Verwaltungsgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 19. Januar 2006
Aktenzeichen: 1 E 3679/04
(VG Frankfurt am Main: Urteil v. 19.01.2006, Az.: 1 E 3679/04)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer gegenüber dem Kläger nach § 36 Abs. 2 KWG ausgesprochenen Verwarnung. Der Kläger war seit 1999 bei der M Bank KGaA als Direktor des Bereiches "Kredit- und Leasingfinanzierung" tätig. Seit 02.01.2001 war der Kläger Generalbevollmächtigter der M Bank und seit 01.01.2002 ist er Mitglied der Geschäftsleitung für das Ressort II (Kredit, Rechnungswesen und anderes) zuständig. Mit Verfügung vom 10.06.2002 ordnete die Beklagte gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 KWG eine Prüfung der M Bank KGaA an. Die Berichte der Wollert-Elmendorff Deutsche Industrie- Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 15.11. und 18.11.2002 enthalten eine Vielzahl von negativen Anmerkungen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation sowie hinsichtlich angemessener Regelungen, anhand derer sich die finanzielle Lage des Instituts jederzeit mit hinreichender Genauigkeit bestimmen lässt. Darüber hinaus wurde beanstandet, dass die Bestimmungen des § 18 KWG nicht ausreichend beachtet wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berichte Bezug genommen. Nach vorheriger Anhörung des Klägers erteilte die Beklagte dem Kläger wegen Außerachtlassung der an eine ordnungsgemäße Geschäftsführung zu stellenden Anforderungen und damit zumindest leichtfertig begangener Verstöße gegen die Bestimmungen der §§ 18 und 25 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWG eine Verwarnung. Die Verwarnung wird zum einen auf Verstöße gegen § 18 KWG gestützt. Nach dem Ergebnis der Prüfung sei § 18 KWG zum Stichtag bei 11 (27,5 %) aus 40 in der Stichprobe enthaltenen Kreditnehmern nicht erfüllt gewesen. Bei mehr als der Hälfte der Verstöße gegen § 18 KWG hätten nicht ausgewertete Unterlagen vorgelegen bzw. sei die Auswertung nicht dokumentiert worden bzw. sei die Auswertung mit erheblicher Verspätung erfolgt. In mehreren Fällen seien die vorliegenden Unterlagen nicht ausreichend bzw. nicht aussagekräftig gewesen. Bereits in den Vorjahren seien regelmäßig erhebliche Verstöße gegen die Vorschriften des § 18 KWG zu verzeichnen gewesen, ohne das erfolgreiche Bemühungen zur Verbesserung unternommen worden seien. Insbesondere sei nicht zu erkennen, dass alles erforderliche getan worden sei, um die Einhaltung der Bestimmungen des § 18 KWG sicherzustellen. Wegen der Beanstandungen im Einzelnen wird auf S. 2-15 des streitbefangenen Bescheides Bezug genommen. Des weiteren wird dem Kläger ein Verstoß gegen § 25 a Abs. 1 Nr. 1 KWG vorgehalten. Aufgrund der nur monatlichen Ermittlung des Gesamtrisikos sei eine Überwachung der nach der Geschäftsanweisung geforderten arbeitstäglichen Einhaltung der Obergrenze für das Gesamtrisiko von 38,5 % des haftenden Eigenkapitals nicht gegeben gewesen sei. Darüber hinaus sei eine umfassende Berücksichtigung operationeller Risiken innerhalb der Steuerung der Risiken auf Gesamtbankenebene in der Geschäftsanweisung nicht vorgesehen, obwohl die interne Revision der Klägerin bereits in ihrem Bericht vom 07.09.2001 die Einarbeitung von Betriebs- und Rechtsrisiken in das Risikomanagementkonzept empfohlen habe. Zwar erfolge eine Berechnung und Limitierung der Teilrisiken für die unterschiedlichen Geschäftsarten, nicht jedoch aggregiert für die Gesamtbank. Damit existiere im Rahmen des Steuerungsmodelles keine Obergrenze für sämtliche Adressenausfallrisiken der Klägerin. Des weiteren hätten die Prüfer festgestellt, dass die Vorgabe eines Systems zur Gesamtbanksteuerung innerhalb der Geschäftsanweisung mit dem Schwerpunkt "Handelsgeschäfte" auch vor dem Hintergrund des überschaubaren Umfangs und Risikogehalts sowie im Hinblick auf die durch die Klägerin getätigten Handelsgeschäfte in Anbetracht der Risikostruktur der Bank nicht ausreichend sei. Im Rahmen der Prüfung der Vermögens- und Ertragsplanung hätten die Prüfer festgestellt, dass nur ein quartalsmäßig erfolgten Soll- Ist-Vergleich für die einzelnen Profit-Center nicht ausreiche, um einen jederzeit im Überblick über die finanzielle Lage der M-Bank zu gewährleisten. § 25 a Abs. 1 Nr. 1 KWG verlange jedoch geeignete Regelungen zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle der Risiken sowie angemessene Regelungen, anhand derer sich die finanzielle Lage des Instituts jederzeit mit hinreichender Genauigkeit bestimmen lasse. Des weiteren wird auch ein Verstoß gegen § 25 a Abs. 2 Nr. 2 KWG festgestellt. Eine ausreichende Funktionstrennung zwischen Markt- und Marktfolgefunktion sei nicht gewährleistet. Es sei festgestellt worden, dass die Firmenkundenbetreuung teilweise auch die dem Bereich "Marktfolge" zuzuordnende Bearbeitung von Kreditengagements übernehme. Ferner enthalte die Geschäftsordnung keine Regelungen bezüglich der Zuordnung von gemischten Kreditnehmereinheiten. Auch sei bei Engagement in Eigenkompetenz der Abteilung Firmen- und Kundenbetreuung die Einhalten des Vier-Augen-Prizips nicht durchgehend gewährleistet. Ferner sei ein dokumentierte Kenntnisnahme der Geschäftsanweisungen durch die Mitarbeiter nicht eingeholt worden. Einzelne Geschäftsanweisungen wiesen erhebliche Anpassungsrückstände an die tatsächlichen betrieblichen Abläufe bzw. an die gesetzlichen Anforderungen auf. Weiter sei festgestellt worden, dass aufgrund einer hohen Anzahl ungeregelter und unbearbeiteter Prolongationen in einer Vielzahl von Fällen zu nicht genehmigten internen Überziehungen gekommen sei. Im Bereich der Geschäftsanweisungen für Handelsgeschäfte fehlten Vorschriften bezüglich der Genehmigungskompetenzen bzw. Händlerlimite bei Geldhandelsgeschäften. Des weiteren sei ein zu lange Verweildauer