Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 18. April 2008
Aktenzeichen: 10 U 265/04

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 18.04.2008, Az.: 10 U 265/04)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung in tragen; dies gilt auch für die Kosten des Revisionsverfahrens, soweit der Bundesgerichtshof über sie noch nicht in seinem am 9.7.2007 verkündeten Urteil erkannt hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Hinsichtlich des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Tatbestand des am 9.7.2007 verkündeten Urteils des Bundesgerichtshofs (II ZR 82/06, S.3 - 5) sowie ergänzend auf die Ausführungen auf S. 3 - 8 des am 10.2.2006 verkündeten Urteils des Senats Bezug genommen.

Der Kläger hat die Beklagte zu 1) zusammen mit den früheren Beklagten zu 2) - 4) im Urkundenprozess als Gesamtschuldner auf Zahlung von 164.638.234,57 € nebst Zinsen, hilfsweise unter Erklärung der Abstandnahme vom Urkundenprozess die Beklagte zu 1) zusammen mit der früheren Beklagten zu 2) auf Zahlung von 2.522.289,-- € nebst Zinsen sowie Feststellung der Verpflichtung dieser beiden Beklagten zum Schadensersatz über einen geleisteten Kostenvorschuss hinaus in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat in seinem am 26.10.2004 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen und den Hilfsantrag als im Urkundenprozess unzulässig zurückgewiesen (Bl. 1495 d.A.). Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers, mit der dieser seine erstinstanzlichen Ansprüche weiter verfolgt hat, hat der Senat in seinem am 10.2.2006 verkündeten Urteil zurückgewiesen (Bl. 1492 f. d.A.). Auf die hiergegen gerichtete Revision des Klägers, mit der er seine Ansprüche in vollem Umfang weiter verfolgt hat, hat der Bundesgerichtshof in seinem am 9.7.2007 verkündeten Urteil das Berufungsurteil, soweit es das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) betrifft, aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverweisen. Im Verhältnis des Klägers zu den früheren Beklagten zu 2) - 4) hat der Bundesgerichtshof die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger will nunmehr im Wege der Klageerweiterung (auch) den Anspruch auf Einzahlung der Kapitalerhöhung in Höhe von (610.253,40 DM=) 312.067,61 € geltend machen und meint, er schulde insofern nicht die übliche oder angemessene Vergütung, sondern den Wert der gelieferten Anlage, der sich daraus ergebe, dass diese zu einem Kaufpreis von 5.871.193,23 € veräußert worden sei. Nach Zurücknahme nach der Zurückverweisung zunächst angekündigter weitergehender Anträge im Wege einer Stufenklage sowie nach Klagerücknahme in Höhe der Differenz des jetzt noch geltend gemachten Zahlungsantrags zum ursprünglich verfolgten Zahlungsbegehren stellen die Parteien nunmehr folgende Anträge:

Der Kläger beantragt die Beklagte zu 1) zu verurteilen,

an Ihn 158.870.730,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung aus 158.294.278,48 € und in Höhe von 5 % seit dem 31.7.1998 bis Zustellung der Klageerweiterung und ab dann in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 312.017,51 € zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie stimmt der Klageerweiterung nicht zu und behauptet, der Werklohn sei nicht aus dem Einlagebetrag bezahlt, sondern aus zweckgebundenen öffentlichen Fördermitteln und zweckgebundenen Darlehen finanziert worden, so dass es sich nicht um eine verdeckte Sacheinlage gehandelt habe. Der Ausspruch der Anwendbarkeit der Grundsätze der verdeckten (gemischten) Sacheinlage sei grundsätzlich zwar eine entscheidungstragende rechtliche Beurteilung i.S.v. § 563 II ZPO, was aber nichts daran ändere, dass das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden sei (§ 559 II ZPO); im Berufungsurteil sei aber ausgeführt, dass der Werklohn ausschließlich aus einem zweckgebundenen Darlehen der ...-Bank, das seinerseits aus zukünftigen Erträgen habe getilgt werden sollen, bezahlt worden sei; dann sei diese Tatsache bindend, und dann folge daraus, dass es sich nicht um eine verdeckte (gemischte) Sacheinlage gehandelt habe.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die im Senatstermin am 30.11.2007 abgegebenen Erklärungen der Parteien Bezug genommen.

II. Die Berufung des Klägers ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie hat jedoch im Ergebnis auch gegenüber der Beklagten zu 1) keinen Erfolg.

