Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 5. April 1991
Aktenzeichen: 6 U 150/90

(OLG Köln: Urteil v. 05.04.1991, Az.: 6 U 150/90)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Juni 1990 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 0 25/90 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt,1. es bei Meidung eines vom Gerichtfür jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,-- DM, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen,in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung für Fernsehgeräte eine Bildröhrendiagonale unter cm-Angabe anzukündigen, wie nachstehend wiedergegeben: 2. an den Kläger 171,-- DM nebst4 % Zinsen seit dem 5. März 1990 zu zahlen. Der Beklagten wird zu Ziff. 1 für Prospekte und Verpackungsmaterial eine Aufbrauchsfrist bis zum 30. September 1991 gewährt. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 DM hinsichtlich des im Tenor enthaltenen Unterlassungsgebotes, in Höhe von 180,-- DM hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung und in Höhe von 11.000,-- DM hinsichtlich der Prozeßkosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Zwangsvollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, die von ihnen zu erbringende Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten. Die Beschwer der Beklagten wird auf 100.171,-- DM festgesetzt.

Gründe

Der Kläger ist ein gerichtsbekannter

Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört,

Wettbewerbsverstöße zu bekämpfen. Die Beklagte vertreibt u. a.

Fernsehgeräte. Sie bewirbt die Geräte in der im Tenor

wiedergegebenen Form, indem jeweils in der Textbeschreibung Angaben

in Zentimetern erfolgen, die sich auf die Diagonale der Bildröhre

beziehen. Letztere ist aus technischen Gründen grundsätzlich

größer als die Diagonale des tatsächlich sichtbaren Bildes. Die

Parteien streiten darüber, ob die vorgenannten Angaben irreführend

sind.

Der Kläger hat sein

Unterlassungsbegehren darauf gestützt, daß der unvoreingenommene,

technisch nicht versierte Endverbraucher die cm-Angabe auf die

Diagonale des sichtbaren Fernsehbildes, d. h. auf die sichtbare

Bildschirmdiagonale beziehe. Dieser Eindruck sei jedoch

unzutreffend, da die Maße sich auf die Bildröhrendiagonale bezögen.

Die mithin durch die cm-Angabe verursachte Irreführung sei

wettbewerblich relevant, weil die Größe des sichtbaren Bildes ein

entscheidender Faktor bei der Auswahl des Gerätes sei. Dies werde

besonders bei der Preisbemessung deutlich:

Geräte mit einem sichtbaren Bild von 46

cm in der Diagonale seien zum Teil nur halb so teuer wie etwa

Geräte mit 66 cm. Auf eine entsprechende Branchenübung könne sich

die Beklagte schon deswegen nicht berufen, weil die Handhabung der

Angaben in der Praxis sehr unterschiedlich sei. Einige Unternehmen

teilten die Diagonale des sichtbaren Bildes mit, andere seien

inzwischen dazu übergegangen, diese Maße zumindest zusätzlich zur

Bildröhrendiagonale anzugeben.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei

Meidung eines vom Gericht für jeden

Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu

Höhe von 500.000,-- DM, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von

Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen,

in der an den Endverbraucher

gerichteten Werbung für Fernsehgeräte eine Bildröhrendiagonale

unter cm-Angabe anzukündigen, ohne gleichzeitig und deutlich

darauf hinzuweisen, daß die Diagonale des sichtbaren Fernsehbildes

eine geringere cm-Anzahl aufweist, insbesondere wie nachstehend

wiedergegeben:

Die Beklagte zu verurteilen an

den Kläger 171,-- DM nebst 4 % Zinsen

seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf eine seit fast drei

Jahrzehnten bestehende, dem Verbraucher vertraute Branchen-übung

berufen, nach der das Maß der Bildröhrendiagonale als alleinige

und maßgebliche Kategorie für die Bezeichnung der Größe eines

Fernsehgerätes verwendet werde. Hierzu hat sie vorgetragen, der

Verbraucher habe an diesen Angaben kein Interesse wegen der

absoluten Größe, sondern ausschließlich deshalb, weil er anhand der

Bildröhrengröße die Preise verschiedener Geräte vergleichen könne.

Mithin benötige er die Angaben nur, um Vergleichsklassen zu

bilden. Von einer Irreführung könne deswegen nicht gesprochen

werden.

Jedenfalls aber sei eine

"Restirreführungsgefahr" wettbewerbsrechtlich irrelevant, denn die

Abweichung des Röhrenmaßes vom Bildmaß betreffe keinen

eigentlichen Wertschätzungsfaktor. Da sämtliche Wettbewerber in

gleicher Weise verführen, bleibe die Eindeutigkeit der

Kategorisierung und damit Vergleichbarkeit für die Verbraucher

gewahrt.