von Engagements in der Bonitätsklasse 5 festgestellt worden und es fehlten Vorkehrungen für eine zeitnahe Bonitätsklassifizierung. In diesem Zusammenhang habe bereits die interne Revision der M Bank in ihrem Revisionsbericht vom 18.06.2002 beanstandet, dass in 25 % der geprüften Fälle eine Bonitätseinstufung gefehlt habe bzw. eine Aktualisierung nicht erfolgt sei. Im Rahmen der Sonderprüfung seien 5 Kredite festgestellt worden, die in die Bonitätsklasse 4 eingestuft gewesen seien (Betreibungskredite bzw. wertberichtigte Kredite), für die allerdings keine Risikovorsorge gebildet worden sei. Ferner sei festgestellt worden, dass die von der M. Bank im Ratingverfahren für Bauträgerengagements bankseitig vorgenommene Zuordnung der Ratingklasse 4 zur Risikoklasse 1 gemäß PrüfBV für nicht sachgerecht angesehen werde. Des weiteren hätten sich bei 40 von der Sonderprüfung erfassten Kreditengagements in 16 Fällen (40 %) Abweichungen der ermittelten Risikoklasse zwischen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und der M. Bank ergeben. Dabei sei die Einstufung der Merkurbank jeweils günstiger gewesen als die der Sonderprüfer. Da derzeit erhebliche Rückstände bei der Bearbeitung der Prolongationen bei den Firmenkunden Krediten der Zentrale und dem Filialkreditgeschäft bestünden, erfolge auch keine zeitnahe Risikoklassifizierung, so dass die von der M. Bank ermittelten Risikoklassen zum Teil veraltet seien. Bei der laufenden Kreditüberwachung seien die Geschäftsanweisungen zu allgemein gefasst. Das derzeitige Prolongationsverfahren sowie die Prolongationsüberwachung seien verbesserungsbedürftig, da bei 27 von der Sonderprüfung erfassten Engagements in 8 Fällen das jüngste Kreditprotokoll vor mehr als einem Jahr erstellt worden sei und somit die bankinternen Regelungen nicht eingehalten würden. Die Maßnahmen zur Risikofrüherkennung im Bereich der Bauträgerfinanzierung seien zwar grundsätzlich geeignet, jedoch nicht ausreichend dokumentiert. Des weiteren fehlten schriftlich fixierte Regelungen für die Spezialbetreuung eines Kreditengagements vor der Abwicklung. Bei Firmenkundenkrediten der Zentrale bestünde keine klare Abgrenzung zwischen den Bereichen Markt- und Marktfolge hinsichtlich der Zuständigkeit der Verwahrung, Verwaltung zur Überwachung und Bewertung der Kreditsicherheiten. Des weiteren enthielten die Geschäftsanweisungen der M Bank keine Vorschriften zur rechtlichen Überprüfung von Sicherheitenvereinbarungen. Es habe zahlreiche Beanstandungen der Prüfer an der Praxis der Wertermittlung bei Immobiliensicherheiten gegeben, so dass nicht gewährleistet sei, dass die ermittelten Beleihungswerte den Vorschriften der §§ 11, 12 HBG entsprechen und somit die aufsichtsrechtliche Anrechenbarkeit zweifelhaft sei. Anhand der Kreditakten sei in einer Vielzahl der Fälle nicht erkennbar gewesen, ob das Vier-Augen-Prinzip bei der Beleihungswertermittlung eingehalten worden sei. Der nach der Geschäftsanweisung vorgesehene Wertermittlungsbogen sei in einer Vielzahl von Fällen nicht ausgefüllt gewesen. Auch die Geschäftsanweisung für die interne Revision entspreche nicht den Mindestanforderungen an die Ausgestaltung der inneren Revision. Schließlich entsprächen die schriftliche festgelegten Anweisungen nicht den tatsächlichen internen Abläufen. Zusammenfassend komme der Prüfbericht zu dem Ergebnis, das nahezu alle Bereiche der Organisation und Handhabung des Kreditgeschäftes sowie die Regelungen zur Gesamtbanksteuerung zahlreiche schwerwiegende Mängel aufwiesen. Zudem sei ein Risikovorsorgebedarf in Höhe von 12.858 T Euro ermittelt worden. Eine Vielzahl dieser Beanstandungen sei seit Jahren nicht nur von den Jahresabschlussprüfern und den Einlagensicherungsprüfern sondern auch von eigenen Innenrevision moniert worden. Wie die Vielzahl der festgestellten Mängel belege, habe der Kläger die Grundsätze ordnungsgemäßer Geschäftsführung im Bereich der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmer, der Geschäftsorganisation sowie hinsichtlich angemessener Regelungen, anhand derer sich die finanzielle Lage des Instituts jederzeit mit hinreichender Genauigkeit bestimmen lasse, missachtet und insofern die Vorschriften der §§ 18 und 25 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWG verletzt. Als Geschäftsleiter obliege es dem Kläger, im Rahmen seiner Überwachungspflichten für ein ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und interne Kontrolle Sorge zu tragen. Im Rahmen der Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung sei er als Geschäftsleiter für die festgestellten Mängel in der Geschäftsorganisation verantwortlich bzw. mitverantwortlich. Als verantwortliches Vorstandsmitglied habe der Kläger zumindest leichtfertig gehandelt. Nach dem er bereits seit 1999 für den Bereich Firmenkundenkreditgeschäft verantwortlich und in leitender Stellung für den Bereich Kredit zuständig und als Mitglied der erweiterten Geschäftsführung in die Gesamtbanksteuerung eingebunden war, träfen die Feststellungen und die Mängel auch den Kläger, da diese ihm bekannt gewesen seien. Der Kläger legte mit Schreiben vom 25.08.2003 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 14.07.2004 zurückgewiesen wurde. Der Kläger hat am 10.08.2004 Klage erhoben, mit der er Aufhebung der Verwarnung begehrt. Er vertritt die Auffassung, die Verwarnung sei schon deshalb rechtswidrig, weil er als Geschäftsleiter für die in der Verwarnung aufgeführten Verstöße nicht verantwortlich zu machen sei. Alle in der Verwarnung aufgezählten Verstöße stammten nämlich aus der Zeit vor seiner Tätigkeit als Geschäftsleiter. Es treffe zwar zu, dass ihm die gerügten Mängel in der Organisation bekannt gewesen seien doch könne das bloße Wissen nicht eine zurechenbare Verantwortlichkeit für die Zustände