Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Juli 2011
Aktenzeichen: 7 W (pat) 76/09

(BPatG: Beschluss v. 22.07.2011, Az.: 7 W (pat) 76/09)

Tenor

Unter Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung 1.22 des Deutschen Patentund Markenamtes vom 8. Dezember 2008 wird das Patent 10 2006 009 755 in vollem Umfang widerrufen.

Gründe

I.

Die Einsprechende hat gegen das Patent 10 2006 009 755 mit der Bezeichnung Laderaumabtrennungdessen Erteilung am 13. September 2007 veröffentlicht worden ist, Einspruch mit der Begründung erhoben, dass der Gegenstand der Erfindung mangels Neuheit und erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig und daher die Erteilung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG zu widerrufen sei. Hierzu hat sie sich u. a. auf die Druckschrift D1: DE 102 60 034 A1 berufen.

Nachdem die Patentinhaberin das Patent im Einspruchsverfahren in beschränktem Umfang verteidigt hat, hat die Patentabteilung 1.22 mit Beschluss vom 8. Dezember 2008 das Patent mit den geänderten Patentansprüchen 1 bis 11, eingegangen am 4. November 2008, beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerecht eingegangene Beschwerde der Einsprechenden vom 9. Juni 2009, mit der sie ihre Ansicht der mangelnden Patentfähigkeit auch für die geänderten Patentansprüche aufrechterhält. Hierzu stützt sie sich auch auf weitere, in der Beschwerdebegründung genannte Druckschriften, nämlich die

(6)

DE 102 24 157 A1 und

(7)

DE 199 06 648 A1.

Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der aufrecht erhaltene, nebengeordnete Patentanspruch 2 eine unzulässige Erweiterung gegenüber dem Schutzbereich des erteilten Patents darstelle, auch seien teilweise die Rückbezüge der Unteransprüche nicht zulässig.

In der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2011 hat die Patentinhaberin das Streitpatent mit den beschränkt aufrecht erhaltenen Patentansprüchen 1 bis 11 vom 8. Dezember 2008 verteidigt. Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit Patentansprüchen 1 bis 10 laut Hilfsantrag 1 und mit Patentansprüchen 1 bis 9 laut Hilfsantrag 2. Im Hinblick auf die Gegenstände des jeweils nach Hauptund Hilfsantrag 1 bzw. 2 verteidigten Patentanspruchs 1 wurde in der mündlichen Verhandlung u. a. auch die Möglichkeit einer unzulässigen Erweiterung gegenüber der ursprünglichen Offenbarung erörtert, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG.

Die Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hauptantrag lauten (mit Merkmalsgliederungen gemäß Streitbeschluss):

1.1 Vorrichtung zur Sicherung von Ladegut in einem heckseitigen Laderaum (12) eines Kraftfahrzeugs, 1.2 umfassend mindestens ein flächiges Abdeckelement (22), das in seitlichen oberen Führungselementen (24A, 24B) geführt ist 1.3 und in Schließstellung den Laderaum (12) an dessen Oberseite begrenzt, 1.4 wobei der Laderaum (12) unten von einem Ladeboden (32) begrenzt ist 1.5 und im Bereich der Frontseite des Laderaums (12) eine doppelte Umlenkung für das Abdeckelement (22) angeordnet ist, so dass dieses beim Öffnen zumindest teilweise unter den Ladeboden (32) verfahrbar ist und dort planparallel zu diesem angeordnet ist, gekennzeichnet durch 1.6 ein Seilzugsystem (36), das mittels eines Elektromotors (54) angetrieben ist und mit dem Abdeckelement (22) verbunden ist, 1.7 wobei das Seilzugsystem (36) beidseits des Abdeckelements (22) jeweils zwei Seile (38A, 40A; 38B, 40B) umfasst, 1.8 die gegenläufig auf von dem Elektromotor (54) angetriebenen Wickelelementen (46A, 46B) aufgewickelt oder von diesen abgewickelt werden 1.9 und von denen jeweils ein Seil (38A, 38B; 40A, 40B) an einem freien Stirnende (42) des Abdeckelements (22) angreift.

