Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 30. Juni 2009
Aktenzeichen: 1 O 310/08

(LG Düsseldorf: Urteil v. 30.06.2009, Az.: 1 O 310/08)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist ein börsennotiertes Kreditinstitut. Etwa 50 % des Aktienkapitals befinden sich in Händen privater und institutioneller Anleger.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz.

Am 20. Juli 2007 veröffentlichte die Beklagte eine Pressemitteilung aus Anlass des bevorstehenden Quartalsberichtes für das 2. Quartal 2007. Darin teilte sie mit, sie rechne für das Quartal April bis Juni 2007 insgesamt mit einer sehr guten Entwicklung und erwarte von den aufgetretenen Unsicherheiten im US-Immobilienmarkt praktisch keine Auswirkung auf ihre Engagements. Wegen der Einzelheiten der Pressemitteilung wird auf die von den Klägern als Anlage K1 zu den Akten gereichte Ablichtung Bezug genommen.

Der Zedent erwarb am 26.07.2007 zum Kurs von 23,77 € 1.000 Stück Aktien der Beklagten zum Preis von 23.916,04 €.

Am 27. Juli 2007 sperrte ein langjähriger Geschäftspartner der Beklagten im Interbankenhandel deren Kreditlinien, so dass diese sich nicht mehr refinanzieren konnte. In über das Wochenende des 28./29. Juli durchgeführten Krisensitzungen erarbeitete die Beklagte unter maßgeblicher Beteiligung ihrer damaligen Hauptaktionärin ein Konzept zur Erhaltung ihrer Bonität und löste den Sprecher ihres Vorstandes ab. Diese Geschehnisse veröffentlichte sie am 30. Juli 2007 um 1:49 Uhr in einer Adhoc-Mitteilung, wegen deren weiterer Einzelheiten auf die von den Klägern als Anlage K4 zu den Akten gereichte Ablichtung Bezug genommen wird.

Die Klägerin behauptet, der Zedent habe die Mitteilung vom 20.07.2007 über das Internetportal der Beklagten zur Kenntnis genommen und dieser habe sich gerade aufgrund der Mitteilung zum Erwerb der Aktien entschlossen.

Die Mitteilung sei objektiv falsch gewesen, weil der Schwerpunkt des Engagements der Beklagten keineswegs in Portfolien von Unternehmenskrediten gelegen habe, sondern mit einem Anteil von zumindest 35 % in Subprime Anteilen. Die Klägerin behauptet unter Bezugnahme auf Presseveröffentlichungen der Süddeutschen Zeitung vom 25.03.2009, aus dem Sonderprüfungsbericht der Wirtschaftsprüfer PWC ergebe sich, dass der ehemalige Vorstand der Beklagten vor der Veröffentlichung der Adhoc-Mitteilung über das tatsächliche Risiko der Beklagten aus den Verbriefungsgeschäften informiert gewesen sei. Dies ergebe sich insbesondere aus einer Beantwortung einer Anfrage der Bundesbank vom 29.03.2007.

Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei aufgrund der als Adhoc-Mitteilung zu wertenden unrichtigen Mitteilung zum Schadensersatz verpflichtet.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 23.916,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2008 Zug um Zug gegen Übertragung von 1.000 Stückaktien der IKB, WKN 806330, ISIN: DE 0008063306 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält schon die Ursächlichkeit der Presseinformation im Hinblick auf den Kauf der Aktien für nicht ausreichend dargelegt mit Blick auf die seit dem 20.07.2007 stetig weiter fallenden Kurse.

Sie wendet weitergehend ein, die Pressemitteilung vom 20. Juli 2007 sei inhaltlich richtig gewesen und habe die damalige Risikoeinschätzung korrekt wieder gegeben. So habe die Gewinnprognose über 280 Mio. € auf den Ergebnissen im ersten Quartal 2007/2008 beruht. Am 20. Juli 2007 seien zudem erst wenige CDO-Tranchen von den Herabstufungen zunächst nur einzelner Rating-Agenturen betroffen gewesen, eine systematische Herabstufung des Gesamtmarktes habe es nicht gegeben.

Sie ist der Ansicht, auf einfache Pressemitteilungen sei § 37 c WpHG schon nicht anwendbar. Über das allgemein bekannte und in den Geschäftsberichten seit 2001/2002 dargestellte Investment in Verbriefungen habe die Beklagte nicht informieren müssen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatz gegenüber der Beklagten mit Erfolg geltend machen.

