Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 8. Mai 2013
Aktenzeichen: 6 W 256/12
(OLG Köln: Beschluss v. 08.05.2013, Az.: 6 W 256/12)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2.) gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.10.2012 - 14 O 282/12 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten (§§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO) erweist sich als unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht der Beklagten zu 2.) Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Klage auf Abmahnkostenerstattung und Schadensersatz wegen unbefugten öffentlichen Zugänglichmachens von Titeln des Musikrepertoires der Klägerinnen in einer sogenannten Internettauschbörse (§§ 15 Abs. 2, 19a, 97 UrhG, §§ 683, 677, 670 BGB) versagt, weil die Kosten, die auf den allenfalls Erfolg versprechenden Teil ihres Vorbringens (§ 114 S. 1 ZPO) entfallen, die Bewilligungsgrenze von vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO).
1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zustimmend Bezug nimmt, hat das Landgericht die schon im Mahnverfahren hinreichend individualisierten Klageforderungen gegenüber der Beklagten zu 2.) als nicht verjährt angesehen, obwohl ihr der Mahnbescheid erst nach dem Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist zum Ende des Jahres 2011 zugestellt worden ist. Die Zustellung am 02.03.2012 in M erfolgte nämlich noch "demnächst" (§ 167 ZPO), nachdem ein erster Zustellversuch am 30.12.2011 in F, wohin die Beklagte zu 2.) nach der Trennung vom Beklagten zu 1.) umgezogen war, und ein zweiter Zustellversuch am 26.01.2012 an ihrer vom Meldeamt mitgeteilten Folgeadresse in B vorgenommen worden waren. Aus der Mitteilung des Beklagten zu 1.) vom 24.04.2011, dass die Beklagte zu 2.) nicht mehr mit ihm zusammen wohne, folgte keine Obliegenheit der Klägerin, schon vor dem ersten Zustellversuch vorsorglich beim Meldeamt des Zuzugsorts nach der aktuellen Adresse der Beklagten zu 2.) nachzufragen.
2. Die Aktivlegitimation der Klägerinnen ergibt sich - wie vom Landgericht zutreffend angenommen - bezüglich der den Schadensersatzforderungen zu Grunde gelegten 15 Musikdateien sowie hinsichtlich der weiteren 85 in der Anspruchsbegründung aufgezählten Titel indiziell aus den vorgelegten Auszügen der Q-Datenbank, an deren Richtigkeit das Vorbringen der Beklagten zu 2.) keine Zweifel weckt (vgl. Senat, Urteil vom 17.08.2012 - 6 U 208/10).
3. Nur unbeachtlich bestritten hat die Beklagten zu 2.), dass die vorerwähnten Musikdateien der Klägerinnen sowie die weiteren 1.510 Musiktitel des Anlagenkonvoluts K 1 am 06.12.2007 gegen 8:35 Uhr mit Hilfe der Tauschbörsen-Software "C" zum Herunterladen angeboten wurden und dass der Internetanschluss mit der IP-Adresse 79.198.xx.xxx, über den das Angebot erfolgte, zu dieser Zeit beiden Beklagten als gemeinsamen Anschlussinhabern zugewiesen war. Auf die sorgfältige - mit der Beschwerde insoweit nicht spezifiziert angegriffene - Begründung des angefochtenen Beschlusses nimmt der Senat zustimmend Bezug.
4. Der Senat misst der Verteidigung der Beklagten zu 2.) gegenüber den Schadensersatzforderungen der Klägerinnen in Höhe von insgesamt 3.000,00 € nach Lage der Akten derzeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bei.
a) Der Betrieb eines Internetanschlusses kann allerdings allein unter dem Gesichtspunkt der Eröffnung einer Gefahrenquelle keine Haftung des Anschlussinhabers für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung begründen, weil dafür die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein müssen (BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 = WRP 2010, 912 [Rn. 13] - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - Morpheus [Rn. 38]). Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht jedoch eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGHZ 185, 330 [Rn. 12] - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - Morpheus [Rn. 33]). Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGHZ 185, 330 [Rn. 12] - Sommer unseres Lebens; vgl. Senat, MMR 2010, 44 [45]; GRUR-RR 2010, 173 [174]). Die tatsächliche Vermutung wird entkräftet und es ist dann wieder Sache des Anspruchstellers, die für eine Haftung des Anschlussinhabers sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - Morpheus [Rn. 32, 34 f.]).
b) Da die Beklagte zu 2.) zusammen mit dem Beklagten zu 1.), ihrem damaligen Ehemann, Inhaberin des Internetanschlusses war, über den die Musikstücke in einer Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wurden, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie für die von den Klägerinnen geltend gemachte Verletzung ihrer Rechte (wenigstens mit-)verantwortlich ist. Diese tatsächliche Vermutung ist im Streitfall nicht dadurch erschüttert, dass sie behauptet hat, nach ihrer Kenntnis habe zur fraglichen Zeit im gemeinsamen Haushalt niemand das Internet benutzt und seien sämtliche Rechner ausgeschaltet gewesen, auch seien ihr die streitgegenständlichen Dateien nicht bekannt. Denn diese Darlegung ist so vage, dass die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs dadurch nicht aufgezeigt, geschweige denn nachgewiesen wird. Unklar bleibt insbesondere, ob die Beklagte zu 2.) etwa behaupten will, keines der über den Internetanschluss öffentlich zugänglich gemachten Musikstücke überhaupt zu kennen, und warum sie zu wissen glaubt, dass zur fraglichen Zeit alle Rechner ausgeschaltet waren und der Internetanschluss inaktiv war.
