Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 12. Juni 2008
Aktenzeichen: I-20 U 105/08
(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 12.06.2008, Az.: I-20 U 105/08)
Tenor
wird der Antrag der Antragstellerin vom 16. Mai 2008, ihr für die Durchfüh-rung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, zurück-gewiesen.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für die Berufung gegen das am 18.03.2008 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist zurückzuweisen, denn die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt.
Es kann dahin stehen, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht schon nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig ist, weil er sich als missbräuchlich darstellt. Dies liegt hier deshalb nahe, weil die Antragstellerin zuvor versucht hat, sich ihre Anspruchsberechtigung gleichsam "abkaufen" zu lassen, indem sie von den Antragsgegnern verlangt hat, im Gegenzug aus der von ihr abgegebenen Unterwerfungserklärung keine Rechte mehr herleiten zu wollen (vgl. hierzu Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl., § 8 Rn. 4.23).
Ebenso kommt es nicht darauf an, dass die Unterlassungsanträge nicht hinreichend bestimmt sind, da sie letztlich nur den Gesetzeswortlaut wiederholen und die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform nur durch einen "insbesondere"-Zusatz erfolgt, denn für das Verfahren kann unterstellt werden, dass die Antragstellerin nach einem Hinweis des Senats ihre Anträge entsprechend präzisiert.
Jedenfalls aber ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unbegründet, denn der Antragstellerin stehen keine Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG zu.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG auf Unterlassung der Werbeaussage entsprechend der Anlage ASt2. Die dort abgebildete Werbung verstößt weder gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB, noch gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, wie das Landgericht zu den erstinstanzlich von den Parteien angeführten inhaltsgleichen Vorschriften des früheren LMBG erkannt hat. Bereits die gesamte Aufmachung der "Schutzengel-Schokolade" zeigt, dass es sich um eine humorvolle Werbung handelt und nicht etwa um die Angabe irgendwelcher tatsächlicher Wirkungen; insbesondere wird der Schokolade keine wissenschaftlich nicht hinreichend gesicherte Wirkung zugesprochen. Die angesprochenen Verbraucher erkennen ohne weiteres, dass es hier nicht um eine physiologische Wirkungsbeschreibung von Schokolade geht, sondern um eine Bezugnahme auf den "Schutzengel". Erst recht wird der Schokolade nicht ernsthaft eine heilende Wirkung beigemessen. Soweit die Antragstellerin allein auf die Aussage, "Schokolade foerdert die Konzentrationsfähigkeit..." abstellt, reißt sie diese letztlich aus dem für das Verständnis erforderlichen Zusammenhang.
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegner bereits im Internet Stoffe und Zusatzstoffe angeben und das Mindesthaltbarkeitsdatum.
Dass dies nicht gegen die LMKV verstößt, räumt offenbar nunmehr auch die Antragstellerin ein. Dies ergibt sich schon aus § 3 Abs. 3 LMKV, der lautet: "Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Die Angaben nach Absatz 1 können auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden; die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 und die Mengenkennzeichnung nach § 7 Abs. 1 des Eichgesetzes sind im gleichen Sichtfeld anzubringen." Daraus ergibt sich eindeutig eine Verpflichtung, die Pflichtangaben auf der Fertigverpackung anzugeben.
Soweit sie hierin nunmehr einen Verstoß gegen § 312c BGB i.V.m. § 1 Nr. 4 BGBInfoV sieht, dürfte es schon an der Eilbedürftigkeit fehlen, denn insoweit hätte sie diesen Verstoß bereits erstinstanzlich geltend machen können und müssen, da es sich bei einer anderen verletzten Norm um einen anderen Streitgegenstand handelt. Hierfür fehlt aber ein halbes Jahr nach Kenntnis von der beanstandeten Werbung die Eilbedürftigkeit.
Es kann im Übrigen dahinstehen, ob es sich bei den von der Antragstellerin geforderten Angaben um solche im Sinne des § 312c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Nr. 4 BGBInfoV handelt, denn nach § 312c Abs. 2 BGBInfoV sind die erforderlichen Informationen "alsbald ... bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, ... mitzuteilen". Unstreitig erfolgt dies jedoch, da die gelieferten Lebensmittel in Fertigverpackungen geliefert werden, die die nach der LMKV erforderlichen Angaben enthalten. Eine Angabe schon in der Werbung kann demgegenüber nicht gefordert werden.
Düsseldorf, den 12.06.2008 Oberlandesgericht, 20. Zivilsenat
OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 12.06.2008
Az: I-20 U 105/08
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