Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 25. Juli 2008
Aktenzeichen: 6 W 1850/08
(OLG München: Beschluss v. 25.07.2008, Az.: 6 W 1850/08)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 17.4.2008 € Az.: 21 O 6507/08 € wird als unbegründet kostenfällig zurückgewiesen.
2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,€ Euro festgesetzt.
Gründe
1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
2. Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass es dem Verfügungsantrag an der Voraussetzung der Dringlichkeit fehlt.
3. Anders als im Wettbewerbsrecht wird im Urheberrecht die Dringlichkeit € auch nicht in analoger Anwendung der Vorschriften des UWG € nicht vermutet.
4. Die Antragstellerin konnte auch keine Gesichtspunkte vortragen, die die Verfolgung der behaupteten Urheberrechtsverletzung als gerade im Weg der einstweiligen Verfügung unbedingt geboten erscheinen lassen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Verletzer mit seinen Handlungen fortfährt und damit eine fortlaufende weitere Verletzung der Rechte des Antragstellers verbunden ist.
55. Hier hat der Antragsgegner jedoch die Verletzungshandlung eingestellt. Anhaltspunkte dafür, dass er sie wieder aufnehmen wird, sind nicht ersichtlich.
66. So mag zwar die Wiederholungsgefahr bis zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fortbestehen, die (gerichtliche) Klärung dieser Frage und des (ohnehin nur für die Vergangenheit geltend zu machenden) Schadensersatzes kann somit ohne weitere Einbußen der Antragstellerin dem normalen gerichtlichen Verfahren überlassen werden.
7. Kosten: § 97/I ZPO.
Streitwert: §§ 3 ZPO, 47 GKG.
OLG München:
Beschluss v. 25.07.2008
Az: 6 W 1850/08
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