Im Einzelnen weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil (5.8/9) ausgeführt bat, handelt es sich um einen Fall einer verdeckten (gemischten) Sacheinlage, weil von vornherein abgesprochen war, dass der gezahlte Einlagebetrag in Form eines Teils des Werklohns wieder an die Inferentin zurückfließt, die Gesellschaft also nach den bereits ursprünglich bestanden habenden Vereinbarungen im Ergebnis nur einen Sachwert erhalten sollte.

Die Beklagte zu 1) hatte hier zwar zunächst ihre Einlage bar bezahlt danach erbrachte sie aber die werthöhere Werkleistung und ließ sich diese bezahlen; damit halte sie im Ergebnis (nach der faktischen Rückzahlung der Einlage als Teil des Werklohns) nur eine Werkleistung erbracht und dafür teilweise die Beteiligung, teilweise Zahlung erhalten.

Die Auffassung der Beklagten zu 1), es habe sich deshalb nicht um eine verdeckte Sacheinlage gehandelt weil der Werklohn nicht aus dem Einlagebetrag gezahlt sondern aus zweckgebundenen öffentlichen Fördermitteln und zweckgebundenen Darlehen finanziert worden sei, trifft nicht zu.

Dies folgt bereits aus der Bindungswirkung des § 563 II ZPO. Die Auffassung der Beklagten zu 1), die Bindungswirkung greife nicht ein, da sich aus dem Berufungsurteil ergebe, dass der Werklohn ausschließlich aus einem zweckgebundenen Darlehen der ...-Bank, das seinerseits aus zukünftigen Erträgen habe getilgt werden sollen, bezahlt worden sei, ist nicht richtig. Eine Bindungswirkung nach § 559 II ZPO kann sich daraus bereits schon deshalb nicht ergeben, weil das Berufungsgericht nur Parteivorbringen zugrunde gelegt; nicht aber eine -Feststellung- über die Richtigkeit dieser Behauptung getroffen hat.

Im Übrigen vermag der Senat der Auffassung der Beklagten zu 1) auch inhaltlich nicht zu folgen. Die Frage, aus welchen konkreten Mitteln der Teil der Werklohnzahlung an die Beklagte zu 1), der in seinem Wert dem geleisteten Einlagebetrag entsprach, aufgebracht wurde, kann deshalb für die hier zu beurteilende Frage nicht entscheidend sein, weil es in jedem Falle dabei verbleibt, dass die geleistete Bareinlage an die Beklagte zu 1) zurückgeflossen ist und an Ihrer Stelle eine Sacheinlage erfolgte.

2. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil ausgeführt hat, gelten insofern die für Sacheinlagen geltenden Regelungen, im vorliegenden Fall einer Kapitalerhöhung also diejenigen des § 183 AktG, dessen Anforderungen die hier erfolgte Handhabung aber nicht genügte (S. 9/10, 12).

3. Daraus folgt, dass der gesamte Vertrag unwirksam war (S. 10 des Revisionsurteils), woraus sich für die Bareinlageverpflichtung der Beklagten zu 1) Folgendes ergibt:

Im Hinblick darauf, dass die Bareinlageverpflichtung fortbesteht, ist die Beklagte zu 1) verpflichtet, den Ausgabebetrag der Aktien (erneut) einzuzahlen; diesen Anspruch hat der Kläger aber bis einschließlich des Revisionsverfahrens nicht geltend gemacht (vgl. S. 11 des Revisionsurteils).

Soweit der Kläger nunmehr im Wege der Klageerweiterung (auch) den Anspruch auf Einzahlung der Kapitalerhöhung in Höhe von (610.253,40 DM =) 312.067,61 € geltend machen will, war dies nicht zuzulassen. Die Beklagte zu 1) hat dieser Klageerweiterung nicht zugestimmt, und der Senat hält sie nicht für sachdienlich (§ 533 ZPO). Dabei war zu berücksichtigen, dass der Klägerin diesem Rechtsstreit seine Ansprüche, wie sich aus dem Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs ergibt; zunächst unter nicht maßgeblichen Kategorien verfolgt hat. Der Bundesgerichtshof hat daraufhin festgeschrieben, um welche Fragen es wirklich geht, und er hat dem Kläger daraufhin Gelegenheit gegeben, sich darauf einzustellen und im Rahmen seines Begehrens noch genauer vorzutragen. Eine Veranlassung, dem Kläger darüber hinaus jetzt auch noch Gelegenheit zu geben, zusätzlich andere Streitgegenstände in den Rechtsstreit einzuführen, ergibt sich daraus jedoch nicht. Es ist nicht zu rechtfertigen, der Beklagten zu 1) nach 4 1/2-jähriger Prozessdauer eine weiteren Ausdehnung des Gegenstandes des Rechtsstreits zuzumuten, und es gibt keinen sachlichen Grund dafür, den Kläger auf Kosten der Beklagten zu 1) der Notwendigkeit der Geltendmachung der nunmehr begehrten Ansprüche in einem gesonderten Verfahren zu entheben.