Die Beklagte hat gemeint, das

Irreführungsverbot sei im übrigen auch aufgrund einer Güter- und

Interessenabwägung unanwendbar, weil ein schützenswertes

Interesse an der Aufrechterhaltung der bisherigen

Bezeichnungspraxis bestehe. Schließlich gebiete auch Art. 30

EWG-Vertrag eine zurückhaltende Anwendung des § 3 UWG. Die

Abmahnkosten könne der Kläger nicht geltend machen; diese seien

auch in der Höhe nicht gerechtfertigt.

Durch Urteil vom 21. Juni 1990, auf

dessen Inhalt verwiesen wird, hat das Landgericht Köln die Klage

abgewiesen. Gegen das ihm am 28. Juni 1990 zugestellte Urteil hat

der Kläger mit einem am 20. Juli 1990 eingegangenen Schriftsatz

Berufung eingelegt, die er nach entsprechender Fristverlängerung

mit einem am 13. November 1990 eingegangenen Schriftsatz begründet

hat.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein

erstinstanzliches Vorbringen. Er ist der Ansicht, das Landgericht

habe zu Unrecht angenommen, die durch die beanstandete Werbung

hervorgerufenen irrigen Vorstellungen des Verkehrs über die Größe

des sichtbaren Teils des Bildes seien für den Kaufentschluß nicht

von wesentlicher Bedeutung. Die Bildgröße an sich stelle ein

entscheidendes Qualitätsmerkmal für Fernsehgeräte dar. Wer ein

55er-Gerät erwerbe in der irrtümlichen Annahme, er bekomme damit

auch ein sichtbares Fernsehbild in dieser Größe, müsse naturgemäß

enttäuscht sein, wenn er erfahre, daß die tatsächliche Größe des

sichtbaren Bildes nur 50 cm oder weniger betrage. Ein solcher

Verbraucher hätte von vornherein die nächsthöhere Kategorie

gewählt, wenn ihm die eigentliche Bedeutung der cm-Angabe bekannt

gewesen wäre. Im übrigen zeige nicht zuletzt die Vielfalt von

Geräten innerhalb des Größenbereichs von 25 bis 117 cm, daß

Größenunterschiede von wenigen Zentimetern von Bedeutung sein

könnten. Auch die Werbung der Fernsehgerätehersteller, in der

marginale Vergrößerungen des sichtbaren Fernsehbildes massiv als

Vorteil herausgestellt würden, lasse erkennen, daß solche

Größenunterschiede für den Kaufentschluß von Bedeutung seien. Es

komme hinzu, daß zwischenzeitlich einige Hersteller dazu

übergegangen seien, zumindest neben der Bildröhrendiagonale auch

die Diagonale des sichtbaren Bildes anzugeben. Im übrigen werde

insbesondere bei kleineren LCD-Gerä-ten in Ermangelung der Röhre

stets das Maß des sichtbaren Bildes mitgeteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des

Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze vom 8. November

1990, 7. Februar 1991, und 15. März 1991 nebst Anlagen

verwiesen.

Der Kläger hat zunächst den Antrag

angekündigt,

unter Abänderung des Urteils der 4.

Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 21. Juni 1990 -

84 0 25/90 - nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu

erkennen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung

hat er seinen Antrag teilweise neu gefaßt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

unter Abänderung des Urteils der 4.

Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 21. Juni 1990 -

84 0 25/90 -

die Beklagte zu verurteilen, es

bei Meidung eines vom Gericht für jeden

Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur

Höhe von 500.000,-- DM, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von

Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen,

in der an den Endverbraucher

gerichteten Werbung für Fernsehgeräte eine Bildröhrendiagonale

unter cm-Angabe anzukündigen, wie im Tenor dieses Urteils in

Ablichtung wiedergegeben.

die Beklagte zu verurteilen, an

den Kläger 171,-- DM nebst 4 % Zinsen

seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

hilfsweise dem Kläger nachzulassen,

die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die

auch in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen

Großbank undoder öffentlichrechtlichen Sparkasse erbracht werden

kann.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren

und nachzulassen, Sicherheit auch durch Bankbürgschaft zu

leisten.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil

und tritt den Ausführungen des Klägers unter Wiederholung und

Ergänzung ihres Vorbringens aus dem ersten Rechtszug entgegen.

Die Beklagte hält den nunmehr

gestellten Klageantrag für zu unbestimmt. In der Sache trägt sie

vor, die Abweichung der Diagonale des sichtbaren Bildes bezogen auf

die gleichen Röhrengrößen könne aus technischen Gründen zwischen

den verschiedenen Herstellern praktisch nur weniger als ca. einen

Zentimeter betragen. Das Diagonalmaß des sichtbaren Bildes wie der

Bildröhre stelle kein technisches Leistungs- oder

Qualitätskriterium dar, sondern diene allein der

Größenklassifizierung. Aus welchem Grunde das exakte Maß der

Bilddiagonale für den Kaufentschluß des Verbrauchers von Bedeutung

sein solle, sei nicht ersichtlich. Der Verbraucher entscheide

grundsätzlich nach seinem persönlichen optischen und akustischen

Eindruck über den Kauf eines Fernsehgerätes. Rein abstrakt könne er

sich ein Maß von beispielsweise 70 cm gar nicht vorstellen. Selbst

wenn man eine wettbewerbsrechtlich relevante

Restirreführungsgefahr unterstellen wolle, spreche eine

nachtatbestandliche Güter- und Interessenabwägung für die

Beibehaltung des gefestigten Handelsbrauchs, der die Gerätegröße

nach dem Bildröhrendiagonalmaß bestimme.

