Oberlandesgericht München:
Urteil vom 20. Januar 2011
Aktenzeichen: 29 U 2626/10
(OLG München: Urteil v. 20.01.2011, Az.: 29 U 2626/10)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts München I vom 17. März 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der in erster Instanz angefallenen Kosten zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I.
Dem Verfahren liegt eine urheberrechtliche Streitigkeit zwischen den Parteien zugrunde.
Mit Musikverlagsvertrag vom 01. Februar 1960 hat die in Kalifornien/USA ansässige Klägerin vom Komponisten Paul D. die ausschließlichen Musikverlagsrechte und die sich hieraus ableitenden weltweiten Nutzungsrechte an dem Jazzwerk €T. F." für die Dauer der Schutzfrist erworben (vgl. Anl. K 1, Ziff. 1).
Mit Vereinbarung vom 04. April 1962 hat die Firma B. Music Company Limited (im Folgenden: B. ) die Subverlagsrechte an vorgenanntem Werk auf die Paul C.R. A. Musikverlage, bezogen auf die Territorien Deutschland und Österreich, übertragen (Anlage B 1, Ziffer 1).
B. und die Klägerin haben im Zuge eines in den USA geführten Rechtsstreits die als Anlage K 2 vorgelegte Vergleichsvereinbarung vom 17./26. März 1986 getroffen. Darin nehmen die vertragsschließenden Parteien Bezug auf ein €subpublishing agreement" vom 08. November 1961 (vgl. Anl. K 2 Ziff. 2) - den Angaben der Beklagten zufolge erfolgte mit diesem die Übertragung der ausschließlichen Musikverlagsrechte für Europa durch die Klägerin auf B. - und kamen dahingehend überein, dass mit dem Vergleich sämtliche gegenseitigen Verpflichtungen aus dem zuvor abgeschlossenen Verlagsvertrag betreffend das Musikwerk €T. F." beendet seien. In Ziffer 5, Abs. 2 der Vereinbarung vom 17./26. März 1986 ist festgehalten, dass mit Ablauf der Lizenz auch die Rechte bei Filialen, Muttergesellschaften, Tochtergesellschaften, Agenten, Lizenznehmern, Subverlegern oder sonstigen Dritten, welche Rechte von B. ableiten, unwiderruflich endeten.
Das Landgericht hat am 17. März 2010 folgendes Urteil verkündet:
I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht Inhaberin der Musikverlagsrechte an dem Werk € T. F. " (Komponist: Paul D. ) für das Territorium Deutschland und Österreich ist.
II. Die Beklagte wird verurteilt, einer Auszahlung der von der GEMA streitig gestellten und gesperrten Verlagsanteile in Bezug auf das in Ziffer I. bezeichnete Werk an den Subverlag Rolf B. Musikverlag GmbH zuzustimmen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. [Vorläufige Vollstreckbarkeit]
Zur Begründung ist im Ersturteil ausgeführt, das Interesse der Klägerin an der mit Klageantrag I. begehrten Feststellung gründe sich auf den Umstand, dass die Beklagte seit Jahrzehnten der Auffassung sei, ihr stünden für das Gebiet Deutschland und Österreich die Subverlagsrechte am streitgegenständlichen Werk €T. F." zu. Da mit Abschluss des Vergleichsvertrages vom 17./26. März 1986 (Anl. K 2) die vormaligen ausschließlichen Subverlagsrechte der Beklagten erloschen seien, sei der Feststellungsantrag (Klageantrag I.) auch begründet. Der herrschenden Auffassung der Instanzgerichte sowie im Schrifttum, wonach im Falle einer vor Inkrafttreten der Regelung des § 33 Satz 2 UrhG im Jahre 2002 erfolgten Weiterübertragung des vom Urheberrecht (dem €Mutterrecht") abgespaltenen ausschließlichen oder einfachen Nutzungsrechts (des €Tochterrechts") nicht nur die Tochterrechte, sondern auch die davon abgeleiteten ausschließlichen oder einfachen Nutzungsrechte (die €Enkelrechte") in Wegfall gerieten, sei zu folgen. Dies gebiete der im Urheberrecht allgemein anerkannte Rechtsgedanke, dass der Urheber nur so weitreichende Rechte vergebe, als dies der Zweck der getroffenen Vereinbarung erfordere und bei Erlöschen der vergebenen Rechte auch die von diesen Rechten abgeleiteten Nutzungsrechte an den Urheber zurückfielen. Dieser Beurteilung stehe die einzelfallbezogene, in tatsächlicher Hinsicht mit dem Streitfall nicht vergleichbare Entscheidung des Bundesgerichtshofs €Reifen Progressiv " (GRUR 2009, 946 ff.) nicht entgegen. Abweichend von der dem Bundesgerichtshof vorliegenden Fallkonstellation wäre die Klägerin bei Gewährung von Sukzessionsschutz im Streitfall bis zum Ablauf der Schutzfrist gehindert, die Verlagsrechte am verfahrensgegenständlichen Musikstück selbst zu verwerten oder hieran Lizenzrechte zu vergeben. Außerdem wäre die mit B. in Ziffer 5. des Vergleichs gemäß Anl. K 2 getroffene Regelung, wonach mit Wirksamkeit des Vergleichs nicht nur die Tochterrechte, sondern auch die Enkelrechte auf die Klägerin zurückfielen, gegenstandslos.
