Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 8. August 1997
Aktenzeichen: 6 U 208/96

(OLG Köln: Urteil v. 08.08.1997, Az.: 6 U 208/96)

1. Die einschränkungslose Verwendung der Bezeichnung ,KfzSachverständiger" oder ,Sachverständiger für Kfz" vermittelt den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck besonderer Sachkunde auf allen Gebieten der Kfz-Branche, in denen (z.B.) nach einem Verkehrsunfall die Dienste eines Sachverständigen notwendig werden, insbesondere auch in Bezug auf die Unfallrekonstruktion und die Begutachtung der Unfallbedingtheit von Schäden. 2. Die Qualifikation zur Unfallrekonstruktion und zur Begutachtung der Unfallbedingtheit bei Kfz-Schäden kann allein durch die Eintragung in die Handwerksrolle für das Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk nicht nachgewiesen werden. 3. Zur Frage der Neutralität und Unabhängigkeit eines KfzSachverständigen bei geschäftlicher Beteiligung an Unternehmen, die mit dem Abschleppen und der Reparatur der von ihm begutachteten Fahrzeuge befaßt werden.

Tenor

1.) Die Berufung des Beklagten gegen das am 20.8.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 175/96 - wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.4.) Die Beschwer des Beklagten wird auf 20.294,50 DM festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen

Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht dem Beklagten nämlich das Führen

der einzelnen angegriffenen Bezeichnungen untersagt.

Die hierauf gerichtete Klage ist zunächst zulässig, insbesondere

ist die Klägerin gem. § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG klagebefugt. Dies

bedarf keiner näheren Begründung, weil der Beklagte im

Berufungsverfahren die Klagebefugnis nicht mehr in Abrede stellt (§

519 Abs.2 Ziff.2 ZPO).

Die Klage ist auch begründet. Die Verwendung der Bezeichnungen

"KFZ Sachverständiger", "Sachverständiger für Kfz." und

"Kraftfahrzeug-Sachverständigen-Sozietät" durch den Beklagten in

den 3 von dem Landgericht untersagten Verwendungsformen ist in

wettbewerblich relevanter Weise irreführend und verstößt daher

gegen § 3 UWG. Das ergibt sich - bezogen auf den in erster Instanz

vorgetragenen Sachverhalt - schon aus den ausführlichen und

überzeugenden Darlegungen des Landgerichts in der angefochtenen

Entscheidung. Auf diese wird daher gem. 543 Abs.1 ZPO zur

Vermeidung von Wiederholungen zunächst in vollem Umfange Bezug

genommen.

Soweit den Mitgliedern der Kammer in der Begründung der Berufung

gegen dieses Urteil im Namen des Beklagten eine "schwerwiegende

Befangenheit gegenüber dem Beklagten", "Unterstellungen", und ein

"befremdliches" Heranziehen bestimmter Entscheidungen vorgehalten

wird, ist dieser ungerechtfertigte Vortrag nachdrücklich

zurückzuweisen.

Soweit der Beklagte sich demgegenüber in sachlicher Form gegen

die Entscheidung des Landgerichts wendet, bleibt sein Vorbringen

erfolglos. Das gilt sowohl bezüglich der mit der

Berufungsbegründung vorgelegten Nachweise, als auch im Hinblick auf

die mit Schriftsatz vom 9.7.1997 vorgelegte Ausnahmebewilligung der

Bezirksregierung Köln.

So weisen die zunächst vorgelegten Bescheinigungen der bloßen

Teilnahme an bestimmten "Seminaren" schon deswegen keine

Qualifikation des Beklagten als Kfz-Sachverständigen aus, weil sich

aus ihnen nicht ergibt, mit welchem Erfolg er an den

Veranstaltungen teilgenommen hat. Es kommt hinzu, daß es sich

zumindest überwiegend um die Vermittlung von Kenntnissen in der

EDV-Technik gehandelt hat. Diese können indes zu einer

Qualifikation des Beklagten in den streitgegenständlichen Teilen

der Kfz-Branche nicht beigetragen haben. Die Veranstaltungen, die

überdies zumindest teilweise nur von sehr kurzer Dauer waren, haben

ausweislich der betreffenden Bescheinigungen zwar den Einsatz der

EDV im Bereich der Schadensaufnahme und Gutachtenerstellung sowie

der Fahrzeugbewertung und damit in dem Kernbereich der Tätigkeit

eines Kfz-Sachverständigen zum Gegenstand gehabt, gleichwohl kann

der Beklagte durch die Veranstaltungen allenfalls Kenntnisse im

Bereich der Anwendung der EDV auf diesen Gebieten, nicht aber auch

Kenntnisse über die Begutachtung von Fahrzeugen selbst erlangt

haben, auf die es indes allein ankäme.