4. Aus der Unwirksamkeit des Vertrages folgt, wie der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil (S.12) ausgeführt hat, auch die (relative) Unwirksamkeit des Verdeckungsgeschäfts.

a) Dies bedeutet, dass dem Kläger in Bezug auf die Rückzahlung des Werklohns ein Bereicherungsanspruch nach den § 812, 818 BGB zusteht (S. 11,12 f. des Revisionsurteils). Insofern findet die -Saldotheorie- Anwendung, so dass die beiderseitigen Leistungen nicht aufgerechnet sondern ipso iure saldiert werden (S.13 des Revisionsurteils), woran die hiesige Geltendmachung der Klageforderung im Urkundenprozess nichts ändert (S.15 f. des Revisionsurteils).

b) Einzustellen in diese Saldierung sind dabei zugunsten der Beklagten zu 1) deren fortlaufend rechtsgrundlos erbrachte Werkleistungen, wodurch die Beklagte zu 1) fortlaufend einen Bereicherungsanspruch in Höhe der üblichen, hilfsweise angemessenen Vergütung ( § 818 II BGB) erwarb (S. 14 des Revisionsurteils). Die Auffassung des Klägers, er schulde insofern nicht die übliche oder angemessene Vergütung, sondern den Wert der gelieferten Anlage, der sich daraus ergebe, dass diesen einem Kaufpreis von 5.871.193,23 € veräußert worden sei, trifft nicht zu.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem das Berufungsgericht bindenden ( § 563 II ZPO) Revisionsurteil ausgeführt, dass bei der ipso iure eingreifenden Saldierung (S. 13) ein Bereicherungsanspruch der Beklagten zu 1) in Höhe der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung (§ 818 II BGB) einzustellen ist (S. 15), und dass dabei der Wert des zu saldierenden, sich im Vermögen des Klägers befindlichen Bereicherungsgegenstandes vom Kläger zu schätzen ist (S. 15). Der -Wert- des -zu saldierenden Bereicherungsgegenstandes- ist danach nicht etwa der Wert der Anlage, sondern der Wert des nicht herausgabefähigen -Erlangten- i.S.v. § 818 II BGB; denn dies ist der Bereicherungsgegenstand.

Es geht hier um einen Fall der Leistungskondiktion, herauszugeben ist also grundsätzlich das seitens der Schuldnerin von der Beklagten zu 1) -Erlangte- ( § 812 II BGB). Dies ist die Werkleistung der Beklagten, die naturgemäß nicht herausgegeben werden kann, so dass Ihr -Wert- zu ersetzen ist (§ 818 II BGB). Der aufgrund eines nichtigen Dienst- oder Werkvertrages erlangte Vorteil (also der Bereicherungsgegenstand) hat den Wert, dass der Begünstigte entsprechende Aufwendungen erspart hat, deren Höhe sich nach der üblichen oder (mangels einer solchen) angemessenen Vergütung bestimmt (BGHZ 37, 258 ff., 264;.BGHZ 55, 128 ff,130 f.; BGH NJW 1978, 322 f., 323; BGH NJW 1982,879 ff., 880; Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl. 2007, § 812 Rdn. 29). Der in die Saldierung einzustellende Bereicherungsanspruch der Beklagten richtet sich daher nicht auf die Erstattung des Verkehrswerts der Anlage, sondern auf die Erstattung der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung.

Der Bereicherungsgegenstand bei rechtsgrundlos erbrachten Werkleistungen besteht in der üblichen bzw. angemessenen Vergütung für die erbrachten Leistungen (mithin in den Aufwendungen, die der Auftraggeber sonst hätte anderweitig tätigen müssen und so erspart hat), nicht aber in dem objektiven Verkehrswert des aufgrund des Werkvertrags geschaffenen Gegenstandes.

