Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 14. März 2012
Aktenzeichen: 2a O 317/11
(LG Düsseldorf: Urteil v. 14.03.2012, Az.: 2a O 317/11)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, in die Löschung seiner beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer XX XXXX XXXXXX eingetragenen Wortmarke „Der A“ einzuwilligen.
III.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV.
Dieses Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreck-bar.
Tatbestand
Der Kläger, der mit bürgerlichem Namen E. heißt, behauptet, er trete seit dem Jahre 1993 unter dem Namen "Der A" als Schlagersänger auf, komponiere und produziere Schlager. Er verwendet zur Bewerbung seiner Leistungen seit 2008 die Domain www.derA.com. Er ist Inhaber der deutschen Wortmarke Nr. XXX "Der A" (im Folgenden: Klagemarke), die am 15.08.2008 angemeldet und am 27.10.2008 eingetragen wurde (Anlage K 1). Die Marke ist in Klasse 9 für "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Schallplatten, Magnetaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Compact-Disks (Ton, Bild); DVD's; Disketten; Tonträger und bespielte Bildträger" eingetragen sowie in Klasse 41 für Dienstleistungen der "Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Musikproduktion, Komponieren von Musik, Dienstleistungen eines Tonstudios und Musikdarbietungen". Ein von der Beklagten zu 2) eingereichter Löschungsantrag gegen die Klagemarke, der darauf gestützt war, dass die Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG bösgläubig angemeldet worden sei, wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt rechtskräftig zurückgewiesen (Anlage K 5).
Der Beklagte zu 1), Herr M. B., der mit bürgerlichem Namen gebürtig C. und inzwischen D. heißt, ist als Schlagersänger tätig. Er benutzt den Künstlernamen "A" unstreitig seit 1998, nach Angaben der Beklagten sogar bereits seit 1997. Die Beklagte zu 2), Frau F, ist dessen Ehefrau. Sie vermarktet die Auftritte und Musikproduktionen des Beklagten zu 1) unter der Bezeichnung "CNI Records- und Musikverlag".
Seit dem Jahr 1998 veröffentlichte der Beklagte zu 1) 29 Alben, 32 Singles und 10 DVDs. Eine Auflistung ist aus den Anlagen B 1 und B 2 ersichtlich. Im Jahre 2007 wechselte der Beklagte zu 1) von einer kleineren Plattenfirma zu Sony BMG. Sein Hit aus dem Jahr 2007, "G" befand sich 28 Wochen in den offiziellen Charts von Media Control. Seit dem Jahr 1998 erhielt der Beklagte zu 1) sechs goldene Schallplatten, und sein Bestof-Album, das im Sommer 2007 erschien, erlangte - für über 200.000 verkaufte Exemplare - Platin-Status. Im Zusammenhang mit dem Wechsel des Beklagten zu 1) zu Sony BMG im Jahre 2007 berichteten zahlreiche Zeitungen über den Beklagten zu 1), und zwar neben mehreren Schlagermagazinen auch DER SPIEGEL, die BILD NRW, die WAZ, die RP, die NRZ, der Express, die Westfälische Rundschau und die Ruhr Nachrichten (vgl. Anlage K 6). Im Januar 2010 wurde der Beklagte zu 1) mit der Krone der Volksmusik ausgezeichnet, die von ARD und ORF jährlich verliehen wird. Seine Konzerte in der Arena Oberhausen sind seit sieben Jahren ausverkauft mit jeweils ca. 13.000 Zuschauern. Er spielt mehr als 150 Konzerte im Jahr. Im Jahre 2007 begleitete das Sat1-Frühstücksfernsehen den Beklagten zu 1) während einer Woche in seinem Alltag und strahlte die Beiträge aus. Belege für die Sendung sind als Anlage B 5 überreicht worden. Im Jahre 2010 begleitete der Sender Sat1 die Familie A und strahlte die Doku-Soap über das Leben des Beklagten zu 1) unter dem Titel "Der A-Clan" aus.
Der Kläger beanstandet die Verwendung der Bezeichnung "Der A" in verschiedenen Werbekampagnen bzw. den Umstand, dass sich der Beklagte zu 1) selbst so bezeichnet. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Sachverhalte, denen zur Wahrung der Übersichtlichkeit jeweils Kurzworte zugeordnet werden:
In einer Werbung für die Spirituose "Kleiner Feigling" wird mit dem Spruch geworben "DER A & Kleiner Feigling". Unterhalb dieses Logos findet sich ein Foto des Beklagten zu 1) (Anlage K 2, Seite 1) (im Folgenden: "Kleiner Feigling");
Die Bäckerei Siebrecht kündigte einen Auftritt des Beklagten zu 1) zum Tortenschnitt auf einem Plakat an mit einem Foto des Beklagten zu 1) und den Worten: "Der A kommt!" (Anlage K 2, Seite 2), zudem verkauft die Bäckerei Siebrecht im Rahmen der Kooperation mit dem Beklagten zu 1) verschiedene A Produkte, etwa den "A Berliner", den "A Gugel", die "A Krone" und "den A" (im Folgenden: "Bäckerei Siebrecht");
Der Fernsehsender RTL warb - mit einem Foto des Beklagten zu 1) - für eine Sendung namens "Der A sucht den Schlagergott" (Anlage K 2, Seite 3, im Folgenden: "Schlagergott");
in einem Newsletter des Beklagten zu 1) an den B.M. Fanclub, der über die Seite www.michaelA.de organisiert ist, wird für die Neueröffnung einer Diskothek namens "Nina" in einem Artikel geworben, der mit den Worten überschrieben ist: " DER A & DER H - Eine Idee wird real" (im Folgenden: "Diskothek Nina");
Im August 2011 schlossen die Beklagten mit einer Frau I einen Vertrag, wonach es dieser gestattet wurde, den Namen "M.B., A, der A" für ein Fancafé auf Mallorca zu verwenden (im Folgenden: "A-Café").
Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) trete auch sonst spätestens seit 2009 regelmäßig unter der Bezeichnung "Der A" auf.
Zum Beleg hierfür zitiert er einen Artikel aus dem Online-Auftritt der BILD-Zeitung vom 27.09.2010 (Anlage K 21), der folgenden Titel/Untertitel trägt: "Hier sucht Schlager-König A seinen Text - Er selbst sieht sich als "Der A" und "König des Discofox", füllt die größten Hallen des Landes" (im Folgenden: "BILD-Artikel");
Auch in einem Artikel der "WELTONLINE" vom 04.01.2010 spricht der Verfasser des Artikels vom Beklagten zu 1) mehrfach als "dem A", beispielsweise mit den Worten "Was macht "der A", selbst ernannter König des Discofox,...€" (Anlage K 8, im Folgenden: "WELTONLINE-Artikel");
Bei einem Interview bei Markus Lanz stellte der Moderator Lanz fest, dass der Beklagte zu 1) seiner Erinnerung nach bei einem Auftritt im Juli 2009 stets von sich als "dem A" gesprochen habe (im Folgenden: "Markus Lanz").
Bei Gesangsauftritten des Beklagten zu 1) kündigte sich dieser selbst mit den Worten an: "Der A ist da!" (im Folgenden: "Auftritt");
Auch bei einem Auftritt des Beklagten zu 1) zur Eröffnung einer Spielothek kündigte sich dieser selbst mit diesen Worten an (im Folgenden: "Spielothek-Eröffnung").
Im Frühjahr 2011 brachte der Beklagte zu 1) einen Song heraus, der auf der CD wie folgt bezeichnet ist: Als Interpret ist "M.B." genannt, und der Titel des Songs lautet: "Der A STA Hitmix 2011" (Anlage K 23, im Folgenden: "Hitmix").
Mit Schreiben vom 15.09.2011 (Anlage K 4) mahnte der Kläger die Beklagten ab und forderte sie dazu auf, es zu unterlassen, die Bezeichnung "der A" für Dienstleistungen der Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten, Musikproduktion und Musikdarbietungen zu benutzen. Der Abmahnung legte er einen Gegenstandswert von 50.000,00 € zu Grunde.
Der Kläger stützt seinen Ansprüche in erster Linie auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG und in zweiter Linie auf § 12 BGB. Der Kläger meint, die Beklagte zu 2) hafte - da sie Vertragspartnerin und exklusive Lizenznehmerin des Beklagten zu 1) sei, als Störerin.
Hinsichtlich der Bekanntheit des Beklagten zu 1) behauptet der Kläger, dieser sei bestenfalls seit dem Jahr 2009 unter dem Namen "M.B." überregional, d.h. in einem Umkreis von 50 km über Dinslaken hinaus, bekannt geworden. Das erste Album des Beklagten zu 1) sei im Jahre 2000 veröffentlicht worden. Vor Anmeldung der Klagemarke im August 2008 habe der Beklagte zu 1) weder mit den Namen "M.B." noch mit dem Namen "A" Verkehrsgeltung erlangt.
Er, der Kläger, trete zumindest seit 1993 unter seinem Geburtsnamen E. oder unter der Bezeichnung "Der A" als Sänger und Songschreiber auf. Er hätte Auftritte an verschiedenen Orte in Deutschland gehabt, u.a. Linburg, Leverkusen, Hamburg oder Velbert. Er erziele mit diesen Auftritten seinen Lebensunterhalt, wie die als Anlagen K 15 bis K 20 vorgelegten Anlagen belegten. Er meint, es sei davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) ihn, den Kläger, zu Beginn der Verwendung des Künstlernamens "A" gekannt habe, so dass er insoweit nicht redlich gewesen sei.
Der Einwand der Beklagten, er handele rechtsmissbräuchlich, greife nicht durch. Schließlich stünden ihm, dem Kläger aufgrund seines eigenen Namensrechts die älteren Rechte an der Bezeichnung "der A" zur Bezeichnung eines Schlagersängers zu, so dass der Kläger durch die Anmeldung der Marke nur seine Rechte gewahrt habe. Da dem Beklagten keine prioritätsälteren Rechte an der Bezeichnung "Der A" zustünden, sei auch die Widerklage nicht begründet.
Seine Ansprüche seien auch nicht verjährt. Denn ihm, dem Kläger sei erst im Jahre 2009 bekannt geworden, dass der Beklagte zu 1) die Bezeichnung "Der A" nutze.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, die Beklagten - jeder für sich - zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "derA" und/oder die Bezeichnung "Der A" und/oder die Bezeichnung "der A" sowie die Bezeichnung "A" ohne Zusatz eines Vornamens, insbesondere zu Zwecken der Unterhaltung, kulturellen Aktivitäten, Musikproduktion sowie Musikdarbietungen zu nutzen und/oder nutzen zu lassen.
2. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.379,80 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2011 zu zahlen.
3. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die ab dem 15.08.2008 mittels der Bezeichnung "der A" erzielt wurden sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Monaten und Art der Umsätze,
4. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der in Antrag 1. beschriebenen Handlung bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt der Beklagte zu 1),
den Kläger zu verurteilen, in die Löschung seiner beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer XX XXXX XXXXXX eingetragenen Wortmarke "Der A" einzuwilligen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten meinen, eine Markenrechtsverletzung liege schon deshalb nicht vor, weil der Beklagte stets unter der Bezeichnung "M.B." auftrete und nicht unter der Bezeichnung "Der A". Jedes Album, jede Single und jede DVD habe stets die Bezeichnung "M.B." getragen, wie die Übersicht gemäß Anlage B 2 zeige. Auch auf seiner Internetseite www.michaelA.de nutze er stets seinen ganzen Namen "M.B.". Als im Jahre 2007 der TV-Sender Sat.1 den Beklagten zu 1) eine Woche lang begleitet habe, habe nicht er, sondern der Sender für diese Sendung die Bezeichnung "Der A" gewählt. Ebenso sei es bei den vom Kläger vorgelegten Werbeplakaten: nicht er, sondern der Werbende (Kleiner Feigling, Bäckerei Siebrecht, RTL) habe jeweils die Formulierung "Der A" ausgewählt. Diese Äußerungen Dritte könnten ihm nicht zugerechnet werden.
Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr sei ausgeschlossen, da bei den beanstandeten Benutzungen der Bezeichnung "Der A" jeweils durch eine daneben stehende Abbildung des Beklagten zu 1) deutlich werde, dass es sich nicht um Dienstleistungen des Klägers handele. Es handele sich damit um eine rein beschreibende Angabe im Sinne des § 23 MarkenG.
Zudem stehe dem Beklagten zu 1) ein prioritätsälteres Recht gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG an dem Zeichen "M.B." zu. Denn mit Aufnahme der geschäftlichen Tätigkeit des Beklagten zu 2) Ende der 90er Jahre sei ein Unternehmenskennzeichenrecht entstanden. Zudem stehe dem Beklagten zu 1) ein Namensrecht an dem Namen "M.B." zu, denn dieser Name besitze Verkehrsgeltung, und zwar schon seit 2007, also vor Anmeldung der Klagemarke. Dies ergebe sich aus dem Erfolg, den er mit seinen Tonträgern und Auftritten seit 1998 gehabt habe.
Im Übrigen berufen sich die Beklagten auf ein eigenes Markenrecht. Der Beklagten zu 2) stehe die am 02.07.2009 angemeldete und am 15.01.2010 u.a. für bespielte Tonträger und kulturelle Aktivitäten bzw. Musikdarbietung und -produktion eingetragene Wortmarke "M.B." zu (Anlage B 16) - was der Kläger nicht bestreitet. Die Beklagte zu 2) gestattet dem Beklagten zu 1) die Nutzung der Marke.
Die Beklagten erheben im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch die Einrede der Verjährung. Denn spätestens seit 2007 dürfte - so die Beklagten - dem Kläger bekannt gewesen sein, dass der Beklagte zu 1) unter dem Namen "M.B." auftritt. Sie bestreiten, dass der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten die Abmahnkosten bezahlt hat.
Schließlich sei die Geltendmachung der Ansprüche rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG, da aufgrund der Umstände ersichtlich sei, dass der Kläger die Marke nur angemeldet habe, um den Beklagten zu 1) in seinem bereits erlangtem Besitzstand unlauter zu stören.
Hinsichtlich der Löschung der Klagemarke berufen sich die Beklagten auf §§ 51 Abs. 1, 12 MarkenG, hilfsweise auf §§ 51 Abs. 1, 13 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Marke sei wegen des prioritätsälteren Unternehmenskennzeichenrechts, hilfsweise des prioritätsälteren Namensrechts des Beklagten zu 1) an dem Namen "M.B." löschungsreif.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber insgesamt unbegründet.
Im Hinblick auf den Beklagten zu 1) fehlt es an einer Markenrechtsverletzung, da einige der beanstandeten Benutzungen der Bezeichnung "Der A" durch den Beklagten zu 1) keine Verwechslungsgefahr begründen und andere nach § 23 Nr. 2 MarkenG als rein beschreibende Bezeichnungen zulässig sind. Im Hinblick auf die Beklagte zu 2) fehlt es darüber hinaus an der Passivlegitimation.
Die Widerklage ist zulässig und begründet.
I.
Die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist unbegründet.
1.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 1) kein Anspruch aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG auf Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung "Der A" für die im Antrag genannten Waren bzw. Dienstleistungen zu.
Nach dieser Vorschrift ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt.
a)
Bei fünf der vom Kläger beanstandeten Verletzungshandlungen hat der Beklagte zu 1) die Bezeichnung "Der A" schon nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt. Die Klagemarke ist einerseits für Ton- bzw. Bildgeräte und Ton- bzw. Bildträger eingetragen und andererseits für Dienstleistungen der Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Musikproduktion, Komponieren von Musik, Dienstleistungen eines Tonstudios und Musikdarbietungen. Mit diesen Produkten haben Spirituosen wie der Kleine Feigling, Bäckereiwaren, Cafébetriebe und Spielotheken nichts zu tun. Im Hinblick auf die beanstandeten Verletzungshandlungen "Kleiner Feigling", "Bäckerei Siebrecht", "Schlagergott", "A-Café" und Spielothek-Eröffnung" fehlt es daher bereits an einer Identität der Waren bzw. Dienstleistungen.
b)
Im Hinblick auf die übrigen beanstandeten Verletzungshandlungen beruft sich der Beklagte zu 1) zu Recht auf die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG. Danach kann es der Markeninhaber einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.