2.1 Vorrichtung zur Sicherung von Ladegut in einem heckseitigen Laderaum (12) eines Kraftfahrzeugs, 2.2 umfassend mindestens ein flächiges Abdeckelement (22), das in seitlichen oberen Führungselementen (24A, 24B) geführt ist 2.3 und in Schließstellung den Laderaum (12) an dessen Oberseite begrenzt, 2.4 wobei der Laderaum (12) unten von einem Ladeboden (32) begrenzt ist 2.5 und im Bereich der Frontseite des Laderaums (12) eine doppelte Umlenkung für das Abdeckelement (22) angeordnet ist, so dass dieses beim Öffnen zumindest teilweise unter den Ladeboden (32) verfahrbar ist und dort planparallel zu diesem angeordnet ist, 2.6 sowie beidseits des Abdeckelements (22) unterhalb des Ladebodens (32) angeordnete Führungseinrichtungen (34A, 34B) für das Abdeckelement (22) angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass 2.7 die Führungseinrichtungen (34A, 34B) derart mit dem Ladeboden (32) verbunden sind, dass bei einem Hochklappen des Ladebodens (32) unterhalb des Ladebodens (32) angeordnete Abschnitte des Abdeckelements (22) mit hochgeklappt werden.

Die Patentansprüche 3 bis 11 laut Hauptantrag sind auf die Patentansprüche 1 und/oder 2 zurückbezogen und betreffen vorteilhafte Ausführungsformen. Wegen deren Wortlaut wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Patentanspruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag fügt am Ende des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag das folgende Merkmal hinzu (Gliederungspunkt 1.10 hinzugefügt):

1.10 wobei eine Antriebswelle (50) der Wickelelemente (46A, 46B) in Öffnungsrichtung des Abdeckelements (22) vorgespannt ist, so dass das Abdeckelement (22) bei einem Entkoppeln der Antriebswelle (50) von dem Elektromotor (54) selbsttätig öffnet.

Patentanspruch 2 gemäß 1. Hilfsantrag entspricht unverändert dem Patentanspruch 2 gemäß Hauptantrag. Die Patentansprüche 3 bis 10 laut 1. Hilfsantrag sind auf die Patentansprüche 1 und/oder 2 zurückbezogen und betreffen vorteilhafte Ausführungsformen. Wegen deren Wortlaut wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Patentanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag entspricht wortgleich dem Patentanspruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag, Patentanspruch 2 wurde gestrichen. Dem Patentanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag schließen sich Unteransprüche 2 bis 9 an, zu deren Wortlaut wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den Beschluss der Patentabteilung 1.22 des Deutschen Patentund Markenamtes vom 8. Dezember 2008 aufzuheben und das Patent 10 2006 009 755 in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.

Hilfsweise stellt sie folgende Hilfsanträge:

1. Hilfsantragdie Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass unter Abänderung des Beschlusses der Patentabteilung 1.22 des Deutschen Patentund Markenamtes vom 8. Dezember 2008 das Patent 10 2006 009 755 mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten wird:

-Patentansprüche 1 bis 10 laut dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrag 1

-ggfs. anzupassender Beschreibung laut Patentschrift mit den Änderungen der Seiten 2 und 3 der Anmeldeunterlagen in der in der Anhörung vor dem Patentamt vom 8. Dezember 2008 überreichten Fassung -Zeichnungen (Fig. 1 und 2) laut erteiltem Patent 2. Hilfsantragdie Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass unter Abänderung des Beschlusses der Patentabteilung 1.22 des Deutschen Patentund Markenamtes vom 8. Dezember 2008 das Patent 10 2006 009 755 mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten wird:

-Patentansprüche 1 bis 9 laut dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrag 2