Soweit die Beklagte zu 2.) - von den Klägerinnen unbestritten - vorgetragen hat, dass auf ihrem Rechner damals keine der fraglichen Dateien vorhanden gewesen sei und sie weder eine Tauschbörsensoftware benutzt noch auf dem Rechner installiert gehabt habe, lässt dies die naheliegende Möglichkeit entsprechender Installationen auf dem Rechner ihres damaligen Ehemannes offen, von denen sie wusste oder mit denen sie wenigstens rechnete und die sie billigend in Kauf nahm, ohne dagegen als Mitinhaberin des Internetanschlusses etwas zu unternehmen. Ihre durch keine konkrete Schilderung des Nutzungsverhaltens beider Eheleute unterlegte pauschale Behauptung, keine Kenntnis von solchen Installationen und keine Hinweise auf Rechtsverstöße des Beklagten zu 1.) über ihren oder seinen Rechner gehabt zu haben (Seiten 5 und 9 ihrer Klageerwiderung), reicht zur Erschütterung der in diesem Sinne für ihre Verantwortlichkeit als Mittäterin (§ 830 Abs. 1 S. 1 BGB) sprechenden tatsächlichen Vermutung nicht aus, zumal sie an anderer Stelle (auf Seite 10 ihrer Klageerwiderung) ausdrücklich vorbringt, nach ihrer Kenntnis käme nur der Beklagte zu 1.) als Täter der Rechtsverletzung in Betracht, der sich selbst dahin eingelassen hat, am 06.12.2007 keine 1.610 Audio-Dateien verfügbar gemacht und sich auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle befunden zu haben (Seite 1 seiner Klageerwiderung und Schriftsatz vom 03.12.2012). Der von den Klägerinnen angeführte und von der Beklagten zu 2.) nicht bestrittene Umstand, dass das in Rede stehende, dem typischen Musikgeschmack von Frauen und Männern ihrer Generation entsprechende Repertoire von Musiktiteln bekannter Interpreten und dessen auf eine Teilnahme an illegalen Tauschbörsen hindeutender Erwerb in Form von mp3-Dateien ihr nicht verborgen geblieben sein könne, kann zwar für sich genommen keine tatsächliche Vermutung ihrer Verantwortlichkeit begründen (vgl. zu einem ähnlichen Indiz BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - Morpheus [Rn. 34]), spricht im Streitfall aber zusätzlich dafür, die Anforderungen an die gehörige Erfüllung ihrer sekundären Darlegungslast (§ 138 Abs. 1 und 4 ZPO) nicht zu niedrig anzusetzen. Das Vorbringen der Beklagten zu 2.), das sich letztlich in einigen wenigen allgemein gehaltenen Floskeln erschöpft und weder den Klägerinnen eine spezifizierte Erwiderung noch dem Gericht eine abgewogene Beurteilung ermöglicht, kann dem nicht genügen.
c) Gegen die somit dem Grunde nach anzunehmende gesamtschuldnerische (§ 840 Abs. 1 BGB) Schadensersatzhaftung der Beklagten zu 2.) bestehen im Streitfall auch der Höhe nach keine Bedenken. Die Klägerinnen haben ihrer Berechnung eine fiktive Lizenz von 200,00 € für jedes der 15 Musikstücke zu Grunde gelegt, wobei sie mit dem Urteil des Senats vom 23.03.2012 - 6 U 67/11 (MMR 2012, 387 [390] = WRP 2012, 1007) vom Tarif VR-OD 5 der GEMA und der Rahmenvereinbarung der Tonträger-Branche ausgegangen sind, wonach für jeden Fall des Zugriffs auf die angebotenen Dateien ein Betrag von 0,50 EUR zu veranschlagen ist. Eine Schadensschätzung auf das 400-fache dieses Betrages erscheint angemessen (§ 287 Abs. 1 ZPO), weil es sich - unstreitig - bei sämtlichen Musikstücken um Ende 2007 besonders erfolgreiche und gefragte Werke handelte und allein zum ermittelten Verletzungszeitpunkt 138.918 Tauschbörsenteilnehmer der Zugriff ermöglicht wurde.