aa)
Genau um eine solche Angabe über Merkmale einer Dienstleistung handelt es sich vorliegend in den beanstandeten Sachverhalten. Denn in allen diesen Zusammenhängen, in denen der Beklagte zu 1) die Bezeichnung "Der A" verwendet, ist die Bezeichnung als eine Beschreibung der Herkunft der Gesangsdienstleistung bzw. im Fall der Discothek Nina als eine Benennung des Initiators dieses Tanzlokals zu verstehen. Wenn sich etwa der Beklagte zu 1) in Interviews mit Markus Lanz als "Der A" bezeichnet ("Markus Lanz") oder er seine Fans bei einem Live-Auftritt mit den Worten "Der A ist da!" begrüßt ("Auftritt"), dann benennt er damit offensichtlich die Person des Urhebers, die die Leute vor sich sehen, nämlich M.B. Im Fall der "Diskothek Nina" wird in dem Untertitel "DER A & DER H - eine Idee wird real" lediglich beschreibend deutlich gemacht, dass Herr A und Herr H gemeinsam eine Idee umgesetzt haben - wodurch nicht etwa die Dienstleistung selber (nämlich der Diskothekenbetrieb) den Produktnamen "Der A" erhält. Gleiches gilt für den Titel "Der A STA Hitmix" für einen Song des Beklagten zu 1). Wenn als Interpret eines solchen Titels "A.B." genannt wird und der Titel dann "Der A STA Hitmix" lautet, dann beschreibt dieser Titel lediglich, dass es sich bei dem Stück um einen von dem Interpreten (= A) zusammengestellten Musikmix handelt. Mehr als dieser Umstand, dass der Hitmix von M.B. stammt, ist dem Titel nicht zu entnehmen. Auch bei dem Showtitel "Der A sucht den Schlagergott" ist ein Foto von M.B. beigefügt.
bb)
Die Benutzung der Bezeichnung "Der A" verstößt in den vorgenanten Fällen auch nicht etwa gegen die guten Sitten, so dass die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 eingreift. Insbesondere ist eine solche Benennung nicht etwa - entgegen der vom Kläger in anderem Zusammenhang geäußerten Ansicht - wegen einer Herkunftstäuschung unlauter. Denn in den Situationen, in denen vorliegend die Bezeichnung "Der A" genannt wird, ist eine Täuschung über die Herkunft der Dienstleistung jeweils ausgeschlossen.
Bei den Auftritten des Beklagen zu 1) ergibt sich dies daraus, dass die Zuschauer Karten für ein Konzert von M.B. gekauft haben und es deshalb ausgeschlossen ist, dass einer der Besucher meinen könnte, nun sei mit der Bezeichnung "Der A" ein anderer gemeint als derjenige, der auf der Bühne steht, nämlich der Beklagte zu 1).
Bei der Diskothek Nina ist eine solche Täuschung deshalb lebensfremd, weil der Newsletter nur an Mitglieder des M.B.-Fanclubs verschickt wird, und die Mail über die Seite www.michaelA.de versandt wird.
Ebensowenig ist eine Herkunftstäuschung möglich, wenn unmittelbar hinter dem vollen Namen des Interpreten "M.B." im Songtitel der Nachname "A" verwendet wird und wenn der bestimmte Artikel "Der" sich noch nicht einmal auf diesen Nachnamen rückbezieht, sondern auf das Wort "Hitmix".
In all denen vorgenannten Fällen ist dem Adressaten der Ware bzw. Dienstleistung aufgrund der Umstände des Einzelfalls unmittelbar klar, dass die Waren bzw. Dienstleistungen von M.B. stammen und nicht etwa als "Der A" bezeichnet werden.
Auch in den Verletzungshandlungen "BILD-Artikel" und "WELTONLINE-Artikel" liegt schließlich kein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG. Insoweit hat der Kläger schon nicht dargetan, woraus sich aus diesen Zeitungsberichten konkret ein Verstoß des Beklagten zu 1) ergeben soll, in welchem Zusammenhang er hier also die Bezeichnung "Der A" benutzt haben soll. Soweit es lediglich darum geht, dass sich der Beklagte zu 1) bei seinen Auftritten selbst so nennt, ist dies gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG - wie ausgeführt - zulässig.
2.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 1) auch kein Anspruch aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG auf Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung "Der A" für die im Antrag genannten Waren bzw. Dienstleistungen zu.
Nach dieser Vorschrift ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identiät oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht.
Voraussetzung für einen Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist aber eine markenmäßige Benutzung des angegriffenen Zeichens, an der es vorliegend fehlt. Eine solche markenmäßige Benutzung ist nur dann gegeben, wenn durch die Benutzung des angegriffenen Zeichens insbesondere die Hauptfunktion der Marke beeinträchtigt ist, nämlich ihre Funktion, gegenüber Verbrauchern die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 14 Rn. 128). Nur wenn durch die konkrete Art der Benutzung des angegriffenen Zeichens überhaupt der Eindruck besteht, das Zeichen bezeichne die betriebliche Herkunft des Produkts, kann die Benutzung die Rechte aus der Marke verletzen. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.
a)
Hinsichtlich der Verletzungshandlung "Kleiner Feigling" gilt dies deshalb, weil hier keine Ware oder Dienstleistung mit "Der A" bezeichnet wird. Vielmehr wird deutlich, dass das Produkt "Kleiner Feigling" heißt. "Der A" fungiert hier lediglich als prominente Werbefigur - durch eine solche Verknüpfung einer Person mit einer Ware sollen lediglich die positiven Assoziationen, die der Verkehr mit der Person verbindet, auf die Ware übertragen werden. Der Name der Person ist dann ein reines Werbemittel und dient nicht etwa als ein Unternehmenshinweis (vgl. BPatG, GRUR 2008, 512, 513 f - Ringelnatz).
b)
Dasselbe gilt für die Werbung der "Bäckerei Siebrecht". Hier wird angekündigt, dass der Beklagte zu 1) zum Tortenanschnitt erscheint. Auch hier fungiert der Name lediglich als Werbemittel für Bäckereiprodukte, und es wird mit diesem Namen nicht etwa die Herkunft von Produkten bezeichnet. Davon einmal abgesehen sind Bäckereiprodukte den Waren, für die die Marke geschützt ist, auch völlig unähnlich.
c)
Ebenso verwendet der Beklagte zu 1) die Bezeichnung "Der A" bei dem Artikel über die Diskothek Nina nicht markenmäßig. Der Name "Der A" wird nicht etwa für die Diskothek verwendet, sondern zeigt nur beschreibend an, dass der Beklagte zu 1) zusammen mit Herrn H die Diskothek eröffnet. Schließlich ist die Verwendung des bestimmten Artikels "Der" in Verbindung mit einem Familiennamen eine gebräuchliche Abkürzung für eine Person.
