Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. September 2000
Aktenzeichen: 11 W (pat) 15/00
(BPatG: Beschluss v. 04.09.2000, Az.: 11 W (pat) 15/00)
Tenor
Die Beschwerde der Einsprechenden gegen den Beschluß der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. September 1999 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluß vom 23. September 1999 das Patent 196 16 921 nach Prüfung des Einspruchs in vollem Umfang aufrechterhalten. Der Beschluß ist der Einsprechenden am 29. Oktober 1999 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden.
Hiergegen hat die Einsprechende am 20. November 1999 unter gleichzeitiger Zahlung der tarifmäßigen Gebühr Beschwerde eingelegt mit folgender Unterzeichnung:
Der Senat hat daraufhin mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2000 mit näheren Ausführungen mitgeteilt, daß er Zweifel an der Zulässigkeit der eingelegten Beschwerde habe. Er habe den maschinenschriftlich genannten Patentanwalt bereits in einer früheren Sache darauf hingewiesen, daß die damals verwendete Paraphe im Wiederholungsfall nicht mehr als rechtsverbindlich angesehen werden könne. Als Unterzeichnung unter dem vorliegenden Beschwerdeschriftsatz finde sich nun wieder eine Paraphe, die die genannten Anforderungen nicht erfülle. Es sei daher damit zu rechnen, daß die Beschwerde als unzulässig verworfen werde.
Dem ist die Einsprechende mit Schriftsatz vom 11. August 2000 entgegengetreten. Es handele sich bei dem Schriftzug unter dem Beschwerdeschriftsatz nicht um eine Paraphe, sondern um eine eigenhändige, jedoch flüchtig ausgeschriebene Unterschrift. Der Schriftzug bestehe deutlich erkennbar aus zwei Teilen, nämlich einem ersten, linken Teil, der den Buchstaben "R" als Abkürzung des Vornamens des Unterzeichners wiedergebe, und einem längeren rechten Teil, der die ausgeprägte Niederschrift des vollständigen Nachnamens des Unterzeichners darstelle. Bei der Niederschrift des Nachnamens sei zumindest der Anfangsbuchstabe und der "i"-Punkt zu erkennen. Der Schriftzug des unterzeichnenden Vertreters sei auch charakteristisch, da, wie der Senat bei Durchsicht der Akte des vorliegenden Verfahrens und Akten anderer Senate des Gerichts erkennen werde, weitere Schriftstücke stets in der selben Weise von dem Vertreter unterschrieben würden. Die Unterzeichnung ermögliche somit die von der Rechtsprechung geforderte Feststellung des Erklärenden (BGH -"Unterschrift", in (richtig:) Bl 1959, 202). Die Beschwerde sei daher eigenhändig unterschrieben und somit schriftlich eingelegt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Einsprechenden ist unzulässig, weil sie nicht die Anforderungen an eine eigenhändige Unterschrift der Beschwerdeerklärung erfüllt. Hierfür erforderlich, aber auch genügend, ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt und die Nachahmung durch einen beliebigen Dritten zumindest erschwert. Zur Unterschrift gehört, daß mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind (BGH Bl 1985, 141, 142 "Servomotor"). Diesen Anforderungen genügt die fragliche Unterschrift nicht, da diese allenfalls in Kenntnis des Vor- und Zunamens am Anfang möglicherweise den Großbuchstaben "R" enthält. Das weitere Gebilde stellt sich lediglich als ein Kringel ohne jegliche Assoziation zu einem bestimmten Buchstaben dar, obwohl der Nachname insgesamt acht Buchstaben enthält, der zudem den wesentlichen Teil einer Unterschrift darstellt. Die vorliegende Unterzeichnung ermöglicht die Feststellung des Erklärenden nicht.
