Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. März 2009
Aktenzeichen: 28 W (pat) 6/08

(BPatG: Beschluss v. 04.03.2009, Az.: 28 W (pat) 6/08)

Tenor

Das Beschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Der angefochtene Beschluss der Markenabteilung vom 16. November 2007 ist durch den Teilverzicht der Markeninhaberin auf die angegriffene Marke gegenstandslos.

Kosten werden nicht auferlegt.

Gründe

I.

Für die Antragsgegnerin ist am 10. Januar 2005 die Wortmarke 304 20 335 Röhrenaal in das Register eingetragen worden und zwar für zahlreiche Waren der Klassen 6, 7, 8,9,17und 20.

Die Antragstellerin hat im November 2006 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG beantragt, der die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patentund Markenamts mit Beschluss vom 16. November 2007 antragsgemäß stattgegeben hat.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

In der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2009 hat die Antragsgegnerin erklärt, sie verzichte auf ihre Marke im beschwerdegegenständlichen Umfang.

Die Antragstellerin hat sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert und ist der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung ferngeblieben.

II.

Mit dem Teilverzicht der Antragsgegnerin auf ihre Marke im Umfang der angegriffenen Entscheidung hat sich das Löschungsverfahren, das Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens ist, insoweit in der Hauptsache erledigt, als der Löschungsantrag der Antragstellerin (auch) auf eine teilweise Löschung für die Zukunft gerichtet war. Soweit der Löschungsantrag nach §§ 50, 54 MarkenG auch auf eine teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die Vergangenheit gerichtet war, das heißt für die Zeit seit ihrer Eintragung bis zur Verzichtserklärung, hat sich das Löschungsverfahren ebenfalls erledigt. Nach einem Verzicht des Markeninhabers auf seine Marke nach § 48 Abs. 1 MarkenG bleibt es dem Löschungsantragsteller zwar grundsätzlich unbenommen, die Feststellung der Nichtigkeit der Marke auch für die Vergangenheit zu beantragen, soweit er ein entsprechendes Feststellungsinteresse geltend macht. Vorliegend hat sich die Antragstellerin dieser Möglichkeit aber dadurch begeben, dass sie der mündlichen Verhandlung ferngeblieben ist mit der Folge, dass eine Fortführung des Löschungsverfahrens auch insoweit ausgeschlossen ist. Anhaltspunkte einer der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG) sind nicht ersichtlich.

Stoppel Schell Martens Me






BPatG:
Beschluss v. 04.03.2009
Az: 28 W (pat) 6/08


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