Da die Klägerin zu keinem Zeitpunkt die Beklagte darüber in Zweifel gelassen habe, dass ihrer Auffassung nach mit Abschluss der Vergleichsvereinbarung vom 17./26. März 1986 die Subverlagsrechte der Beklagten erloschen seien, greife der von ihr erhobene Einwand der Verwirkung der Klageansprüche nicht durch. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die Klägerin in der Vergangenheit Lizenzzahlungen der Beklagten entgegengenommen habe. Sollte aufgrund langjähriger Übung ein konkludenter Sublizenzvertrag zwischen den Prozessparteien zustande gekommen sein, hätte die Klägerin diesen mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24. September 2009 wirksam gekündigt.
Als Folge des Heimfalls der Verlagsrechte an die Klägerin sei die Beklagte nicht berechtigt, die von der GEMA gesperrten Gelder zu beanspruchen. Vielmehr sei die Beklagte im Sinne des Urteilsausspruchs Ziffer II. verpflichtet, einer Auszahlung an den von der Klägerin benannten Subverlag Rolf B. Musikverlag GmbH zuzustimmen.
Auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils wird Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Das Erstgericht habe die Bedeutung des Urteils des Bundesgerichtshofs €Reifen Progressiv" für den Streitfall verkannt. Darin habe der Bundesgerichtshof über den Einzelfall hinaus das Fortbestehen des Enkelrechts bei Heimfall des Tochterrechts auf den Inhaber des Mutterrechts anerkannt und der bis dahin herrschenden entgegenstehenden Auffassung der Instanzgerichte und im Schrifttum eine Absage erteilt. Der vom Landgericht bemühte Zweckübertragungsgedanke rechtfertige keine anderweitige Beurteilung, nachdem die Klägerin der Erteilung von Sublizenzen durch ihren Lizenznehmer (B.) an Dritte ausdrücklich zugestimmt habe. Dem Erstgericht sei auch nicht darin zu folgen, dass eine Abwägung der beiderseitigen Interessen einen Wegfall der Enkelrechte gebiete. Da die Beklagte über einen Zeitraum von annähernd 50 Jahren überdurchschnittliche Einnahmen mit der Verwertung des verfahrensgegenständlichen Musiktitels erwirtschaftet und stets zur Zufriedenheit der Klägerin entsprechende Lizenzgebühren an diese abgeführt habe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Klägerin nunmehr ein Festhalten an der jahrelang praktizierten und von ihr ausdrücklich gebilligten Vertragssituation nicht mehr zumutbar sei. Auch habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Klägerin nicht Urheberin von €T. F." sei, sondern lediglich ausschließliche Nutzungsrechte an diesem Musikwerk beanspruche, demgemäß nicht in gleicher Weise wie ein Urheber schützenswert sei. Die Heimfallklausel in Ziffer 5 der Vergleichsvereinbarung vom 17./26. März 1986 (Anl. K 2) stelle sich zudem als unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter dar, insbesondere vor dem Hintergrund, dass B. der Beklagten versicherte, mit der Klägerin vertraglich vereinbart zu haben, dass die Auswertung des Musikstücks durch die Beklagte bis zum Ablauf der Schutzfrist sichergestellt sei.