-ggfs. anzupassender Beschreibung laut Patentschrift mit den Änderungen der Seiten 2 und 3 der Anmeldeunterlagen in der in der Anhörung vor dem Patentamt vom 8. Dezember 2008 überreichten Fassung -Zeichnungen (Fig. 1 und 2) laut erteiltem Patent.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre jeweiligen Standpunkte zur Patentfähigkeit des Gegenstandes des Streitpatents aufrechterhalten und vertieft. Bzgl. der Zulässigkeit der Patentansprüche hat die Beschwerdeführerin auf weitere Ausführungen verzichtet.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Auf den zulässigen Einspruch der Einsprechenden ist das Patent 10 2006 009 288 unter Aufhebung des anders lautenden Beschlusses der Patentabteilung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG zu widerrufen, weil sein Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

1.

Die Zulässigkeit des Einspruchs ist auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen (vgl. BGH BlPMZ 1972, 173, Leitsatz b) -"Sortiergerät"). Im vorliegenden Fall bestehen gegen die Zulässigkeit des Einspruchs insofern keine Bedenken, da die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit -unter anderem einer fehlenden erfinderischen Tätigkeit -geltend gemacht und dazu die Tatsachen im Einzelnen angegeben hat, aus denen sich ergeben soll, dass das Patent zu widerrufen ist (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz, 251, linke Spalte, Abs. 1 "Epoxidation"; Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 91 bis 97 und 105).

2.

Das Streitpatent betrifft gemäß geltender Beschreibung eine Vorrichtung zur Sicherung von Ladegut in einem heckseitigen Laderaum eines Kraftfahrzeugs (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0001]).

Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von der Patentinhaberin im Übrigen auch nicht bestritten worden.

Bekannte Vorrichtungen sind meist als rolloartige Laderaumabdeckungen mit ausziehbaren Abdeckelementen ausgebildet, letztere sind auf einer Wickelwelle gelagert, die wiederum in einer Rollokassette aufgenommen ist. Das Abdeckelement muss flexibel ausgebildet sein und hält nur begrenzten Belastungen stand, außerdem wird eine Rollokassette ggf. als störend empfunden (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0002] und [0003]).

Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt dem Streitpatent daher die technische Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zu schaffen, die ohne Wickelwelle für das flächige Abdeckelement auskommt, so dass auf eine ggf. störende Rollokassette verzichtet werden kann (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0004]).

Gelöst wird diese Aufgabe durch die Merkmale der jeweiligen Vorrichtung nach den geltenden Ansprüchen 1 nach Hauptantrag und nach 1. und 2. Hilfsantrag.

Die beanspruchten Vorrichtungen sehen vor, ein Abdeckelement im vorderen Stirnbereich des Laderaums derart umzulenken, dass es beim Öffnen unter einen Ladeboden des Laderaums verfahrbar ist und somit zur Erlangung der maximalen Öffnungsstellung um im Wesentlichen 180¡ umgelenkt wird. Eine Umlenkachse ist dabei etwa in Höhe der oberen seitlichen Führungseinrichtungen für das Abdeckelement angeordnet und eine weitere Umlenkachse für das Abdeckelement ist etwa in Höhe des Ladebodens angeordnet. Das Abdeckelement kann mithin im teilgeöffneten Zustand auch einen Flächenabschnitt mit einer vertikalen Richtungskomponente aufweisen. Bei einem komplett geöffneten Abdeckelement kann dieses vollständig unterhalb des Ladebodens angeordnet und im Wesentlichen planparallel zu diesem ausgerichtet sein.

Bei der mit Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beanspruchten Lösung ist erfindungswesentlich, zum Öffnen bzw. zum Schließen des Abdeckelements ein Seilzugsystem vorzusehen, das mittels eines Elektromotors angetrieben ist und mit dem Abdeckelement verbunden ist. Das Seilzugsystem ist derart ausgebildet, dass beidseits des Abdeckelements jeweils zwei Seile vorgesehen sind, von denen jeweils eines mit einem der beiden freien Enden des Abdeckelements verbunden ist und von denen eines beim Schließen des Abdeckelements aufgewickelt und das andere abgewickelt wird. Beim Öffnen des Abdeckelements wird das jeweils andere der beiden Seile abgewickelt bzw. aufgewickelt. Für die vorzugsweise insgesamt vier Seile kann dann jeweils ein Wickelelement beispielsweise in Form einer Seilspindel bzw. einer Wickelrolle vorgesehen sein.

