Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 15. Juli 2010
Aktenzeichen: I-15 VA 10/09
(OLG Hamm: Beschluss v. 15.07.2010, Az.: I-15 VA 10/09)
Tenor
Der Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, den Zustellungsauftrag der Beteiligten zu 1. vom 23.03.2009 auszuführen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1. will aus einem gemäß § 727 ZPO auf sie umgeschriebenen Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung betreiben. Die Titelumschreibung auf die Beteiligte zu 1. als Rechtsnachfolgerin des im Vollstreckungsbescheid genannten Gläubigers erfolgte aufgrund einer Abtretungsvereinbarung vom 29.10.2008, in deren Anlage titulierte Forderungen gegen zahlreiche Schuldner - u.a. auch gegen den Schuldner des vorliegenden Verfahrens - aufgeführt sind. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1. erteilte dem Beteiligten zu 2. über die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge mit Schriftsatz vom 23.03.2009 einen Zwangsvollstreckungsauftrag, wobei er zugleich die Zustellung der Rechtsnachfolgeklausel und der Abtretungsvereinbarung beantragte.
Der Beteiligte zu 2. unternahm mehrere Zustellungs- und Vollstreckungsversuche und teilte dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. schließlich mit einem Schreiben vom 02.04.2009 mit, dass der Schuldner unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei. Hintergrund war, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1. in dem Vollstreckungsauftrag vom 23.03.2009 ein falsches Geburtsdatum des Schuldners angegeben hatte.
Daraufhin legte die Beteiligte zu 1. beim Amtsgericht Essen Erinnerung ein. In dem Erinnerungsverfahren nahm der Beteiligte zu 2. mit einem Schreiben vom 12.05.2009 Stellung. In diesem an den Präsidenten des Amtsgerichts gerichteten Schreiben teilte er nunmehr mit, dass er eine Zustellung der Abtretungsvereinbarung vom 29.10.2008 (zusammen mit dem umgeschriebenen Titel) im Sinne des § 750 Abs. 2 ZPO ablehne. Diese Ablehnung begründete er im weiteren Verfahren sinngemäß damit, dass er gegen die Zustellung der Abtretungsvereinbarung wegen der darin enthaltenen Angaben über weitere Schuldner datenschutzrechtliche Bedenken habe. Durch Beschluss vom 18.05.2009 wies das Amtsgericht die Erinnerung der Beteiligten zu 1. mit der Begründung zurück, dass derzeit kein Rechtsschutzinteresse bestehe, weil wegen der noch fehlenden Zustellung des Titels verbunden mit der Vollstreckungsklausel und der Abtretungsvereinbarung die Zwangsvollstreckung zur Zeit nicht durchgeführt werden könne; über die Frage, ob der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zustellung anzuweisen sei, habe das Vollstreckungsgericht nicht zu entscheiden; insoweit müsse die Beteiligte zu 1. ggf. einen Antrag nach § 23 Abs. 2 EGGVG stellen, über den das Oberlandesgericht entscheide.
Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1. mit Anwaltsschriftsatz vom 27.05.2009 beim Amtsgericht Essen "Rechtsmittel" eingelegt mit dem Antrag, den amtsgerichtlichen Beschluss aufzuheben und dem Beteiligten zu 2. auch die Zustellung von Rechtsnachfolgeklausel und Abtretungsvereinbarung aufzugeben. Nach Vorlage der Sache an das Landgericht Essen hat die Beteiligte zu 1. aufgrund eines entsprechenden Hinweises der Kammer mit Anwaltsschriftsatz vom 24.06.2009 mitgeteilt, dass ihr Rechtsmittel auch als Antrag nach §§ 23, 24 EGGVG ausgelegt werden und die Akte dem Oberlandesgericht Hamm zugeleitet werden solle. Das Landgericht hat die Sache daraufhin dem Oberlandesgericht vorgelegt, wo die Akte am 02.07.2009 eingegangen ist.