Dem Klagebegehren stehe auch der von der Beklagten erhobene Verwirkungseinwand entgegen. Das Erstgericht habe insoweit unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin nach dem 23. Oktober 1987, als sie die Beklagte darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass ihrer Auffassung nach deren Lizenzrecht erloschen sei (Anl. K 4), mit der Geltendmachung gerichtlicher Schritte bis zur Klageerhebung im März 2009 abgewartet habe. In der bis dahin verstrichenen Zeit von mehr als zwei Jahrzehnten habe die Klägerin das fortbestehende Lizenzrecht der Beklagten akzeptiert und damit zu erkennen gegeben, dass sie nicht an der Durchsetzung ihrer vermeintlichen Rechte interessiert sei.
Die Aktivlegitimation der Klägerin werde auch in der Berufungsinstanz bestritten. Deren widersprüchliches Vorbringen lege nahe, dass die Klägerin ihre Nutzungsrechte am Musikwerk €T. F." auf eine Firma V. M. Limited übertragen habe.
Die Beklagte hat beantragt,
das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
hilfsweise für den Fall der Stattgabe der Berufung und der Klageabweisung in Bezug auf Klageantrag 1.:
die Beklagte zu verurteilen, es [bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel] zu unterlassen, das Werk €T. F." (Komponist: Paul D. ) innerhalb Deutschlands und Österreichs musikverlegerisch auszuwerten, insbesondere zu vervielfältigen und zu verbreiten, aufzuführen, zu senden oder die vorbezeichneten Handlungen von Dritten oder über Dritte (z.B. Verwertungsgesellschaften) vornehmen zu lassen.
Die Klägerin verteidigt das Ersturteil und führt ergänzend aus: Das Landgericht habe zutreffend erkannt, dass bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs €Reifen Progressiv" lediglich die Fortwirkung einfacher Nutzungsrechte auf Seiten des Sublizenznehmers auf dem Prüfstand standen, während im Streitfall der Beklagten ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Ein Sukzessionsschutz hätte zur Folge, dass im Gegensatz zum Kläger im Verfahren €Reifen Progressiv" (dem lediglich verwehrt worden sei, einem von einer Vielzahl von Lizenznehmern im Software-Lizenz-Massengeschäft die weitere Ausübung einfacher Nutzungsrechte zu untersagen) im Streitfall die Klägerin bis zum Ablauf der Schutzfrist im Jahre 2047 an jeglicher Verwertung von €T. F." für sämtliche Nutzungsarten in Bezug auf das streitgegenständliche Territorium unter Aufgabe ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Handlungsfreiheit gehindert wäre. Dieser Umstand sei bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ebenso zu beachten wie die Tatsache, dass die Lizenzstörung auf erster Stufe aufgrund einer einvernehmlichen Rückübertragung der Tochterrechte eingetreten sei und nicht - wie im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - nach einem Rückruf der Lizenzrechte durch den Lizenzgeber. Während nämlich § 41 UrhG einen Sukzessionsschutz nicht ausdrücklich regele, hätten die Parteien der Vergleichsvereinbarung vom 17./26. März 1986 (Anl. K 2) einen solchen ausdrücklich ausgeschlossen.
Auf Verwirkung könne sich die Beklagte nicht berufen. Die Klägerin habe wiederholt, so etwa mit Schreiben vom 17. März 1995 (Anl. K 5) die Beklagte darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie nicht mehr berechtigt sei, die Subverlagsrechte am streitgegenständlichen Musikwerk wahrzunehmen.
Im Übrigen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 02. November 2010 vorsorglich für den Fall, dass von einem fortbestehenden Vertragsverhältnis zwischen den Parteien auszugehen sei, dieses wegen mit der Klägerin nicht abgestimmter Werklizenzierung durch die Beklagte mit sofortiger Wirkung gekündigt.
