Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Oktober 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 78/01
(BPatG: Beschluss v. 22.10.2002, Az.: 27 W (pat) 78/01)
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Gründe
I.
Für den Beschwerdeführer war am 14. Juni 1999 die Marke 398 64 33
"Token & Medaillen Manager"
eingetragen worden für
"Elektrische, Meß-, Signal-, Kontrollapparate und -instrumente; Magnet- und Datenaufzeichnungsträger (bespielt und unbespielt), mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger (soweit in Klasse 9 enthalten), Microchips, Telefon-Ausweis-, Kredit-, Smart-, Chip-, Magnet- und Lochkarten; Verkaufsautomatenund Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, münz- und jetonbetriebene Unterhaltungsautomaten und Geräte für elektronische Spiele, einschließlich Videospiele und Kartenwenderspiele, Ballspiele, z.B. Flipper, Bingo oder Billard, Datenaufzeichnungsgeräte, Datendrucker, automatische Apparate zur Identifizierung von Datenträgern einschließlich von Ausweis- und Kreditkarten und Banknoten sowie Münzen, Wechselautomaten für Geld, Jetons und Medaillen, Apparate zur Abgrenzung von geldbetätigten Automaten sowie jeweils Teile aller genannten Waren und Automaten; 42: Entwicklung von münz- und jetonbetriebenen Unterhaltungsautomaten und Geräten für elektronische Spiele, einschließlich Videospielen und Kartenwenderspielen, Ballspielen, z.B. Flippern, Bingo oder Billard, Datenaufzeichnungsgeräten, Datendruckern, automatischen Apparaten zur Identifizierung von Datenträgern einschließlich von Ausweis- und Kreditkarten und Banknoten sowie Münzen, Wechselautomaten für Geld, Jetons und Medaillen, Apparaten zur Abgrenzung von geldbetätigten Automaten".
Auf den Löschungsantrag der Antragstellerin I vom 2. September 1999 und der Antragstellerin II vom 1. Februar 2000, jeweils gestützt auf § 50 Abs 1 Nr 3 in Verbindung mit § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG, hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts am 28. Februar 2001Auf den Löschungsantrag der Antragstellerin I vom 2. September 1999 und der Antragstellerin II vom 1. Februar 2000, jeweils gestützt auf § 50 Abs 1 Nr 3 in Verbindung mit § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG, hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts am 28. Februar 2001
BPatG:
Beschluss v. 22.10.2002
Az: 27 W (pat) 78/01
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