d)
Auch wenn sich der Beklagte zu 1) bei Auftritten selbst mit den Worten "Der A ist da!" ankündigt, so liegt darin ebensowenig eine markenmäßige Benutzung dieser Bezeichnung. Denn es handelt sich um eine Aussage, die rein beschreibend verwendet wird, indem schlicht und ergreifend angesagt wird, dass er, der Beklagte zu 1), der bekanntermaßen den Künstlernamen "M.B." trägt, nun da sei. Bei Dienstleistungen, für die Urheberrechtsschutz eingreifen kann, stellt ein Personenname regelmäßig lediglich die Bezeichnung des Urhebers dar und wird daher vom Verkehr als eine reine Beschreibung der Dienstleistung verstanden (vgl. BPatG GRUR 2008, 512, 513 - Ringelnatz). Dies gilt auch für den vorliegend in Rede stehenden Bühnenauftritt des Beklagten zu 1). Wird der Name des Künstlers auf einem Tonträger oder aber - wie hier vergleichbar - bei einer Musikdarbietung genannt, so versteht der Verkehr diese Namensnennung regelmäßig als einen beschreibenden Hinweis auf den Inhalt des Werks, nämlich die Nennung des Interpreten und verbindet damit keine betrieblichen Herkunftsvorstellungen, etwa dahingehend, welches Unternehmen dieses Werk/Bühnenwerk auf den Markt gebracht hat (so auch OLG Düsseldorf, 20 U 48/09, Seite 14 - Zappa; BGH GRUR 2008, 1093, 1095 - Marlene-Dietrich-Bildnis).
Der Umstand, dass der Beklagte zu 1) dabei nicht seinen vollen Namen "M.B." verwendet, sondern die prägnante Verkürzung "Der A", ist dabei unschädlich. Denn die Benutzung eines Familiennamens zusammen mit dem bestimmten Artikel ist zur Bezeichnung einer Person in Kurzform üblich. Zudem wird die rein beschreibende Verwendung der Bezeichnung "der A" auch durch die Situationen und die Umstände deutlich, in denen sie benutzt wird. Sie wird nämlich immer nur in unmittelbarer Verbindung mit einem Bild oder einem Auftritt des Beklagten zu 1) verwendet und nicht etwa davon losgelöst. Insoweit würde, selbst wenn man eine rechtsverletzende Benutzung annehmen würde, stets die Schranke des § 23 Nr. 2 MarkenG eingreifen.
e)
Eine rechtsverletzende Verwendung der Bezeichnung "Der A" liegt auch nicht darin, dass RTL eine Show mit dem Namen "Der A sucht den Schlagergott" betitelt. Denn hier wird die Bezeichnung "Der A" im Rahmen eines Werktitels verwendet. Abgesehen davon, dass der Titel "Der A sucht den Schlagergott" nicht durch die Worte "Der A" geprägt werden, sondern einen Gesamtbegriff darstellen, stellt eine Verwendung eines Zeichens als Werktitel grundsätzlich keine markenmäßige Benutzung dar. Es kann in diesen Fällen nur dann eine Verletzung angenommen werden, wenn der Titel nicht nur zur Unterscheidung des Werks von anderen Werken dient, sondern vom Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft eines Produkts verstanden wird (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rn. 166). An einer besonderen Kennzeichnungskraft des Werktitels, die dies voraussetzt, fehlt es vorliegend aber.
Aus demselben Grund stellt auch der "Hitmix" (Anlage K 23) keine rechtsverletzende Handlung dar. Denn auch hier handelt es sich um einen Werktitel (= Songtitel), gegen den aus einer Marke nicht vorgegangen werden kann. Abgesehen davon würde zu Gunsten des Beklagten zu 1) im Übrigen auch der Einwand des § 23 Nr. 2 MarkenG eingreifen.
f)
Soweit der Kläger noch weitere drei Fälle aufgeführt hat, in denen die Bezeichnung "Der A" gefallen ist, nämlich im "BILD-Artikel", im "WELTONLINE-Artikel" und bei "Markus Lanz", ist hier schon nicht dargetan, worin konkret ein Markenrechtsverstoß gesehen werden soll. Denn die Bezeichnung "Der A" wird hier noch nicht einmal mit einer konkreten Dienstleistung in Verbindung gebracht.
g)
Eine markenmäßige Benutzung des Zeichens "Der A" mag allenfalls bei dem Fancafé auf Mallorca gegeben sein. Im Hinblick auf das "A-Café" fehlt es jedenfalls schon deshalb an einer Rechtsverletzung, weil die Klagemarke in Spanien keine Wirkung hat und weil die Klagemarke zudem für Dienstleistungen der Gastronomie keinen Schutz genießt, also absolute Dienstleistungsunähnlichkeit gegeben ist.
3.
Auch aus § 12 BGB kann der Kläger vom Beklagten zu 1) nicht verlangen, die Benutzung der Bezeichnung "Der A" zu unterlassen. Denn der Beklagte zu 1) hat nicht gegen § 12 BGB verstoßen.
a)
§ 12 BGB ist vorliegend anwendbar. Allerdings ist zu beachten, dass der zeichenrechtliche Schutz der §§ 14, 15 MarkenG in seinem Anwendungsbereich dem Namensrecht vorgeht (OLG Köln, NJW-RR 2006, 1699, 1701 - Ecolab m.w.N.). Da der Schutzbereich des § 14 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG zunächst auch eröffnet ist, verdrängt er in diesem Anwendungsbereich auch den § 12 BGB. Soweit der Kläger also Rechte aus der Bezeichnung "Der A" herleiten will, ist § 12 BGB verdrängt. Nicht verdrängt ist § 12 BGB aber insoweit, als der Kläger Rechte aus seinem Geburtsnamen E. herleitet.
b)
Im Ergebnis kann der Kläger jedoch aus § 12 BGB gegenüber dem Beklagten zu 1) keine Ansprüche geltend machen, da es an einer Zuordnungsverwirrung fehlt.
