Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 8. August 1997
Aktenzeichen: 6 U 208/96
(OLG Köln: Urteil v. 08.08.1997, Az.: 6 U 208/96)
1. Die einschränkungslose Verwendung der Bezeichnung ,KfzSachverständiger" oder ,Sachverständiger für Kfz" vermittelt den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck besonderer Sachkunde auf allen Gebieten der Kfz-Branche, in denen (z.B.) nach einem Verkehrsunfall die Dienste eines Sachverständigen notwendig werden, insbesondere auch in Bezug auf die Unfallrekonstruktion und die Begutachtung der Unfallbedingtheit von Schäden. 2. Die Qualifikation zur Unfallrekonstruktion und zur Begutachtung der Unfallbedingtheit bei Kfz-Schäden kann allein durch die Eintragung in die Handwerksrolle für das Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk nicht nachgewiesen werden. 3. Zur Frage der Neutralität und Unabhängigkeit eines KfzSachverständigen bei geschäftlicher Beteiligung an Unternehmen, die mit dem Abschleppen und der Reparatur der von ihm begutachteten Fahrzeuge befaßt werden.
Tenor
1.) Die Berufung des Beklagten gegen das am 20.8.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 175/96 - wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.4.) Die Beschwer des Beklagten wird auf 20.294,50 DM festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen
Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht dem Beklagten nämlich das Führen
der einzelnen angegriffenen Bezeichnungen untersagt.
Die hierauf gerichtete Klage ist zunächst zulässig, insbesondere
ist die Klägerin gem. § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG klagebefugt. Dies
bedarf keiner näheren Begründung, weil der Beklagte im
Berufungsverfahren die Klagebefugnis nicht mehr in Abrede stellt (§
519 Abs.2 Ziff.2 ZPO).
Die Klage ist auch begründet. Die Verwendung der Bezeichnungen
"KFZ Sachverständiger", "Sachverständiger für Kfz." und
"Kraftfahrzeug-Sachverständigen-Sozietät" durch den Beklagten in
den 3 von dem Landgericht untersagten Verwendungsformen ist in
wettbewerblich relevanter Weise irreführend und verstößt daher
gegen § 3 UWG. Das ergibt sich - bezogen auf den in erster Instanz
vorgetragenen Sachverhalt - schon aus den ausführlichen und
überzeugenden Darlegungen des Landgerichts in der angefochtenen
Entscheidung. Auf diese wird daher gem. 543 Abs.1 ZPO zur
Vermeidung von Wiederholungen zunächst in vollem Umfange Bezug
genommen.
Soweit den Mitgliedern der Kammer in der Begründung der Berufung
gegen dieses Urteil im Namen des Beklagten eine "schwerwiegende
Befangenheit gegenüber dem Beklagten", "Unterstellungen", und ein
"befremdliches" Heranziehen bestimmter Entscheidungen vorgehalten
wird, ist dieser ungerechtfertigte Vortrag nachdrücklich
zurückzuweisen.
Soweit der Beklagte sich demgegenüber in sachlicher Form gegen
die Entscheidung des Landgerichts wendet, bleibt sein Vorbringen
erfolglos. Das gilt sowohl bezüglich der mit der
Berufungsbegründung vorgelegten Nachweise, als auch im Hinblick auf
die mit Schriftsatz vom 9.7.1997 vorgelegte Ausnahmebewilligung der
Bezirksregierung Köln.
So weisen die zunächst vorgelegten Bescheinigungen der bloßen
Teilnahme an bestimmten "Seminaren" schon deswegen keine
Qualifikation des Beklagten als Kfz-Sachverständigen aus, weil sich
aus ihnen nicht ergibt, mit welchem Erfolg er an den
Veranstaltungen teilgenommen hat. Es kommt hinzu, daß es sich
zumindest überwiegend um die Vermittlung von Kenntnissen in der
EDV-Technik gehandelt hat. Diese können indes zu einer
Qualifikation des Beklagten in den streitgegenständlichen Teilen
der Kfz-Branche nicht beigetragen haben. Die Veranstaltungen, die
überdies zumindest teilweise nur von sehr kurzer Dauer waren, haben
ausweislich der betreffenden Bescheinigungen zwar den Einsatz der
EDV im Bereich der Schadensaufnahme und Gutachtenerstellung sowie
der Fahrzeugbewertung und damit in dem Kernbereich der Tätigkeit
eines Kfz-Sachverständigen zum Gegenstand gehabt, gleichwohl kann
der Beklagte durch die Veranstaltungen allenfalls Kenntnisse im
Bereich der Anwendung der EDV auf diesen Gebieten, nicht aber auch
Kenntnisse über die Begutachtung von Fahrzeugen selbst erlangt
haben, auf die es indes allein ankäme.