Die Beklagte weist schließlich darauf

hin, daß die beanstandete Werbung grenzüberschreitend sei. Mit

denselben Prospekten werde im deutschsprachigen EG-Ausland

geworden; die Prospekte seien zudem auch in den Sprachen der

übrigen EG-Staaten verfaßt und in Aufmachung und Text mit dem

deutschsprachigen weitgehend identisch. Die Kennzeichnungen der

Verpackungen seien deswegen ebenfalls weitgehend einheitlich

gestaltet. Dies sei auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 30

EWG-Vertrag zu berücksichtigen.

Die Bezeichnung der Gerätegrößen nach

der Bildröhrendiagonale habe sich in den Ländern der EG als

allgemein gültige Norm durchgesetzt und werde allgemein

gehandhabt.

Wegen des weiteren Vorbringens der

Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 25. Januar und 12. März

1991 nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d

Die Berufung ist zulässig. Sie hat auch

in der Sache Erfolg.

Der nunmehr vom Kläger gestellte Antrag

ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu unbestimmt. Das

Klagebegehren ist unmißverständlich darauf gerichtet, Werbung

unter cm-Angabe der Bildröhrendiagonale, wie sie sich konkret aus

dem eingeblendeten Prospektteil ergibt, zu untersagen. Die

beanstandete konkrete Verletzungsform, wie sie aus dem Prospekt zu

ersehen ist, ist dadurch charakterisiert, daß in der Werbung

allein die Länge der Bildröhrendiagonale herausgestellt ist und es

deswegen für den Verbraucher nicht zu ersehen ist, daß es sich

nicht um die Angabe der tatsächlich sichtbaren Bilddiagonale

handelt. Wie die Größenangabe in der Werbung der Beklagten in

Zukunft auszusehen hat, war hingegen nicht in den Antrag

aufzunehmen. Es ist nämlich nicht Sache des Anspruchstellers, auf

welche Weise der auf Unterlassung in Anspruch Genommene einem

solchen Begehren gegebenenfalls nachkommt. Dies bleibt vielmehr dem

zur Unterlassung Verpflichteten überlassen.

Der Kläger verlangt von der Beklagten

zu Recht die Unterlassung von Werbung in der konkret beanstandeten

Form, denn diese verstößt gegen § 3 UWG. Die Ankündigung der

Bildröhrendiagonale unter cm-Angabe, wie sie im Urteilstenor

wiedergegeben ist, stellt eine irreführende Angabe über die

Beschaffenheit der angebotenen Fernsehgeräte dar.

Zwar ist die Größenangabe in der

Werbung der Beklagten "86 cm FST-Bildröhre" für sich betrachtet

nach ihrem Wortsinn nicht unwahr, denn sie entspricht unstreitig

der tatsächlichen Länge der Bildröhrendiagonale. Sie begründet

jedoch bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen

Verbraucher die Fehlvorstellung, die cm-Angabe gebe zugleich die

Länge der Diagonale des sichtbaren Bildes wieder.

Der Senat sieht keine Bedenken, dies

aus eigener Sachkunde und Erfahrung anzunehmen. Seine Mitglieder

gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen und wären selbst

durch die beanstandete Angabe in dem vorbezeichneten Sinne

getäuscht worden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofes ist es nicht ausgeschlossen, daß der

Tatrichter die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise

aufgrund seiner eigenen Sachkunde und Lebenserfahrung hinreichend

beurteilen kann, sofern - namentlich bei Gegenständen des

allgemeinen Bedarfs - die Anschauungen des unbefangenen

Durchschnittskäufers zu ermitteln sind und die Richter des zur

Entscheidung berufenen Kollegiums selbst diesem Personenkreis

angehören. Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt vor allem in den

Fällen, in denen das Gericht eine Irreführung bejahen zu können

glaubt, da es insoweit entscheidend nur auf die Anschauungen eines

nicht ganz unerheblichen Teils des Verkehrs ankommt (BGH GRUR 1987,

45, 47 "Sommerpreiswerbung" m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind hier

erfüllt, da - wie ausgeführt - die Mitglieder des Senats dem mit

der Werbung angesprochenen Personenkreis zuzuordnen sind und weil

der Senat die Irreführung bejaht.

