Landgericht München I:
Urteil vom 14. Februar 2008
Aktenzeichen: 12 O 19670/07

(LG München I: Urteil v. 14.02.2008, Az.: 12 O 19670/07)

Tenor

I. Die Beklagte wid verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen jeweils an den Geschäftsführern ..., ..., ..., künftig die Verwendung folgender und diesen inhaltsgleichen Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zu unterlassen:

"Ist der Kunde aus einem in seiner Person liegenden Grund an der Nutzung gehindert (z. B. Umzug) oder wurde der Zugang zu den vertraglichen Diensten von ... berechtigt ganz oder teilweise gesperrt, bleibt der Kunde bis zum Ablauf der Vertragsdauer zur Weiterentrichtung des vereinbarten monatlichen Grundpreises abzüglich ... hierdurch ersparten Aufwendungen verpflichtet. Die Zahlungspflicht entfällt, soweit ... den Anschluss an einen neuen Kunden am gleichen Ort überlässt. Der Kunde kann einen anderen Kunden am gleichen Ort stellen, an den der Anschluss überlassen wird."

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ... zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit dem ... zu zahlen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 5.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung der Verwendung der im Tenor wiedergegeben Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Der Kläger ist eine gemeinnützige Einrichtung zur Wahrung des wirtschaftlichen Allgemeinwohls der Verbraucher in Bayern, dessen Aufgabe es nach seiner Satzung u. a. ist, die Verwendung unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen zu unterbinden. Er ist seit dem ... in die vom Bundesverwaltungsamt in ... geführte Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKG eingetragen ...

Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Kommunikationsleistungen anbietet. Die Beklagte verwendet in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand Januar 2007) folgende Klausel:

"5. Zahlungsbedingungen und Ausschluss von Einwendungen gegen Rechnungen

...

5.5. Ist der Kunde aus einem in seiner Person liegendem Grund an der Nutzung gehindert, z. B. Umzug (oder wurde Zugang zu den vertraglichen Diensten von M-net berechtigt ganz oder teilweise gesperrt, bleibt der Kunde bis zum Ablauf der Vertragsdauer zur Weiterentrichtung des vereinbarten monatlichen Grundpreises abzüglich ... hierdurch ersparten Aufwendungen verpflichtet. Die Zahlungspflicht entfällt, soweit ... den Anschluss an einen neuen Kunden am gleichen Ort überlässt. Der Kunde kann einen anderen Kunden am gleichen Ort stellen, an dem der Ausschluss überlassen wird."

Unter "7. Kündigung" heißt es:

"7.1. Der Vertrag ist für beide Seiten mit einer Frist von 3 Monaten, erstmals zum Ablauf der Mindestlaufzeit, ordentlich kündbar. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. ..."

Der Kläger hat die Beklagte mit Anschreiben vom ... zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bezüglich der Verwendung der Klausel 5.5. aufgefordert (Anlage ...). Dies hat die Beklagte abgelehnt (Schreiben vom ... Anlage ...).

Die Beklagte hat an die ... für die Zurverfügungstellung des Festnetzanschlusses einen monatlichen Betrag zu entrichten, weiterhin eine Bereitstellungsgebühr für die Freischaltung des Anschlusses und ein Kündigungsentgelt (vgl. Sitzungsprotokoll vom ... Blatt ... d. Akte, auf die Bezug genommen wird).

Der Kläger ist der Auffassung, die Klausel 5.5. verstoße gegen die §§ 307, Abs. 1, Satz 1, 307 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. §§ 313 Abs. 3, 314, 626 BGB. Die Klausel benachteilige den Verbraucher unangemessen, da sie den Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen widerspreche. Die streitige Klausel erfasse und regelt Umstände, die dem Kunden zur außerordentlichen Kündigung berechtigen können oder zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen können. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung werde durch die verwendete Klausel jedoch ausgeschlossen, jedenfalls könne dieser Eindruck beim Verbraucher entstehen; selbst wenn dies nicht so wäre, könne beim Verbraucher der Eindruck entstehen, dass er entsprechend Ziffer 5.5. auch dann zur Zahlung verpflichtet sei, wenn er außerordentlich gekündigt habe.