begründen, die seinerzeit nicht gegeben gewesen sei, weil ein früheres Vorstandsmitglied die Verantwortung für diese Abteilung getragen habe. Darüber hinaus habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass die M. Bank bereits vor dem 01.2002 verschiedene Projekte eingeleitet habe, die er als Geschäftsleiter übernommen und fortgeführt habe. Daneben habe er in seiner Funktion als Geschäftsführer neben den bereits begonnenen Projekte vielfältige neue Projekte veranlasst und umfangreiche Maßnahmen zur Restrukturierung der Organisationsabteilung, insbesondere der Kreditorganisation ergriffen. Dem Kläger sei es aber nicht möglich gewesen, alle von der Beklagten in der Verwarnung aufgeführten Mängel in der Zeit vom 01.01.2002 bis zum 31.05.2002, dem Stichtag der Prüfung, abzustellen. Die Verstöße gegen § 18 KWG lägen alle vor dem 01.01.2002 und könnten ihm nicht zugerechnet werden. Dieses Thema habe für ihn nach Eintritt in die Geschäftsleitung auch nicht die oberste Priorität gehabt, zumal die Verbesserung der Einhaltung von § 18 KWG seit 1999 gemäß den Prüfberichten der Prüfungsgesellschaft signifikant gewesen sei. So sei die Summe aus Engagements der M. Bank, die die Voraussetzungen des § 18 KWG nicht oder nur mit Einschränkungen erfüllt hätten von 32,8 % im Jahr 1999 auf 3,9 % im Jahr 2000 zurückgegangen. Ein persönliches Verschulden könne ihm insoweit nicht angelastet werden. Auch ein Organisationsverschulden könne ihm nicht angelastet werden. Auch die Verstöße gegen § 25 a Abs. 1 Ziff. 1 KWG stammten alle aus der Zeit vor dem 01.01.2002. Zur Beseitigung der Mängel seien vor dem 01.01.2002 notwendige, aber auch ausreichende Maßnahmen eingeleitet worden. Das die monatliche Erfassung der Ertragslage der Gesamtbank nicht ausreichen solle, sei weder vom Jahresabschlussprüfer noch vor der Sonderprüfung beanstandet. Zwar sei bei der M. Bank die Darstellung des Gesamtbankrisikos täglich geregelt, sei aber nicht praktiziert worden. Die interne Regelung sei überobligatorisch gewesen. Auch die Datenversorgung sei nur monatlich erfolgt, wie dies im gesamten Bereich der genossenschaftlichen Banken üblich sei. Auch die Verstöße gegen § 25 a Abs. 1 Ziff. 2 KWG resultierten sämtlich aus der Zeit vor dem 01.01.2002. Er habe seit Beginn seiner Tätigkeit als Geschäftsleiter alle Anstrengungen unternommen, um vorhandene Mängel zügig abzustellen. Das Thema Funktionstrennung zwischen Markt und Marktfolge sei im Rahmen des Projektes Kredit im April 2002 mitbehandelt worden. Die Dokumentation der Kenntnisnahme von Geschäftsanweisungen durch Mitarbeiter habe für die Geschäftsleitung keine hohe Priorität gehabt, da die Kenntnisnahme als solche tatsächlich gegeben gewesen sei. Seit Mitte 2003 sei die Dokumentation EDV-mäßig erfasst. Die Mängel im Prolongationsbereich seien ebenfalls im Projekt Kredit im April 2002 erfasst worden, die Mängel hätten jedoch nicht innerhalb von 5 Monaten abgestellt werden können. Für die Bereiche Leasingfinanzierung und Bauträgerfinanzierung sei eine Rating-Klassifizierung gegeben worden. Auch ein Firmenkundenrating sei entwickelt worden, aber nicht eingesetzt worden, weil man sich für ein besseres System entschieden habe, das nicht von heute auf morgen habe eingesetzt werden können. Die Anpassungsrückstände bei den Geschäftsanweisungen seien prioritär bearbeitet worden. Eine Anpassung sei jedoch innerhalb von 5 Monaten nicht möglich gewesen. Die vermissten Regelungen für Spezialbetreuung der Kreditengagements vor der Abwicklung seien inzwischen vorhanden. Auch seien inzwischen die notwendigen Maßnahmen eingeleitet worden um eine klare Abgrenzung zwischen Markt und Marktfolge bei Firmenkundenkrediten zu gewährleisten. Faktisch sei die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzipes gegeben gewesen, gebe hinreichende Anforderungen an die Ausgestaltung der internen Revision seien am 01.01.2002 gegeben gewesen, allenfalls seien die Geschäftsanweisungen verbesserungswürdig gewesen. Inhaltlich habe an den Mindestanforderungen nichts gefehlt. Ein Mangel könne in der fehlenden EDV-Unterstützung gesehen werden, die jetzt gegeben seien. Ungeachtet dessen, dass der Kläger für die Verstöße nicht verantwortlich gemacht werden könne, sei die Verwarnung auch unverhältnismäßig. Die Beklagte hätte auch eine Missbilligung oder Abmahnung aussprechen können, um den Kläger zu einer beschleunigten Abstellung von Mängeln in der Handhabung des Kreditgeschäftes der Unzugänglichkeit der Organisation anzuhalten. Überdies sei zu berücksichtigen, dass wie der Bericht des Prüfungsverbandes Deutscher Banken mit dem Stichtag 31.05.2004 als auch der Jahresabschlussbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BwC vom 31.12.2004 belegten, inzwischen nennenswerte Mängel im Bereich des § 18 KWG nicht mehr festgestellt worden seien und auch die Organisation der M. Bank wesentlich verbessert worden sei. Dies zeige, dass die vom Kläger in die Wege geleiteten Maßnahmen gegriffen hätten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte inzwischen sämtliche Rundschreiben und Anforderungen im Rahmen des § 18 KWG vollständig aufgehoben habe. Auch wenn die Aufhebung der Anforderungen zu § 18 KWG nicht rückwirkend gelte, so ließe dies doch die in der Vergangenheit liegenden Verstöße in einem milderen Licht erscheinen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Rahmen der Anzeige der M. Bank vom 26.06.2001 über die Absicht der Bestellung des Klägers zum Geschäftsleiter eine bankaufsichtliche Würdigung der Tätigkeit des Klägers vorgenommen habe. Dort werde festgestellt, dass es bei den letzten Jahresabschlussprüfungen bei der Firma M. Bank nicht unerhebliche Mängel gegeben habe, dass es jedoch bei der Verbesserung der Risikosteuerung und der Abstellung der sonstigen Mängel Verbesserungen gegeben habe, die offenbar auch Verdienst der Tätigkeit des Klägers seien. Im Hinblick hierauf habe die Beklagte seine beabsichtigte Bestellung als Geschäftsleiter positiv beurteilt. Der Kläger beantragt, die Verwarnung vom 31.