Auch die unter dem 7.7.1997 von der Bezirksregierung Köln
erteilte Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle
gem. § 8 HandwO berechtigt den Beklagten nicht, zukünftig die
angegriffenen Bezeichnungen zu verwenden.
Die Verwendung der Bezeichnung "Sachverständiger" stellt - was
bereits das Landgericht im Einzelnen dargelegt hat - nur dann keine
Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise im Sinne des § 3 UWG
dar, wenn der Betreffende eine überdurchschnittliche Sachkunde auf
den Gebieten besitzt, für die er sich als Sachverständiger
bezeichnet. Das gilt ungeachtet der Tatsache, daß der Begriff
"Sachverständiger" als solcher gesetzlich nicht geschützt ist.
Dabei ist sowohl bezüglich des Umfanges der von den angesprochenen
Verkehrskreisen erwarteten Sachkunde, als auch bezüglich der
Beschreibung und Abgrenzung der Gebiete, für die durch die
Verwendung des Begriffes "Sachverständiger" diese besondere
Sachkunde in Anspruch genommen wird, auf die Anschauungen der
betroffenen Verkehrskreise abzustellen. Legt man diese Kriterien zu
Grunde, so sind indes auch angesichts der erwähnten
Ausnahmebewilligung alle 3 angegriffenen Bezeichnungen als
irreführend gem. § 3 UWG zu untersagen.
Das gilt zunächst ohne weiteres für die mit dem Antrag zu 1 b)
angegriffene Bezeichnung "Kraftfahrzeug-Sachverständigen-Sozietät".
Denn ungeachtet der Tatsache, daß der Beklagte persönlich aus den
noch darzulegenden Gründen die von den angesprochenen
Verkehrskreisen auf Grund der Aussage erwartete Qualifikation
weiterhin nicht besitzt, ist diese Bezeichnung bereits deswegen
irreführend, weil sie durch die Verwendung des Begriffes
"Sozietät", der "Zusammenschluß" bedeutet, die Vorstellung
hervorruft, der Beklagte arbeite mit mehreren weiteren
Kfz-Sachverständigen in einem Büro zusammen, und dies nicht
zutrifft. Diese Irreführung ist auch von wettbewerblicher Relevanz,
weil der Verkehr bei einem Zusammenschluß von mehreren
Sachverständigen erwartet, daß ihm auf diese Weise eine noch höhere
Kompetenz zur Verfügung gestellt wird, als dies bei nur einem
Sachverständigen der Fall wäre. Denn die angesprochenen
Verkehrskreise werden in zumindest nicht unerheblicher Zahl
annehmen, daß die einzelnen Mitglieder der Sozietät sich
spezialisiert haben oder ohne eine Spezialisierung doch jedenfalls
alle zusammen mehr Erfahrung und Kompetenz besitzen, die - z.B.
durch Beteiligung eines weiteren Gutachters aus der "Sozietät" -
bei der Erstellung des einzelnen Gutachtens nutzbar gemacht werden
können, als dies bei einem allein tätigen Sachverständigen der Fall
wäre. Dies vermag der Senat ebenso wie die sogleich zu erörternden
weiteren Fragen der Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde zu
beurteilen, weil seine Mitglieder als Teilnehmer am Straßenverkehr
zu den potentiell angesprochenen Verkehrskreisen gehören.
Auch die beiden mit dem Antrag zu 1 a) angegriffenen
Bezeichnungen "KFZ Sachverständiger" und "Sachverständiger für
Kfz." sind irreführend, weil der Verkehr mit ihnen weitergehende
Fähigkeiten und Kenntnisse verbindet, als der Beklagte sie
tatsächlich aufweist.
