Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. März 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 29/05
(BGH: Beschluss v. 06.03.2006, Az.: AnwZ (B) 29/05)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 17. November 2004 und die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2004 aufgehoben.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und dem Antragsteller die ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft und seit 1996 bei dem Amtsgericht W. und dem Landgericht K. zugelassen. Mit Bescheid vom 26. Mai 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt beim Amtsgericht W. und beim Landgericht K. sowie seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 und § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO wegen Aufgabe der Kanzlei.
Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); es hat in der Sache auch Erfolg.
1. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO kann die Zulassung bei einem Gericht widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 BRAO befreit worden ist. Erfolgt nach dieser Bestimmung der Widerruf der lokalen Zulassung, so ist gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (zwingend) zu widerrufen.
a) Die Antragsgegnerin hat in ihrem - sehr knapp gehaltenen - Widerrufsschreiben die Auffassung vertreten, dass die vom Antragsteller vorgehaltenen Räume nicht den an eine Kanzlei zu stellenden Anforderungen genügen und sodann abschließend ausgeführt: "Die gesetzliche Folge davon, dass eine Kanzlei nicht unterhalten wird, ist sowohl der Widerruf der Zulassung bei den Zulassungsgerichten (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) wie die Zulassung zur Anwaltschaft überhaupt (§ 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO)".
b) Dies hält der durch § 39 Abs. 3 BRAO eröffneten rechtlichen Nachprüfung nicht stand (vgl. hierzu Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. § 35 Rdn. 31 und § 39 Rdn. 8). Denn die Antragsgegnerin hat - wie bereits der zitierte Schlusssatz zeigt - ersichtlich nicht bedacht, dass es sich bei der nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt. Der Inhalt ihres Widerrufsschreibens lässt auch im Übrigen nicht erkennen, dass sie sich ihres Ermessensspielraums bewusst war und ihr Ermessen ausgeübt hat. Die Nichtausübung des Ermessens steht dem Ermessensfehlgebrauch im Sinne des § 39 Abs. 3 BRAO gleich (vgl. Feuerich/ Weyland aaO; Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl. § 39 Rdn. 12) und zwingt hier schon deshalb zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Widerrufsverfügung, da es dem Richter verwehrt ist, sein Ermessen an die Stelle desjenigen des zur Sachentscheidung berufenen Organs zu setzen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 1996 - AnwZ(B) 30/96, NJW 1997, 1306, 1307).
c) Die angefochtene Entscheidung kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer "Ermessensreduzierung auf Null" Bestand haben. Der Widerrufsbescheid stützt sich im Wesentlichen auf Ausführungen des Antragstellers, die dieser mit Blick auf seine wirtschaftliche Situation in einem anderen Verfahren getätigt hat. Aus einem Schreiben des Antragstellers an die Antragsgegnerin vom 17. Mai 2004 ist zu entnehmen, dass er ihr gegenüber die Auffassung vertreten hat, in den ihm zu Wohnzwecken zur Verfügung stehenden Räumen eine den Anforderungen genügende Kanzlei zu unterhalten. Eine Überprüfung der Räume vor Ort oder anhand von Lichtbildern hat durch die Antragsgegnerin vor Erlass der angegriffenen Verfügung nicht stattgefunden. Die Antragsgegnerin wäre gehalten gewesen, nach Aufklärung des Sachverhalts unter Abwägung auf den Einzelfall bezogener Umstände darzulegen, warum hier der Widerruf der Zulassung zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend erforderlich war. Sie hätte auch erwägen müssen, ob nicht mit den anwaltsgerichtlichen Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO schonendere Mittel zur Verfügung gestanden hätten (vgl. zum Ganzen BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. August 2005 - 1 BvR 276/05, BRAK-Mitt. 2005, 275).
Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Schott Wüllrich Frey Vorinstanz:
AGH Koblenz, Entscheidung vom 17.11.2004 - 2 AGH 8/04 -
BGH:
Beschluss v. 06.03.2006
Az: AnwZ (B) 29/05
Link zum Urteil:
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