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach §§ 23 ff. EGGVG statthaft. Lehnt der Gerichtsvollzieher eine ihm angetragene Zustellung ab, so handelt er als Justizbehörde im Sinne des § 23 EGGVG. Der Antrag ist nicht nach § 23 Abs. 3 EGGVG ausgeschlossen, da der speziellere Rechtsbehelf des § 766 ZPO nicht einschlägig ist. Die Zustellung nach § 750 ZPO ist zwar Voraussetzung der Zwangsvollstreckung, gehört aber noch nicht zum Vollstreckungsverfahren selbst. Wird der Gerichtsvollzieher - wie bei Zustellungen - außerhalb der Zwangsvollstreckung tätig, ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (MüKo/Rauscher/Pabst, ZPO, 3. Aufl., § 23 EGGVG, Rz. 45; Baumbach/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 23 EGGVG, Rz. 4; Wieczorek/Schütze/Schreiber, ZPO, 3. Aufl., § 23 EGGVG, Rz. 23; Musielak/Lackmann, ZPO, 7. Aufl., § 766, Rz. 8; a.A. Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl., § 23 EGGVG, Rz. 127). Soweit vertreten wird, dass die Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO gegeben sei, wenn der Gerichtsvollzieher die Zustellung verweigert und er zugleich mit Zustellung und Vollstreckung beauftragt war bzw. die Zustellung zum Zwecke eines Vollstreckungsauftrags beantragt war (so: MüKo/Heßler, ZPO, 3. Aufl., § 750, Rz. 95; Wieczorek/Schütze/Salzmann, ZPO, 3. Aufl., § 766 ZPO, Rz. 32; Stein/Jonas/ Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 766, Rz. 2), vermag sich der Senat dieser Ansicht nicht anzuschließen, da sich hieraus weitere Abgrenzungsprobleme ergeben können bzw. der Gläubiger durch die Gestaltung des Auftrags den zulässigen Rechtsbehelf bestimmen könnte.
In diesem Zusammenhang hält der Senat nach erneuter Prüfung eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof nach § 29 Abs. 1 EGGVG in der bis zum 31.08.2009 gültigen Fassung, die gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG auf das vorliegende Verfahren noch Anwendung findet, im Hinblick auf die Entscheidung des Kammergerichts vom 08.05.1984 (OLGZ 1985, 82 ff.) und die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 18.06.1976 (Rpfleger 1976, 367) für nicht veranlasst. Diese Entscheidungen betrafen nicht den hier gegebenen Fall, dass der Gerichtsvollzieher die Zustellung im Zusammenhang mit einer Zwangsvollstreckung verweigert, so dass der Senat von diesen Entscheidungen nicht abweicht.
Der Antrag ist auch nicht verspätet. Die in dem Erinnerungsverfahren an den Präsidenten des Amtsgerichts Essen gerichtete Stellungnahme des Beteiligten zu 2. vom 12.05.2009 beinhaltete zwar die Ablehnung der Zustellung und begründet damit das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, stellte aber keinen Bescheid im Sinne des § 26 Abs. 1 EGGVG dar, durch den die Anfechtungsfrist in Lauf gesetzt wurde.
Der Antrag ist auch sachlich begründet und führt gem. § 28 Abs. 2 S. 1 EGGVG zur Verpflichtung des Beteiligten zu 2), den Zustellungsauftrag der Beteiligten zu 1) vom 23.03.2009 auszuführen. Denn die Ablehnung dieses Ersuchens durch den Beteiligten zu 2) ist rechtswidrig und verletzt die Beteiligte zu 1) in ihren Rechten.
Die Zustellung nach § 750 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 191 ff. ZPO ist hier Grundlage für die Zwangsvollstreckung und damit Voraussetzung dafür, dass die Beteiligte zu 1. ihren titulierten Anspruch verwirklichen kann. Der Gerichtsvollzieher, dem die Zustellung obliegt, ist an eine wirksam erteilte Vollstreckungsklausel gebunden (Musielak/Lackmann, ZPO, 7. Aufl., § 750, Rz. 22). Die inhaltliche Prüfung der Urkunden, die Grundlage der Titelumschreibung sind, ist daher in erster Linie Sache des Rechtspflegers, der die Rechtsnachfolgeklausel erteilt. Ein Recht des Gerichtsvollziehers, die Zustellung dieser Urkunden wegen Bedenken gegen ihren Inhalt zu verweigern, sieht die ZPO nicht vor.