Die Klägerin sei auch aktivlegitimiert. Sie leite ihre Rechte originär vom Urheber von €T. F." Paul D. ab und habe im Hinblick auf den hiesigen Rechtsstreit der Rolf B. Musikverlag GmbH Subverlagsrechte an diesem Musikwerk eingeräumt. Dies sei lediglich vorsorglich unter der auflösenden Bedingung erfolgt, dass der Beklagten gerichtlich weiterhin die Subverlags-rechte zugesprochen würden. Hieraus könne allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass es der Klägerin als Originalverlag verwehrt sei, die verfahrensgegenständlichen Klageansprüche gegen die Beklagte zu verfolgen.
Den sich auf die rechtswidrige Ausübung der Subverlagsrechte durch die Beklagte stützenden Hilfsantrag verfolge die Klägerin für den Fall, dass der Senat die Feststellungsklage wegen des Vorrangs der Leistungsklage für unstatthaft erachte.
Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll des Termins vom 11. November 2010 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Dies führt zur Aufhebung des angegriffenen Ersturteils und zur Abweisung der Klage.
1. Feststellungsklage (Klageantrag 1.)
a) Die Feststellungsklage ist zulässig, insbesondere besteht ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO). Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts wird Bezug genommen.
b) Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, da die Beklagte Inhaberin der ausschließlichen Subverlagsrechte am verfahrensgegenständlichen Musikwerk €T. F." von Paul D. ist.
(1) Die in tatsächlicher Hinsicht getroffene Feststellung des Landgerichts, aus Ziffer 2. der am 17./26. März 1986 anläßlich einer zwischen der Klägerin und B. geführten gerichtlichen Auseinandersetzung getroffenen vergleichsweisen Vereinbarung ergebe sich, dass die ihre Nutzungsrechte aus Ziffer 1. des mit dem Komponisten Paus D. abgeschlossenen Musikverlagsvertrages vom 01. Februar 1960 (vgl. Anl. K 1) ableitende Klägerin in den Jahren 1961/1962 B. die ausschließlichen Musikverlagsrechte am Musikstück €T. F." für Europa eingeräumt habe (vgl. Anl. K 2, Ziffer 2. unter €Subpublishing Agreement": Derry represents and B. does not dispute that Derry and B. entered into a subpublishing agreement dated November 8, 1961 ...), hat die Beklagte nicht angegriffen. B. hat mit Vertrag vom 04. April 1962 die ausschließlichen Subverlagsrechte an €T. F." für die Territorien Deutschland und Österreich für die Dauer der Schutzfrist auf die Einzelfirma Paul C.R. A. Musikverlage als Rechtsvorgängerin der Beklagten (vgl. Handelsregisterauszug gemäß Anl. B 8) übertragen.
(2) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, aufgrund mit Vereinbarung vom 17./26. März 1986 (Anl. K 2) erfolgter Rückübertragung der Verlagsrechte von B. auf die Klägerin (der €Tochterrechte") seien auch die ausschließlichen Subverlagsrechte der Beklagten (die €Enkelrechte") in Wegfall geraten.
Die vom Gesetzgeber bei Einführung des § 33 Satz 2 UrhG mit Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22. März 2002 (BGBl. I, S. 1155) offen gelassene Frage, ob beim Erlöschen eines vom Urheberrecht (€Mutterrecht") abgespaltenen Nutzungsrechts (€Tochterrecht") hiervon abgeleitete Nutzungsrechte (€Enkelrechte") ebenfalls automatisch erlöschen, ist umstritten.
In seinem Urteil €Reifen Progressiv" hat der Bundesgerichtshofentschieden, dass jedenfalls im Fall des Rückrufs der Hauptlizenz wegen Nichtausübung abgeleitete Unterlizenzen bestehen blieben (BGH GRUR 2009, 946 Tz. 17). Entsprechendes gilt auch für den Streitfall.
