Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 28. Januar 1999
Aktenzeichen: 6 W 93/98
(OLG Köln: Beschluss v. 28.01.1999, Az.: 6 W 93/98)
Ist einem Schuldner durch gerichtlichen Titel untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu behaupten, dass alle Bereiche der keramischen Industrie auch weiterhin aus den Orten ... mit H.Àfen beliefert werden könnten, sofern es sich bei diesen Àfen nicht lediglich um einen bestimmten, faserverkleideten Tunnelofen handelt, stellt eine später von dem Schuldner lancierte, in deutscher und englischer Sprache verbreitete Pressemitteilung des Inhalts, dass "Kontinuität in der Belieferung mit H.-Àfen gesichert (sei)" einen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot dar.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 23.09.1998 gegen den ihr am 09.09.1998 zuge-stellten Beschluß des Landgerichts Aachen vom 04.09.1998 - 42 O 13/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Ordnungsgeldverfahrens der Schuldnerin auferlegt. Denn ohne die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung der Schuldnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 16.01.1998 (Blatt 196 d.A.) und des daraufhin von den Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Zwangsvollstreckungsverfahrens hätte die Schuldnerin wegen zweifachen Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot im Beschluß (einstweilige Verfügung) des Landgerichts Aachen vom 21.01.1997 gemäß § 890 Abs. 1 ZPO zu einem empfindlichen Ordnungsgeld verurteilt werden müssen. Deshalb entspricht es nunmehr billigem Ermessen im Sinne des § 91a Abs. 1 ZPO, die Kosten der bei einer Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens unterlegenen Schuldnerin aufzuerlegen. Das hat das Landgericht in seinem mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Beschluß bereits im einzelnen zutreffend dargelegt. Der Senat nimmt die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts deshalb in Bezug und sieht zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen analog § 543 Abs. 1 ZPO von einer erneuten Darstellung der die Kostenentscheidung tragenden Gründe ab.
Mit Rücksicht auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich ergänzend zu bemerken, daß die auf die Pressemitteilung der Schuldnerin zurückgehenden Veröffentlichungen in der Zeitschrift "Ziegelindustrie International" vom 13.02.1997 und der "American Keramic Bulletin" aus dem Monat Mai 1997 auch nach Auffassung des Senats evidente Verstöße gegen das Unterlassungsgebot aus der der Schuldnerin am 27.01.1997 zugestellten einstweiligen Verfügung des Landgerichts Aachen vom 21.01.1997 darstellen. Beide Veröffentlichungen fallen unzweifelhaft in den Verbotsbereich des Unterlassungstitels. Denn nicht nur die identische Wiederholung einer verbotenen Handlung stellt einen Verstoß gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot dar, sondern auch die Handlung, die trotz ihrer Abweichung in den Kernbereich der verbotenen Verletzungshandlung fällt (vgl. hierzu: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl. 1998, Einleitung UWG Rdnr. 485; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage 1997, Kapitel 57 Rdnr. 12 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen). Die im Ordnungsgeldverfahren beanstandeten, am 13.02.1997 und alsdann im Mai 1997 erfolgten Presseveröffentlichungen sind nach diesen Grundsätzen als Verletzung des Unterlassungsgebots zu werten. Danach war es der Schuldnerin untersagt, in geschäftlichen Verkehr zu behaupten, es werde sichergestellt, daß alle Bereiche der keramischen Industrie auch weiterhin aus H. und L. mit H.-Öfen beliefert werden können, sofern es sich bei diesen Öfen nicht lediglich um einen bestimmten, faserausgekleideten Tunnelofen handele. Das Landgericht hat die Wiederholung dieser Aussage dem Sachvortrag und der Rechtsauffassung des Gläubigers folgend verboten, weil die Schuldnerin mit Ablauf des 31.12.1996 unstreitig keinerlei Rechte mehr hatte, H.-Öfen zu verkaufen, die angegriffene Aussage mithin nicht den Tatsachen entsprach. Die Artikel in der Zeitschrift "Ziegelindustrie International" und in der Zeitschrift "American Keramik Bulletin" wiederholen (nahezu) wortgleich die mit der Beschlußverfügung verbotene Aussage. In beiden Veröffentlichungen wird wiederum der Wahrheit zuwider behauptet, die Kontinuität in der Belieferung mit H.-Öfen durch die Schuldnerin sei gesichert, alle Bereiche der keramischen Industrie könnten auch weiterhin mit Öfen aus H. und L. beliefert werden.