Einer Entscheidung ohne Beweisaufnahme

stehen auch nicht die in der "Meister-Kaffee"-Entscheidung des

Bundesgerichtshofs (GRUR 1990, 907) aufgezeigten Grundsätze

entgegen. In jenem Fall waren die Tatsachen, aus denen das

Berufungsgericht seinerzeit die Irreführung der von der Werbung der

damaligen Beklagten angesprochenen Verkehrskreise hergeleitet

hatte, nicht unstreitig. Das Berufungsgericht hatte sie gleichwohl

zugrunde gelegt, obwohl seine Mitglieder - anders als in dem hier

zu entscheidenden Rechtsstreit - nicht zu den angesprochenen

Verkehrskreisen gehörten, und sich zur Begründung allein auf eigene

Erfahrungen mit einschlägigen Fragen und die hierauf beruhende

Kenntnis von den Vorstellungen der beteiligten Verkehrskreise

berufen. Lediglich für derartige Fälle, in denen das Tatgericht in

Zusammenhang mit § 3 UWG nicht auf die Zugehörigkeit seiner

Mitglieder zum angesprochenen Adressatenkreis der beanstandeten

Werbung, sondern anderweitig über § 291 ZPO auf eigene Sachkunde

abgestellt hat, ist das Óbergehen eines gegenbeweislich angebotenen

Beweises als Vestoß gegen § 286 ZPO angesehen worden. Die oben

angeführten Grundsätze zur Entscheidung aufgrund eigener

Sachkunde des Tatrichters, der selbst den angesprochenen

Verkehrskreisen angehört, sind damit nicht in Frage gestellt.

Nichts anderes gilt auch für die nachfolgend noch zu erörternde

Frage der ebenfalls im Zusammenhang mit der Irreführung zu

untersuchenden wettbewerblichen Relevanz der hervorgerufenen

Fehlvorstellung, die der Senat ebenfalls aus eigener Kenntnis zu

beantworten vermag.

Mit der von den Parteien zitierten

Entscheidung des Kammergerichts vom 15. Mai 1984 (5 U 1075/83) ist

davon auszugehen, daß die über Jahrzehnte vorzufindende

unterschiedslose Verwendung der Begriffe "Bildschirm" oder "Bild"

im Zusammenhang mit der cm-Angabe dazu geführt hat, daß ein

erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise diese cm-Angabe

auf die Größe des sichtbaren Teils des Bildes bezieht, in welchem

Zusammenhang diese Angabe auch immer erscheinen mag. Die von der

Beklagten überreichten Werbeprospekte verschiedensten Alters

veranschaulichen dies erneut sehr plastisch. So finden sich u. a.

folgende Formulierungen:

"XY-cm-Bildröhrendiagonale",

"XY-cm-Bildröhre",

"XY-cm-Bildschirm",

"XY-cm-Bildschirmdiagonale",

"XY-cm-Monitor",

"XY-cm-Bildformat",

"XY-cm-Bild",

"XY-cm-Diagonale".

Dies macht deutlich, daß die Annahme

des Verkehrs, die in der Werbung für Fernsehgeräte genannten

Größenangaben bezögen sich auf die Diagonale bzw. Größe des

tatsächlich sichtbaren Bildes, durch die Werbung der

verschiedensten Produzenten geprägt ist, in der viele Jahre

hindurch "Bildschirm", "Bild", "Bildformat", etc. mit "Bildröhre"

in gleicher Weise gebraucht sowie die Angaben der jeweiligen

Diagonallängen unterschiedslos und undifferenziert verwandt worden

sind. In eindrucksvoller Weise spiegelt sich diese Praxis in der

im Verfahren 6 U 7/91 (dort Blatt 75) vorgelegten Werbung eines

Einzelhändlers, die im vorliegenden Rechtsstreit zum Gegenstand

der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, wider. Dort sind

Fernsehgeräte der Firmen "L. " und "G. " mit den Hinweisen

"84-cm-PLANAR-Bildröhre" bzw. "82-cm-Bildröhre" beworben.

Hinsichtlich eines Gerätes der Firma "B. " wird ein

"70-cm-FST-Farbbild" herausgestellt. Ein Fernsehgerät der

Beklagten ist hinsichtlich der Bildgrö-ße durch ihr

"63-cm-MATRIX-Bild" charakterisiert, während bezüglich eines "S."

-Gerätes der Hinweis "86-cm-BLACK-TRINITRON-Großbildröhre" mit dem

Zusatz "sichtbare Bildröhrendiagonale 80 cm" verbunden ist.

Die Begriffe "Farbbild", "Bild" und

"Bildröhre" sind hier innerhalb eines einzigen Werbehandzettels

unterschiedslos verwendet. Wenn ein Fachhändler in dieser Weise

verfährt, liegt es auf der Hand, daß auch zumindest ein nicht

unerheblicher Teil der Verbraucher die Begriffe "Bildröhre" und

"Bild" gleichsetzt und die cm-Angabe ohne weiteres auf das

tatsächlich sichtbare Bild bezieht.