35Der Fortbestand abgeleiteter - einfacher wie auch ausschließlicher - Nutzungsrechte gründet sich auf den dinglichen Charakter der Unterlizenzierung und auf den Umstand, dass für die Wirksamkeit der Einräumung einer Unterlizenz in erster Linie die zum Zeitpunkt der Verfügung (im Streitfall bei Abschluss der Vereinbarung vom 04. April 1962, vgl. Anl. B 1) vorliegende Verfügungsberechtigung maßgeblich ist (vgl. Mestmäcker/Schulze/Scholz, UrhG, Lo-sebl., § 31 Rn. 63). Der spätere (im Streitfall aufgrund Vereinbarung vom 17./26. März 1986, Anl. K 2) Wegfall der Berechtigung des Verfügenden lässt die Wirksamkeit seiner früheren Verfügungen unberührt; die wirksam eingeräumten Enkelrechte sind rechtlich selbständig und vom Fortbestand des Tochterrechts unabhängig (BGH aaO. - Reifen Progressiv, Tz. 19 mwN.). Die in der Instanzrechtsprechung und in Teilen der Literatur (vgl. hierzu die Nachweise des BGH a.a.O. unter Tz. 10: OLG München in Schulze RzU OLGZ 248, 1, 3 ff. m. Anm. W. Nordemann; OLG München FuR 1983, 605, 606 ff.; OLG Hamburg GRUR Int. 1998, 431, 435; GRUR 2002, 335, 336 f., dazu zustimmend Wandtke, EWiR 2001, 645 f.; LG Hamburg ZUM 1999, 60, dazu zustimmend Schricker, EWiR 1999, 275 f.; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 33 Rdn. 10, § 35 Rdn. 16, § 41 Rdn. 37; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 35 UrhG Rdn. 8; J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 31 UrhG Rdn. 34, § 41 UrhG Rdn. 40; Möhring/Nicolini/Spautz, UrhG, 2. Aufl., § 35 Rdn. 6; Schricker/Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., § 33 UrhG Rdn. 16, § 35 Rdn. 11; Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 28 VerlG Rdn. 27; J.B. Nordemann in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 26 Rdn. 31; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 4. Aufl., § 16 Rdn. 556; Scheuermann, Urheber- und vertragsrechtliche Probleme der Videoauswertung von Filmen [1990], S. 160 ff.; Lößl, Rechtsnachfolge in Verlagsverträge [1997], S. 173 ff.; W. Nordemann, GRUR 1970, 174 ff.; Platho, FuR 1984, 135, 138; vgl. auch OLG Stuttgart FuR 1983, 393, 397; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl., § 35 UrhG Rdn. 7 ff.; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 467 f.; vgl. weiter zum Patentrecht RGZ 142, 168, 170 f.; Ullmann in Benkard, PatG, 10. Aufl., § 15 Rdn. 107, m.w.N.) geäußerten Bedenken, der Fortbestand von Unterlizenzen trotz Wegfalls der Hauptlizenz käme einem im Urheberrecht nicht möglichen gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten gleich, hat der Bundesgerichtshof nicht für durchgreifend erachtet. Sie vermögen vor dem Hintergrund der Reifen-ProgressivEntscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zu überzeugen. Dem Streitfall lag nämlich ein Erwerb vom Berechtigten zugrunde, da B. als Hauptlizenznehmerin der Klägerin bei der Vergabe der Subverlagsrechte an die Rechtsvorgängerin der Beklagten (Paul C.R. A. Musikverlage) berechtigt war, dieser mit Vertrag vom 04. April 1962 (Anl. B 1) die verfahrensgegenständliche Unterlizenz einzuräumen. Im Übrigen war das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin bereits im Zeitpunkt der (Rückübertragungs-) Vereinbarung vom 17./26. März 1986 (Anl. K 2) im Umfang der fortbestehenden Unterlizenz belastet.
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, aus dem in § 31 Abs. 5 UrhG geregelten Zweckübertragungsgedanken ließe sich herleiten, dass im Streitfall mit Wegfall der an B. vergebenen Hauptlizenz auch das Enkelrecht der Beklagten erloschen sei. Der Anwendungsbereich der Übertragungszweckregel erschöpft sich in der gebotenen Auslegung der Hauptlizenz. Ein Rückfall der vom ersten Nutzungsberechtigten eingeräumten weiteren Nutzungsrechte an den Inhaber der Mutterrechte lässt sich mit dem Wegfall des ersten Verpflichtungsgeschäfts nicht begründen (vgl. BGH aaO. - Reifen Progressiv, Tz. 18).