Dies zeigt bereits ein Blick auf die Unterschiede zwischen Werkvertrag und Kaufvertrag. -Leistung- i.S.v. § 812 II BGB ist eine zweckgerichtete Zuwendung, der Zweck besteht bei der causa solvendi in der beabsichtigten Erfüllung des Vertrages, richtet sich also auf das, was nach dem Vertrag geschuldet ist.

Bei der Beantwortung der Frage, was bei einem Werkvertrag geschuldet ist, sind die insofern zwischen Kaufvertrag und Werkvertrag bestehenden Unterschiede zu beachten. Während der Kaufvertrag zur Eigentumsverschaffung an einer Sache verpflichtet (§ 433 I BGB), verpflichtet der Kaufvertrag zur -Herstellung des versprochenen Werkes- (§ 631 I BGB), geschuldet ist also die Herbeiführung eines körperlichen Arbeitserfolges (vgl. Palandt/Sprau, aaO., § 651 Rdn. 3), die Vornahme einer Werkschöpfung für den Besteller (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., Einf. § 631 Rdn. 6). Es steht also zunächst die Herstellung; nicht in erster Linie ihr Ergebnis, im Vordergrund, was sich etwa auch daran zeigt, dass bei bestimmten Werkverträgen der Unternehmer sogar zur persönlichen Leistung verpflichtet sein kann (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O. § 631 Rdn. 12). Während bei einem Kaufvertrag die Höhe sich nach der Vereinbarung; ggf. nach § 157 BGB, richtet (vgl. Palandt, a.a.O., § 433 Rdn. 39), bezieht sich die für Werkverträge vorgesehene taxmäßige bzw. übliche Vergütung auf die geleisteten Arbeiten (Palandt/Sprau, a.a.O., § 632 Rdn. 9 ff.).Beim Werkvertrag sind zudem - anders als beim Kaufvertrag - durchgeführte Leistungen grundsätzlich auch dann zu honorieren, wenn das Werk nicht zum Abschluss gelangt (vgl. § 642, 643, 645, 649 BGB).

Das durch die -Leistung- -Erlangte- ist also bei einem unwirksamen. Werkvertrag nicht das hergestellte Werk, sondern es sind zunächst die Aufwendungen für dessen Herstellung.

Hierin fügt es sich auch ein, dass beim Bau auf fremdem Grund und Boden dann nicht auf die Steigerung des Verkehrswerts des Grundstücks abzustellen ist wenn der Auftraggeber als Grundstückseigentümer die erbrachte Leistung nutzt - dann muss er die ersparten Aufwendungen erstatten, also dasjenige als Wertersatz leisten, was er bei einem wirksamen Vertrag für die Arbeiten hätte aufwenden müssen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl. € Rdn. 1907 m. w. Nachw.).

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Abrechnung von Leistungen nach § 812 BGB nach der ersparten üblichen bzw. angemessenen Vergütung anerkannt für Helfer in Steuersachen (BGHZ 36, 321 ff.), Betriebs- und Wirtschaftsberater (BGHZ 37,258 f.), Baubetreuungsleistungen (BGH NJW 1978,322 f.), aber auch für die Architektenplanung bei unwirksamem Werkvertrag (BGH NJW 1982, 879 ff.), für eine Architektenleistung, die der Planung des Grundstückseigentümers entsprach und von ihm entgegengenommen wurde und genutzt wird (BGH BauR 2001, 1412 ff.) sowie für den Werklohn eines Bauunternehmers (BGH BauR 2002, 1245 ff.). In der Rechtsprechung wird daher bei rechtsgrundlos erbrachten Werkleistungen der Kondiktionsgegenstand in der Ersparung der sonst dazu erforderlichen Aufwendungen erblickt (vgl. Staudinger/Lorenz, BGB, 2007, § 812 Rdn. 72).

Der Senat vermag die im Senatstermin am 30.11.2007 seitens des Klägers geäußerte Auffassung, es komme insofern darauf an, ob der Wert der Sacheinlage noch im Vermögen der Schuldnerin vorhanden sei, nicht zu teilen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Revisionsurteil ausgeführt, dass die besondere Problematik der verdeckten Sacheinlage nicht der Saldierung entgegenstehe (S. 13). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die eintretende Saldierung die Verrechnung der beiderseitig auf den unwirksamen LSTK-Vertrag erbrachten Leistungen (also einerseits die auf den Werkvertrag erfolgten Zahlungen, andererseits die Werkleistungen) betrifft. Eine andere Frage ist die der Kapitalaufbringung, die hier aufgrund des Vorliegens einer verdeckten gemischten Sacheinlage bislang nicht gewährleistet ist. Wie bereits ausgeführt, ist die vom Kläger noch im jetzigen Verfahrensstadium beabsichtigte Einführung der diesbezüglichen Ansprüche in den Rechtsstreit nicht mehr zuzulassen. Diese somit hier nicht streitgegenständliche Forderung auf Leistung der Einlage kann keine Auswirkungen haben auf die Abrechnung der auf den (unwirksamen) Werkvertrag erbrachten Leistungen.