Auch die unter dem 7.7.1997 von der Bezirksregierung Köln

erteilte Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle

gem. § 8 HandwO berechtigt den Beklagten nicht, zukünftig die

angegriffenen Bezeichnungen zu verwenden.

Die Verwendung der Bezeichnung "Sachverständiger" stellt - was

bereits das Landgericht im Einzelnen dargelegt hat - nur dann keine

Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise im Sinne des § 3 UWG

dar, wenn der Betreffende eine überdurchschnittliche Sachkunde auf

den Gebieten besitzt, für die er sich als Sachverständiger

bezeichnet. Das gilt ungeachtet der Tatsache, daß der Begriff

"Sachverständiger" als solcher gesetzlich nicht geschützt ist.

Dabei ist sowohl bezüglich des Umfanges der von den angesprochenen

Verkehrskreisen erwarteten Sachkunde, als auch bezüglich der

Beschreibung und Abgrenzung der Gebiete, für die durch die

Verwendung des Begriffes "Sachverständiger" diese besondere

Sachkunde in Anspruch genommen wird, auf die Anschauungen der

betroffenen Verkehrskreise abzustellen. Legt man diese Kriterien zu

Grunde, so sind indes auch angesichts der erwähnten

Ausnahmebewilligung alle 3 angegriffenen Bezeichnungen als

irreführend gem. § 3 UWG zu untersagen.

Das gilt zunächst ohne weiteres für die mit dem Antrag zu 1 b)

angegriffene Bezeichnung "Kraftfahrzeug-Sachverständigen-Sozietät".

Denn ungeachtet der Tatsache, daß der Beklagte persönlich aus den

noch darzulegenden Gründen die von den angesprochenen

Verkehrskreisen auf Grund der Aussage erwartete Qualifikation

weiterhin nicht besitzt, ist diese Bezeichnung bereits deswegen

irreführend, weil sie durch die Verwendung des Begriffes

"Sozietät", der "Zusammenschluß" bedeutet, die Vorstellung

hervorruft, der Beklagte arbeite mit mehreren weiteren

Kfz-Sachverständigen in einem Büro zusammen, und dies nicht

zutrifft. Diese Irreführung ist auch von wettbewerblicher Relevanz,

weil der Verkehr bei einem Zusammenschluß von mehreren

Sachverständigen erwartet, daß ihm auf diese Weise eine noch höhere

Kompetenz zur Verfügung gestellt wird, als dies bei nur einem

Sachverständigen der Fall wäre. Denn die angesprochenen

Verkehrskreise werden in zumindest nicht unerheblicher Zahl

annehmen, daß die einzelnen Mitglieder der Sozietät sich

spezialisiert haben oder ohne eine Spezialisierung doch jedenfalls

alle zusammen mehr Erfahrung und Kompetenz besitzen, die - z.B.

durch Beteiligung eines weiteren Gutachters aus der "Sozietät" -

bei der Erstellung des einzelnen Gutachtens nutzbar gemacht werden

können, als dies bei einem allein tätigen Sachverständigen der Fall

wäre. Dies vermag der Senat ebenso wie die sogleich zu erörternden

weiteren Fragen der Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde zu

beurteilen, weil seine Mitglieder als Teilnehmer am Straßenverkehr

zu den potentiell angesprochenen Verkehrskreisen gehören.

Auch die beiden mit dem Antrag zu 1 a) angegriffenen

Bezeichnungen "KFZ Sachverständiger" und "Sachverständiger für

Kfz." sind irreführend, weil der Verkehr mit ihnen weitergehende

Fähigkeiten und Kenntnisse verbindet, als der Beklagte sie

tatsächlich aufweist.