Die Schuldnerin dringt auch nicht mit dem Einwand durch, der Bericht in der Zeitschrift "American Keramik Bulletin" könne ihr schon deshalb nicht "kausal" zugerechnet werden, weil diese Zeitschrift weder von ihr noch von ihrer Presseagentur informiert worden sei. Für das Gegenteil spricht eine tatsächliche Vermutung, welche die Schuldnerin nicht entkräftet hat; sie hat nicht dartun können, auf welchem anderen, mit den Verlautbarungen der Schuldnerin oder ihrer Werbeagentur nicht zusammenhängenden Weg die amerikanische Zeitschrift in den Besitz der Information sonst gelangt sein soll. Dem Zurechnungszusammenhang würde nämlich nicht entgegenstehen, wenn von der Werbeagentur unterrichtete Dritte den Bericht nach Amerika weitergeleitet hätten.
Die hiernach auf die Pressemitteilung der Schuldnerin zurückgehenden und deshalb von ihr verursachten Verstöße gegen die Beschlußverfügung hätte im Falle der Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens zur Verhängung eines Ordnungsgeldes im Sinne des § 890 Abs. 1 ZPO führen müssen. Denn entgegen der Auffassung der Schuldnerin ist das Landgericht zu Recht von zwei schuldhaften Verstößen der Schuldnerin gegen das Unterlassungsgebot ausgegangen. Es wäre nämlich Sache der Schuldnerin gewesen, im Anschluß an die Zustellung der einstweiligen Verfügung alles ihr Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um eine im Kernbereich des Unterlassungsgebots liegende Wiederholung der verbotenen Äußerung zu unterbinden. Bei anderweitigem Vorwurf jedenfalls fahrlässigen Verhaltens hätte sie deshalb zumindest an die Empfänger ihrer Presseinformation vom 17.01.1997 herantreten und, nötigenfalls unter Hinweis auf die ergangene gerichtliche Entscheidung und durch Androhung der Einleitung gerichtlicher Schritte, darauf drängen müssen, daß von ihrer Presseinformation kein Gebrauch gemacht wird. Statt dessen hat die Schuldnerin nach ihrem eigenen Vorbringen nichts unternommen und den Dingen ihren Lauf gelassen.
Die Auffassung der Schuldnerin, sie habe die Veröffentlichung in der Zeitschrift "Ziegelindustrie International" vom 13.02.1997 nach Zustellung der einstweiligen Verfügung nicht mehr verhindern können, weil die Pressemitteilung erst kurz vor Drucklegung erfolgt sei, trifft nicht zu. Zwischen der Zustellung der einstweiligen Verfügung und der Veröffentlichung in der vorgenannten Zeitschrift liegen mehr als zwei Wochen. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich und erst recht nicht vorgetragen, warum die Veröffentlichung nicht (mehr) hätte unterbunden werden können. Auch der weitere Einwand der Schuldnerin, der Gläubiger habe zum Zeitpunkt der Einreichung der Ordnungsgeldanträge kein rechtlich schutzfähiges Interesse an einer Bestrafung der Schuldnerin mehr gehabt, überzeugt nicht. Denn das Ordnungszwangsmittel dient weniger als zivilrechtliche Beugemaßnahme, stellt vielmehr eine repressive Ordnungsmaßnahme für einen begangenen Verstoß gegen die Anordnung eines Gerichts dar (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Einleitung UWG Rdnr. 575 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Der in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma N. auch nach Auffassung des Senats unzweifelhaft aktivlegitimierte Gläubiger hatte deshalb sehrwohl ein schutzwürdiges Interesse daran, die Schuldnerin wegen Verstoßes gegen das von ihm erwirkte gerichtliche Verbot bestraft zu sehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert:
Die Summe der im erstinstanzlichen Vollstreckungsverfahren entstandenen, nach einem Streitwert von 100.000,00 DM bemessenen Kosten.
OLG Köln:
Beschluss v. 28.01.1999
Az: 6 W 93/98
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