Die im Einzelfall gebotene Abwägung der Interessen der Klägerin als Inhaberin der Mutterrechte einerseits und der Beklagten als Sublizenznehmerin andererseits (vgl. BGH aaO. - Reifen Progressiv, Tz. 21) gebietet keine anderweitige Beurteilung. Zwar bedingt der Umstand, dass der Beklagten mit Vertrag vom 04. April 1962 die ausschließlichen Subverlagsrechte für die Territorien Deutschland und Österreich übertragen wurden, dass der Klägerin insoweit eine anderweitige Verwertung des verfahrensgegenständlichen Musikwerks €T. F." für alle Nutzungsarten bis zum Ablauf der Schutzfrist im Jahre 2047 verwehrt ist. Andererseits hat die Klägerin abgesehen von der langen Laufzeit der zugunsten der Beklagten erfolgten Rechtseinräumung in erster Instanz keine Gründe dargetan, die eine Fortsetzung des bereits mehr als 24 Jahre andauernden Rechtszustands, wonach die Beklagte regelmäßige Lizenzzahlungen an die Klägerin, deren Höhe in der Vergangenheit nicht beanstandet wurden, entrichtet hat, unzumutbar erscheinen ließe. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass einem Sukzessionsschutz Ziffer 5. der mit B. getroffenen Vereinbarung vom 17./26. März 1986 (Anl. K 2) entgegenstünde. Zwar sieht die darin getroffene Regelung vor, dass mit Beendigung der Hauptlizenz auch die Rechte von Subverlegern enden. An dieser Vereinbarung war allerdings die Beklagte nicht beteiligt. Aufgrund des vorbeschriebenen dinglichen Charakters der Enkelrechte blieben diese von der Vereinbarung gemäß Anl. K 2 unberührt. Deren Geltungsbereich beschränkt sich auf das Verhältnis der vertragsschließenden Parteien (inter partes) und kann der Beklagten nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.
Zugunsten der Beklagten spricht im Streitfall demgegenüber, dass sie ihren unbestrittenen Ausführungen zufolge durch ein vorzeitiges Erlöschen ihres Nutzungsrechts in wirtschaftlicher Hinsicht erheblichen nachteiligen Folgen ausgesetzt wäre. Hierbei hat - im Gegensatz zur Klägerin - sie nicht die Ursache für den Heimfall des Tochterrechts aufgrund der zwischen der Klägerin und B. getroffenen Vereinbarung gemäß Anl. K 2 gesetzt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte hierauf hätte Einfluss nehmen können (im Hinblick auf diese Gesichtspunkte bejahen im Falle einer - dem Streitfall zugrunde liegenden - einvernehmlichen Beendigung der Hauptlizenz einen Sukzessionsschutz: Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2. Aufl., § 35 UrhG Rdn. 4; ders., Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl. Rdn. 418; ders. in Haberstumpf/Hintermeier, Einführung in das Verlagsrecht [1985], § 22 IV 2 d; ders. in FS Hubmann [1985], S. 127, 140 ff.; Sieger, FuR 1983, 580, 585 ff.; Schwarz/Klingner, GRUR 1998, 103, 110 ff.; Beck, Der Lizenzvertrag im Verlagswesen [1961], S. 82 ff.; v. Hase, Der Musikverlagsvertrag [1961], S. 44 ff.; Karow, Die Rechtsstellung des Subverlegers im Musikverlagswesen [1970], S. 82 ff.; Lange, Der Lizenzvertrag im Verlagswesen [1979], S. 92 ff.; Wohlfahrt, Das Taschenbuchrecht [1991], S. 147 ff.; vgl. auch Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 35 UrhG Rdn. 9; s. auch OLG Köln, GRUR-RR 2007, 33 - Computerprogramm für Reifenhändler; Hoeren, CR 2005, 773 ff in Bezug auf die urheberrechtlichen Auswirkungen der Kündigung von Softwareerstellungsverträgen; Mestmäcker/Schulze/Scholz, aaO., § 31 Rn. 63 und § 33 Rn. 22).
In Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles sind daher die Interessen der Beklagten am Fortbestand ihrer Subverlagsrechte gegenüber dem Verwertungsinteresse der Klägerin vorzugswürdig mit der Folge der auf Berufung der Beklagten hin erfolgenden Zurückweisung des klägerischen Feststellungsbegehrens. Soweit die Klägerin auf die vermeintlich geringfügigen wirtschaftlichen Auswirkungen des Fortbestands des dem Fall €Reifen Progressiv" zugrunde liegenden Heimfalls einfacher Nutzungsrechte für den Inhaber des Mutterrechts abstellt, vermag dieser Gesichtspunkt angesichts der Vielzahl der den Rechtsstandpunkt der Beklagten stützenden Argumente eine anderweitige Beurteilung nicht zu gebieten.
c) Sofern entgegen der in der Reifen-Progressiv-Entscheidung zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs von einem Erlöschen des Enkelrechts der Beklagten auszugehen wäre, stünde dem Feststellungsbegehren der Klägerin darüber hinaus auch der von der Beklagten erhobene Verwirkungseinwand entgegen.
Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich hierauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (st. Rspr., vgl. die Nachweise in Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2011, § 242 Rdn. 87).
42Aus Sicht der Klägerin sind mit Wirksamwerden des mit B. abgeschlossenen Vergleichs vom 17./26. März 1986 (K 2) die Subverlagsrechte der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der Paul C.R. A. Musikverlage, erloschen. Hierüber hat die Klägerin letztere nach ihrem allein relevanten Sachvortrag vor Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 23. Oktober 1987 (Anl. K 4) und vom 17. März 1995 (Anl. K 5) in Kenntnis gesetzt. Unbeschadet dessen hat die Klägerin die weitere Auswertung des verfahrensgegenständlichen Musikwerks durch die Beklagte über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahrzehnten geduldet, die von dieser entrichteten Lizenzgebühren vereinnahmt und bis zur Klageerhebung mit Schriftsatz vom 06. März 2009 keine gerichtlichen Schritte gegen die Beklagte eingeleitet.
43Die über zwei Jahrzehnte andauernde Untätigkeit der Klägerin, von der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Beklagte trotz aus ihrer Sicht erfolgter rechtswidriger Auswertung von €T. F." nach dem vermeintlichen Rechterückfall abzusehen, begründet das sogenannte €Zeitmoment". Aufgrund der über viele Jahre hinweg währenden Zusammenarbeit der Parteien in Kenntnis dieser Rechtslage durfte die Beklagte berechtigterweise darauf vertrauen, dass es auch in Zukunft bei ihrem ausschließlichen (Subverlags-) Nutzungsrecht verbleiben würde (sogenanntes €Umstandsmoment"). Dass sich die Beklagte aufgrund des Verhaltens der Klägerin auch darauf eingerichtet hat, dass die Klägerin auf ihrer in den Schreiben vom 23. Oktober 1987 (Anl. K 4) und vom 19. März 1995 (Anl. K 5) geltend gemachten Rechtsposition nicht beharren würde, folgt nicht zuletzt aus der von der Beklagten vorgetragenen und von der Klägerin nicht bestrittenen wesentlichen Bedeutung des verfahrensgegenständlichen Lizenzrechts für das Unternehmen der Beklagten sowie aus den von ihr in erster Instanz geschilderten umfangreichen Bemühungen um eine erfolgreiche und langfristige Verwertung von €T. F." in Deutschland und in Österreich.
Dem Verwirkungseinwand kann die Klägerin schließlich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Lizenzabrechnungen der Beklagten nur unter Vorbehalt entgegengenommen zu haben. Ihre diesbezügliche Behauptung hat die insoweit beweisbelastete Klägerin trotz Bestreitens der Beklagten nicht unter Beweis gestellt. Auch den Schreiben der Klägerin vom 23. Oktober 1987 (Anl. K 4) bzw. vom 17. März 1995 (Anl. K 5) lässt sich ein derartiger Vorbehalt nicht entnehmen.