Auf die Voraussetzungen einer

Irreführung durch Verschweigen war entgegen der Auffassung der

Beklagten im Streitfall nicht abzuheben. Die Irreführung ergibt

sich hier aus den angeführten Gründen vielmehr unmittelbar aus der

Kundgabe des Bildröhrendiagonalmaßes, also aus einem positiven Tun.

Daß sie sich möglicherweise u.a. dadurch vermeiden läßt, daß

Angaben zur Größe des tatsächlich sichtbaren Bildes hinzugefügt

werden, ändert hieran nichts und gibt keine Veranlassung zur

Annahme einer Irreführung durch Verschweigen. Allgemein anerkannt

ist vielmehr, daß eine objektiv richtige Angabe auch dann

irreführend ist, wenn ein nicht völlig unerheblicher Teil der

umworbenen Verkehrskreise mit ihr, wie es hier der Fall ist, eine

unrichtige Vorstellung verbindet (vgl. Baumbach-Hefermehl,

Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., Rn. 25 zu § 3 UWG m.w.N.).

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist

die durch die Werbung bei einem Teil der Verbraucher

hervorgerufene Fehlvorstellung, die cm-Angabe beschreibe die

sichtbare Bildröhrendiagonale, auch geeignet, die angesprochenen

Verkehrskreise in ihren wirtschaftlichen Entschlüssen positiv zu

beeinflussen. Die damit angesprochene Voraussetzung der

wettbewerblichen Relevanz einer durch die Werbung hervorgerufenen

Fehlvorstellung beruht darauf, daß die bloße Unrichtigkeit der

durch eine Werbung herbeigeführten Vorstellung nicht in jedem Falle

ausreicht, um die Werbeangabe auch als irreführend im Sinne des § 3

UWG anzusehen.

Die Vorschrift bezweckt die Vermeidung

der Gefahr eines durch Täuschung erreichten, noch vor dem

Kaufentschluß liegenden Anlockens. Irreführend ist eine Werbeangabe

deswegen erst dann, wenn sie in dem Punkt und in dem Umfang, in dem

die durch sie hervorgerufene Vorstellung des Verbrauchers von der

Wahrheit abweicht, bei ungezwungener Auffassung geeignet ist, die

Kauflust des Publikums - im Sinne einer allgemeinen Wertschätzung -

zu beeinflussen. Da es in rechtlicher Hinsicht ausreicht, wenn die

in Rede stehende Angabe "irgendwie" von Bedeutung für die

Interessenten ist, genügt es, wenn festgestellt wird, daß die

betreffende Aussage in die Óberlegung, ob man sich der beworbenen

Ware zuwenden wolle, einbezogen wird und daß sie dabei positiv

wirkt.

Nicht erforderlich ist hingegen, daß

der Angabe auch ein oder gar das entscheidende Gewicht beigemessen

wird (vgl. Bundesgerichtshof GRUR 1981, 71 "Lübecker Marzipan";

Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., Rdn. 89 zu § 3

UWG; Von-Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kapitel 36, Rdn. 39

jeweils m.w.N.).

Die Mitglieder des erkennenden Senats,

die - wie bereits ausgeführt - den angesprochenen Verkehrskreisen

angehören, stellen auch hinsichtlich der wettbewerblichen Relevanz

aus eigener Sachkunde fest, daß die Angabe der Bildröhrendiagonale

und die durch sie hervorgerufene Fehlvorstellung von der Größe der

Diagonale des tatsächlich sichtbaren Bildes die vorgenannten

Voraussetzungen erfüllen. Aus eigener Erfahrung - als Käufer

derartiger Produkte - ist ihnen bekannt, daß es für Verbraucher,

die ein Fernsehgerät zu kaufen beabsichtigen, schon bei der

(Vor-)Frage, welche Produkte sie in ihre Óberlegungen einbeziehen,

neben dem Design, technischen Fragen wie der Bedienbarkeit u.s.w.

auch auf Umfang und Größe des tatsächlich sichtbaren Bildes

ankommt und daß dabei unter Umständen bereits einem

Bildgrößenunterschied von wenigen Zentimetern maßgebliche Bedeutung

beigemessen wird.

Dafür, daß ein nicht unerheblicher Teil

der Verbraucher die tatsächliche Bildgröße zum Gegenstand ihrer

Kaufüberlegungen macht, spricht nicht zuletzt die oben bereits

angesprochene Hersteller- und Händlerwerbung, die überwiegend die

Größe des "Farbbildes", des "Bildes", des "Bildschirms" u.s.w.

herausstellt. Slogans wie die vom Kläger vorgetragenen und durch

Vorlage von Werbematerial belegten - z. B. "Randvoll mit Bild", "63

cm fürs Auge" - sprechen insoweit eine deutliche Sprache. Auch der

vom Kläger überreichte Testbericht der Stiftung Warentest (Heft

6/90, Seite 582) gibt einen Hinweis auf die Bedeutung der Größe

des sichtbaren Bildes für den mit der Herstellerwerbung

angesprochenen Verbraucher, wenn dort nachdrücklich kritisiert

wird, daß die tatsächliche Bilddiagonale kürzer sei, als es in den

Geräteprospekten zum Ausdruck komme.