Der Senat hat schon erhebliche Zweifel, ob die angesprochenen

Verkehrskreise annehmen werden, daß ein "Sachverständiger" auch

jemand sein kann, der nicht nach einer Meisterprüfung, sondern

lediglich auf Grund der Ausnahmevorschrift des § 8 HandwO in die

Handwerksrolle eingetragen worden ist. Aber auch wenn man zu

Gunsten des Beklagten unterstellen wollte, der Verkehr werde auf

Grund der Eintragung annehmen, der Betreffende sei in gleicher

Weise qualifiziert wie ein Handwerker, der die Meisterprüfung

abgelegt hat, bestehen darüberhinaus auch Zweifel, ob allein die

Ablegung der Meisterprüfung bereits die erforderliche Qualifikation

gewährleistet, die der Verkehr mit dem Begriff des Sachverständigen

verbindet.

Diese Fragen können indes offenbleiben. Selbst wenn die bloße

Eintragung des Beklagten in die Handwerksrolle gem. § 8 HandwO

nämlich eine ausreichende Qualifikationshöhe darstellen sollte,

dürfte dieser die angegriffenen Bezeichnungen nicht verwenden. Denn

die einschränkungslose Bezeichnung als "KFZ Sachverständiger" bzw.

"Sachverständiger für Kfz." erweckt jedenfalls für einen sehr viel

weitergehenden sachlichen Bereich den Eindruck besonderer

Sachkunde, als dies - die erforderliche Qualifikationshöhe

unterstellt - die erfolgte Eintragung des Beklagten in die

Handwerksrolle für das Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk

rechtfertigen kann.

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, von der abzuweichen

kein Anlaß besteht, daß die besondere Qualifikation als

"Sachverständiger" nur für die Gebiete in Anspruch genommen werden

darf, auf denen tatsächlich die erforderlichen herausgehobenen

Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen bestehen. Soweit der

Begriff des Sachverständigen darüberhinaus verwendet wird, liegt

nämlich mangels dieser erwarteten Qualifikation eine Irreführung

des Verkehrs vor (vgl. BGH GRUR 85,56,57 - "Bestellter

Kfz-Sachverständiger"; OLG Hamm GRUR 83,673 - "Kfz-Meister";

Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19.Aufl., § 3 UWG, RZ 417).

Die vorstehenden Entscheidungen betrafen zwar öffentlichen

bestellte Sachverständige, die Anforderungen an die genaue

Kennzeichnung des Fachgebietes gelten aber auch für Personen, die -

wie der Beklagte - nicht als Sachverständige öffentlich bestellt

sind, sondern sich ohne eine solche Bestellung lediglich als

"Sachverständige" bezeichnen. Denn die Gefahr der Irreführung durch

eine zu weitgehende Angabe der angeblichen Fachgebiete besteht

ungeachtet der Frage, ob der Betreffende nur (einfacher)

Sachverständiger oder darüberhinaus als solcher auch öffentlich

bestellt ist.

Die Bezeichnung als Kfz-Sachverständiger erweckt bei den

angesprochenen Verkehrskreisen zumindest die Vorstellung, der

Beklagte sei auf sämtlichen Gebieten der Kfz-Branche in besonderer

Weise kundig, in denen nach einem Verkehrsunfall Dienste eines

Sachverständigen notwendig werden können. Denn die beiden

angegriffenen Bezeichnungen, in denen sich der Beklagte inhaltlich

gleichlautend als "Kfz-Sachverständiger" bezeichnet, enthalten, was

offenkundig ist und keiner Begründung bedarf, keinerlei

Einschränkung, aus der der Verkehr entnehmen könnte oder müßte, daß

der Beklagte für bestimmte der in Frage kommenden Gebiete die

Fähigkeiten eines Sachverständigen nicht besitzt. Tatsächlich

weisen indes weder die Eintragung in die Handwerksrolle, noch erst

Recht die übrigen angeführten Umstände den Beklagten auf allen

durch die Bezeichnungen erfaßten Gebieten als Sachverständigen

aus.

