Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 13. April 2005
Aktenzeichen: 6 W 41/05
(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 13.04.2005, Az.: 6 W 41/05)
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gründe
Über die Beschwerde war durch den Senat in der vom Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung zu entscheiden, nachdem der Einzelrichter die Sache gemäß § 568 Abs. 1 S. 2 ZPO dem Senat übertragen hat.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat im Ergebnis zu Recht die Erstattungsfähigkeit von Einigungsgebühren (Nr. 1000, 1003 VV zum RVG) zugunsten der auf beiden Seiten mitwirkenden Anwälte abgelehnt.
Es kann dahinstehen, ob den von den Parteivertretern im Verhandlungstermin vom 29.12.2004 vor dem Landgericht abgegebenen Prozesserklärungen, nämlich der Rücknahme des Bestrafungsantrages vom 20.12.2004 und des Verfügungsantrages zu 2. durch den Antragstellervertreter einerseits und der Rücknahme des (verbleibenden) Widerspruchs durch den Antragsgegnervertreter andererseits, ein Vertrag, das heißt eine Verständigung zwischen den Parteien darüber zugrunde lag, dass die eine Erklärung nur im Hinblick auf die jeweils andere Erklärung abgegeben wird. Selbst wenn die Erklärungen in einem solchen wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis gestanden und daher Einigungsgebühren nach Nr. 1000, 1003 VV zum RVG ausgelöst haben sollten, wären diese Gebühren auf Grund der anschließend ergangenen Kostenentscheidung des Landgerichts nach §§ 92 I, 269 ZPO nicht erstattungsfähig.
Auch auf außergerichtliche Einigungsverträge im Sinne von Nr. 1000 VV zum RVG ist die Auslegungsregel des § 98 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. hierzu Göttlich/Mümmler, RVG, Rdz. 92 zu 1000 VV), wonach die Kosten der herbeigeführten Einigung im Zweifel als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind. Die Festsetzung außergerichtlicher Einigungsgebühren auf Grund einer gerichtlichen Kostenentscheidung kommt daher nur in Betracht, wenn die Parteien - in Abweichung von § 98 ZPO - eine Vereinbarung darüber getroffen haben, dass die Einigungskosten in die zu erwartende Kostenentscheidung des Gerichts einbezogen werden sollen (vgl. zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO OLG Schleswig SchlHA 01, 222 m.w.N.). Ist dies - wofür auch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte bestehen - nicht geschehen, ergibt sich die Erstattungsfähigkeit der Einigungsgebühren auch nicht daraus, dass das Gericht bei seiner Kostenentscheidung davon abgesehen hat, die - als solche zu den Kosten des Rechtsstreits gehörenden (vgl. hierzu Mayer/Kroiß-Klees, RVG, Rdz. 40 zu Nr. 100 VV) - Einigungskosten ausdrücklich von der Kostenentscheidung auszunehmen (vgl. zu dieser Möglichkeit Göttlich/Mümmler a.a.O. Rdz. 93 zu 1000 VV). Hierdurch kann der Vorrang der zwischen den Parteien getroffenen Kostenregelung nach § 98 ZPO schon deshalb nicht beseitigt werden, weil das Gericht oftmals gar nicht beurteilen kann, ob den zur Verfahrensbeendigung führenden wechselseitigen Prozesserklärungen der Parteien eine Einigung vorausgegangenen ist und welche Kostenvereinbarung dem gegebenenfalls zugrunde lag.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.
OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 13.04.2005
Az: 6 W 41/05
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