I.

Aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG lässt sich die Klageforderung nicht herleiten. Die Pressemitteilung vom 20. Juli 2007 erfüllt nicht den Tatbestand des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG, weil sie keine "Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand" der Beklagten beinhaltet. Hierunter sind nur solche Verlautbarungen zu verstehen, die entweder mittels einer Zusammenstellung von Zahlenmaterialien einen Gesamtüberblick über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens geben oder in Berichtsform den Vermögensstand des Unternehmens so umfassend darstellen, dass sie ein Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der Aktiengesellschaft ermöglichen und den Eindruck der Vollständigkeit erwecken (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004, BGHZ 160, 134-149 [unter II 4 b]). Diesen Anforderungen genügt die Pressemitteilung vom 20. Juli 2007 nicht. Sie nennt nur wenige Eckdaten zu dem von der Beklagten erwarteten Ertrag und zeichnet kein den Eindruck der Vollständigkeit erweckendes Gesamtbild.

II.

Die Klageforderung ist nicht aus § 826 BGB gerechtfertigt. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass dem Zedenten durch ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten ein Schaden zugefügt worden ist.

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

Hierfür genügt im Allgemeinen die bloße Tatsache, dass der Täter gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen hat, ebenso wenig wie der Umstand, dass sein Handeln bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben (vgl. BGHZ 160, 134-149 [III 2 c]).

Besteht die schädigende Handlung in einem Unterlassen, sind die guten Sitten nur verletzt, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Die Nichterfüllung allgemeiner oder vertraglicher Pflichten reicht nicht aus; es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks, des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2001 - VI ZR 160/00, NJW 2001, 3702 [unter II 3 a]).

Ein entsprechend diesen Grundsätzen als sittenwidrig einzustufendes Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten, deren Verhalten sie sich gemäß § 31 oder § 831 BGB zurechnen lassen müsste, kann nicht festgestellt werden.

Als sittenwidrig wurde das Handeln von Verantwortlichen börsennotierter Kapitalgesellschaften qualifiziert in Fällen, in denen grob unrichtige Mitteilungen über die Verhältnisse der Gesellschaft wider besseres Wissen verbreitet worden waren. So hatten sich Vorstände bewusst über warnende Hinweise von Mitarbeitern hinweggesetzt oder frei erfundene Inhalte publiziert. Das Medium der Adhoc-Mitteilung war letztlich zu Werbezwecken missbraucht worden. Dabei verfolgten die Handelnden zumindest teilweise höchst eigennützige Ziele. Sie verfügten als Gründer der Gesellschaft über beträchtlichen Aktienbesitz, waren so Nutznießer des mit ihren Mitteilungen hervorgerufenen Kursanstiegs und konnten aus Verkäufen zu Zeiten hoher Kurse Gewinne in Millionenhöhe erlösen (vgl. etwa BGH, 160,134-149; Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02 - "EMTV"; BGH NJW 2008, 549-552- "ComROAD IV").

Vergleichbares ist hier nicht geschehen. Falsche Kapitalmarktinformationen im Sinne unrichtiger Adhoc-Mitteilungen hat die Beklagte nicht verbreitet. Inwieweit eine sittenwidrige Manipulation durch sonstige Verlautbarungen begangen werden kann, kann offenbleiben. Denn die Pressemitteilung der Beklagten vom 20. Juli 2007 war nicht grob unrichtig. Ihr Inhalt als solcher war zutreffend. Sie stellt zunächst das vorläufige Quartalsergebnis auf der Grundlage der bekannten Tatsachen zutreffend dar. Soweit auf die Entwicklung des Bankensektors Bezug genommen wird, befasst sich die Pressemitteilung mit der sog. Moody`s Analyse und Auswirkung der Ergebnisse der Studie auf die IKB. Dass insoweit die Darstellung fehlerhaft ist, hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Auch der letzte Satz der Pressemitteilung, den die Klägerin insbesondere als unrichtige Darstellung angreift, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht falsch. Denn selbst wenn man unterstellt, dass der Anteil der Investitionen im Bereich des CDO- Marktes 35 % betrug, führt dies weder zu einer unwahren Information noch einer darauf zu stützenden Haftung nach § 826 BGB.