Daß die jeweilige Größe des sichtbaren

Bildes für den Kauf eines Fernsehgerätes von Bedeutung ist und

dabei schon wenige Zentimeter eine Rolle spielen können, zeigt

zudem die Tatsache, daß neben den Produktkategorien in Form von

44-cm-, 55-cm-, 63-cm- oder 70-cm-Geräten eine Vielzahl weiterer

Gerätetypen auf dem Markt istz, und zwar zwischen 25 cm und 117

Zentimeter. Dabei liegen die jeweiligen Größen teilweise nur ein

oder zwei Zentimeter auseinander. Der Kläger hat hierzu eine

Zusammenstellung vorgelegt, deren inhaltliche Richtigkeit die

Beklagte insoweit nicht in Abrede gestellt hat. Die hieraus

ersichtliche Vielfalt von Geräten innerhalb des Bereichs von 25 und

117 Zentimetern verdeutlicht, daß es offenbar ein entsprechendes

Bedürfnis bei den Verbrauchern gibt und minimale Größenunterschiede

bei der Auswahl durch die Interessenten von Bedeutung sein können.

Diese Vielfalt der Bildschirmgrößen mit ganz geringen

Maßabweichungen läßt sich mit der Behauptung der Beklagten nicht

vereinbaren, der Verbraucher lege keinen Wert darauf, daß das

sichtbare Bild auch tatsächlich eine der cm-Angabe entsprechende

Diagonale aufweise.

Die Beklagte macht geltend, die

mangelnde Relevanz einer etwaigen Fehlvorstellung der Verbraucher

ergebe sich unter anderem aus dem Umstand, daß zwischen den

einzelnen Herstellern hinsichtlich der gleichen Röhrengröße

allenfalls Abweichungen von ca. einem Zentimeter bei der

Diagonallänge des sichtbaren Bildes möglich seien. Diese

Argumentation vermag nicht zu überzeugen.

Soweit die Beklagte bei ihrem Vergleich

von einer maximalen Abweichung von einem Zentimeter ausgeht, kann

dem schon aufgrund der vorgetragenen und belegten Tatsachen nicht

gefolgt werden. Die in dem oben bereits zitierten Artikel in der

Zeitschrift "Test" (Heft 6/1990) enthaltene Aufstellung von

"40-cm-Geräten" zeigt vielmehr Unterschiede in der sichtbaren

Bildröhrendiagonale von teilweise mehr als drei Zentimetern auf.

Allerdings weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin,

die Óbersicht selbst sei irreführend, weil auch Geräte einbezogen

seien, die ein anderes Röhrendiagonalmaß aufwiesen, wie sich aus

dem Hinweis auf ein "Panasonic-Gerät" ergebe, dessen

Bildröhrendiagonale 44 Zentimeter messe. Auch wenn dies zutrifft,

so zeigen doch zwei andere vom Kläger vorgetragene und belegte

Beispiele auf, daß der tatsächliche Unterschied der sichtbaren

Diagonale bei Geräten mit 40 Zentimeter-Bildröhre nicht bei maximal

einem Zentimeter liegen muß. So besitzen die in dem Testbericht

angeführten Geräte "L. P 115" und "S. KV-M 16 D" ausweislich der

Prospekte Bildröhren, deren Diagonale 40 Zentimeter beträgt. Die

Diagonalen des sichtbaren Bildes betragen hingegen bei dem

erstgenannten Gerät 34,4 Zentimeter, bei dem zweiten 37,2

Zentimeter. Die Differenz hinsichtlich des dem Verbraucher sichtbar

dargestellten Bildes beläuft sich mithin auf 2,8 Zentimeter, was

angesichts der geringen Bildschirmgröße nicht als unerheblich

angesehen werden kann. Dargetan und nachgewiesen ist auch ein

Unterschied von 2 Zentimetern in der Diagonale des sichtbaren

Bildes bei dem "T. -Gerät T 8500 MV" und dem Gerät der Firma "S. "

"T 9800 VT Multi". Unter diesen Umständen kann weder von einer

einheitlich großen Differenz zwischen Bildschirmdiagonale und

Diagonale des tatsächlich sichtbaren Bildes noch davon ausgegangen

werden, daß diese maximal einen Zentimeter ausmacht.