Bei der mit Anspruch 1 nach 1. Hilfsantrag resp. 2. Hilfsantrag beanspruchten Vorrichtung ist in hierzu einschränkender Weise eine Antriebswelle der Wickelelemente in Öffnungsrichtung des Abdeckelements vorgespannt, so dass das Abdeckelement bei einem Entkoppeln der Antriebswelle von dem Elektromotor selbsttätig öffnet.

3. Die entsprechenden Vorrichtungen gemäß den jeweiligen Ansprüchen 1 nach Hauptantrag bzw. nach 1. und 2. Hilfsantrag sind mangels erfinderischer Tätigkeit des zuständigen Fachmanns nicht patentfähig. Dieser ist beim vorliegenden Streitpatent als ein berufserfahrener, mit der Konstruktion von Kraftfahrzeugteilen, insbesondere der Konstruktion von Laderaumabdeckungen betrauter Diplom-Ingenieur (FH) der Fahrzeugtechnik zu definieren.

Zum Hauptantrag Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag umfasst den Gegenstand des gemäß 1. Hilfsantrag und gleich lautend zum 2. Hilfsantrag enger gefassten Patentanspruchs 1. Nachdem letztere -wie die nachfolgenden Ausführungen zum 1. resp. 2. Hilfsantrag zeigen -nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht patentfähig.

Zum 1. und 2. Hilfsantrag Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach 1. resp. 2. Hilfsantrag beruht unter Berücksichtigung der Druckschriften (1) und (6) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

So ist aus der Druckschrift (1), vgl. insbesondere die Figuren 5, 6a und 6b und 7 und die Beschreibung, Abschnitte [0031] bis [0037], eine Laderaumabdeckung für den Laderaum eines Fahrzeugs und damit eine Vorrichtung zur Sicherung von Ladegut in einem heckseitigen Laderaum eines Kraftfahrzeugs als bekannt entnehmbar (Merkmal 1.1). Die bekannte Vorrichtung weist flächige Abdeckelemente 33, 34 auf, die in seitlichen oberen Führungsschienen 44 geführt sind und in Schließstellung den Laderaum 11 an dessen Oberseite begrenzen (Merkmale 1.2 und 1.3), auch ist der Laderaum 11 unten von einem Ladeboden 12 begrenzt (Merkmal 1.4). Im Bereich der Frontseite des Laderaums 11 ist eine doppelte Umlenkung für das Abdeckelement 33 vorgesehen, die aus gekrümmten Abschnitten von Führungsschienen 46 und 47 gebildet sind, und das Abdeckelement 33 ist beim Öffnen zumindest teilweise unter den Ladeboden 12 verfahrbar und dort planparallel zu diesem angeordnet (Merkmal 1.5).

Der Ausführungsform nach Fig. 7 der Druckschrift (1) entnimmt der Fachmann außerdem eine mittels eines Elektromotors angetriebene Betätigungsvorrichtung 37, die mit dem Abdeckelement 33 verbunden ist und an dem Abdeckelement über Antriebskabel angreift (Merkmal 1.6 teilweise). Nachdem die in (1) beschriebene Betätigungsvorrichtung mittels drucksteifer Antriebskabel nur beispielhaft angesprochen ist, vgl. Abschnitt [0034], vorletzter und letzter Satz, sieht sich der Fachmann vor die Aufgabe gestellt, eine Betätigungsvorrichtung zu entwickeln, die die technischen Anforderungen nach einer effektiven und sicheren Betätigung der aus (1) bekannten Vorrichtung erfüllt. Der Fachmann greift dazu auf sein Fachwissen zurück, wie es bspw. durch die Druckschrift (6) belegt ist. Demgemäß sind dem Fachmann Betätigungsvorrichtungen allgemein für ein an einem Fahrzeug angebrachtes, relativ zum Fahrzeug zu bewegendes Teil und insbesondere Seilantriebe geläufig, vgl. Druckschrift (6), Abschnitt [0001].