Das vorliegende Vertragsverhältnis zwischen dem Inhaber des Anschlusses und dem Teilnehmer Netzbetreiber sei weder Werk- noch Mietvertrag, sondern ein Dienstvertrag in Form eines Dauerschuldverhältnisses. Die Klausel ihrerseits stelle jedoch inhaltlich eine Kombination aus werk- und mietrechtlichen Vorschriften dar. Im Dienstvertragsrecht sehe § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, dass bei einer außerordentlichen Kündigung dem Vertragspartner nur ein seiner bisherigen Leistungen entsprechender Teil der Vergütung zustehe.

Gemäß Ziffer 5.5. der allgemeinen Geschäftsbedingungen werde der Verbraucher im Fall der außerordentlichen Kündigung jedoch verpflichtet, den monatlichen Grundpreis weiter zu entrichten. Die Klausel schließe zwar das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht ausdrücklich aus. Das Kündigungsrecht laufe aber leer, wenn der Kunde zur Entrichtung des monatlichen Grundpreises verpflichtet bleibe. Die Klausel nenne als Beispiel für einen Anwendungsfall gerade den Fall des Umzuges, also eines Umstandes, der regelmäßig eine außerordentliche Kündigung des Kunden rechtfertige.

Darin liege eine unangemessene Benachteiligung. Ziehe der Kunde um und könne die Beklagte den Anschluss an den neuen Wohnort nicht zur Verfügung stellen, entstehe die Situation, dass der Kunde weiterhin zur Gegenleistung verpflichtet sei, während die Beklagte die Leistungen nicht mehr erbringen könne. Zwar liege der Umzug grundsätzlich im Risikobereich des Kunden. Bei einem Umzug aus familiären oder beruflichen Gründen realisiere sich jedoch ein Risiko, auf das der Kunde keinen echten Einfluss habe. Es müsse ihm deshalb ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt werden. Zwar könne der Verwender ein berechtigtes Interesse daran haben, die günstigen Basispreise nur im Zusammenhang mit einer Mindestvertragsdauer zu gewähren. Allerdings müsse ein Verbraucher, der DSL nutzen wolle, gegenwärtig oftmals eine lange Laufzeit in Kauf nehmen, da er andernfalls überhaupt keinen DSL-Anschluss erhalte. Angesichts dessen müsse das Interesse des Verbrauchers, sich vom Vertrage zu lösen, wenn es die Lebensumstände erforderten, verstärkt Berücksichtigung finden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte häufig bei einem Umzug am neuen Wohnort des ursprünglichen Vertragspartners keine Leistung mehr erbringen könne. Auch die Möglichkeit, dass der Verbraucher einen anderen Kunden stelle, stelle keine ausreichende Kompensation dar.

Die Beklagte könne nicht in Ziffer 7 regeln, dass das Recht zur außerordentlichen Kündigung unberührt bleibe, aber gleichzeitig den häufigsten und typischen Fall für die außerordentliche Kündigung, den Umzug, in Ziffer 5.5. regeln. Der Verbraucher versteht das Regelwerk dahingehend, dass er bei Umzug grundsätzlich kein Recht zur außerordentlichen Kündigung habe. Auch in der Praxis erkenne die Beklagte bei Umzug ein außerordentliches Kündigungsrecht nicht an.

Der Begriff "Vertragsdauer" bedeute in Ziffer 5.5. die ursprüngliche Vertragsdauer.

Schließlich sei zu berücksichtigen, dass eine außerordentliche Kündigung häufig deshalb erforderlich werde, weil die Beklagte ihre Leistungen nur in einem örtlich sehr eingeschränkten Gebiet anbiete. Bei Umzug könne sie am neuen Wohnort oft ihre Leistungen nicht anbieten.