Die Handwerksordnung sieht für den hier einschlägigen Bereich

neben dem Berufsbild des Kraftfahrzeugmechanikers, für das allein

der Beklagte inzwischen gem. § 8 HandwO in die Handwerksrolle

eingetragen ist, weiter das Berufsbild des Kraftfahrzeugelektrikers

und das Berufsbild des Karosserie- und Fahrzeugbauers vor (vgl. die

auf Grund des § 45 HandwO ergangene

Kraftfahrzeugelektrikermeisterverordnung vom 18.8.1988, BGBl I,

1688 ff und die auf derselben Grundlage basierende Karosserie- und

Fahrzeugbaumeisterverordnung vom 26.10.1995, BGBl I, 1460 ff). Der

Senat hat erhebliche Zweifel, ob angesichts dieser Dreiteilung des

für die Instandsetzung eines unfallgeschädigten Fahrzeuges in

Betracht kommenden Bereiches der Kfz-Branche - die erforderliche

Qualifikationshöhe wiederum unterstellt - die Eintragung in die

Handwerksrolle allein für das Mechanikerhandwerk ausreichen kann,

um die uneingeschränkte Bezeichnung als Sachverständiger zu

rechtfertigen. Allerdings sieht das Berufsbild des

Kraftfahrzeugmechanikers in § 1 Ziffern 3 und 5 der

Kraftfahrzeugmechanikermeisterverordnung (KfzMechMstrV) vom

18.8.1988 (BGBL I 1691 ff) auch die Instandhaltung der Karosserien

und der elektrischen Anlagen vor. Darüberhinaus gehört gem. § 3

Ziff.5 KfzMechMstrV das Instandsetzen einer Karosserie zu den

vorgeschriebene Meisterprüfungsarbeiten. Dies könnte dafür

sprechen, daß die Prüfung als Kraftfahrzeugmechanikermeister

zumindest zu einem Teil auch die Bereiche der beiden anderen

Berufsbilder erfaßt. Dies will offenbar der Beklagte in seinem

persönlichen Schreiben, das er nach Schluß der mündlichen

Verhandlung unter dem 31.7.1997 an den Senat gerichtet hat und das

nicht nur wegen der fehlenden anwaltlichen Vertretung, sondern vor

allem wegen seiner unangemessenen Ausdrucksweise zurückzuweisen

ist, zum Ausdruck bringen. Der Senat hat trotz dieser teilweisen

Óbereinstimmungen erhebliche Zweifel, ob das Berufsbild des

Kfz-Mechanikers diejenigen des Kfz-Elektrikers und des Karosserie-

und Fahrzeugbauers in dem hier fraglichen Bereich der Beseitigung

von Unfallschäden miterfaßt. Denn die einschlägigen Bestimmungen

über die im Rahmen der Meisterprüfung auszuführenden Arbeitsproben

(jew. § 4 der entsprechenden oben aufgeführten Verordnungen)

belegen, daß für die beiden letztgenannten Berufe wesentlich

weitergehende Fähigkeiten auf den Gebieten der Kfz-Elektrik bzw.

des Karosseriebaus nachgewiesen werden müssen, als dies für die

Meisterprüfung als Kfz-Mechaniker der Fall ist.

Letztlich kann indes auch diese Frage dahinstehen. Denn die

angegriffenen Bezeichnungen gehen jedenfalls deswegen wesentlich zu

weit, weil der Verkehr von einem "Kfz-Sachverständigen" erwartet,

daß zu seinen besonderen Fähigkeiten auch Unfallrekonstruktionen

und die Begutachtung der Unfallbedingtheit von Schäden gehören, und

der Beklagte die hierfür notwendige Qualifikation nicht

besitzt.

Daß der Verkehr von einem "Kfz-Sachverständigen" auch die

Fähigkeit zu qualifizierten Unfallrekonstruktionen erwartet, bedarf

keiner näheren Begründung, zumal der Beklagte selbst - wie aus

seinem erwähnten persönlichen Schreiben ersichtlich ist - auf

Geschäftsbriefen u.a. mit "Unfallrekonstruktionen und Ermittlungen"

wirbt. Gutachten über die Unfallrekonstruktion kommt in rechtlichen

Auseinandersetzungen nicht selten entscheidende Bedeutung zu und es

steht nach der Lebenserfahrung fest, daß der Verkehr auf Grund der

einschränkungslosen Bezeichnung "Kfz-Sachverständiger" in ganz

erheblichem Umfang annehmen wird, daß der Beklagte eben auch auf

diesem geradezu typischen Gebiet eines Kfz-Sachverständigen die

erforderliche Qualifikation aufweist. Dasselbe gilt für die Frage,

ob ein Schaden durch einen bestimmten Unfall verursacht ist (vgl.

BGH a.a.O. "Bestellter Kfz-Sachverständiger", S.58).