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 14.07.2004 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, die Verwarnung des Klägers sei zu Recht ergangen. Das Verhalten des Klägers nach seiner Bestellung zum Geschäftsleiter rechtfertige ein entsprechendes Vorgehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass an den Kläger höhere Anforderungen zu stellen seien, da er schon längere Zeit in leitender Position in der Bank tätig gewesen sei und daher genau gewusst habe, welche Punkte bereits in der Vergangenheit wiederholt Anlass zur Kritik gegeben hätten. Der Kläger habe ferner während seiner Bewährungszeit, also vor seiner Bestellung zum Geschäftsleiter, die ihm übertragenen Aufgaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erledigt und sich damit als persönlich unzuverlässig bzw. fachlich ungeeignet erwiesen. Wenn der Beklagten bereits zum Zeitpunkt der Absichtserklärung der M. Bank, den Kläger zum Geschäftsleiter zu bestellen, die jetzigen Fakten bekannt gewesen seien, wäre eine entsprechende Prüfung eingeleitet und die Bewährungszeit sei verlängert worden. Wenn die Bestellung bereits erfolgt sei, käme eine Verlängerung der Bewährungszeit nicht mehr in Betracht. In einem derartigen Fall habe die Beklagte vielmehr zu prüfen, ob eine Abberufung vorzunehmen oder zumindest eine Verwarnung zu erteilen sei und zwar aufgrund des vor dem Bestellungsakt liegenden Verhaltens des inzwischen bestellten Geschäftsleiters. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe dessen Geschäftsleiterqualifikation anerkannt sei falsch. Eine entsprechende Reaktion auf die Absichtsanzeige der M Bank, den Kläger zum Geschäftsleiter zu bestellen, sei nicht erfolgt. Vielmehr habe die Beklagte erst nach Durchführung einer Sonderprüfung davon Kenntnis erlangt, dass in der M. Bank den Pflichten der §§ 18, 25 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWG nicht entsprochen worden sei. Für einen wesentlichen Teil der festgestellten Verstöße trage der Kläger die unmittelbare Verantwortung. Er sei seit Juni 1999 bei der M. Bank als Direktor des Bereichs "Kredit- und Leasingfinanzierung" beschäftigt und als Mitglied der erweiterten Geschäftsführung in die Gesamtbanksteuerung eingebunden gewesen. Insofern habe er auch unmittelbaren Kontakt mit den Pflichten des § 18 KWG gehabt. Er sei auch für den Bereich "Rechnungswesen/Controlling/Risikoüberwachung" direkt verantwortlich und damit zumindest intern für die Einhaltung der Anforderungen des § 25 a Abs. 1 Nr. 1 KWG zuständig gewesen. Gleiches gelte zumindest in Teilen auch für § 25 a Abs. 1 Nr. 2 KWG, weil der Kläger das Projekt "Organisation" und auch den Bereich "Kredit" umorganisiert habe. Nach alledem sei der Kläger für eine Vielzahl der Beanstandungen in den Bereichen der Organisation und Handhabung des Kreditgeschäftes intern verantwortlich und hätte in Anbetracht dessen, dass die in der Verwarnung genannten Punkte seit Jahren von den Jahresabschlussprüfern, den Einlagesicherungsprüfern und auch der eigenen Innenrevision moniert worden sei, entsprechend reagieren müssen. Soweit der Kläger die Beanstandungen nicht zum Anlass genommen habe, zumindest wesentliche Verbesserungen einzuleiten, schade dies seiner persönlichen Zuverlässigkeit. Soweit er sich um Verbesserungen bemüht habe, sei dieses Bemühen offensichtlich nicht ausreichend gewesen, die Bank so umzuorganisieren, dass den gesetzlichen Verpflichtungen entsprochen werde. Insofern wäre die fachliche Eignung des Klägers zu hinterfragen. Eine Verwarnung des Klägers sei daher als Vorstufe zu einem Abberufungsverlangen zumindest unter dem Gesichtspunkt der fehlenden fachlichen Eignung im Sinne eines am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Vorgehens gerechtfertigt. Zu seiner Entlastung könne sich der Kläger auch nicht auf den Bericht über die Prüfung zum Jahresabschluss 2004 berufen. Auch dort sei festgestellt worden, dass von der Innenrevision nach wie vor erhebliche Mängel in Teilbereichen des Kreditgeschäftes unter anderem auch bei der Einhaltung der Vorschriften des § 18 KWG festgestellt worden seien. Zwar seien die Mängel bis zum Abschluss der Prüfung behoben gewesen, jedoch sei daraus der Schluss zu ziehen, dass die vom Kläger ergriffenen Maßnahmen auch im Jahr 2004 immer noch nicht ausreichend gegriffen hätten. Schließlich vermöge der Umstand, dass in den nunmehr vorliegenden Prüfungsberichten keine gravierenden Missstände mehr festgestellt würden, die Vorwürfe aus der Vergangenheit nicht im Nachhinein auszuräumen. Es gehöre zu den zentralen Pflichten eines Geschäftsleiters unverzüglich und umfassend für die Behebung von eventuellen Mängeln Sorge zu tragen. Komme ein Geschäftsleiter dieser Verpflichtung nicht nach, sei die fachliche Eignung bzw. die persönliche Unzuverlässigkeit des Geschäftsleiters zu überprüfen. Die Aufhebung sämtlicher Schreiben zur Auslegung des § 18 KWG sei ebenfalls nicht geeignet, die Vorwürfe in der Verwarnung rückwirkend zu beseitigen. Die in den Schreiben festgelegten Anforderungen seien von Seiten der Kreditwirtschaft als allgemein verbindlich anerkannt und daher von den Kreditinstituten einzuhalten. Eine Änderung dieser Standards könne sich jedoch nicht auf die Vergangenheit auswirken. Im Übrigen machten die Verstöße gegen § 18 KWG lediglich einen Teil der in der Verwarnung vorgehaltenen Mängel aus. Selbst ohne diesen Teil wäre die Verwarnung aufgrund der Vielzahl anderer organisatorischer Mängel rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (6 Hefter) Bezug genommen.