Die Beschwerdeführerin kann ein für sie günstiges Ergebnis auch nicht aus der von ihr zitierten Entscheidung BGH -"Unterschrift" aaO (letzter und vorletzter Abs) ableiten. Dort ist zwar ein Schriftzug als noch zulässig angesehen worden mit der Begründung, er sei charakteristisch, der unterzeichnende Verteidiger habe, wie aus den Akten ersichtlich, weitere Schriftstücke stets in der selben Weise unterschrieben. Abgesehen davon, daß sich eine derartige Feststellung in späteren Entscheidungen auch des Bundesgerichtshofs nicht mehr findet, erscheint es durchaus fraglich, eine an sich nicht den Anforderungen genügende Unterschrift durch ständige Wiederholung als ausreichend anzusehen. Ablehnend bereits das Bundespatentgericht in seiner Entscheidung zu "Servomotor", zitiert in BGH-Servomotor, aaO, II, 1., 1. Abs, letzter Satz.
Davon abgesehen trifft es im vorliegenden Fall nicht zu, daß der in der Beschwerdeschrift enthaltene handschriftliche Namenszug von dem unterzeichnenden Vertreter in weiteren Schriftstücken stets in der selben Weise ausgeführt worden sei. Vielmehr hat eine entsprechende Durchsicht ergeben, daß der Vertreter alleine in diesem Verfahren nicht weniger als vier "Paraphen" verwendet hat und zwar mit deutlichen Abweichungen, im einzelnen wie folgt:
1.) Amtsakte Einspruchsverfahren Bl.30:
2.) Amtsakte Einspruchsverfahren Bl.36:
3.) Beschwerdeschrift Bl.6:
4.) Erwiderung auf die Zwischenverfügung Bl.21:
Der Schriftsatz der Einsprechenden vom 30. April 1998 zu 1.) enthält an Stelle des Auf- und Abstrichs des "Vornamens Ralph" - wie es der Vertreter nunmehr zu 4.) definiert hat - ein hufeisenförmiges Gebilde mit einem Punkt dahinter, was eher auf den "Dr."-Titel hinweist. Der 2. Bestandteil dieser Unterzeichnung besteht aus einem großen Kringel und weist den in der Beschwerdeschrift vorhandenen, dem Kleinbuchstaben "i" nahekommenden Zacken überhaupt nicht auf. Von diesen beiden "Unterschriften" unterscheidet sich diejenige unter dem Schriftsatz zu 2.). Hier enthält der "Anfangsbuchstabe" zwar - wie bei der Beschwerdeeinlegung - zunächst einen Auf- und Abstrich, zudem ist jedoch ein weiterer kleiner Auf- und Abstrich angehängt, der eher auf den "Dr."-Titel hinweist als - wie vom Einsprechenden erläutert - auf den Anfangsbuchstaben des Vornamens "R" in der Beschwerdeschrift. Schließlich hat der unterzeichnende Vertreter in der Erwiderung auf die Zwischenverfügung des Senats mit einer weiteren Version "unterzeichnet", die von den zuvor genannten drei "Unterschriften" nochmals deutlich abweicht. Zum einen überlappen sich bei dem sogenannten Anfangsbuchstaben "R" die ersten beiden Auf- und Abstriche überhaupt nicht, und der 2. Abstrich endet in einem kurzen Bogen nach oben. Noch gravierender sind die Unterschiede in dem zweiten Unterschriftsbestandteil, da hier - abweichend von allen anderen Versionen - der nahezu geschlossene ovale Bogen nicht durchgezogen wird, sondern in seinem unteren Teil durch einen kurzen Auf- und Abstrich möglicherweise an den Buchstaben "i" im Familiennamen "Schippan" erinnern soll.
Es ist daher abschließend festzustellen, daß die genannten Schriftstücke gerade nicht stets in der selben Weise unterschrieben sind, vielmehr allein in dieser Akte mit nicht weniger als vier Varianten, bei denen von charakteristischen Merkmalen nicht gesprochen werden kann. Tatsächlich handelt es sich auch unter diesem Gesichtspunkt um eine nachahmbare Paraphe, die den Anforderungen an eine rechtsgültige Unterschrift nicht genügt.
Die Beschwerde ist daher ohne weiteres als unzulässig zu verwerfen.
Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es dazu nicht (§ 79 Abs 2 Satz 2 PatG).
Für eine Rückzahlung der verfallenen Beschwerdegebühr besteht keine Veranlassung.
Niedlich Henkel Skribanowitz Hotz Mü/Fa
BPatG:
Beschluss v. 04.09.2000
Az: 11 W (pat) 15/00
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