Ebenso bedarf keiner ausführlichen Begründung, daß die

Qualifikation zur Unfallrekonstruktion und Begutachtung der

Unfallbedingtheit von Schäden nicht durch die Eintragung des

Beklagten gem. § 8 HandwO in die Handwerksrolle für das

Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk nachgewiesen werden kann. Die

Meisterprüfung für das Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk befaßt sich

mit diesen, für einen "Kfz-Sachverständigen" indes wesentlichen

Arbeitsgebieten nicht. Da auch andere Qualifikationen, die diese

Bereiche erfassen würden, weder substantiiert vorgetragen, noch

sonst ersichtlich sind, sind die angegriffenen Bezeichnungen

ungeachtet der oben aufgeworfenen Fragen jedenfalls deswegen

irreführend im Sinne des § 3 UWG, weil der Beklagte die

erforderlichen besonderen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen

auf den Gebieten der Unfallrekonstruktion und der Begutachtung der

Unfallbedingtheit von Schäden an KfZ nicht aufweist. Daß diese

Irreführung von - sogar erheblicher - wettbewerblicher Relevanz

ist, ist offenkundig.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nicht, ob nicht

ungeachtet der inzwischen erfolgten Eintragung in die

Handwerksrolle die bisherige Tätigkeit des Beklagten und seine

Verbundenheit mit verschiedenen Unternehmungen im Bereich der

Kfz-Branche ihn für eine Tätigkeit als Kfz-Sachverständiger

disqualifizieren. Hierfür spricht indes schon deutlich, daß in den

in erster Instanz vorgelegten Urteilen die von dem Beklagten

erstatteten Gutachten teilweise als fachlich unbrauchbar bezeichnet

worden sind. Óberdies wird aus einer weiteren Anzahl von Urteilen

deutlich, daß der Beklagte sich durch seine Beteiligung an

verschiedenen Unternehmungen, die mit der Reparatur der

betreffenden Unfallschäden bzw. dem Abschleppen des betreffenden

Fahrzeuges betraut waren, nicht hat davon abhalten lassen, trotz

der damit verbundenen Verpflichtung zur Neutralität und

Unabhängigkeit Gutachtenaufträge anzunehmen. Daß auch dieser

Umstand der erforderlichen persönlichen Qualifikation als

Sachverständiger entgegensteht, liegt auf der Hand und bedarf auch

deswegen keiner näheren Begründung, weil der Beklagte gegen die

diesbezüglichen Feststellungen auf S.9 f des angefochtenen Urteils

Berufungsgründe nicht geltend macht (§ 519 Abs.2 Ziff.3 ZPO).

Steht aus den vorstehenden und den von dem Landgericht

angeführten Gründen der Verstoß gegen § 3 UWG fest, so ist der

Beklagte auch nicht mit Blick auf die Berufsausübungsfreiheit des

Art.12 GG gleichwohl berechtigt, die beanstandeten Bezeichnungen

weiter zu führen. Denn das Verbot unlauteren Wettbewerbs hält sich

im Rahmen der auch nach Art.12 Abs.1 GG zulässigen Beschränkung der

freien Berufsausübung (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Allg. RZ 51

ff m.w.N.). Im übrigen trifft es keineswegs zu, daß sich bei

Zugrundelegung des Auffassung des Senats niemand mehr

Kfz-Sachverständiger nennen darf. Dies setzt vielmehr lediglich

voraus, daß der Betreffende die erforderlichen Qualifikationen

aufweist, wie sie im einzelnen oben aufgeführt sind. Diese

Kriterien erfüllt der Beklagte indes zumindest in dem oben

dargelegten Umfange derzeit nicht.

Schließlich ist das Führen der zu Recht von dem Landgericht

untersagten Bezeichnungen durch den Beklagten auch im Sinne des §

13 Abs.2 Ziff.2 UWG geeignet, den Wettbewerb wesentlich zu

beeinträchtigen. Denn der Beklagte bewirkt, daß Kunden sich nicht

an die übrigen, seriös arbeitenden Wettbewerber wenden. Óberdies

droht er sogar, den Berufsstand der Kfz-Sachverständigen in Verruf

zu bringen. Die mangelnde Qualifikation macht es nämlich

wahrscheinlich, daß der Beklagte auch unbrauchbare Gutachen

erstatten wird, wie dies in einigen der bereits in erster Instanz

angeführten gerichtlichen Entscheidungen auch schon festgestellt

worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§

708 Nr.10, 713 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer des Beklagten

entspricht dem Wert seines Unterliegens im Rechtsstreit.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt entsprechend

der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.7.1997 im

Einverständnis mit den Parteien erfolgten Festsetzung und in

Óbereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Streitwert 20.294,50

DM.






OLG Köln:
Urteil v. 08.08.1997
Az: 6 U 208/96


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