Gründe
Die erhobene ist als Anfechtungsklage zulässig, da es sich bei der angegriffenen Verwarnung um einen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG handelt. Die Verwarnung ist eine Entscheidung, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Verwarnung ist nicht lediglich ein unverbindlicher Hinweis auf die Pflichten des Geschäftsleiters sondern stellt fest, dass der Kläger konkret und vorwerfbar gegen die Vorschriften des Kreditwesengesetzes verstoßen hat und belegt ihn deswegen mit einer Verwarnung, die im Falle der Fortsetzung des pflichtwidrigen Verhaltens nach § 36 Abs. 2 KWG zur Abberufung des Geschäftsleiters führen kann (vgl. auch VG Frankfurt, Beschl. v. 06.10.2003 NJW 2004, S. 1059; BVerwG, Urt. v. 06.12.1999 Versicherungsrecht 2000, S. 707 zur Rechtsnatur eines Verweises durch den Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen). Die auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Die Verwarnung der Beklagten vom 31.07.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 14.07.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die Verwarnung ist § 36 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz-KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.09.1998 (BGBl. I, S. 2776).Danach kann die Bundesanstalt unter anderem die Abberufung eines Geschäftsleiters verlangen, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes oder andere dort im Einzelnen genannten Vorschriften verstoßen hat und trotz Verwarnung dieses Verhalten fortsetzt. Unter einer Verwarnung in diesem Sinne ist eine förmliche Abmahnung zu verstehen, das heißt eine Missbilligung des Verhaltens, also eine Mitteilung, durch die der Betroffene auf die Rechtswidrigkeit seines Tuns oder Unterlassens hingewiesen und ersucht wird, sich fortan vorschriftsmäßig zu verhalten (vgl. Samm, in: Beck/Samm, KWG § 36 Rn. 58). Die Erteilung einer Verwarnung im Sinne von § 36 Abs. 2 KWG setzt also zum einen einen objektiven Verstoß gegen die in § 36 Abs. 2 KWG genannten Vorschriften voraus und zum anderen, dass der jeweils betroffene Geschäftsleiter vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Vorschriften verstoßen hat. Diese Tatbestandsvoraussetzungen für eine Verwarnung liegen in der Person des Klägers vor. Der objektive Verstoß gegen § 18, § 25 a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 KWG ergibt sich mit hinreichender Sicherheit aus dem Prüfungsbericht der Vollert-Elmendorff Deutsche Industrie-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 28.11.2002. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kommt in den zusammenfassenden Schlussbemerkungen (S. 114 f. des Berichtes) zu dem Ergebnis, dass die Organisation, Handhabung und Überwachung des Kreditgeschäftes verbesserungsbedürftig ist. Einige wesentliche Bereiche der Geschäftsorganisation sind nicht oder nur unvollständig durch Anweisungen abgedeckt. Erkennbar sei war auch eine Vielzahl von unbearbeiteten Kreditprolongationen. Das Ratingsystem der Bank ist nur eingeschränkt aussagefähig. Die Dokumentationen und Handhabung der Überziehungen weisen Defizite auf. Bei einigen Risikoüberwachungslisten bestehen Dokumentationsdefizite. Die Beachtung des § 18 KWG ist zu intensivieren. Das Kreditversicherungsverfahren, insbesondere bei grundpfandrechtlichen Sicherheiten, entspricht nicht dem banküblichen Standard, da für die Ermittlung der Realkreditbeträge keine schriftlichen Anweisungen bestehen und teilweise den Anforderungen der §§ 11, 12 HGB nicht entsprochen wird. Ferner kommt die Prüfungsgesellschaft nach der Prüfung der einzelnen Adressenausfallrisiken zu dem Ergebnis, dass die bankseitigen Vorsorgebeträge um insgesamt T EUR 6. 174 zu erhöhen sind. Ferner stellt die Prüfungsgesellschaft fest, dass die M. Bank gemäß § 25 a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 KWG noch nicht vollständig über geeignete Regelungen zur Gesamtbanksteuerung verfügt. Ferner wurde festgestellt, dass die Mindestanforderungen an die Ausgestaltung der internen Revision einschließlich der Geschäftsanweisung für die interne Revision noch nicht voll umfänglich erfüllt sind. Wegen der weiteren Einzelheiten der Feststellungen wird auf S. 2-13 der angegriffenen Verwarnung vom 31.07.2003 Bezug genommen. Das Vorhandensein der im Prüfungsbericht im Einzelnen aufgezeigten Mängel wird auch vom Kläger im wesentlichen eingeräumt. Mit der erhobenen Klage werden die Mängel auch nicht mehr ausdrücklich bestritten. Die festgestellten Verstöße gegen § 18 KWG bzw. § 25 a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 KWG sind dem Kläger auch zuzurechnen. Zuzugeben ist dem Kläger, dass er nur für Verstöße verantwortlich gemacht werden kann, für die er als Geschäftsleiter die Verantwortung zu tragen hat. Geschäftsleiter i.S.d. § 36 KWG gegen die die Beklagte im Falle des Vorliegens von Verstößen gegen das KWG anstelle der Aufhebung der Erlaubnis für das Institut vorgehen kann, sind nur die sogenannten geborenen Geschäftsleiter i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 KWG. Dies sind diejenigen natürlichen Personen, die nach dem jeweiligen Statut des Instituts zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts berufen sind. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger seit dem 01.01.2002, dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger in den Vorstand der M. Bank KGaA berufen wurde. Denn nach § 76 Abs. 1 Aktiengesetz hat der Vorstand einer Aktiengesellschaft diese unter eigener Verantwortung zu leiten. Nach § 78 Aktiengesetz vertritt der Vorstand die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder haben nach § 93 Abs. 1 Aktiengesetz bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Zu den Sorgfaltspflichten eines Vorstandsmitgliedes gehört es insbesondere auch, die einschlägigen Vorschriften des Kreditwesengesetzes einzuhalten. Aus der durch den Prüfungsbericht bestätigten Verletzung der in § 18 S. 1 KWG normierten Pflicht zum Verlangen nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmer ergibt sich, dass bei der M. Bank der banküblichen Informations- und Prüfungspflicht nicht ausreichend genüge getan wurde. Die Vorschrift des § 18 KWG ist Ausfluß des anerkannten bankkaufmännischen Grundsatzes, Kredite nur nach umfassender und sorgfältiger Bonitätsprüfung zu gewähren und bei bestehenden Kreditverhältnissen die Bonität des Kreditnehmers laufend zu überwachen. Die Vorschrift dient dem Schutz des einzelnen Kreditinstituts und seiner Einleger. Sie hält die Kreditinstitute über die Kreditwürdigkeitsprüfung zu einem risikobewussten Kreditvergabeverhalten an. § 18 KWG beinhaltet daher eine Selbstverständlichkeit, erhebt sie aber zu einer gesetzlichen Norm. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll diese Vorschrift sicherstellen, dass die Kreditinstitute die Kreditwürdigkeit ihrer Kreditnehmer in einem ausreichendem Maß anhand von Unterlagen überprüfen. Das Verfahren nach § 18 S. 1 KWG vollzieht sich in drei Schritten: Vorlage der erforderlichen Unterlagen, Auswertung, Dokumentation. Diese Rechtspflichten folgen unmittelbar aus § 18 S. 1 KWG. Der Regelungsgegenstand der Vorschrift erschöpft sich nicht etwa in der Vorlage der erforderlichen Unterlagen. Erst wenn das Kreditinstitut die Unterlagen ausgewertet und sich auch die Anforderung weiterer Unterlagen aufgrund der Auswertung als entbehrlich erwiesen hat, liegen dem Kreditinstitut die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers offen. Die Verpflichtung des § 18 S. 1 KWG besteht während der gesamten Dauer des Engagements. Das Kreditinstitut muss die wirtschaftliche Entwicklung des Kreditnehmers während der gesamten Dauer des Kreditverhältnisses kontinuierlich beobachten und analysieren. Selbst bei zeitnaher Vorlage der Jahresabschlüsse ist die Heranziehung weiterer Unterlagen geboten, wenn die Jahresabschlüsse allein kein ausreichend klares, hinreichendes und verlässliches Urteil über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers ermöglichen. In Zweifelsfällen, insbesondere im Bereich der Bewertung von Vermögensgegenständen muss das Kreditinstitut eigene Ermittlungen anstellen. Sofern der testierte Jahresbeschluss nicht aus sich heraus eine eindeutige Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Kreditnehmers gewährleistet, wird das Kreditinstitut auch nicht umhinkommen, den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers zu analysieren, nicht zuletzt auch um zu erkennen, welchen Gebrauch der Kreditnehmer von Bewertungswahlrechten gemacht hat. Erst wenn die mit der Auswertung betraute Stelle in der Bank zu der Beurteilung gelangt, dass ein klares Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kreditnehmers besteht, kann auf der Grundlage dieses Bildes der Kredit von dem dazu berufenen Entscheidungsträger gewährt oder fortgesetzt werden. Diese sich aus § 18 S. 1 KWG ergebenden banküblichen Informations- und Prüfungspflichten sind - wie in der angegriffenen Verwarnung im einzelnen dargestellt wurde - bei der M. Bank in vielfältiger Weise verletzt worden.
Des weiteren bestimmt § 91 Abs. 2 Aktiengesetz, dass der Vorstand geeignete Maßnahmen zu treffen hat, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten hat, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen frühzeitig erkannt werden. Nach § 25 a KWG muss ein Kreditinstitut über geeignete Regelungen zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle der Risiken sowie über angemessene Regelungen verfügen, anhand derer sich die finanzielle Lage des Instituts jederzeit mit hinreichender Genauigkeit bestimmen lässt. Des weiteren muss das Institut nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 KWG über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, über ein angemessenes internes Kontrollverfahren sowie über angemessene Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung verfügen. Danach hat der Vorstand auf einer ersten Stufe die Früherkennung bestandsgefährdender Entwicklungen durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten und auf einer zweiten Stufe die eingeleiteten Maßnahmen zu überwachen. Auch diese Verpflichtung hat der Vorstand der M. Bank - wie sich aus dem vorlegten Prüfungsbericht ergibt - und in der angegriffenen Verfügung auf S. 5-12 im einzelnen dargelegt wird, nicht erfüllt. Insbesondere fehlt ein Risikomanagementkonzept anhand dessen sich die finanzielle Lage des Instituts jederzeit mit hinreichender Genauigkeit bestimmen lässt. Des weiteren entsprechen sowohl die Geschäftsorganisation als auch das interne Kontrollverfahren nicht den banküblichen Anforderungen. Im Rahmend der Prüfung der Geschäftsorganisation der M. Bank wurde beanstandet:
Keine ausreichende Funktionstrennung zwischen Markt und Marktfolgefunktionen, unvollständige Geschäftsanweisungen für Handelsgeschäft bzw. fehlende Dokumentation der Kenntnisnahme der Geschäftsanweisungen durch Mitarbeiter, ungeregelte und unbearbeitete Prolongationen, fehlende zeitnahe Bonitätsklassifizierungen der Kredite, nicht sachgerechtes Ratingverfahren für Bauträgerengagements, fehlende zeitnahe und realistische Risikoklassifizierungen, fehlende Dokumentation der Maßnahmen zur Risikofrüherkennung im Bereich der Bauträgerfinanzierung, fehlende schriftlich fixierte Regelungen für die Spezialbetreuung eines Kreditengagements vor Abwicklung sowie fehlende Vorgaben für die Abgabe von Engagements an die Rechtsabteilung, fehlende Dokumentation der Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips bei der Beleihungswertermittlung."