d) Soweit die Klägerin der Berufung der Beklagten entgegenhält, ein konkludent zwischen den Parteien geschlossener Vertrag (vgl. Schriftsatz vom 24. September 2009, Seite 4 - Bl. 50 d.A.) sei aufgrund Kündigung eines etwaigen mit der Klägerin bestehenden Lizenzvertragsverhältnisses erloschen, hat sie mit ihrem Vorbringen keinen Erfolg. Zwar erscheint nicht fernliegend, angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls, namentlich aufgrund der mit Billigung durch die Klägerin erfolgten Fortsetzung der Auswertung des streitgegenständlichen Musikwerks durch die Beklagte, einhergehend mit einer langjährigen Abrechnungspraxis, neben dem Fortbestehen des Enkelrechts auch vom konkludenten Abschluss eines Lizenzvertrages zwischen den Prozessparteien auszugehen. Allerdings führte die mit Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24. September 2009 (Bl. 50 d. A.) bzw. vom 02. November 2010 (Bl. 149 d. A.) ausgesprochene außerordentliche Kündigung nicht zu dessen Wegfall. Da die Kündigungen jeweils erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Kenntnisnahme des vermeintlichen Kündigungsgrundes ausgesprochen wurden, waren sie unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 626 BGB verfristet. Abgesehen davon hat die Klägerin nicht dargetan, die Beklagte vor Ausspruch der Kündigung abgemahnt zu haben (zum Erfordernis einer der außerordentlichen Kündigung vorausgehenden erfolglosen Abmahnung bei Dauerschuldverhältnissen vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl. 2011, § 626 Rdn. 18).
Auch die Umdeutung der ausgesprochenen fristlosen Kündigungen in eine ordentliche Kündigung kommt im Streitfall nicht in Betracht. Ein stillschweigendes Lizenzvertragsverhältnis zwischen den Parteien stimmte inhaltlich mit dem vormals zwischen B. und der Beklagten abgeschlossenen Subverlagsvertrag vom 04. April 1962 (Anl. B 1) überein. Da ein konkludent abgeschlossener Lizenzvertrag auf dieser Grundlage nicht als auf unbestimmte Zeit, sondern bis zum Ablauf der Schutzdauer abgeschlossen anzusehen wäre, unterläge er keiner ordentlichen Kündigungsmöglichkeit.
2. Zustimmung zur Auszahlung der Verlagsanteile (Klageantrag 2.)
Da die Beklagte weiterhin Inhaberin der Subverlagsrechte für Deutschland und Österreich ist (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter dieses Urteils), ist die Klägerin - unabhängig von der zwischen den Parteien strittigen Frage der Aktivlegitimation - nicht berechtigt, von der Beklagten die Zustimmung zur Auszahlung der Verlagsanteile an sich oder an den Rolf B. Musikverlag GmbH zu verlangen.
3. Unterlassungsantrag (Hilfsantrag gemäß Ziffer 2. der Berufungserwiderung)
Der Hilfsantrag wurde von der Klägerin für den Fall gestellt, dass der Senat die Feststellungsklage (Klageantrag 1.) für unstatthaft erachte (vgl. Klageschrift vom 06. März 2009, S. 9, Bl. 9 d.A.; Berufungserwiderung vom 01. September 2010, S. 15, Bl. 136 d.A.). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer II.1., Buchst. a) dieses Urteils).
In der Sache wäre dem Unterlassungsbegehren der Klägerin zudem nicht stattzugeben, da die Beklagte berechtigterweise ihre Subverlagsrechte ausübt, somit keine Rechte des Urhebers oder eines ausschließlich Nutzungsberechtigten im Sinne von § 97 Abs. 1 UrhG verletzt.
4. Das nicht nachgelassene Vorbringen der Klägerin nach dem Verhandlungstermin vor dem Senat im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21. Dezember 2010 bot keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten (§ 156 ZPO) und war bei der Entscheidung nicht mehr zu berücksichtigen (§§ 525 Satz 1, 296 a Satz 1 ZPO).
III.
1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65 ff.). Die mit dem Erlöschen abgeleiteter Nutzungsrechte für den vorliegenden Fall relevanten Rechtsfragen sind durch das Urteil des Bundesgerichtshofs €Reifen Progressiv" (GRUR 2009, 946) hinreichend geklärt. Im Übrigen erfordert die Rechtssache, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.
OLG München:
Urteil v. 20.01.2011
Az: 29 U 2626/10
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d80213621886/OLG-Muenchen_Urteil_vom_20-Januar-2011_Az_29-U-2626-10