5. Gegenüber dem Anspruch der Klägerinnen auf Abmahnkostenerstattung hat die Rechtsverteidigung der Beklagten zu 2.) nur zum Teil Aussicht auf Erfolg, was dazu führt, dass im Hinblick auf die der Beklagten zu 2.) zuzumutende Ratenzahlung eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausscheidet.
a) Die Abmahnung der Klägerinnen vom 04.08.2008 (Anlage K 6), auf welche die Beklagten mit der Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungserklärungen unter Vorbehalt reagiert haben (Anlage K 7), war dem Grunde nach (gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG n.F.) berechtigt und entsprach damit dem wohlverstandenen Interesse der Beklagten (gemäß §§ 677, 683, 670 BGB), insofern sie diesen einen Weg wies, die Unterlassungsgläubigerinnen ohne Einschaltung der Gerichte klaglos zu stellen (vgl. Senat, GRUR-RR 2011, 336 [338]). Dem steht im Ausgangspunkt nicht entgegen, dass die Abmahnung sich auf 1.610 Musikdateien bezog, die zum größten Teil nicht näher bezeichnetes Musikrepertoire der Klägerinnen enthalten haben sollen, diese im vorliegenden Klageverfahren aber nur für 100 Musiktitel ihre Aktivlegitimation schlüssig dargetan haben. Denn ungeachtet dessen war die Abmahnung - wie in Abgrenzung zu der beklagtenseits angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (MMR 2012, 253 = WRP 2012, 595) bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - in Bezug auf den Kern des zur Unterlassung begehrten Verhaltens hinreichend bestimmt und jedenfalls unter den Umständen des Streitfalles dem Grunde nach erkennbar geeignet, den Beklagten einen Weg zur Vermeidung eines Rechtsstreits über die Unterlassungsansprüche der Klägerin aufzuzeigen, soweit diese berechtigt waren (vgl. Senat, MMR 2012, 616 [617] = WRP 2012, 1148; Urteil vom 17.08.2012 - 6 U 208/10 - m.W.N.).
b) Erfolgversprechend erscheint die Verteidigung der Beklagten zu 2.) allerdings im Hinblick auf die von den Klägerinnen geltend gemachte Höhe der Abmahnkosten. Der ihrer Berechnung zu Grunde gelegte Gegenstandswert von 200.000,00 € wäre nicht zu beanstanden, wenn sie den Beklagten eine Verletzung ihrer Rechte an allen oder fast allen 1.610 Musikdateien zur Last legen könnten, auf die sich die Abmahnung bezog. Im vorliegenden Rechtsstreit haben sie ihre Rechtsinhaberschaft jedoch lediglich in Bezug auf 100 "beispielhaft" angeführte Musikaufnahmen schlüssig dargelegt. Hätte sich die Abmahnung auf diese Dateien beschränkt, wäre dafür ein geringerer Gegenstandswert angemessen gewesen, den der Senat hier unter Würdigung aller Umstände mit 60.000,00 € veranschlagt. Die Höhe der den Klägerinnen zu erstattenden Abmahnkosten ist nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (vgl. BGH, GRUR 2010, 744 = WRP 2010, 1023 [Rn. 52] - Sondernewsletter; GRUR 2012, 949 = WRP 2012, 1086 [Rn. 49] - Missbräuchliche Vertragsstrafe; Senat, Beschluss vom 15.01.2013 - 6 W 12/13), beläuft sich hier also auf 30 % oder 714,24 €.
c) Bietet die Verteidigung der Beklagten zu 2.) nach alledem nur hinsichtlich des über 3.714,24 € hinausgehenden Betrages der Gesamtklageforderung von 5.380,35 € hinreichende Aussicht auf Erfolg, so hat sie die aus dem Gesamtstreitwert auf sie entfallenden eigenen Anwaltskosten von voraussichtlich 1,029,35 € gleichwohl anteilig (zu 69 %) selbst zu tragen, während die Kosten ihrer Prozessführung, soweit sie (zu 31 %) Erfolg verspricht, sich auf nur ca. 319,10 € stellen. Entsprechend der zutreffenden, mit der Beschwerde nicht angegriffenen Berechnung der Leistungsfähigkeit der Beklagten durch das Landgericht (in der den Klägerinnen nicht offengelegten Fassung des angefochtenen Beschlusses im Beiheft Prozesskostenhilfe) übersteigt dieser Betrag nicht die von ihr aufzubringenden vier Monatsraten, so dass ihre keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (§ 115 Abs. 4 ZPO).
6. Eine Fallgestaltung, bei der im Verfahren über die Prozesskostenhilfe schwierige, bislang ungeklärte Rechts- oder Tatfragen zu Lasten der Beklagten zu 2.) unter Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit "durchentschieden" werden müssten (vgl. BVerfG, ZUM 2011, 396 m.w.N.), liegt nach den vorstehenden Ausführungen nicht vor, weil die Einschätzung der Erfolgsaussichten ihres Verteidigungsvorbringens im Streitfall durchweg auf gesetzlichen oder höchstrichterlich geklärten Rechtsgrundsätzen beruht.
OLG Köln:
Beschluss v. 08.05.2013
Az: 6 W 256/12
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