Das aus (6) als bekannt entnehmbare Seilzugsystem (Zugübertragungsmittel: Seil 18) wird mittels eines Elektromotors 30 angetrieben und ist mit einem zu bewegenden Teil (hier: Deckel 10) verbunden (vgl. Druckschrift (6), Figur 1, Abschnitt [0026] -Rest Merkmal 1.6). Die von dem bekannten Seilzugsystem umfasstem Seile werden gegenläufig auf von dem Elektromotor 30 angetriebenen Wickelelementen (34, 36, 38) aufgewickelt oder von diesen abgewickelt (vgl. Fig. 2 und 4, Abschnitt [0027] i. V. m. Abschnitt [0009] -Merkmal 1.8). Das in (6) als bevorzugtes Ausführungsbeispiel beschriebene Seilzugsystem verläuft in Form eines eckigen "U" in einer Endlosschleife und umfasst damit beidseits des zu bewegenden Teils jeweils nur ein Seil (vgl. Abschnitt [0026] -Teil Merkmal 1.7). Der Fachmann ist aber nicht auf eine derartige Seilanordnung festgelegt, nachdem gemäß (6) auch zwei oder mehr Zugübertragungsmittel verwendet werden können. Eine mittige Trennung des Zugübertragungsmittels bietet sich dem Fachmann im Zusammenhang mit der Wahl der Angriffspunkte der jeweiligen Seile an, vgl. nachfolgend zu Merkmal 1.9, so dass dann das Seilzugsystem beidseits des Abdeckelements jeweils zwei Seile umfasst (vgl. (6), Abschnitt [0013] -Rest Merkmal 1.7). Gemäß der in (6) bevorzugten Anordnung des Seilzugsystems greifen die Seilenden der beidseitigen Seile jeweils an gegenüberliegenden Seiten zweier Mitnehmer 50, 52 an, darüber hinaus können jedoch auch mehrere Mitnehmer an jedem Strang vorgesehen sein (vgl. Figur 1, Abschnitte [0030] und [0031]). Nachdem dem Fachmann daran gelegen ist, ein möglichst störungsfreies Öffnen und Schließen der Laderaumabdeckung ohne Verkanten der Abdeckelemente in den Führungselementen zu gewährleisten, bietet sich ihm eine Anordnung der Mitnehmer an den freien Stirnenden des Abdeckelements und damit ein Angriff jeweils eines Seils an einem freien Stirnende des Abdeckelements an. Eine solche Anordnung von Angriffspunkten ist dem Fachmann überdies in der Druckschrift (1) aufgezeigt, vgl. (1), Figur 3, Betätigungsgriffe 34c, 34d und Abschnitt [0029] -Merkmal 1.9.

Auch eine Vorspannung der Antriebswelle der Wickelelemente des Abdeckelements in Öffnungsrichtung, so dass das Abdeckelement bei einem Entkoppeln der Antriebswelle von dem Elektromotor selbsttätig öffnet, ist dem Fachmann im Stand der Technik aufgezeigt. So ist bei der in der Druckschrift (1) beschriebenen Laderaumabdeckung eine mit einer Feder vorgespannte Aufwickelvorrichtung vorgesehen, so dass das Öffnen (Aufrollen) unter Federvorspannung erfolgt, ebenso sind auch die aus der Druckschrift (6) bekannten Wickelelemente resp. die Seile des Seilzugsystems vorgespannt (vgl. (1), die Abschnitte [0039] und [0043], und (6), den Abschnitt [0028]). Nachdem ein Öffnen des Abdeckelements unter Vorspannung eine Vorspannung aller Wickelelemente voraussetzt, wählt der Fachmann naheliegenderweise die Antriebswelle der Wickelelemente für den Angriff der Vorspannung, wobei dann folgerichtig die Antriebswelle zum selbsttätigen Öffnen von dem antreibenden Elektromotor entkoppelt sein muss (Merkmal 1.10).