Der Kläger beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen jeweils an den Geschäftsführern ..., künftig die Verwendung folgender und diesen inhaltsgleichen Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zu unterlassen:

"Ist der Kunde aus einem in seiner Person liegenden Grund an der Nutzung gehindert (z. B. Umzug) oder wurde der Zugang zu den vertraglichen Diensten von ... berechtigt ganz oder teilweise gesperrt, bleibt der Kunde bis zum Ablauf der Vertragsdauer zur Weiterentrichtung des vereinbarten monatlichen Grundpreises abzüglich ... hierdurch ersparten Aufwendungen verpflichtet. Die Zahlungspflicht entfällt, soweit ... den Anschluss an einen neuen Kunden am gleichen Ort überlässt. Der Kunde kann einen anderen Kunden am gleichen Ort stellen, an den der Anschluss überlassen wird."

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ..., zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit dem ... zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Sie führt im Wesentlichen aus:

Bereits aus dem Auftragsformular und den allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebe sich, dass die Beklagte die vertraglichen Leistungen strikt ortsgebunden vereinbare, nämlich für eine bestimmte Adresse. Die Beklagte müsse als regionaler Netzbetreiber in aller Regel zum Zwecke zur Erbringung ihrer Leistungen eine bestehende Teilnehmeranschlussleitung von der ... für die Adresse des bestellten Anschlusses anmieten, hierfür fielen eine Bereitstellungsgebühr, eine Kündigungsgebühr und monatliche Gebühren an.

Unrichtig sei, dass die Verbraucher für das Erhalten eines DSL-Anschlusses eine lange Vertragsdauer auf sich nehmen müssten. Bei der Beklagten betrüge die Mindestlaufzeit 1 Jahr, bei der ... könne man zu höheren Preisen DSL-Anschlüsse ohne Mindestlaufzeit bekommen. Wer bei der Beklagten eine längere Vertragsdauer wähle, tue dies freiwillig, um Kostenvorteile zu erlangen.

Der Unterlassungsanspruch bestehe nicht, weil keine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers gegeben sei.

Die Klausel sei an der mietrechtlichen Bestimmung des § 537 BGB orientiert. Die bisherige Einordnung von Telefondienstverträgen als schwerpunktmäßig Dienstleistungsverträge durch den BGH schließe nicht aus, die reine Überlassung eines freigeschalteten Festnetzanschlusses mietvertraglich zu behandeln.

Es sei insoweit sachgerecht, den Fall, dass der Kunde an der Nutzung des Anschlusses eines in seiner Person liegenden Grund (z. B. Umzug) behindert sei, gemäß der Vorschrift des § 537 BGB zu behandeln und insoweit eine Fortdauer der Zahlungspflicht unter Anrechnung von ersparten Aufwendungen der Beklagten vorzusehen, zumal die Beklagte den Anschluss selbst anmieten müsse.

Auch wenn man Dienstvertragsrecht zur Anwendung brächte, sei diese Regelung entsprechend § 615 BGB zulässig und angemessen.

Die Klausel in Ziffer 5.5. berühre das Kündigungsrecht des Kunden in keiner Weise. Regelungszweck seien allein die Zahlungsansprüche der ... bei fortbestehendem Vertrag wie sich aus der Wendung "bis zum Ablauf der Vertragsdauer" ergebe. Rechte des Kunden auf eine vorzeitige Vertragsbeendigung würde hierdurch nicht ausgeschlossen, wie sich aus Ziffer 7.1. der AGB ergebe.

Ein Umzug sei der wichtigste Anwendungsfall dafür, dass der Kunde durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Nutzung des vertraglichen Anschlusses gehindert sei. Es sei deshalb gerechtfertigt, diesen Fall in Ziffer 5.5. zu erwähnen. Ein Umzug liege im Übrigen grundsätzlich im Risikobereich des Kunden. Er berechtige als solcher daher den Kunden niemals zu einer außerordentlichen Kündigung eines ortsgebundenen Dauerschuldverhältnisses auf bestimmte Zeit. Dies sei für Mietverträge herrschende Meinung und auch für einen strikt ortsgebundenen Dienstvertrag könne insoweit nichts anderes gelten. Anders könne es nur sein, wenn ausnahmsweise ein wichtiger Grund vorliege, der nicht dem Risikobereich des Kunden zuzurechnen sei.

