Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Juli 2004
Aktenzeichen: 24 W (pat) 241/03
(BPatG: Beschluss v. 13.07.2004, Az.: 24 W (pat) 241/03)
Tenor
I. Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Beschluß des Rechtspflegers des Bundespatentgerichts vom 24. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Anträge der Antragsgegnerin, der Antragstellerin die Kosten des Löschungsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin betreibt die Löschung der für die Antragsgegnerin registrierten Wort-Bild-Marke 2 909 620 "Bio Stein". Zur Begründung hat sie u.a. vorgebracht, daß von der Marke der Antragsgegnerin eine Täuschungsgefahr im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG ausgehe.
Mit Beschluß vom 30. Mai 2003 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts den Löschungsantrag zurückgewiesen, ohne einer der Beteiligten die Kosten des Löschungsverfahrens aufzuerlegen. Der Beschluß ist den anwaltlichen Vertretern der Antragstellerin am 13. Juni 2003 zugestellt worden.
Die neuen anwaltlichen Vertreter der Antragstellerin haben gegen den Beschluß der Markenabteilung mit am Montag, den 14. Juli 2003, eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und darauf verwiesen, daß die Beschwerdegebühr von der Antragstellerin persönlich eingezahlt werde. Die Zahlung ist am 25. Juli 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.
Mit Beschluß vom 24. Mai 2004 hat der Rechtspfleger des Bundespatentgerichts festgestellt, daß die Beschwerde der Antragstellerin wegen Versäumung der Frist für die Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt.
Dagegen richtet sich die - nicht weiter begründete - Erinnerung der Antragstellerin.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, daß der Löschungsantrag von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Insoweit beantragt sie, der Antragstellerin die Kosten des Löschungsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt aufzuerlegen. Darüber hinaus meint sie, daß das prozessuale Verhalten der Antragstellerin es rechtfertige, ihr auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
II.
1. Die Erinnerung der Antragstellerin ist gemäß § 23 Abs. 2 RPflG statthaft und auch im übrigen zulässig. Insbesondere läßt die Erinnerungsschrift hinreichend erkennen, daß die Beschwerde von der Antragstellerin (persönlich) eingelegt worden ist. Die Erinnerung ist jedoch in der Sache nicht begründet.
Die Erinnerungsführerin hat nicht dargelegt, inwiefern sie den angefochtenen Beschluß des Rechtspflegers des Bundespatentgerichts für unrichtig hält. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Die Beschwerdegebühr (vgl. § 2 Abs. 1 PatKostG i.V.m. GebVerz Nr. 431 100) war gemäß § 82 Abs 1 Satz 3 MarkenG iVm § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG innerhalb der Beschwerdefrist, d.h. innerhalb eines Monats ab Zustellung des angefochtenen patentamtlichen Beschlusses (§ 66 Abs. 2 MarkenG) zu zahlen. Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses war am 13. Juni 2003 erfolgt. Fristende war Montag, der 14. Juli 2003 (§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO). Eingegangen ist die Zahlung jedoch erst am 25. Juli 2003. Damit gilt die Beschwerde, wie der Rechtspfleger zu Recht entschieden hat, gemäß § 82 Abs 1 Satz 3 MarkenG iVm § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt.
2. Der Antrag der Antragsgegnerin, der Antragstellerin die Kosten des patentamtlichen Verfahrens aufzuerlegen, konnte keinen Erfolg haben. Nachdem die Antragsgegnerin gegen den Beschluß der Markenabteilung vom 30. Mai 2003 nicht selbst Beschwerde eingelegt hat, handelt es sich bei dem Antrag um eine unselbständige Anschlußbeschwerde an die Beschwerde der Antragstellerin. Da jedoch, wie zu 1. ausgeführt, die Beschwerde der Antragstellerin als nicht eingelegt gilt, ist die unselbständige Anschlußbeschwerde der Antragsgegnerin nicht statthaft, so daß der Antrag zurückzuweisen war. Hierüber konnte, da über die Anschlußbeschwerde nicht sachlich zu befinden war, ohne die von der Antragsgegnerin hilfsweise beantragte mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 70 Abs. 2 MarkenG).
3. Auch der weitere Antrag der Antragsgegnerin, der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, hat keinen Erfolg. Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG hat im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten selbst zu tragen. Anders liegt es nur dann, wenn aus Gründen der Billigkeit eine hiervon abweichende Entscheidung geboten ist (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Das ist hier nicht der Fall.
Unerheblich ist insoweit, daß die Antragstellerin weder ihre Beschwerde noch die gegen den Beschluß des Rechtspflegers erhobene Erinnerung begründet hat. Das Gesetz sieht eine Begründungspflicht nicht vor. Eine fehlende Begründung gibt daher keinen Anlaß, von der Kostenregelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG abzuweichen. Der von der Antragsgegnerin für ihren gegenteiligen Standpunkt herangezogenen Entscheidung des 16. Senats des Bundespatentgerichts vom 17. November 1967 (BPatGE 9, 204) wird in zwischenzeitlich ständiger Rechtsprechung nicht gefolgt (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 71 Rn. 36 m.w.N.). Daß die Beschwerde der Antragstellerin in der Sache von vornherein völlig aussichtslos war, ist nicht ersichtlich. Auch die Antragsgegnerin hat hierzu nichts vorgetragen.
Der Antrag der Antragsgegnerin war daher zurückzuweisen. Auch diese Entscheidung konnte ohne die von der Antragsgegnerin hilfsweise beantragte mündliche Verhandlung ergehen (vgl. hierzu Ströbele/Hacker, aaO, § 69 Rn. 19).
Dr. Ströbele Kirschneck Dr. Hacker Bb
BPatG:
Beschluss v. 13.07.2004
Az: 24 W (pat) 241/03
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