Soweit der Kläger seine Auffassung; wonach sich die bei der Schuldnerin eingetretene Bereicherung nicht nach der üblichen oder angemessenen Vergütung, sondern nach dem Anlagenwert richte, nunmehr auf eine Äußerung des Vorsitzenden des für die Revision in diesem Verfahren zuständigen Senats stützen will, kann dies keinen Erfolg haben. Der Vorsitzende des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat insofern nämlich nur zum Ausdruck gebracht, dass die Frage der zwischenzeitlichen Veräußerung der Anlage -in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat"..... übrigens auch erörtert worden- sei und -diese Fragen " in der wieder eröffneten Berufungsverhandlung nach entsprechendem ergänzendem Vortrag geklärt werden- könnten (Goette ZinsO 2007, 1177 ff., 1178; ders. DStR 2007,2264 ff., 2265). Aus dieser beiläufigen ("übrigens") Mitteilung des Inhalts der mündlichen Verhandlung, verbunden mit dem Hinweis auf mögliche weitere Entwicklungen, kann gegen das sich aus dem Revisionsurteil ergebende Verständnis des Gegenstandes der Bereicherung im vorliegenden Fall - abgesehen davon, dass es sich um die Meinung eines Senatsmitglieds, wenn auch des Vorsitzenden, handelt - nichts gewonnen werden.

c) Wie der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil ausgeführt hat, war es Sache des Klägers, den Ihm zustehenden Saldo darzulegen; dazu musste er den Wert des im eigenen Vermögen befindlichen Vermögensgegenstandes schätzen (S.15). Obwohl entsprechende Darlegungen des Klägers fehlten, hat der Bundesgerichtshof davon abgesehen, den Prozess zu Lasten des Klägers zu entscheiden, sondern hat ausgeführt dass ihm Gelegenheit zu geben sei, die erforderliche Darlegung nachzuholen (S. 16).

Von der ihm damit gegebenen Möglichkeit zur Nachholung der Darlegung des Werts der für die erbrachten Werkleistungen angemessenen bzw. üblichen Vergütung hat der Kläger bis einschließlich zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nach der erfolgten Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof keinen Gebrauch gemacht. Der Kläger hat die ihm gegebene Chance nicht genutzt und die ihm aufgegebenen Darlegungen nicht einmal wenigstens vorsorglich vorgenommen. Er hat vielmehr eine vom Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs abweichende Auffassung zum Ausdruck gebracht und für den Fall, dass der Senat gleichwohl eine Ermittlung der Bereicherung auf Klägerseite unter Zugrundelegung der üblichen, hilfsweise angemessenen Vergütung für richtig erachten sollte, um einen richterlichen Hinweis gebeten. Für einen solchen weiteren Hinweis gab es jedoch keinerlei Veranlassung mehr. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Revisionsurteil präzise und eindeutig festgeschrieben, welche Ausführungen seitens des Klägers erforderlich sind, und er hat zur Ermöglichung der Nachholung entsprechenden Vorbringens die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen Angesichts der Klarheit der Ausführungen des Bundesgerichtshofes bestand keine Veranlassung, den Kläger förmlich - in Gestalt eines Hinweisbeschlusses - davon zu informieren, dass das Berufungsgericht sich an die Bindungswirkung des § 563 II ZPO zu halten gedenke, sich also rechtmäßig verhalten werde. Mit Derartigem muss in einem rechtsstaatlichen Verfahren vielmehr als selbstverständlich gerechnet werden, und dies bedarf keines besonderen Hinweises.

d) Der Kläger hat trotz des Hinweises des Bundesgerichtshofes zur Frage der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung und damit zu den ersparten Aufwendungen und zum Wert des nicht herausgabefähigen Erlangten nicht vorgetragen, sondern sich auf die Ansicht kapriziert, entscheidend sei der Wert der Sachleistung, und zwar so, wie er sich (noch) im Vermögen der Schuldnerin befinde. Da dies aus den dargestellten Gründen nicht zutrifft kommt es auch nicht auf die diesbezüglich ergänzenden Ausführungen des Klägers dahin an, dass die Anlage angesichts des Fehlens spezifikationsgerechten Teppichmaterials keinen ausreichenden Ertragswert gehabt habe, zumindest aber die Bereicherung weggefallen sei und diesbezüglich die Voraussetzungen der § 818 IV, 819 BGB nicht vorlägen.