Die Mindestvertragsdauer von 1 oder 2 Jahren sei ebenfalls nicht unangemessen. Dies ergebe sich schon § 309 Nr. 9 BGB. Auch der Zweck der Beklagten, über die Einnahmen aus dem monatlichen Grundpreis für die Dauer der vereinbarten Mindestlaufzeit u. a. die Fixkosten für die Freischaltung eines Festnetzabschlusses abzudecken sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage erwies sich als begründet.

Die Beklagte hat es zu unterlassen, die inkriminierte Klausel in ihren AGB's zu verwenden, da diese Klausel gegen das Transparenzgebot verstößt und den Kunden unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 u. 2 BGB).

1.

a) Bei der Auslegung der inkriminierten Klausel ist § 305 c Abs. 2 BGB zu beachten, so dass Unklarheiten der Klausel zu Lasten der Beklagten gehen. Dabei ist Voraussetzung für die Anwendung der "Unklarheitenregelung", dass nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind. Im vorliegenden Verbandsprozess ist sodann die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen. Hierbei haben allerdings völlig fernliegende Auslegungsmöglichkeiten, bei denen eine Gefährdung des Rechtsverkehrs nicht zu besorgen ist, außer Betracht zu bleiben.

b) Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und überschaubar darzustellen. Insbesondere dürfen die Regelungen nicht so gefasst werden, dass sie im Ergebnis den Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abhalten.

Allerdings dürfen die Anforderungen an die Transparenz nicht überspannt werden, die Verpflichtung, Rechte und Pflichten in den Klauseln klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des praktisch Möglichen. Insbesondere darf der Verwender auch grundsätzlich unbestimmte Rechtsbegriffe der Gesetzessprache übernehmen.

Für die Frage, ob dem Transparenzgebot genügt wird, ist auf einen aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr bzw. Verbraucher abzustellen.

Schließlich führt der Verstoß gegen das Transparenzgebot nur dann zur Unwirksamkeit einer Klausel, wenn die Unklarheit die Gefahr einer inhaltlichen Benachteiligung des Vertragspartners mit sich bringt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Vertragspartner abgehalten wird oder werden könnte, von seinen Rechten Gebrauch zu machen.

2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Auslegungsgrundsätze ergibt sich für die hier inkriminierte Klausel deren Unwirksamkeit.

a) Zunächst ergibt die Auslegung der Ziffer 5.5. unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer 7. (Kündigung) allerdings, dass entgegen der Auffassung des Klägers das Recht zur außerordentlichen Kündigung durch die Regelung in Ziffer 5.5. nicht ausgeschlossen wird. Dies folgt schon daraus, dass der Komplex der Vertragsbeendigung und der Kündigung unter Ziffer 7. der AGB zusammengefasst ist, während die Ziffer 5.5 unter der Überschrift "Zahlungsbedingungen" abgehandelt wird. In Ziffer 7.1. ist zudem erläutert, welche Leistungen der Auftrag umfasst und dass insoweit eine einheitliche Kündigung möglich ist. Daraus ergibt sich für den sorgfältig lesenden Verbraucher zugleich, dass mit einer Kündigung, auch einer außerordentlichen Kündigung, der gesamte Vertrag einschließlich Telefonanschluss kündbar ist.

b) Nicht ausreichend klar ist hingegen das Verhältnis von Ziffer 5.5. und Ziffer 7. auch für den sorgfältig lesenden Verbraucher bezüglich der Frage, wie die Zahlungspflicht für den Fall einer außerordentlichen Kündigung während der Mindestvertragsdauer geregelt ist, wenn die Kündigung auf ein in der Person des Kunden liegenden Grund gestützt wird.