Des weiteren werden auch die Mindestanforderungen an die Ausgestaltung der internen Revision nicht eingehalten. Die Geschäftsanweisungen bedürfen der Überarbeitung und Aktualisierung, die schriftlich fixierten Regelungen entsprechen nicht den tatsächlichen internen Abläufen. Der Kläger war auch verantwortlicher Geschäftsleiter, da die festgestellten Mängel in sein Vorstandsressort fallen bzw. soweit es um die Verstöße gegen § 25 a KWG geht, § 91 Abs. 2 Aktiengesetz von einer Gesamtverantwortung des Vorstandes ausgeht, so dass alle Mitglieder des Vorstandes für die Fehlentwicklungen verantwortlich sind. Bei ressortmäßiger Aufteilung - wie es bei der M. Bank der Fall ist - haben die nicht zuständigen Vorstandsmitglieder Überwachungspflichten. Sie müssen dafür sorgen, dass die zuständigen Vorstandsmitglieder ihren Pflichten nachkommen (vgl. Hüffer AktG § 91 Rn. 3; Landgericht Berlin, Urt. v. 03.07.2002, Az.: 2 O 358/01 - juris -).Die gerügten Mängel waren auch zum Zeitpunkt der Durchführung der Prüfung vom 02.07.2002 bis 14.08.2002 mit dem Prüfungsstichtag 31.05.2002 und damit zu einem Zeitpunkt vorhanden, als der Kläger bereits zum Vorstandsmitglied bestellt worden war und damit die oben skizzierte Verantwortung zu tragen hatte. An der grundsätzlich bestehenden Verantwortlichkeit des Klägers für die Zustände bei der M. Bank ändert sich nichts dadurch, dass die festgestellten Pflichtverletzungen und beanstandeten Organisationsmängel aus einer Zeit herrühren, zu der der Kläger zwar bereits bei der M. Bank in verantwortlicher Stellung tätig war, aber noch keine Verantwortung als Geschäftsleiter trug.
Als verantwortlicher Geschäftsleiter hat der Kläger auch leichtfertig gehandelt. Leichtfertig ist das Verhalten eines Geschäftsleiters, wenn sein Verhalten nach den Gesamtumständen die notwendige Sorgfalt in schwerem Maße verletzt und dabei dasjenige unbeachtet geblieben ist, was vorliegend jedem Bankkaufmann - erst Recht jedem Geschäftsleiter hätte einleuchten müssen (vgl. hierzu VG Berlin, Urt. v. 27.01.1992 WM 1992, S. 1059; Samm in Beck/Samm - KWG § 36 Rn. 57). Diese Voraussetzungen für die Annahme eines leichtfertigen Verhaltens liegen vorliegend vor. Dem Kläger, der seit 1999 bei der M. Bank tätig ist und für den Bereich Firmenkundenkredite verantwortlich, in leitender Stellung zuständig war und darüber hinaus als Mitglied der erweiterten Geschäftsführung in die Gesamtbankensteuerung eingebunden war, waren die festgestellten Mängel - wie er selbst eingeräumt hat - bekannt. Die Beanstandungen waren bereits Gegenstand von Anmerkungen der inneren Revision bzw. der Abschlussprüfer. Der Kläger hätte daher unmittelbar nach Eintritt in den Vorstand den Schwerpunkt seiner Tätigkeit auf die Beseitigung der bekannten Mängel bei der M. Bank bei der Erfüllung der Vorschriften der §§ 18, 25 a KWG legen müssen. Wenn er demgegenüber im Rahmen der Klage vorträgt, dass die Beseitigung der Mängel im Bereich des § 18 KWG für ihn keine oberste Priorität gehabt habe, zeigt dies, dass er insoweit die Bedeutung der ihn treffenden Verpflichtungen verkannt hat und damit jedenfalls leichtfertig gehandelt hat. Da fortlaufende Verstöße gegen § 18 KWG zur fachlichen Ungeeignetheit der verantwortlichen Geschäftsleiter führen und die Offenlegungspflicht in jedem einzelnen Fall, in dem § 18 KWG einschlägig ist, beachtet werden muss, (ständige Rechtssprechung OVG Berlin vgl. etwa B. v. 02.10.2001, Versicherungsrecht 2004, 1069) kann sich der Kläger nicht darauf zurückziehen kann, dass sich die Quote der Engagements in denen die Voraussetzungen des § 18 KWG nicht erfüllt worden seien seit 1999 kontinuierlich zurückgegangen sei. Das er der Beseitigung dieser Mängel keine Priorität eingeräumt hat, zeigt gerade sein Organisationsverschulden. Im Übrigen hatte sich die Beachtung der zentralen Bestimmung für die Kreditvergabe und die damit verbundene Kreditwürdigkeitsprüfung anders als aus den Prüfungsberichten ersichtlich - auch tatsächlich nicht verbessert, denn im Rahmen der Sonderprüfung wurde bei der erhobenen Stichprobe festgestellt, dass in 27,5 % der Kreditengagements aus der Stichprobe die Vorschrift des § 18 KWG nicht erfüllt war, so dass bei der M. Bank nach wie vor gravierende Verstöße gegen die bankübliche Informations- und Prüfungspflicht vorlagen. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er schon vor dem 01.01.2002 verschiedene Projekte angestoßen habe, die er dann als Geschäftsleiter übernommen und fortgeführt habe, so unter anderem das Projekt "Effizientes Kreditgeschäft" (Verbesserung der Verfahren nach § 18 KWG, EDV gesteuerte Kreditbearbeitung, verbesserte Personalausstattung), so ist festzustellen, dass dieses am 11.07.2000 eingeleitete Projekt jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Sonderprüfung noch keine Garantie für die Einhaltung des § 18 KWG geboten hat, so dass dieses Projekt nicht effizient genug war, um die mangelhafte Bearbeitung abzustellen. Jedenfalls kann der Hinweis auf dieses Projekt das Organisationsverschulden des Klägers nicht in Wegfall bringen. Soweit der Kläger hinsichtlich des gerügten Verstoßes gegen § 25 a Abs. 1 Ziff. 1 KWG einwendet, es seien bereits vor dem 01.01.2002 die notwendigen, aber auch ausreichenden Maßnahmen eingeleitet, um das Ratingverfahren zu verbessern, kann dies nicht darüber hinweg täuschen, dass im Zeitpunkt der Sonderprüfung eine Risikoerfassung bei der M. Bank, die den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, nicht vorhanden war und die möglicherweise auch vom Kläger angestoßenen Maßnahmen bis dahin noch nicht gegriffen haben. Da der Kläger sich andererseits um die Übernahme des