Die Rechte des Klägers aus § 12 BGB sind verletzt, wenn der geschützte Name des Klägers unbefugt gebraucht wird und dadurch eine Zuordnungsverwirrung entsteht, durch die schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (Ingerl/Rohnke, a.a.O, Nach § 15 Rn. 71).
Vorliegend steht dem Kläger ein Namensrecht an seinem vollen Geburtsnamen E. zu. Da die Individualisierung in der Regel über den Nachnamen erfolgt, ist dieser aber auch in Alleinstellung geschützt (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 5 Rn. 18), so dass dem Kläger auch ein Namensrecht an dem Nachnamen A zusteht.
Dadurch, dass sich der Beklagte zu 1) selbst "Der A" nennt bzw. Werbemaßnahmen toleriert, in denen er als "Der A" bezeichnet wird, wird aber keine Zuordnungsverwirrung ausgelöst. Eine Zuordnungsverwirrung entsteht, wenn der unrichtige Eindruck hervorgerufen wird, der Namensträger habe dem Gebrauch seines Namens zugestimmt (Ingerl/Rohnke, a.a.O., Nach § 15 Rn. 15). Voraussetzung dafür, dass ein solcher Eindruck einer Zustimmung des wahren Namensträgers entstehen kann, ist allerdings, dass der Verkehr die Namensverwendung überhaupt als einen Hinweis auf die Person dessen ansieht, für den der Name geschützt ist (BGH GRUR 1991, 157, 158 - Johanniter; NJW 1983, 1184, 1185 - Uwe). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Denn dass der Verkehr die Bezeichnung "der A" auf den Kläger beziehen würde, hat dieser nicht dargetan. Insbesondere ergibt sich aus den Berichten, die der Kläger über seine Auftritte und CD-Veröffentlichungen vorgelegt hat (Anlagen K 14 bis K 20), dass er selbst dort stets mit seinem vollen Namen bezeichnet wird und nie lediglich als "A" oder gar "der A". Nur auf der Homepage www.derA.com ist der Kläger - seit 2008 - unter der Bezeichnung "der A" in Erscheinung getreten. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb der Verkehr den Namen "der A" nur mit dem Kläger in Verbindung bringen sollte. Darüber hinaus kommt es auch deshalb nicht zu einer Zuordnungsverwirrung, weil der Beklagte zu 1) die Bezeichnung "Der A" stets entweder selbst "live" verwendet oder aber unmittelbar ein Foto von ihm neben der Bezeichnung "Der A" zu finden ist. Wenn aber ein Künstler bei einem Live-Auftritt von sich mit den Worten "Der A ist da!" spricht oder wenn auf den einzelnen Werbungen (Kleiner Feigling, Bäckerei Siebrecht) neben der Bezeichnung "Der A" augenfällig ein Foto des Beklagten zu 1) abgebildet ist, dann wird klar, dass mit dieser Bezeichnung die Person des Beklagten zu 1) gemeint ist. Auch durch die Mail APost, in der auf die Diskothek Nina verwiesen wird, kann keine Zuordnungsverwirrung bei den angesprochenen Verkehrskreisen entstehen, da es sich um eine Mail des M.B.-Fanclubs handelt, in der kein Adressat Informationen über den Kläger erwarten wird. Ebenso ist eine Zuordnungsverwirrung ausgeschlossen im Fall "Schlagergott", da auch hier ein Foto des Beklagten zu 1) beigefügt ist. Schließlich ist dies auch bei dem Songtitel "der A STA Hitmix" so, da als Interpret unmittelbar darüber der Beklagte zu 1) mit vollem Namen "M.B." genannt ist.
Da der Beklagte zu 1) damit das Namensrecht des Klägers an dem Namen E. nicht verletzt hat, ist ein Unterlassungsanspruch nicht gegeben.
Mangels einer Marken- oder Namensrechtsverletzung stehen dem Kläger auch keine Folgeansprüche auf Auskunft, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten aus §§ 19 Abs. 1, 14 Abs. 6 MarkenG, §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB, §§ 823 Abs. 1, 242 BGB zu.
II.
Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage ist ebenfalls unbegründet.
Über die vorstehend unter I. genannten Gründe hinaus kommt hinzu, dass der Kläger nicht hinreichend substantiiert dazu vorgetragen hat, weshalb die Beklagte zu 2) passiv legitimiert sein soll. Er hat hierzu lediglich vorgetragen, die Beklagte zu 2) sei unter der Bezeichnung "CNI Records- und Musikverlag" mit der exklusiven Vermarktung des Beklagten zu 1) sowohl in musikalischer als auch in kaufmännischer Hinsicht tätig. Daraus ergibt sich aber nicht, welche, von Dritten oder vom Beklagten zu 1) selbst vorgenommenen Bezeichnungen als "Der A" die Beklagte zu 2) wie zu verantworten haben soll.
III.
Die Widerklage des Beklagten zu 1) ist zulässig und begründet.
Der Beklagte zu 1) stützt seine Widerklage auf Einwilligung in die Löschung der Klagemarke auf §§ 51 Abs. 1, 12 MarkenG und hilfsweise auf §§ 51 Abs. 1, 13 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
1.
Die Kammer ist für die Widerklage zuständig, § 55 Abs. 1 MarkenG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 12 ZPO, da der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 140 Abs. 1 MarkenG. Die Widerklage ist gemäß § 51 Abs. 1, 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zulässig.