Der Senat hat schon erhebliche Zweifel, ob die angesprochenen
Verkehrskreise annehmen werden, daß ein "Sachverständiger" auch
jemand sein kann, der nicht nach einer Meisterprüfung, sondern
lediglich auf Grund der Ausnahmevorschrift des § 8 HandwO in die
Handwerksrolle eingetragen worden ist. Aber auch wenn man zu
Gunsten des Beklagten unterstellen wollte, der Verkehr werde auf
Grund der Eintragung annehmen, der Betreffende sei in gleicher
Weise qualifiziert wie ein Handwerker, der die Meisterprüfung
abgelegt hat, bestehen darüberhinaus auch Zweifel, ob allein die
Ablegung der Meisterprüfung bereits die erforderliche Qualifikation
gewährleistet, die der Verkehr mit dem Begriff des Sachverständigen
verbindet.
Diese Fragen können indes offenbleiben. Selbst wenn die bloße
Eintragung des Beklagten in die Handwerksrolle gem. § 8 HandwO
nämlich eine ausreichende Qualifikationshöhe darstellen sollte,
dürfte dieser die angegriffenen Bezeichnungen nicht verwenden. Denn
die einschränkungslose Bezeichnung als "KFZ Sachverständiger" bzw.
"Sachverständiger für Kfz." erweckt jedenfalls für einen sehr viel
weitergehenden sachlichen Bereich den Eindruck besonderer
Sachkunde, als dies - die erforderliche Qualifikationshöhe
unterstellt - die erfolgte Eintragung des Beklagten in die
Handwerksrolle für das Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk
rechtfertigen kann.
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, von der abzuweichen
kein Anlaß besteht, daß die besondere Qualifikation als
"Sachverständiger" nur für die Gebiete in Anspruch genommen werden
darf, auf denen tatsächlich die erforderlichen herausgehobenen
Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen bestehen. Soweit der
Begriff des Sachverständigen darüberhinaus verwendet wird, liegt
nämlich mangels dieser erwarteten Qualifikation eine Irreführung
des Verkehrs vor (vgl. BGH GRUR 85,56,57 - "Bestellter
Kfz-Sachverständiger"; OLG Hamm GRUR 83,673 - "Kfz-Meister";
Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19.Aufl., § 3 UWG, RZ 417).
Die vorstehenden Entscheidungen betrafen zwar öffentlichen
bestellte Sachverständige, die Anforderungen an die genaue
Kennzeichnung des Fachgebietes gelten aber auch für Personen, die -
wie der Beklagte - nicht als Sachverständige öffentlich bestellt
sind, sondern sich ohne eine solche Bestellung lediglich als
"Sachverständige" bezeichnen. Denn die Gefahr der Irreführung durch
eine zu weitgehende Angabe der angeblichen Fachgebiete besteht
ungeachtet der Frage, ob der Betreffende nur (einfacher)
Sachverständiger oder darüberhinaus als solcher auch öffentlich
bestellt ist.
Die Bezeichnung als Kfz-Sachverständiger erweckt bei den
angesprochenen Verkehrskreisen zumindest die Vorstellung, der
Beklagte sei auf sämtlichen Gebieten der Kfz-Branche in besonderer
Weise kundig, in denen nach einem Verkehrsunfall Dienste eines
Sachverständigen notwendig werden können. Denn die beiden
angegriffenen Bezeichnungen, in denen sich der Beklagte inhaltlich
gleichlautend als "Kfz-Sachverständiger" bezeichnet, enthalten, was
offenkundig ist und keiner Begründung bedarf, keinerlei
Einschränkung, aus der der Verkehr entnehmen könnte oder müßte, daß
der Beklagte für bestimmte der in Frage kommenden Gebiete die
Fähigkeiten eines Sachverständigen nicht besitzt. Tatsächlich
weisen indes weder die Eintragung in die Handwerksrolle, noch erst
Recht die übrigen angeführten Umstände den Beklagten auf allen
durch die Bezeichnungen erfaßten Gebieten als Sachverständigen
aus.
