,96 € = 12.123,84 €
3.
Die Klägerin hat des weiteren gemäß §§ 683, 677, 670 BGB (§ 97a Abs. 1 S. 2 UrhG n.F.) einen Erstattungsanspruch bezüglich der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten für Abmahnung und Abschlussschreiben in Höhe von 1.421,70 €. Der Gegenstandswert von 100.000,- € ist nicht unangemessen hoch angesetzt. So umfasste der Unterlassungsanspruch insgesamt fünf Musikstücke. Zudem sind diese seitens der Beklagten in verhältnismäßig großem Umfang vertrieben worden; immerhin wurden bis zur Untersagung knapp 13.000 CDs verkauft. Da es sich bei den Stücken unstreitig um eine Zusammenstellung von "Klassikern" handelt, wäre auch für die Zukunft ein großer Absatz zu erwarten, so dass das Interesse der Klägerin an der Untersagung größer ist als bei Titeln, die nach einer gewissen Zeit fast niemand mehr käuflich erwerben würde.
4.
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; soweit die Klage zu Ziffer 1. nach Abgabe der Abschlusserklärung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit zurückgenommen worden ist, waren die Kosten nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO der Beklagten aufzuerlegen, da aus den vorgenannten Erwägungen auch ein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG bestanden hätte. Zu berücksichtigen war, dass die Gerichtsgebühr und die Verfahrensgebühr des Klägervertreters nach dem höheren Streitwert entstanden sind, die Verfahrensgebühr des Beklagtenvertreters sowie die Terminsgebühren aber nur zum niedrigeren Streitwert anfielen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO bezüglich der Klägerin und §§ 708 Nr. 11, 711 bezüglich der Beklagten.
III.
Streitwert:
bis zum 12.09.2006: 123.441,50 €
(100.000,- Unterlassung; 10.000,- € Vernichtung; 13.441,50 € Zahlung)
ab dem 13.09.2006: 23.441,50 € (Zustellung Teilrücknahme; spätere Teilrücknahme vom 28.09.2007 sowie Erweiterung vom 07.01.2008 lösen keinen Gebührensprung aus)
LG Düsseldorf:
Urteil v. 22.10.2008
Az: 12 O 278/06
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d7412813ddf1/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_22-Oktober-2008_Az_12-O-278-06