neu entwickelten BVRII /Ratingsystems der Bayrischen Genossenschaftsbanken bemüht hat, kann insoweit jedenfalls gesagt werden, dass sich der Kläger seiner Verantwortung bewusst war und er sich um ein Abstellen der Mängel bemüht hat, so dass insoweit der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht erhoben werden kann. Soweit allerdings der Kläger gegenüber der Feststellung, dass in der M. Bank entgegen der internen Regelung das Gesamtbankenrisiko nicht täglich ermittelt worden ist, sondern lediglich monatlich; vorträgt, dieses Regelung sei überobligatorisch gewesen, kann dies den Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht entkräften, denn die erforderlichen Sorgfaltspflichten sind grundsätzlich nur dann gewahrt, wenn die jeweiligen Vorschriften eingehalten werden. Das vom Kläger gezeigte Verhalten lässt auf eine Sorglosigkeit gegenüber der Einhaltung von Vorschriften schließen, zumal die Risikosteuerung bei der M. Bank in vielfacher Hinsicht unzureichend war, so dass die tägliche Ermittlung des Gesamtbankenrisikos einen gewissen Ausgleich für anderweitige Mängel geboten hätte. Die tägliche Ermittlung des Gesamtbankenrisikos war mehr als eine zu vernachlässigende überobligatorische Förmlichkeit. Was schließlich die Verstöße gegen § 25 a Abs. 1 Ziff. 2 KWG angeht, ist dem Kläger zwar zuzugeben, dass wegen der Vielzahl der Beanstandungen und Mängel in der vorhandenen Organisation der M. Bank ein Abstellen aller Mängel bis zum Stichtag der Sonderprüfung dem Kläger auch bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre. Vorzuhalten ist dem Kläger jedoch, dass im Zeitpunkt der Sonderprüfung kein zielgerichtetes Konzept erkennbar war, dass die Gewähr dafür geboten hätte, das die vorhandenen Mängel in der Organisation in absehbarer Zeit abgestellt sind. Dem Kläger ist insofern Leichtfertigkeit vorzuwerfen, als er sich nach seiner Bestellung zum Geschäftsleiter nicht damit begnügen durfte, die bereits eingeleiteten Projekte fortzuführen zumal die im einzelnen festgestellten Mängel und Verstöße gegen die Vorschriften des Kreditwesengesetzes von beachtlichem Gewicht sind und als solche geeignet sind, Zweifel an der Geeignetheit des verantwortlichen Geschäftsleiters zu begründen. Eine angesichts dieser prekären Situation der M. Bank zu erwartende Agenda mit einem konkreten Zeithorizont wurde von dem Kläger nicht erstellt, was darauf schließen lässt, dass er sich über den Umfang der ihn treffenden Sorgfaltspflichten aus denen konkrete Handlungspflichten erwachsen sind, nicht im klaren war. Die erteilte Verwarnung lässt auch keine Ermessensfehler i.S.v. § 114 VwGO erkennen. § 36 Abs. 2 KWG räumt der Beklagten wie für die Abberufung eines Geschäftsleiters auch für die Erteilung einer Verwarnung Ermessen ein. Insbesondere ist die Verwarnung verhältnismäßig. Sie ist auch erforderlich, denn mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger meint, es hätte auch eine Missbilligung ausgereicht, ist darauf zu verweisen, dass die Erteilung einer solchen Rüge als Aufsichtsmittel nur dann in Betracht kommt, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage existiert. Enthält dagegen ein ordnungsrechtliches Gesetz wie das KWG keine Befugnis, eine Missbilligung zu erteilen, lässt sich eine solche Befugnis auch nicht als milderes Mittel aus der Befugnis ableiten, dem Pflichtigen eine Verwarnung zu erteilen (vgl. hierzu, BVerwG, Urt. v. 06.12.1999, Versicherungsrecht 2000,. S. 707). Die Verwarnung ist auch nicht unangemessen. Die mit ihr verfolgte wirtschaftliche Sicherung der Bank hat Vorrang vor dem Interesse des Klägers an professioneller Reputation in Bankkreisen. Auch der Umstand, dass der Kläger erst relativ kurz als Vorstand für die M. Bank Verantwortung zu tragen hat und er im Verhältnis zu den anderen bzw. früheren Vorstandsmitgliedern eine deutlich geringere Verantwortung zu tragen habe führt zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen ist dem weiteren Vorstandsmitglied ebenfalls eine Verwarnung erteilt worden, die bestandskräftig wurde. Zum anderen bestand die Gefahr, dass die seit langem bekannten Missstände bei der M. Bank von dem Kläger angesichts des seit Übernahme der Vorstandsposition gezeigten Verhaltens nicht mit der gebotenen Beschleunigung aufgegriffen werden, so dass es vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses nicht unangemessen ist, den Kläger durch die Verwarnung zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten anzuhalten. Dies gilt umso mehr, als die mit der Verwarnung für den Kläger verbundenen Beeinträchtigungen vergleichsweise gering sind und der Kläger in seiner Berufsausübung nicht beeinträchtigt ist. Soweit der Kläger schließlich darauf verweist, dass das sich aus dem Bericht des Prüfungsverbandes Deutscher Banken mit dem Stichtag 31.05.2004 und dem Jahresabschlussbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum 31.12.2004 ergebe, dass die von der Beklagten beanstandeten Mängel inzwischen weitestgehend abgestellt seien, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Diese Feststellungen der Prüfer zum 31.05.2004 bzw. 31.12.2004 bringen die früheren Feststellungen der Beklagten nicht in Wegfall. Die Berichte sind vielmehr allein geeignet zu belegen, dass die Verwarnung inzwischen ihre Wirkung getan hat und der Kläger das vorgeworfene Verhalten inzwischen abgestellt hat und sich inzwischen ordnungsgemäß verhält, was die Beklagte in der mündlichen Verhandlung im Rückblick bestätigt hat. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
VG Frankfurt am Main:
Urteil v. 19.01.2006
Az: 1 E 3679/04
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