Die Handwerksordnung sieht für den hier einschlägigen Bereich
neben dem Berufsbild des Kraftfahrzeugmechanikers, für das allein
der Beklagte inzwischen gem. § 8 HandwO in die Handwerksrolle
eingetragen ist, weiter das Berufsbild des Kraftfahrzeugelektrikers
und das Berufsbild des Karosserie- und Fahrzeugbauers vor (vgl. die
auf Grund des § 45 HandwO ergangene
Kraftfahrzeugelektrikermeisterverordnung vom 18.8.1988, BGBl I,
1688 ff und die auf derselben Grundlage basierende Karosserie- und
Fahrzeugbaumeisterverordnung vom 26.10.1995, BGBl I, 1460 ff). Der
Senat hat erhebliche Zweifel, ob angesichts dieser Dreiteilung des
für die Instandsetzung eines unfallgeschädigten Fahrzeuges in
Betracht kommenden Bereiches der Kfz-Branche - die erforderliche
Qualifikationshöhe wiederum unterstellt - die Eintragung in die
Handwerksrolle allein für das Mechanikerhandwerk ausreichen kann,
um die uneingeschränkte Bezeichnung als Sachverständiger zu
rechtfertigen. Allerdings sieht das Berufsbild des
Kraftfahrzeugmechanikers in § 1 Ziffern 3 und 5 der
Kraftfahrzeugmechanikermeisterverordnung (KfzMechMstrV) vom
18.8.1988 (BGBL I 1691 ff) auch die Instandhaltung der Karosserien
und der elektrischen Anlagen vor. Darüberhinaus gehört gem. § 3
Ziff.5 KfzMechMstrV das Instandsetzen einer Karosserie zu den
vorgeschriebene Meisterprüfungsarbeiten. Dies könnte dafür
sprechen, daß die Prüfung als Kraftfahrzeugmechanikermeister
zumindest zu einem Teil auch die Bereiche der beiden anderen
Berufsbilder erfaßt. Dies will offenbar der Beklagte in seinem
persönlichen Schreiben, das er nach Schluß der mündlichen
Verhandlung unter dem 31.7.1997 an den Senat gerichtet hat und das
nicht nur wegen der fehlenden anwaltlichen Vertretung, sondern vor
allem wegen seiner unangemessenen Ausdrucksweise zurückzuweisen
ist, zum Ausdruck bringen. Der Senat hat trotz dieser teilweisen
Óbereinstimmungen erhebliche Zweifel, ob das Berufsbild des
Kfz-Mechanikers diejenigen des Kfz-Elektrikers und des Karosserie-
und Fahrzeugbauers in dem hier fraglichen Bereich der Beseitigung
von Unfallschäden miterfaßt. Denn die einschlägigen Bestimmungen
über die im Rahmen der Meisterprüfung auszuführenden Arbeitsproben
(jew. § 4 der entsprechenden oben aufgeführten Verordnungen)
belegen, daß für die beiden letztgenannten Berufe wesentlich
weitergehende Fähigkeiten auf den Gebieten der Kfz-Elektrik bzw.
des Karosseriebaus nachgewiesen werden müssen, als dies für die
Meisterprüfung als Kfz-Mechaniker der Fall ist.
Letztlich kann indes auch diese Frage dahinstehen. Denn die
angegriffenen Bezeichnungen gehen jedenfalls deswegen wesentlich zu
weit, weil der Verkehr von einem "Kfz-Sachverständigen" erwartet,
daß zu seinen besonderen Fähigkeiten auch Unfallrekonstruktionen
und die Begutachtung der Unfallbedingtheit von Schäden gehören, und
der Beklagte die hierfür notwendige Qualifikation nicht
besitzt.
Daß der Verkehr von einem "Kfz-Sachverständigen" auch die
Fähigkeit zu qualifizierten Unfallrekonstruktionen erwartet, bedarf
keiner näheren Begründung, zumal der Beklagte selbst - wie aus
seinem erwähnten persönlichen Schreiben ersichtlich ist - auf
Geschäftsbriefen u.a. mit "Unfallrekonstruktionen und Ermittlungen"
wirbt. Gutachten über die Unfallrekonstruktion kommt in rechtlichen
Auseinandersetzungen nicht selten entscheidende Bedeutung zu und es
steht nach der Lebenserfahrung fest, daß der Verkehr auf Grund der
einschränkungslosen Bezeichnung "Kfz-Sachverständiger" in ganz
erheblichem Umfang annehmen wird, daß der Beklagte eben auch auf
diesem geradezu typischen Gebiet eines Kfz-Sachverständigen die
erforderliche Qualifikation aufweist. Dasselbe gilt für die Frage,
ob ein Schaden durch einen bestimmten Unfall verursacht ist (vgl.
BGH a.a.O. "Bestellter Kfz-Sachverständiger", S.58).