Ein solches Weigerungsrecht lässt sich für Zustellungen nach § 750 Abs. 2 ZPO auch nicht der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) oder der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) entnehmen. Nach § 26 Abs. 2 GVO darf der Gerichtsvollzieher nach den bestehenden Vorschriften zulässige Aufträge, für deren Erledigung er zuständig ist - dieses trifft auf Zustellungen nach § 750 Abs. 2 ZPO zu - , nur dann ablehnen, wenn er dies nach der Geschäftsanweisung oder sonstigen Verwaltungsbestimmungen muss oder kann. Für den hier gegebenen Fall einer Zustellung nach § 750 Abs. 2 ZPO sieht die GVGA ein Ablehnungsrecht des Gerichtsvollziehers aber nicht vor (vgl. §§ 23 a), 76 Ziffer 1., 77 Ziffer 2. GVGA). Lediglich für die Zustellung von Willenserklärungen nach § 132 Abs. 1 BGB bestimmt § 52 Ziffer 2. GVGA, dass der Gerichtsvollzieher die Zustellung von Schriftstücken mit unsittlichem, beleidigendem oder sonstigem strafbaren Inhalt abzulehnen hat, was auf den Inhalt der hier in Rede stehende Abtretungsvereinbarung auch nicht zutrifft.
Inwieweit die Datenschutzgesetze auf Zustellungen nach der ZPO anzuwenden sind, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Auch wenn man die Anwendbarkeit bejaht, reichen jedenfalls bloße datenschutzrechtliche Bedenken des Gerichtsvollziehers für eine Amtsverweigerung nicht aus.
Als verantwortliche datenverarbeitende Stelle wäre hier die Beteiligte zu 1., d.h. eine nicht-öffentliche Stelle, anzusehen, die sich zur Übermittlung der in der Abtretungsvereinbarung enthaltenen Daten der Hilfe des Beteiligten zu 2. bedienen will. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist die Übermittlung personenbezogener Daten durch eine nicht-öffentliche Stelle u.a. dann zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Dieses erfordert eine Abwägung der wechselseitigen Interessen. Da - wie oben dargelegt - die ZPO, die GVO und die GVGA für Zustellungen nach § 750 Abs. 2 ZPO ein Recht des Gerichtsvollziehers zur Amtsverweigerung nicht vorsehen und die im Zustellungs- und Vollstreckungswesen liegende Rechtsgewährung des Staates, die hier ihrem Gegenstand nach eine zügige Erledigung erfordert, nicht unerheblich beeinträchtigt würde, wenn der Gerichtsvollzieher in eine umfangreiche rechtliche und tatsächliche Prüfung der datenschutzrechtlichen Rechtslage einzutreten hätte, kann der Gerichtsvollzieher insoweit allenfalls eine Evidenzprüfung vornehmen. Allenfalls dann, wenn er ohne weitere tatsächliche Ermittlungen rechtlich zweifelsfrei feststellen kann, dass die Datenübermittlung durch § 28 BDSG nicht gedeckt ist, kommt eine Amtsverweigerung in Betracht.
Nach diesen Maßstäben besteht hier für den Beteiligten zu 2. kein hinreichender Anlass, die Zustellung zu verweigern. Die Datenübermittlung ist jedenfalls nicht evident unzulässig. Die Beteiligte zu 1. hat ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG, da die beantragte Zustellung Voraussetzung für die Durchführung der Zwangsvollstreckung ist. Die Abtretung einer Forderungsmehrheit durch eine einheitliche Abtretungsvereinbarung ist im Rechtsverkehr auch nicht unüblich. Für die Beteiligte zu 1. wäre es außerdem ein nicht unerheblicher finanzieller Mehraufwand, wenn sie jede einzelne Forderung durch eine gesonderte öffentlich beglaubigte Abtretungsvereinbarung erwerben müsste. Demgegenüber sind die schutzwürdigen Interessen der übrigen, in der Anlage zur Abtretungsvereinbarung aufgeführten Schuldner nicht schwerwiegend beeinträchtigt. So werden in der Anlage zur Abtretungserklärung weder die Anschriften der Schuldner noch der den dort aufgeführten Vollstreckungstiteln jeweils zugrunde liegenden Schuldgrund angegeben. Daher ist es dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner, an den die Zustellung erfolgt, nur schwer möglich, die übrigen Schuldner sicher zu identifizieren.
Der Schuldner des vorliegenden Verfahrens, der im Vollstreckungsbescheid vom 16.08.2005 benannte Herr Y, ist auch ausreichend individualisiert. Insoweit schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen in dem amtsgerichtlichen Beschluss vom 18.05.2009 an. Die Beteiligte zu 1. hat in dem Erinnerungsverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass in dem Vollstreckungsauftrag lediglich versehentlich ein falsches Geburtsdatum angegeben worden war.
OLG Hamm:
Beschluss v. 15.07.2010
Az: I-15 VA 10/09
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d8c95182ebbc/OLG-Hamm_Beschluss_vom_15-Juli-2010_Az_I-15-VA-10-09