Aus dem Wortlaut ergibt sich zum einen die Auslegungsmöglichkeit, dass die Zahlungspflicht in einem solchen Fall mit dem Ablauf der Vertragsdauer endet und die Vertragsdauer ihrerseits bestimmt wird durch die Kündigung. Zum anderen ist die Auslegung denkbar, dass die Zahlungspflicht trotz (wirksamer) Kündigung bis zum Ablauf der ursprünglichen Vertragsdauer, d. h. bis zum Ende der Mindestvertragsdauer, weiterbesteht. Für diese Auslegungsmöglichkeit spricht zum einen die Verwendung des Begriffes "Vertragsdauer" statt der Verwendung des Begriffes "Vertragsende". Darüber hinaus spricht für diese Auslegung, dass der besondere Fall der Hinderung der Nutzung der vertraglichen Leistung aufgrund eines in der Person des Vertragskunden liegenden Grundes speziell geregelt ist und insoweit als Spezialregelung auch im Falle einer außerordentlichen Kündigung aus persönlichen Gründen Geltung haben könnte.

Beide Auslegungsmöglichkeiten erscheinen auch unter Einbeziehung der Grundsätze gemäß §§ 133, 157 BGB i. V. m. der Gesamtregelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen als mindestens gleichermaßen möglich. Nach der Unklarheitenregelung ist deshalb zu Lasten der Beklagten davon auszugehen, dass die Ziffer 5.5 eine Zahlungspflicht auch für die Fälle vorsieht, in denen aus persönlichen Gründen die fristlose Kündigung erklärt wird.

Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass letztere Auslegung nur ernsthaft in Betracht käme, würde hierdurch jedenfalls der Grundsatz der Transparenz verletzt sein, da aufgrund der Formulierung der Klausel die Gefahr besteht, dass der Kunde die Klausel im vorgenannten Sinne versteht und deshalb vom Ausspruch einer fristlosen Kündigung absieht, weil er der Meinung ist, dass er gleichwohl nach Ziffer 5.5. zur Weiterzahlung der anteiligen Grundgebühr verpflichtet sei, oder kündigt und nicht geltend macht, dass damit seine Entgeltpflicht erloschen ist.

3. Dies stellt zugleich eine unangemessene Benachteiligung dar.

a) Dabei kann offen bleiben, ob auf das im Streit stehende Vertragsverhältnis schwerpunktmäßig Dienstvertragsrecht Anwendung findet. Denn auch bei Anwendung von Dienstertragsrecht liegt das Verwendungsrisiko des Telefonanschlusses grundsätzlich beim Kunden. Es spricht allerdings auch viel dafür, zumindest auf die unmittelbar an die Nutzungsmöglichkeit des Festnetzanschlusses anknüpfenden Regelungen mietrechtliche Grundsätze anzuwenden.

Bei dem vorliegenden Vertrag handelt es sich um einen Telekommunikationsvertrag, der sich auf einen Festnetzanschluss bezieht. Angesichts der Wettbewerbsverhältnisse für diesen Telekommunikationsbereich und das Auftreten der Beklagten am Markt und in der Werbung ist für den durchschnittlichen Kunden klar und deutlich zu erkennen, dass die Beklagte ein regionaler Anbieter ist, der nur in bestimmten örtlichen Bereichen seine Leistung zur Verfügung stellen kann. Der örtliche Bezug kommt ist auch im Vertrag festgehalten, indem der Leistungsort bestimmt und eine Portierung vorgesehen sind.

Weiter ist davon auszugehen, dass der Kunde die Vertragsdauer im Hinblick auf Kostenersparnisse wählt bzw. bewusst in Kauf nimmt. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass bei der Telekom vergleichbare Verträge, die sofort kündbar, allerdings auch teurer sind, abgeschlossen werden können. Aufgrund des Wettbewerbs auf dem Telekommunikationsmarkt kann unterstellt werden, dass der Kunde die unterschiedlichen Angebote vergleicht und ihm bewusst ist, dass er sich an die Beklagte auf einen bestimmten Zeitraum fest bindet.