Ebenso bedarf keiner ausführlichen Begründung, daß die
Qualifikation zur Unfallrekonstruktion und Begutachtung der
Unfallbedingtheit von Schäden nicht durch die Eintragung des
Beklagten gem. § 8 HandwO in die Handwerksrolle für das
Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk nachgewiesen werden kann. Die
Meisterprüfung für das Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk befaßt sich
mit diesen, für einen "Kfz-Sachverständigen" indes wesentlichen
Arbeitsgebieten nicht. Da auch andere Qualifikationen, die diese
Bereiche erfassen würden, weder substantiiert vorgetragen, noch
sonst ersichtlich sind, sind die angegriffenen Bezeichnungen
ungeachtet der oben aufgeworfenen Fragen jedenfalls deswegen
irreführend im Sinne des § 3 UWG, weil der Beklagte die
erforderlichen besonderen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen
auf den Gebieten der Unfallrekonstruktion und der Begutachtung der
Unfallbedingtheit von Schäden an KfZ nicht aufweist. Daß diese
Irreführung von - sogar erheblicher - wettbewerblicher Relevanz
ist, ist offenkundig.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nicht, ob nicht
ungeachtet der inzwischen erfolgten Eintragung in die
Handwerksrolle die bisherige Tätigkeit des Beklagten und seine
Verbundenheit mit verschiedenen Unternehmungen im Bereich der
Kfz-Branche ihn für eine Tätigkeit als Kfz-Sachverständiger
disqualifizieren. Hierfür spricht indes schon deutlich, daß in den
in erster Instanz vorgelegten Urteilen die von dem Beklagten
erstatteten Gutachten teilweise als fachlich unbrauchbar bezeichnet
worden sind. Óberdies wird aus einer weiteren Anzahl von Urteilen
deutlich, daß der Beklagte sich durch seine Beteiligung an
verschiedenen Unternehmungen, die mit der Reparatur der
betreffenden Unfallschäden bzw. dem Abschleppen des betreffenden
Fahrzeuges betraut waren, nicht hat davon abhalten lassen, trotz
der damit verbundenen Verpflichtung zur Neutralität und
Unabhängigkeit Gutachtenaufträge anzunehmen. Daß auch dieser
Umstand der erforderlichen persönlichen Qualifikation als
Sachverständiger entgegensteht, liegt auf der Hand und bedarf auch
deswegen keiner näheren Begründung, weil der Beklagte gegen die
diesbezüglichen Feststellungen auf S.9 f des angefochtenen Urteils
Berufungsgründe nicht geltend macht (§ 519 Abs.2 Ziff.3 ZPO).
Steht aus den vorstehenden und den von dem Landgericht
angeführten Gründen der Verstoß gegen § 3 UWG fest, so ist der
Beklagte auch nicht mit Blick auf die Berufsausübungsfreiheit des
Art.12 GG gleichwohl berechtigt, die beanstandeten Bezeichnungen
weiter zu führen. Denn das Verbot unlauteren Wettbewerbs hält sich
im Rahmen der auch nach Art.12 Abs.1 GG zulässigen Beschränkung der
freien Berufsausübung (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Allg. RZ 51
ff m.w.N.). Im übrigen trifft es keineswegs zu, daß sich bei
Zugrundelegung des Auffassung des Senats niemand mehr
Kfz-Sachverständiger nennen darf. Dies setzt vielmehr lediglich
voraus, daß der Betreffende die erforderlichen Qualifikationen
aufweist, wie sie im einzelnen oben aufgeführt sind. Diese
Kriterien erfüllt der Beklagte indes zumindest in dem oben
dargelegten Umfange derzeit nicht.
Schließlich ist das Führen der zu Recht von dem Landgericht
untersagten Bezeichnungen durch den Beklagten auch im Sinne des §
13 Abs.2 Ziff.2 UWG geeignet, den Wettbewerb wesentlich zu
beeinträchtigen. Denn der Beklagte bewirkt, daß Kunden sich nicht
an die übrigen, seriös arbeitenden Wettbewerber wenden. Óberdies
droht er sogar, den Berufsstand der Kfz-Sachverständigen in Verruf
zu bringen. Die mangelnde Qualifikation macht es nämlich
wahrscheinlich, daß der Beklagte auch unbrauchbare Gutachen
erstatten wird, wie dies in einigen der bereits in erster Instanz
angeführten gerichtlichen Entscheidungen auch schon festgestellt
worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§
708 Nr.10, 713 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer des Beklagten
entspricht dem Wert seines Unterliegens im Rechtsstreit.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt entsprechend
der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.7.1997 im
Einverständnis mit den Parteien erfolgten Festsetzung und in
Óbereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Streitwert 20.294,50
DM.
OLG Köln:
Urteil v. 08.08.1997
Az: 6 U 208/96
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