Landgericht Bochum:
Urteil vom 21. Juli 2011
Aktenzeichen: I-14 O 98/11

(LG Bochum: Urteil v. 21.07.2011, Az.: I-14 O 98/11)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 899,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2011 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger verkauft im Internet unter dem Namen "E" auf der Verkaufsplattform B u.a. Halogenspiegellampen. Der Beklagte warb auf der Verkaufsplattform B für ein 10er-Pack 12 V Halogen-Kaltlichtspiegellampen MR 11 G4, 35 mm, 35 Watt, zu einem Kaufpreis von 9,99 € zuzüglich 3,30 € Versandkosten unter dem Namen "X". In der Artikelbeschreibung war enthalten der Vermerk, dass es sich um E Halogenlampen handelte, unter der Bezeichnung befand sich der Zusatz "von E". Der Kläger führte eine Testbestellung durch, bei der sich ergab, dass der Beklagte keine Waren des Klägers versandte. Daraufhin mahnte er den Beklagten ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Diese wurde ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erteilt. Mit vorliegender Klage verlangt der Kläger die Kosten der außergerichtlichen Abmahnung bei einem Streitwert von 15.000,00 € zuzüglich 20,00 € Auslagenpauschale sowie Umsatzsteuer.

Der Kläger ist der Ansicht, dieser Betrag stünde ihm zu. Die Abmahnung sei berechtigt gewesen. Der Beklagte habe kein Recht, die von ihm verwendete Firmierung "E" zu verwenden, zumal dieser Begriff nunmehr auch als Marke angemeldet und eingetragen sei. Die Verwendung der Firmierung E stelle eine Irreführung des Verbrauchers dar mit der Folge, dass er negative Bewertungen erhalte und dadurch das Kennzeichen und die Waren herabgesetzt würden. Da der Beklagte tatsächlich nicht Waren von ihm - des Klägers -, sondern eigene Waren anbiete, handele es sich auch um Nachahmung und damit um eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft des Produktes.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2011 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist darauf, dass das Anlage K 1 vorgelegte Angebot nicht dasjenige sei, aufgrund dessen abgemahnt worden sei. Dementsprechend beziehe sich die abgegebene Unterlassungserklärung auch ausschließlich auf Halogenleuchtmittel GU 535, 35 Watt. Darauf habe sich auch der Testkauf bezogen. Der Beklagte bestreitet daher die streitgegenständliche Verwendung. Weiter ist er der Ansicht, dass eine Rechtsverletzung nicht gegeben sei. B biete Verkäufern die Möglichkeit, von einem Dritten erstellte Produktbeschreibungen zu verwenden, dieses "dranhängen" sei gerade Sinn und Zweck und Idee von B. So hätten potentielle Käufer die direkte Möglichkeit, Preise und Produkte zu vergleichen. Bei Leuchtmitteln seien die Kriterien Fassung, Stromverbrauch, Farbtemperatur sowie Leuchtmitteldurchmesser. Es sei nicht vertretbar, dass durch Hinzufügung einer Phantasiebezeichnung andere Anbieter mit identischen Angeboten von der B-Plattform ausgeschlossen würden. Hinzu komme, dass der Kläger unter der Firmenbezeichnung E keine eigenen Waren anbiete, da er selbst nichts herstelle. Der angesetzte Gegenstands- und Streitwert sei unangemessen. Der Vortrag im Hinblick auf negative Bewertungen sei unsubstantiiert. Von daher sei weder eine Markenrechtsverletzung noch ein unlauteres Handeln im Sinne des UWG gegeben.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz der ihm entstandenen Abmahnkosten in Höhe von 899,40 € aus § 12 Abs. 2 UWG.

Unstreitig hat der Beklagte Halogenleuchtmittel auf der Internetplattform B angeboten mit dem Hinweis E, wobei es sich um die Firmierung des Klägers handelt, die seit kurzem auch markenmäßig geschützt ist. Die Tatsache, dass das als Anlage K 1 beigefügte Angebot nicht demjenigen entspricht, aufgrund dessen abgemahnt worden ist, ist im Ergebnis unerheblich, da aufgrund vorprozessualen Schriftverkehrs feststeht, dass der Beklagte wie in der Anlage K 1 ersichtlich die Firmierung des Klägers in seinem Angebot benutzt und auch mit "von E" zusätzlich gekennzeichnet hat. Von daher geht das Bestreiten des Beklagten ins Leere.

In der Benutzung der Firmierung des Klägers ist eine wettbewerbswidrige Irreführung des Verkehrs zu sehen, da die Kunden den Eindruck gewinnen, es handele sich um Leuchtmittel von E, also dem Kläger. Die Tatsache, dass diese Bezeichnung keine Produktbezeichnung sondern eine Geschäftsbezeichnung ist, ist für diese Beurteilung unerheblich, da unstreitig die vom Beklagten veräußerten Waren auch nicht über den Kläger bezogen wurden und somit ein Bezug zum Kläger und seiner Firmierung in keiner Weise besteht, dies wird aber durch den Auftritt und das Angebot dem Verkehr vorgegaukelt.

Unerheblich ist für diesen Rechtsstreit weiter, ob die abgegebene Unterlassungserklärung in dem eingeschränkten Sinne verstanden werden kann, wie es der Beklagte darstellt, zumal er dann auch Gefahr läuft, wegen weiterer Angebote abweichender Halogenleuchtmittel abgemahnt zu werden. Dies braucht vorliegend aber nicht entschieden zu werden, da es für die vorliegende Abmahnung ohne Relevanz ist.

Der Einwand des Beklagten, es gäbe bei B die Möglichkeit, sich an Angebote "dranzuhängen", dies sei sozusagen Sinn, Zweck und Idee dieser Verkaufsplattform, ist im Ergebnis auch unerheblich. Natürlich kann sich der Beklagte auf der Internet-Plattform B an Angebote anderer Verkäufer so auch des Klägers anhängen, allerdings gilt dies nur dann, wenn er eben tatsächlich dieselben Produkte veräußert, also im vorliegenden Fall Halogenleuchtmittel, wie sie auch von E veräußert werden oder wenn in dem Angebot klargestellt wird, dass es sich zwar um Halogenleuchtmittel gleicher Art handelt, die allerdings keinen Bezug zum Kläger aufweisen. Der Vorwurf des Beklagten, mit einer derartigen Auffassung würde man andere Händler von der B-Plattform ausschließen, ist nicht nachvollziehbar, da lediglich verlangt wird und verlangt werden muss, dass ein Verkäufer bei seinen Angeboten irreführende Herkunftsangaben unterlässt und in diesen Fällen klarstellt, woher die Produkte stammen bzw. wer sie anbietet. Es besteht für den Beklagten weder ein Grund noch eine Notwendigkeit, die Firmierung des Klägers in seinen Angeboten zu nutzen.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB. Dabei war ein Verzug des Beklagten vor Zustellung der Klage nicht festzustellen, derartiges ist vom Kläger weder vorgetragen noch dargelegt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.






LG Bochum:
Urteil v. 21.07.2011
Az: I-14 O 98/11


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