Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Mai 2004
Aktenzeichen: 30 W (pat) 37/04
(BPatG: Beschluss v. 05.05.2004, Az.: 30 W (pat) 37/04)
Tenor
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Dezember 2003 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 300 83 000 aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 149 674 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 15. Juli 2002 hatte die Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 149 674 gegen die Eintragung der Marke 300 83 000 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle ihren Erstbeschluss teilweise aufgehoben und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 149 674 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 149 674 zurückgenommen.
Aus diesen Gründen ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluß vom 10. Dezember 2003 hinsichtlich der teilweisen Löschung der Marke 300 83 000 wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG).
Dr. Buchetmann Hartlieb Schramm Hu
BPatG:
Beschluss v. 05.05.2004
Az: 30 W (pat) 37/04
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