Unabhängig von den zuvor aufgezeigten

Bedenken hinsichtlich der die Argumentation der Beklagten tragenden

Tatsachen läßt der von ihr angestellte Vergleich aber einen

weiteren Gesichtspunkt außer Betracht, der für die Frage der

wettbewerblichen Relevanz von maßgeblicher Bedeutung ist. Die

jüngere Entwicklung in der Fernsehgerätewerbung, die in der

Entscheidung des Kammergerichts aus dem Jahre 1984 noch keine

Berücksichtigung finden konnte, zeigt, daß einige Hersteller dazu

übergegangen sind, neben der Bildröhrendiagonale auch die

Diagonale des tatsächlich sichtbaren Bildes anzugeben. Das ist

zumindest hinsichtlich des Produzenten "S. ", der einen nicht

unerheblichen Marktanteil besitzt, unstreitig und zudem durch

Prospektmaterial belegt. Er beschränkt sich nicht darauf, in den

Datensammlungen am Schluß seiner Kataloge das Diagonalmaß des

sichtbaren Bildes mitzuteilen, sondern weist auch in seiner Werbung

darauf hin. Unter diesen Umständen läßt sich aber die

wettbewerbliche Relevanz der beanstandeten Werbeaussage nicht mehr

mit einem Hinweis auf praktisch gleiche Diagonallängen des

sichtbaren Bildes bei der jeweiligen Röhrenkategorie verneinen.

Hinzu kommt, daß es bei kleineren LCD-Geräten in Ermangelung einer

Röhre kein Maß geben kann, das einer technischen Einbaugröße

entspricht. Hier wird deswegen ohnehin stets das Maß des sichtbaren

Bildes mitgeteilt. Unter diesen Umständen kann aber nicht schon

deswegen an der wettbewerblichen Relevanz gezweifelt werden, weil

zwischen der Röhrendiagonale und der Diagonale des tatsächlich

sichtbaren Bildes ohnehin nur ein Unterschied von maximal einem

Zentimeter bestehe. Sie ergibt sich vielmehr ohne weiteres daraus,

daß die Verbraucher nicht vergleichbare Größenangaben einander

gegen-überstellen, von denen die eine - das Maß der

Bildröhrendiagonale - die andere - die Diagonale des tatsächlich

sichtbaren Bildes - schon aus technischen Gründen stets übertrifft.

Auch insoweit stellt die bereits erwähnte Händlerwerbung, in der

die verschiedenen Variationen in den Angaben zur Bildschirmgröße

unterschiedslos und ohne Erläuterung nebeneinander gebraucht

werden, ein anschauliches Beispiel dar (Bl. 75 in 6 U 7/91).

Die Beklagte meint weiter, eine

"nachtatbestandliche Güter- und Interessenabwägung" unter

Berücksichtigung des Informationsinteresses der großen Mehrheit

der Verbraucherschaft und des Erhaltungsinteresses der Hersteller

und des Handels sowie EG-rechtlicher Grundsätze ergebe angesichts

der minimalen Irreführungsgefahr ein übergewichtiges Interesse an

der Beibehaltung der Größenangabe nach der Röhrendiagonale. Auch

dies rechtfertigt jedoch im Ergebnis keine abweichende Beurteilung.

Zwar trifft die zugrundeliegende Ausgangserwägung zu, daß sich eine

sachgerechte Entscheidung über das Verbot oder das Dulden einer

Werbeangabe nur aufgrund einer Abwägung der im Spiel befindlichen

Interessen treffen läßt, weil § 3 UWG das Interesse aller von

einer Werbung Betroffenen schützt. Nach der Rechtsprechung kann die

Abwägung der Interessen aber nur in Ausnahmefällen zu einer

Schutzwürdigkeit irriger Verbrauchervorstellungen führen. In der

Regel ist das Allgemeininteresse, vor irreführenden Angaben

geschützt zu werden, so gewichtig, daß es gegenüber den

Individualinteressen der Gewerbetreibenden an der Beibehaltung

einer irreführenden Angabe vorrangig ist. Hinzunehmen sein kann

eine Irreführungsgefahr dann, wenn die Belange der Allgemeinheit

hierdurch nicht in erheblichem Maße und ernstlich in

Mitleidenschaft gezogen werden, weil nur eine geringe

Irreführungsgefahr vorliegt, und wenn berechtigte Interessen der

Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise, des betroffenen

Wirtschaftszweiges oder der Allgemeinheit die Beibehaltung der

beanstandeten Werbeangabe erfordern (vgl. Bundesgerichtshof GRUR

1982, 118, 120 "Kippdeckeldose"; GRUR 1983, 32, 33 "Stangenglas",

jeweils m.w.N.; siehe auch Baumbach-Hefermehl, Rdn. 89 zu § 3 UWG;

Helm in Handbuch des Wettbewerbsrecht, § 48, Rdn. 85).

Bei Anwendung dieser Grundsätze wird

die im Streitfall festgestellte Irreführung nicht durch eine

Interessenabwägung gerechtfertigt.