2.
Die Widerklage ist auch begründet, weil der eingetragenen Marke ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit älterem Zeitrang entgegensteht.
Zwar handelt es sich bei diesem entgegen stehenden Recht nicht um ein prioritätsälteres Unternehmenskennzeichenrecht des Beklagten zu 1). Dies hatte der Beklagte zu 1) gemäß § 51 Abs. 1 i.V.m. §§ 12, 5 Abs. 2 MarkenG in erster Linie geltend gemacht hat, wenn er vorträgt, ihm stehe eine ältere geschäftliche Bezeichnung namens "M.B." zu. Tatsächlich handelt es sich bei dieser Bezeichnung aber nicht um eine geschäftliche Bezeichnung, sondern um einen Künstlernamen. Denn der Beklagte zu 1) hat die Bezeichnung stets zur Bezeichnung seiner Person als Musikinterpreten verwendet. Deshalb ist "M.B." kein Name, der "zur Bezeichnung eines Unternehmens oder Geschäftsbetriebs" gebraucht wird, wie es § 5 Abs. 2 MarkenG voraussetzt.
Auf die Marke des Beklagten "M.B." kann sich dieser gegenüber der Klagemarke auch nicht berufen, da diese prioritätsjünger ist.
Allerdings beruft sich der Beklagte zu Recht auf § 51 Abs. 1 i.V.m. § 13 MarkenG. Denn dem Beklagten zu 1) steht ein sonstiges, prioritätsälteres Recht im Sinne des § 13 MarkenG zu, nämlich ein Namensrecht an dem Namen "M.B.". Es handelt sich bei dem Nachnamen A für den Beklagten zu 1) um einen Künstlernamen. Auch Künstlernamen sind nach § 12 BGB geschützt, und zwar dann, wenn der Namensträger mit dem Künstlernamen Verkehrsgeltung erlangt hat (BGH GRUR 2003, 897, 898 - maxem.de). Eine solche Verkehrsgeltung, wonach ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Namen kennen müssen, hat der Beklagte zu 1) mit seinem Künstlernamen "M.B." aber erreicht. Der Beklagte zu 1) hat in der Klageerwiderung substantiiert zur Bekanntheit des Namens "M.B." vorgetragen. Der Kläger hat demgegenüber nur die Bekanntheit des Namens bestritten, ohne substantiiert auf den detaillierten Sachvortrag einzugehen, obwohl dem Kläger dies als Mitglied der "Schlagerbranche" ohne weiteres zumutbar gewesen wäre. Im Einzelnen stützt die Kammer ihre Auffassung, dass der Künstlername "M.B." Verkehrsgeltung erlangt hat, darauf, dass der Beklagte zu 1) seit dem Jahr 1998 eine beträchtliche Anzahl von Tonträgern veröffentlicht hat, nämlich 29 Alben, 32 Singles und 10 DVDs. Eine Auflistung ist aus der Anlage B 2 ersichtlich. Maßgeblich zur Verkehrsgeltung des Namens beigetragen hat der Umstand, dass sich im Jahre 2007 der Hit des Beklagten zu 1) "G" für 28 Wochen in den offiziellen Charts von Media Control befand. Die Bekanntheit wird zudem dadurch bestätigt, dass die Tonträger des Beklagten zu 1) von Sony BMG sehr erfolgreich vermarktet wurden: So erhielt der Beklagte zu 1) seit dem Jahr 1998 sechs goldene Schallplatten, und sein Bestof-Album, das im Sommer 2007 erschien, erlangte - für über 200.000 verkaufte Exemplare - Platin-Status. Bundesweit wahrzunehmen war der Name "M.B." zudem dadurch, dass im Zusammenhang mit dem Wechsel des Beklagten zu 1) zu Sony BMG im Jahre 2007 zahlreiche Zeitungen über den Beklagten zu 1) berichteten, und zwar neben mehreren Schlagermagazinen auch DER SPIEGEL, die BILD NRW, die WAZ, die RP, die NRZ, der Express, die Westfälische Rundschau und die Ruhr Nachrichten (vgl. Anlage K 6). Dies hat der Beklagte zu 1) ebenso unwidersprochen vorgetragen wie den Umstand, dass er jährlich mehr als 150 Konzerte spielt und dass seine Konzerte in der Arena Oberhausen seit sieben Jahren (also seit 2005) mit jeweils 13.000 Zuschauern ausverkauft sind. Der Kläger hat auch nicht in Abrede gestellt, dass der Beklagte zu 1) bereits im Jahre 2007 vom Sat1-Frühstücksfernsehen begleitet worden ist und die Beiträge im Frühstücksfernsehen ausgestrahlt wurden. Belege für die Sendung sind als Anlage B 5 überreicht worden, deren Echtheit der Kläger nicht in Abrede gestellt hat. Aus diesen ergibt sich, dass die Sendung den Titel "Der A" trug.
Aufgrund dieser Umstände geht die Kammer von einer Verkehrsgeltung des Namens "M.B." aus, die auch schon im Zeitpunkt der Anmeldung der Klagemarke, also vor dem 15.08.2008 bestand. Denn zwar hat sich die Bekanntheit des Beklagten zu 1) nach 2008 noch gesteigert, zumal ihm im Jahre 2010 die Krone der Volksmusik verliehen wurde und im Jahre 2010 bei Sat1 über ihn und seine Familie die Sendereihe "Der A-Clan" ausgestrahlt wurde. Allerdings lagen die ausschlaggebenden Umstände auch schon im August 2008 vor: bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte zu 1) bereits 15 Alben, 24 Singles und 5 DVDs herausgebracht, wie sich aus der Anlage B 1 ergibt. Die besonders erfolgreiche Single "G" war bereits im Jahr 2007 erschienen. Auch das mit Platin prämierte Best of-Album Vol. 1 stammt aus dem Jahr 2007. Die Konzerte des Beklagten zu 1) waren bereits seit 2005 Jahr für Jahr ausverkauft gewesen. Zudem war die Sendung "der A" im Sat1 Frühstücksfernsehen bereits im Jahre 2007 gelaufen, ebenso wie die zahlreichen Presseartikel in den vorgenannten Zeitungen aus dem Jahr 2007 stammten, als der Beklagte zu 1) zu Sony BMG wechselte.