Damit ist der Fachmann ohne erfinderische Überlegungen zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß dem 1. Hilfsantrag resp. gemäß dem 2. Hilfsantrag gelangt.

Die von der Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin geäußerten Bedenken, dass die Vorrichtung gemäß der Druckschrift (1) kein Seilzugsystem i. S. d. des Streitpatents aufweise, sondern drucksteife Antriebskabel verwende, die ein Wickeln mittels Wickelelementen nicht zulassen, mögen zwar hinsichtlich der Eigenschaften drucksteifer Kabel zutreffen, jedoch lässt sich der Fachmann durch die in (1) nur beispielhaft angesprochene Drucksteifigkeit der Antriebskabel nicht abhalten, sein Fachwissen bzgl. allgemein auf Kabeln resp. Seilen beruhender Betätigungsvorrichtungen in Anschlag zu bringen, um so, wie vorstehend dargelegt, ein Seilzugsystem, wie es bspw. durch die Druckschrift (6) beschrieben ist, zur Betätigung der aus (1) bekannten Vorrichtung zu nutzen. Dies vor allem auch, nachdem eine Betätigungsvorrichtung für die in Rede stehenden Vorrichtungen zwingend notwendig ist, der Fachmann sich somit veranlasst sieht, Vorund Nachteile ihm bekannter Betätigungsvorrichtungen abzuwägen und schließlich die ihm geeignet erscheinende Betätigungsvorrichtung auszuwählen. Das Abwägen solcherart bekannter Vorund Nachteile und die daraus sich ergebende Anpassung an den praktischen Bedarfsfall ist routinemäßiges fachmännisches Handeln und kann eine Patentfähigkeit der mit Anspruch 1 beanspruchten Vorrichtung nicht begründen.

Die Patentinhaberin macht des Weiteren geltend, dass auch in Anbetracht der Druckschrift (6) die aufeinander abgestimmten, mit dem Anspruch 1 beanspruchten Merkmale, insbesondere die Merkmale im Kennzeichenteil des Anspruchs 1, insgesamt das Maß dessen überschreiten, was von einem Fachmann bei durchschnittlichem Handeln erwartet werden kann. Dem kann sich der Senat nicht anschließen, nachdem eine kombinatorische oder synergistische Wirkung zwischen der Anordnung des Seilzugsystems als solches, den gewählten Angriffen der Seile an den Stirnenden des Abdeckelements und der Vorspannung der Antriebswelle nicht erkennbar ist. Vielmehr handelt es sich bei den vorgenannten Merkmalsgruppierungen um unabhängige Lösungen, die mit dem Charakter einer reinen Aggregation zum Teil eigenständige Aufgaben lösen, und so weder im Einzelnen noch in ihrer Summe eine erfinderische Tätigkeit erfordern.

4.

Mit den Ansprüchen 1 nach Hauptund 1. bzw. 2. Hilfsantrag fallen auch die nebengeordneten Ansprüche 2 nach Hauptund 1. Hilfsantrag und die jeweiligen abhängigen Ansprüche 3 bis 11, resp. 3 bis 10 bzw. 2 bis 9, da auf diese kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2007, 862 Leitsatz -"Informationsübermittlungsverfahren II"). Nach vorstehenden Ausführungen können die Fragen der Zulässigkeit der jeweils geltenden Ansprüche dahinstehen.

5.

Bei dieser Sachlage war daher der Beschluss der Patentabteilung 1.22 des Deutschen Patentund Markenamtes vom 8. Dezember 2008 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Höppler Dr. Hartung Schwarz Maile Cl






BPatG:
Beschluss v. 22.07.2011
Az: 7 W (pat) 76/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d785b07b1307/BPatG_Beschluss_vom_22-Juli-2011_Az_7-W-pat-76-09




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share