Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. September 2006
Aktenzeichen: 27 W (pat) 36/06

(BPatG: Beschluss v. 12.09.2006, Az.: 27 W (pat) 36/06)

Tenor

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 vom 20. Januar 2006 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach vorangegangener Beanstandung mit dem angefochtenen Beschluss die Anmeldung der farbigen (rot/schwarz) Wort-/Bildmarke Grafikfür die Waren und Dienstleistungen

"Geräte zum Senden, Aufzeichnen, Übertragen, Verarbeiten und Wiedergeben von Ton, Bild oder Daten; Software und Softwareplattform für solche Geräte; Senden und Übertragen von Ton, Bild oder Daten; Übermittlung von Audiodaten, Videodaten oder Daten; Bereitstellung von Informationen und Plattformen im Internet; Sammeln, Speichern und Verarbeiten von Audiodaten, Videodaten oder Daten"

wegen mangelnder Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Der Verkehr erkenne in der ohne weiteres verständlichen Bezeichnung "DIGITALBOX" lediglich den Hinweis, dass die so benannten Waren und Dienstleistungen für die Sachaussage "Digitaler Informationsspeicherbereich" stünden. Die weiteren Bestandteile, nämlich das an einen Domain-Namen erinnernde "de" sowie die Bezeichnungen "Deutschland" und "GmbH" seien weder für sich noch in der konkreten Zusammenstellung schutzfähig, da ihnen ebenso wenig eine betriebliche Herkunftsfunktion beigemessen werde wie dem Wortelement "DIGITALBOX". Auch in ihrer Gesamtheit gehe die angemeldete Wortkombination nicht über ihren beschreibenden Charakter hinaus und besitze keinen phantasievollen Überschuss. Auch die graphische Ausgestaltung der Marke gehe nicht über das in der Werbegraphik Übliche hinaus.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, mit der sie begehrt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Sie hält die angemeldete Marke aufgrund der konkreten Kombination der verschiedenen Elemente für schutzfähig. Das in einem Kreis eingefasste "de" sei als Domain-Hinweis absolut ungewöhnlich, auch die farbige Ausgestaltung der den Firmennamen der Anmelderin enthaltenden Marke stelle eine Besonderheit dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Schutzgewährung für die konkret beanspruchte Marke steht weder fehlende Unterscheidungskraft noch ein Freihaltungsbedürfnis entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG), so dass der angegriffene Beschluss auf die Beschwerde hin aufzuheben war.

In ihrer Gesamtheit fehlt der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft.

Zwar enthält die Wortfolge "DIGITALBOX(.de) Deutschland GmbH" durch den Bestandteil "DIGITALBOX" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine allgemein verständliche, sachbezogene Angabe, nämlich den Hinweis auf einen "Kasten" - den umgangssprachlichen Ausdruck u. a. für ein (technisches) Gerät in Kastenform - mit digitalen Funktionen. Um was für ein Gerät es sich im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Einzelnen handelt, und was die digitalen Funktionen sein sollen, braucht der Verkehr dieser Angabe nicht zu entnehmen, vielmehr genügt es zur Feststellung mangelnder Unterscheidungskraft, dass er sie als einen Sachhinweis versteht, weil eine solche Bezeichnung dann nicht mehr als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird. Allein der klare Bedeutungsgehalt von "DIGITALBOX" macht diesen Wortbestandteil für sich betrachtet zu einer dem Markenschutz nicht zugänglichen Bezeichnung, wie die Markenstelle unter Bezugnahme auf die maßgebliche höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend festgestellt hat. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an. Dies gilt auch hinsichtlich der Feststellungen zur mangelnden Schutzfähigkeit der weiteren Einzelbestandteile der angemeldeten Marke.

Auch die Tatsache, dass die einzelnen Markenbestandteile unterschiedlich groß und übereinander geschrieben sind, wobei "DIGITALBOX" in Positiv- und "Deutschland GmbH" in Negativschrift dargestellt ist, begründet für sich keine Schutzfähigkeit der Marke. Denn eine derartige Gestaltung liegt durchaus im Rahmen der werbeüblichen Schriftgraphik.

Damit sind sämtliche einzelnen Merkmale, aus denen sich die verfahrensgegenständliche Marke zusammensetzt, werbeüblich und nicht geeignet, einen Hinweis auf die Herkunft aus einem ganz bestimmten Unternehmen zu geben.

Zu betrachten ist aber die Marke in ihrer Gesamtheit. Unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Merkmale der - im Gegensatz zur zurückgenommenen Markenanmeldung 304 72 268.5 - in farbiger Gestaltung beanspruchten Marke ist ihr nach Auffassung des Senats nicht jegliches Mindestmaß an Unterscheidungskraft abzusprechen. Denn gerade die konkrete Farbgebung mit dem roten Großbuchstaben "X", dessen Farbe als nach oben heller verlaufender Untergrund dem Negativschriftzug "Deutschland GmbH" unterlegt ist, wirkt in Verbindung mit dem in der Art eines Schutzrechtshinweises ausgestalteten ".de" mit Kreisumrandung sowie der Positionierung und dem Größenverhältnis der einzelnen Markenbestandteile zueinander noch hinreichend eigentümlich, um sich dem Verkehr als betriebliches Unterscheidungsmittel einzuprägen. Damit fehlt der Marke jedenfalls in genau der graphischen und farblichen Merkmalskombination, in der sie beansprucht wird, nicht jegliches Mindestmaß an Unterscheidungskraft. An der Graphik besteht auch kein Freihaltungsbedürfnis, so dass die angemeldete Marke schutzfähig ist.






BPatG:
Beschluss v. 12.09.2006
Az: 27 W (pat) 36/06


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