Für den Festnetzanschluss entspricht unter diesen Umständen die Sachlage derjenigen, bei der ein örtlich gebundenes Objekt auf bestimmte Zeit angemietet wird, so dass insoweit mietvertragliche Grundsätze adäquat sind. Das Verwendungsrisiko liegt insoweit beim Kunden.

Aufgrund der Bestimmung der örtlichen Leistungserbringung durch die Beklagte ergibt sich aber auch bei Anwendung von Dienstvertragsrecht, dass die Nutzungsmöglichkeit vor Ort im Risikobereich des Kunden liegt.

Dem Kunden ist auch bewusst, dass die Beklagte sich Festnetzanschluss und -leitung von der Telekom beschaffen muss. Aufgrund der öffentlichen Diskussion über die Problematik der Zurverfügungstellung von Leitungen durch die Telekom kann auch davon ausgegangen werden, dass der Kunde weiß, dass die Beklagte ihrerseits Entgelt an die Telekom zu entrichten hat.

Liegt aber das Verwendungsrisiko beim Kunden, so benachteiligt ihn die Regelung in Ziffer 5.5 im Falle eines Umzuges € entgegen der Auffassung des Klägers € grundsätzlich nicht, sondern trägt der vertraglichen Risikoverteilung Rechnung.

Bei dieser Sachlage ergibt sich, dass die Regelung in Ziffer 5.5. grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, solange die Einschränkung der Nutzung persönlich bedingt ist und die persönlichen Gründe ihrerseits eine fristlose Kündigung nicht tragen und begründen können.

b) Die Regelung ist jedoch dann unangemessen, wenn ausnahmsweise besondere persönliche Gründe eine außerordentliche Kündigung vor Ablauf der Mindestvertragsdauer rechtfertigen können. Zwar kann € wie dargelegt € aufgrund des Umstandes, dass das Verwendungsrisiko grundsätzlich beim Kunden liegt, in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass ein beruflich oder familiär bedingter Umzug einen ausreichenden Grund für eine fristlose Kündigung darstellt. Allerdings sind grundsätzlich Umstände denkbar, bei deren Vorliegen persönliche Gründe eine Fortsetzung des Vertrages für den Kunden auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten unzumutbar machen und damit die hierauf gestützte außerordentliche Kündigung im Einzelfall durchgreift. Eine solche erfolgreich ausgesprochene außerordentliche Kündigung beendet auch die Zahlungsverpflichtung des Kunden.

Dieser Umstand kommt jedoch € wie ausgeführt € in Ziffer 5.5. nicht hinreichend zum Ausdruck. Der Kunde kann also in einem solchen Fall davon abgehalten werden, die Kündigung auszusprechen, weil er den Eindruck hat, trotz ausgesprochener Kündigung weiter zur Zahlung verpflichtet zu sein. Damit stellt sich in solchen Fällen die Regelung in Ziffer 5.5. als unangemessene Benachteiligung für den Kunden/Vertragspartner dar.

Auch wenn solche Fälle nicht häufig sein mögen, dürfen sie nicht ausgeschlossen werden; die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung betrifft grundsätzlich besondere Fälle, in denen aber der Vertragspartner gerade nicht benachteiligt werden darf.

Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte unschwer in der Lage ist, durch entsprechende Zusätze bei der Klausel Ziffer 5.5. klarzustellen, dass diese nur gilt, wenn das Vertragsverhältnis nicht durch außerordentliche Kündigung beendet wird bzw. nur bis zum Vertragsende gilt.

Bei der Sachlage war die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen wie tenoriert.

4. Die geltend gemachte Kostenpauschale steht bei dieser Sachlage dem Kläger gemäß §§ 12 Abs. 1 UWG, 5 UKlaG zu; gegen die Höhe der Pauschale hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben.

Kostenentscheidung: § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.






LG München I:
Urteil v. 14.02.2008
Az: 12 O 19670/07


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