Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 21. April 2011
Aktenzeichen: 6 U 43/11
(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 21.04.2011, Az.: 6 U 43/11)
Tenor
In dem Rechtsstreit € beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers gegen das am 18.2.2011 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden durch Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.
Gründe
Wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, steht dem Kläger der geltend gemachte, auf §§ 8 I, III Nr. 2, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 10 II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 gestützte Unterlassungsanspruch nicht zu.
Abgesehen von der - vom erkennenden Senat im vorausgegangenen Eilverfahren (Urteil vom 25.3.2010 - 6 U 219/09) verneinten - Frage, ob die angegriffene Getränkebezeichnung überhaupt gegen Art. 10 II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 und damit auch gegen § 4 Nr. 11 UWG verstößt, besteht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 I, III Nr. 2 UWG nur, wenn auch die Voraussetzungen des § 3 II 1 UWG erfüllt sind (vgl. neben dem Senatsurteil vom 25.3.2010, S. 7 nunmehr BGH GRUR 2010, 1117 - Gewährleistungsausschluss im Internet, Tz. 17 und 34 sowie Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., Rdz. 8e zu § 3 UWG). Daran fehlt es.
In Übereinstimmung mit den Ausführungen im Senatsurteil vom 25.3.2010 hat das Landgericht angenommen, dass der Beklagten im Hinblick auf das Rundschreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 18.12.2009 bereits kein Verstoß gegen die fachliche Sorgfalt vorzuwerfen sei. Der dagegen mit der Berufungsbegründung erhobene Einwand, dieses Rundschreiben sei erst nach Beginn der beanstandeten Verletzungshandlung versandt worden, überzeugt nicht, da das Klagebegehren allein auf die künftige Unterlassung des beanstandeten Verhaltens gerichtet ist.
4Die Frage eines Verstoßes gegen die fachliche Sorgfalt kann allerdings dahinstehen, da die angegriffene geschäftliche Handlung jedenfalls nicht geeignet ist, die Fähigkeit des Durchschnittsverbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 3 II 1 UWG). Wie der Senat bereits im Urteil vom 25.3.2010 ausgeführt hat, ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die beanstandeten Angaben, die die Zusammensetzung des angebotenen Getränks zutreffend wiedergeben und auch ansonsten keine falschen oder unklaren Vorstellungen erwecken, die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, beeinträchtigen können. Der Kläger hat hierzu auch im vorliegenden Verfahren nichts vorgetragen.
Jedenfalls der letztgenannte Gesichtspunkt, der für sich gesehen die Abweisung der Klage rechtfertigt, wirft auch keine Fragen auf, die nach § 522 II Nr. 2 und 3 ZPO eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung erforderlich machen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26.5.2011.
OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 21.04.2011
Az: 6 U 43/11
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