Schließlich fällt der Beklagten kein eigennütziges Handeln zur Last. Inwieweit der Beklagten vor dem 30. Juli 2007 Tatsachen bekannt waren, die sie nach § 37c WpHG hätten veröffentlichen müssen, kann an dieser Stelle dahinstehen. Es ist jedenfalls kein zu Veröffentlichungen drängendes sittliches Gebot erkennbar, welches über die Pflichten des § 37c WpHG hinausgeht, so dass nach den vorstehend aufgezeigten Grundsätzen die Verwirklichung des Tatbestandes des § 826 BGB durch ein Unterlassen seitens der Beklagten ausscheidet.

III.

Die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte aus § 37c Abs. 1 WpHG liegen nicht vor. Die Pressemeldung vom 20. Juli 2007 ist keine Adhoc-Mitteilung i.S.d. § 15 WpHG, so dass der Anwendungsbereich des § 37c WpHG nicht eröffnet ist. Die Pressemitteilung enthält keine Insiderinformationen im Sinne von § 13 WpHG, die die Beklagte unverzüglich zu veröffentlichen hatte. Abgesehen davon ist die Pressemitteilung - wie bereits oben ausgeführt - nicht inhaltlich falsch. Auch eine analoge Anwendung des § 37 c WpHG kommt nicht in Betracht, weil es an einer Regelungslücke fehlt.

IV.

Die Klägerin kann ihre Forderung nicht auf § 37b Abs. 1 WpHG stützen. § 37b Abs. 1 WpHG begründet die Haftung eines Emittenten von Finanzinstrumenten, der ihn unmittelbar betreffende Insiderinformationen nicht unverzüglich veröffentlicht.

Insiderinformation sind Informationen, die sich - u.a. - auf nicht öffentlich bekannte Umstände beziehen, wobei diese auch in der Zukunft liegen können, sofern ihr Eintritt hinreichend wahrscheinlich ist, § 13 Abs. 1 Satz 1 und 3 WpHG. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind Umstände, deren Eintritt aufgrund konkreter Tatsachen mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2008 - II ZB 9/07 [unter III 2 a bb und cc]).

Dass die Beklagte Insiderinformationen nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlicht hat, hat die Klägerin nicht dargelegt.

Eine frühere Bekanntmachung der in der Adhoc-Mitteilung vom 30. Juli mitgeteilten Tatsachen war der Beklagten nicht möglich. Die in ihr beschriebenen Ereignisse, insbesondere die Sperrung der Kreditlinie der Beklagten und die dadurch hervorgerufene existenzbedrohende Krise, war erst am 27. Juli - dem letzten vor der Veröffentlichung der Adhoc-Mitteilung liegenden Bankarbeitstag - eingetreten.

Eine Verlautbarung des Risikos, aus der dem "Rhineland Funding Capital Corporate Conduit" gewährten Liquiditätslinie in Anspruch genommen zu werden, war gleichfalls nicht geboten.

Das allgemeine Risiko einer Inanspruchnahme war nicht publikationspflichtig, weil es aus dem Geschäftsbericht des Jahres 2006/2007 (alt) sowie aus den Geschäftsberichten der früheren Jahre bekannt war. In den Geschäftsberichten ist die Tatsache, dass die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Gesellschaften, bei denen sie Beratungstätigkeit im Bereich der verbrieften Forderungen, Liquiditätslinien zur Verfügung gestellt hat, ausgeführt. Darüber hinaus wird mitgeteilt, dass die Beklagte zu 1) auch das Conduit Rhineland Funding Capital Corporation berät und diese auch im Verbriefungsgeschäft, insbesondere auf dem Immobiliensektor tätig ist.

Mit der Ausgabe von Liquiditätslinien ist üblicherweise das allgemeine Risiko verbunden, aus diesen Garantien in Anspruch genommen werden zu können, ohne dass dieses einer gesonderten Mitteilung bedurfte.

Dass ein gesteigertes Risiko einer Inanspruchnahme bestand, auf das der Kapitalmarkt hätte hingewiesen werden müssen, ist nicht festzustellen.