Insofern weist der Senat im Übrigen ergänzend daraufhin, dass dem Kläger im Senatstermin am 30.11.2007 nur zu neuem Vorbringen der Beklagten in der Berufungserwiderung ein Schriftsatznachlass eingeräumt (Bl. 1807 d.A.), nicht aber die Möglichkeit zu darüber hinausgehendem neuem Vorbringen verschafft worden war, so dass das diesbezügliche Vorbringen auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu berücksichtigen ist (§ 296 a ZPO); eine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) bestand nicht.

e) Gleiches gilt insoweit, als der Kläger nunmehr geltend macht, von dem Werklohnbetrag sei ein Abschlag in Höhe von 15 % entsprechend den Grundsätzen vorzunehmen, nach denen ein Abschlag bei der Vergütung von Schwarzarbeit vorzunehmen ist (BGHZ 111, 308 ff. 314; OLG Düsseldorf Bau R 1993,487 ff., 489). Zudem ist die Situation in Fällen von Schwarzarbeit mit der hiesigen im Wesentlichen nicht vergleichbar, auch wenn auch hier wegen Nichtigkeit des Vertrages Gewährleistungsansprüche ausfallen können. Im Übrigen hat der Kläger zudem ohnehin zur Höhe eines derartigen möglichen Abschlages nichts Sachliches vorgetragen.

f) Der Kläger kann bei der Saldierung auch nicht von Ihm auf die Anlage getätigte Aufwendungen in Abzug bringen. Hier ist darauf hinzuweisen, dass mangels entsprechenden Vorbringens im ersten Rechtszug der jetzige Vortrag des Klägers ohnehin nach § 531 ZPO nicht zu berücksichtigen ist. Unabhängig davon ist aber auch zu beachten, dass der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen Aufwendungen auf die Anlage, nicht aber auf die erlangte Sache, nämlich die nach dem üblichen bzw. angemessenen Werklohn zu bewertende Werkleistung der Beklagten zu 1) erbracht hat. Schließlich lassen die Ausführungen des Klägers zur diesbezüglichen Höhe auch jegliche Substantiierung vermissen. Der Kläger hat zur Begründung einzelner Position, die mit einer Ausnahme alle im dreistelligen Tausenderbereich liegen und von denen eine sogar über 500.000,--€ beträgt, jeweils auf einen allgemeinen Satz und im Übrigen auf die Überreichung von Anlagenkonvoluten beschränkt. Es ist nicht Sache des Gerichts, sich aus überreichten Anlagen selbst zusammen zu suchen, wie die geltend gemachte Forderung sich nach Grund und Höhe berechnet (BVerfG NJW 1994,2683 f, 2683). Die Gerichte sind nicht verpflichtet, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten (BGH MDR 2004, 219= BGHReport 2003,1438 f.). Das Gericht hat nicht unter Einsatz von Phantasie Belege durchzuarbeiten (OLG Köln OLGReport 2003, 124 f.), die Bezugnahme auf ein Anlagenkonvolut kann schriftsätzlichen Vortrag nicht ersetzen (OLG Hamm NJW-RR 2005,893 ff., 895). So aber liegt der Fall hier: Das schriftsätzliche Vorbringen besteht nur aus dürren, im Wesentlichen nur die jeweils gehend gemachte Kategorie (Instandhaltung, Reinigung, Versicherung, Wartung und Stilllegung, Bewachung, Rechts- und Unternehmensberatung) bezeichnenden Worten unter Beiheftung ansonsten nicht weiter strukturierter Unterlagen im Umfang von mehr als 200 Seiten. Ein substantiiertes Vorbringen kann hierin nicht gesehen werden.

Insgesamt war somit die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 I ZPO zurückzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 708 Ziff. 10,711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die diesbezüglichen Vorraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 ZPO).






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 18.04.2008
Az: 10 U 265/04


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