Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Oktober 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 279/00
(BPatG: Beschluss v. 22.10.2002, Az.: 27 W (pat) 279/00)
Tenor
Es wird festgestellt, daß die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. November 1999 und 29. Mai 2000 wirkungslos sind, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 169 237 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 19. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluß vom 29. Mai 2000 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch zurückgenommen, nachdem die Markeninhaberin das Warenverzeichnis beschränkt und neu gefaßt hat.
Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Dr. Schermer Friehe-Wich Dr. van Raden Pü
BPatG:
Beschluss v. 22.10.2002
Az: 27 W (pat) 279/00
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