Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Juli 2004
Aktenzeichen: 33 W (pat) 384/02

(BPatG: Beschluss v. 27.07.2004, Az.: 33 W (pat) 384/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Am 27. März 2002 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke LongLifefür folgende Waren angemeldet worden:

"Möbelleder, Postermöbel mit Lederbezügen".

Mit Beschluss vom 13. September 2002 hat die Markenstelle für Klasse 18 durch ein Mitglied des Patentamts die Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 24. April 2002 zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle stellt das englischsprachige Markenwort "LongLife" für die beanspruchten Waren eine unmittelbar beschreibende Angabe dar, weil es lediglich darauf hinweise, dass diese sehr langlebig seien.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt, den angefochtenen Beschluss des Patent- und Markenamts aufzuheben.

Von einer Begründung der Beschwerde hat sie abgesehen.

Der Anmelderin sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Die angemeldete Wortfolge "LongLife" ist selbst für Verkehrsteilnehmer mit bescheidenen Englischkenntnissen ohne Weiteres im Sinne "langes Leben" verständlich (vgl. z.B. die in die deutsche Sprache übernommenen Ausdrücke "Longdrink", "High Life" usw.). Der Begriff "long life" wird in verschiedenen Schreibweisen umfangreich zur Bezeichnung der Langlebigkeit verschiedenster Produkte verwendet (vgl. z.B.: www.wilkensfenstertueren.de/Chronik/body_chronik.html: "In Zusammenarbeit mit Sikkens entsteht das Long-Life Fenster. 10 Jahre Oberflächengarantie"; www.paraleasingnord.de/html/hauptteil_news.News.html: "der Alti für Anfänger und Experten ... and long life guarantee"; www.preisauskunft.de/preisvergleich/Elektronik/: "... PHILIPS Long Life Motor. 4 Jahre Garantie."; www.elektropraktiker.de: "... Ein Longlife-Filter fängt auch kleinste Flusen ab."

Aber auch im Möbelbereich lässt sich die Wortkombination "long life" in englischsprachigen Texten, gerade auch deutscher Institutionen oder Anbieter, umfangreich als Bezeichnung für die Langlebigkeit des so bezeichneten Produkts finden (vgl. z.B. www.umweltbundesamt.de/ubainfopressee/presseinformationene/p0001e.htm: "... Many items of furniture, panels ... constitute a substantial source of pollutant emission indoors because of their large surface area and their long life"; www.ponsel.de/e/kollektionen/chalet/e_504.html: (Beschreibung eines Sofas:) "polyether foam and Nosag underspringing guarantee seating comfort and long life."); www.resonans.de: "All that guarantees Resonans furnitures a long life and highest qualitiy"; www.andresmoebelatelier.de: "Due to our special corner solution our beds are very sturdy and promise a long life."

Dass die Langlebigkeit gerade auf dem Gebiet der hier beanspruchten Waren aus dem Bereich der Möbelleder und Möbel mit Lederbezügen ein wichtiges Produktmerkmal darstellt, dürfte allgemein bekannt sein und lässt sich im Übrigen aus Internetveröffentlichungen wie z.B. www.evitakategorien.de entnehmen: "... ANILIN ist eines der wertvollsten Leder. Es vereint alle Eigenschaften, die man von einem hochwertigen Markenleder erwartet: weich, zart, anschmiegsam und dabei robust und langlebig." Dementsprechend lässt sich auf diesem Warengebiet auch die entsprechende englische Wortfolge "long life", insbesondere auch bei deutschen Anbietern, belegen (vgl. z.B. www.engelshop24.de/artikel/: "NATURANA¨ ist unser Long-Life-Leder mit 6-Jahres-Ga..."; www.bitofbritain.com/barnleathercare/passierlederblsam.htm: "Passier Lederbalsam ... For long life, this leather dressing preserves ...").

Damit liegen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die angemeldete Bezeichnung von den angesprochenen Verkehrskreisen auf dem Gebiet der Möbelleder und Möbel mit Lederbezügen ohne Weiteres als beschreibende Angabe über das Merkmal der Langlebigkeit der Waren verstanden wird. Zudem wird die Angabe, wie die aufgefundenen Belege zeigen, offensichtlich auch von den Produzenten und Händlern solcher Waren zur freien Beschreibung der Langlebigkeit ihrer Produkte benötigt. Damit liegt ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor.

Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung "LongLife" weist im Übrigen auch nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Als, wie oben dargelegt, beschreibende Angabe eines Merkmals der Waren ist sie nicht geeignet, Waren eines Unternehmens von denjenigen anderer zu unterscheiden. Insbesondere verleiht ihr die Zusammenschreibung unter Großschreibung des Anfangsbuchstabens des zweiten Wortteils nicht die Unterscheidungskraft. Diese sogenannte Binnengroßschreibung stellt nur ein werbeübliches schriftgestalterisches Element dar, das zudem den Charakter als einer aus zwei Bestandteilen zusammengesetzten Wortfolge betont.

Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.

Winkler Dr. Hock Kätker Cl






BPatG:
Beschluss v. 27.07.2004
Az: 33 W (pat) 384/02


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