Damit ist das Namensrecht des Beklagten zu 1) an dem Namen "M.B." prioritätsälter als die Klagemarke. Es kann nämlich im Hinblick auf die Priorität der Klagemarke auch nicht berücksichtigt werden, dass der Kläger die Marke aus einem noch prioritätsälteren Namensrecht abgeleitet hat. Darauf kann nicht abgestellt werden. Denn die Prioriät des Markenrechts bestimmt sich ausschließlich nach § 6 Abs. 2 MarkenG. Maßgeblich ist also der Anmeldetag, das heißt der 15.08.2008.
Aus dem dem Beklagten zu 1) zustehenden Namensrecht kann dieser dem Kläger die Benutzung der Marke "Der A" in der gesamten Bundesrepublik Deutschland untersagen, § 13 MarkenG. Deshalb ist die Klagemarke löschungsreif.
Dieses Recht des Beklagten zu 1), die Benutzung der Marke "Der A" zu untersagen, folgt aus § 12 BGB. Denn wenn unter der Bezeichnung "Der A" Tonträger, -geräte oder Musikdarbietungen angeboten werden würden, wäre in der Tat eine Zuordnungsverwirrung gegeben. Es würde der unrichtige Eindruck hervorgerufen, der Beklagte zu 1) habe dem Gebrauch seines Namens zugestimmt (Ingerl/Rohnke, a.a.O., Nach § 15 Rn. 15). Voraussetzung dafür, dass ein solcher Eindruck entstehen kann, ist, dass der Verkehr die Namensverwendung (hier: der A) als einen Hinweis auf die Person dessen ansieht, für den der Name geschützt ist (BGH GRUR 1991, 157, 158; NJW 1983, 1184, 1185 - Uwe), hier: M.B.. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, denn aufgrund der Bekanntheit des Beklagten zu 1) wird der Verkehr bei der Verwendung der Marke "Der A" im Zusammenhang mit Musikdarbietungen oder Tonträgern davon ausgehen, dass der Beklagte zu 1) hinter diesem Projekt steht oder seine Zustimmung hierzu gegeben hat. In der Voranstellung des bestimmten Artikels "Der" vor den Nachnamen würde der Verkehr aufgrund einer entsprechenden Übung in der Umgangssprache lediglich eine Abkürzung für die Person des Beklagten zu 1) erkennen und nicht etwa eine neue Fantasiebezeichnung, die mit dem Beklagten zu 1) nichts zu tun hat.
Daraus ergibt sich auch bereits eine Verletzung schutzwürdiger Interessen des Beklagten zu 1), was weitere Voraussetzung des § 12 BGB ist. Im Rahmen der Interessenabwägung ist auf Seiten des Beklagten zu 1) das Interesse zu berücksichtigen, unter der Bezeichnung "M.B." und damit auch "A", unter der er bereits bekannt geworden ist, werblich aufzutreten. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargetan, dass sich der Beklagte zu 1) bei der Wahl seines Künstlernamens nicht redlich verhalten hat und den Namen des Klägers bewusst übernommen habe. Deshalb sind die aus dem Namensrecht folgenden Interessen des Beklagten zu 1) auch als schutzwürdig anzusehen.
Auf Seiten des Klägers kann an dieser Stelle nicht berücksichtigt werden, dass dieser auch ein Namensrecht an dem Namen "E." hat. Denn im Rahmen der Widerklage geht es nur um die Frage, ob der Beklagte zu 1) aus seinem Namensrecht die Löschung der Marke verlangen kann, nicht aber darum, ob sich der Kläger in Ausübung seines eigenen Namensrechts in zulässiger Weise "A" oder "Der A" nennen darf. Insoweit ist davon auszugehen, dass noch vor Anmeldung der Klagemarke eine Gleichgewichtslage zwischen den Parteien bestand, weil beide mit dem Nachnamen A Musikdarbietungen erbrachten und sich gelegentlich "Der A" nannten, ohne dass bei einem der Parteien an dieser leicht abgewandelten Bezeichnung "Der A" ein Namensrecht entstanden wäre. Durch die Eintragung der Klagemarke ist diese Gleichgewichtslage gestört worden, ohne dass auf Seiten des Klägers ein gewichtiger Grund erkennbar war, der ein Bedürfnis für eine Verwendung des Namens "A" bzw. "Der A" als Marke in dieser Branche begründen würde (vgl. zu dieser Konstellation bei Gleichnamigen Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 23 Rn. 36).
Da der Beklagte zu 1) dem Kläger somit die Benutzung der Klagemarke verbieten könnte, ist die Marke gemäß § 51 Abs. 1, 13 MarkenG i.V.m. § 12 BGB zu löschen.
IV.
Der Schriftsatz des Klägers vom 22.02.2012 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Er setzt sich wie folgt zusammen:
Auf die Klage entfallen 50.000,00 €, wobei auf den Antrag zu 1. pro Beklagten 20.000,00 € entfallen und auf die Anträge zu 2., 3. und 4., für die die Beklagten als Gesamtschuldner haften, zusammen 10.000 €.
Die Widerklage hat die Kammer mit einem Wert von weiteren 50.000,00 € bemessen.
Dr. Fudickar
Thelen
Lang
LG Düsseldorf:
Urteil v. 14.03.2012
Az: 2a O 317/11
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