Die Klägerin hat keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, aufgrund derer vor dem 27. Juli 2007 davon auszugehen war, dass sich das Risiko einer Inanspruchnahme aus den Liquiditätsgarantien so weit verdichtet hatte, dass die Inanspruchnahme der Beklagten aus von ihr gewährten Liquiditätslinien in nennenswertem mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit drohte. Allein der Umstand, dass die kurze Spanne zwischen der positiven Pressemeldung vom 20. Juli und dem dramatischen Inhalt der Adhoc-Mitteilung vom 30. Juli auf den ersten Blick überrascht und möglicherweise den Verdacht aufkommen lässt, "schlechte Nachrichten" müssten im Hause der Beklagten schon am 20. Juli bekannt gewesen sein, genügt hierzu nicht. Es handelt sich letztlich um eine bloße Mutmaßung, nicht aber um konkrete, eine bestimmte künftige Entwicklung mit Wahrscheinlichkeit nahelegende Tatsachen.

Anderes lässt sich nicht aus den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast herleiten.

Danach trifft den Gegner der primär behauptungs- und beweisbelasteten Partei eine gewisse (sekundäre) Darlegungs- oder Behauptungslast, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während ihr Gegner alle wesentlichen Tatsachen kennt oder kennen muss und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 - VI ZR 179/04 [unter II 2 b aa (2) (a)]). Die materielle Beweislast bleibt hiervon unberührt. Kommt der Gegner seiner sekundären Darlegungslast nach, bleibt es Sache der beweisbelasteten Partei, den Vortrag des Gegner zu widerlegen (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2000 - I ZR 135/98 [unter II 4 b cc]).

Sollte die Beklagte eine solche sekundäre Darlegungslast treffen, hätte sie ihr genügt. Sie hat im Einzelnen vorgetragen, wie es zu der ihre Existenz bedrohenden Krise am 27. Juli gekommen ist und weshalb sie vorher nicht mit einem völligen Zusammenbruch des die Refinanzierung betreffenden ABCP-Marktes gerechnet hat und auch nicht rechnen konnte. Diesen Vortrag hat die Klägerin nicht widerlegt.

Schließlich ist der Beklagten nicht gemäß § 142 Abs. 1 ZPO die Vorlage ihr vorliegender, ihr Engagement ggf. kritisch wertender Berichte bzw. interner Prüfungen aufzugeben.

Nach § 142 Abs. 1 ZPO kann das Gericht einer Partei die Vorlage in ihrem Besitz befindlicher Unterlagen anordnen, auf die sich eine Partei bezogen hat. Durch diese Möglichkeit wird die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, allerdings nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast befreit. Das Gericht darf die Urkundenvorlegung deshalb nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05 [unter II 1 c cc (1)]).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Konkreter Vortrag der Klägerin zu der Frage, weshalb die von ihnen bezeichneten Unterlagen auf eine Verletzung von Kapitalmarktinformationspflichten der Beklagten schließen lassen sollen, fehlt. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass der Beklagten auch kritische Äußerungen zu ihrem Engagement vorgelegen haben. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang aus einem Zeitungsbericht der Süddeutschen Zeitung unter Bezugnahme auf den Bericht der Wirtschaftsprüfer PWC zitieren, gibt das Zitat nur das Risiko aus einer in Kenntnis der eingetretenen Krise nachträglich angestellten Bewertung wieder. Hieraus lässt sich aber nichts zugunsten der Klägerin herleiten.

Unternehmerisches Handeln besteht unter anderem darin, zwischen verschiedenen Einschätzungen abzuwägen und mitunter Risiken einzugehen. Die Folgen unternehmerischer Fehlentscheidungen auszugleichen ist jedoch nicht Zweck der Kapitalmarktinformationshaftung. Ebenso wenig verpflichtet das Kapitalmarktinformationsrecht, vorbereitende Überlegungen unternehmerischer Entscheidungen und dazu eingeholte Stellungnahmen offenzulegen. Mit Blick hierauf war eine Richtigstellung der Pressemitteilung im Wege einer Adhoc-Mitteilung vor dem 27.07.2007 nicht geboten.

Soweit die Klägerin schließlich vorgebracht haben, eine weitere zu veröffentlichende Insiderinformation sei gewesen, dass die Erstbeklagte für nahezu € 12 Milliarden weitergehende Risiken für die Liquiditätslinien anderer Liquiditätsliniengeber an die Einkaufsgesellschaften von Rhineland Funding übernommen habe gelten auch hier die vorangestellten Überlegungen, dass ein konkretes Risiko sich nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt sich nicht vor dem 27.07.2007 realisierte.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

Streitwert: 23.916,04 Euro.

Rambo

Vorsitzender Richter am Landgericht






LG Düsseldorf:
Urteil v. 30.06.2009
Az: 1 O 310/08


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