Wie im Zusammenhang mit der

wettbewerblichen Relevanz bereits ausgeführt, ist die Irreführung

hier inhaltlich durchaus gewichtig und läßt sich nicht auf eine

Differenz von jeweils einem Zentimeter hinsichtlich der Diagonale

des tatsächlich sichtbaren Bildes im Rahmen einer bestimmten

Größenkategorie von Bildröhren reduzieren. Daß die Verbraucher so

zu einem nicht unerheblichen Teil einer Täuschung um mehrere

Zentimeter hinsichtlich der sichtbaren Bilddiagonalen unterliegen

können und daß dies für sie von nicht völlig außer Acht zu

lassender Bedeutung ist, ist oben bereits dargelegt worden. Soweit

die Beklagte im Rahmen der Abwägung demgegenüber auf einen

"gefestigten Handelsbrauch" verweist, der die Gerätegröße nach dem

Bildröhrendiagonalmaß bestimme, verkennt sie, daß auch nach Erlaß

des hier beantragten Verbots das nach ihrer Darstellung bewährte

Klassifizierungssystem nicht aufgegeben werden muß.

Untersagt wird lediglich Werbung, die -

ausschließlich - auf die Länge der Bildröhrendiagonale abstellt.

Dies zwingt Hersteller und Handel nicht, zugleich auch die an der

Bildröhrendiagonale ausgerichtete Kategorisierung aufzugeben, denn

es wird nicht generell verboten, die jeweilige Zentimetergröße der

Bildröhrendiagonale mitzuteilen.

Auch soweit die Beklagte sich in diesem

Zusammenhang darauf beruft, daß die Bezeichnungspraxis für den

grenzüberschreitenden Handel Bedeutung habe und deswegen auch das

EG-Recht zu berücksichtigen sei, ist darauf hinzuweisen, daß die

Angabe der Bildröhrendiagonale nicht generell verboten ist. Da es

der Beklagten unbenommen ist, - auch - die Größe der

Bildröhrendiagonale anzugeben, sind weder gesonderte Verpackungen

für den deutschen Markt noch ein Aufgeben der bisherigen

Klassifizierung geboten. Dasselbe gilt für europaweite Fernseh-,

Rundfunk- und Zeitschriftenwerbung.

Soweit die Beklagte sich in diesem

Zusammenhang auf Artikel 30 EWG-Vertrag beruft, steht dem bereits

entgegen, daß das Irreführungsverbot des § 3 UWG in Fällen wie dem

vorliegenden notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen des

Verbraucherschutzes gerecht zu werden (vgl. EuGH GRUR Int. 1979,

468, 471 "Cassis de Dijon"). Die Entscheidung des EuGH vom 7. März

1990 (GRUR int. 1990, 955 "GB-Inno-BM") steht dem nicht

entgegen.

Ihr lag ein dem Streitfall nicht

vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, in dem den Verbrauchern

aufgrund der nationalen Gesetzgebung der Zugang zu bestimmten

Informationen (Dauer eines Angebotes und früherer Preis beworbener

Waren) vorenthalten werden sollte. Im übrigen verhindert das

ausgesprochene Verbot weder die weitere Verwendung des bisherigen

Werbematerials im EG-Ausland noch den einheitlichen Gebrauch

geänderter Werbeunterlagen sowohl in der Bundesrepublik Deutschland

als auch im deutschsprachigen EG-Ausland.

Der geltendgemachte Zahlungsanspruch

ist ebenfalls gerechtfertigt. Er ist aus §§ 683, 670 BGB

begründet. Zur Frage der Aufwendungen folgt der Senat in ständiger

Rechtsprechung (vgl. die Urteile vom 6. November 1987 - 6 U 45/87 -

und vom 13. Januar 1988 - 6 U 201/87 -) der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs (GRUR 1984, 129 ff.). Die Höhe der Aufwendungen

des Klägers zur Abmahnung wettbewerbswidrigen Verhaltens ist

gerichtsbekannt. Der Senat verweist insoweit im einzelnen auf seine

Entscheidung vom 6. November 1987 - 6 U 45/87.

Der Senat sieht keine Bedenken, der

Beklagten eine Aufbrauchsfrist in dem aus dem Tenor ersichtlichen

Umfang zu bewilligen. Eine solche Frist kann nach allgemein

vertretener Auffassung auch von Amts wegen gewährt werden, sofern

ein entsprechendes Interesse des Schuldners besteht (vgl.

Teplitzky, wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 5. Aufl., Kapitel 57,

Rn. 19). Die Beklagte hat im einzelnen vorgetragen, daß sie noch

über erhebliche Vorräte entsprechender Werbematerialien verfügt

und kurzfristig außerstande wäre, diese durch neue zu ersetzen,

da deren Herstellung mehrmonatige Druckvorlauffristen mit sich

bringt. Prospektwerbung wäre der Beklagten damit über Monate hinweg

praktisch verwehrt. Dem steht gegenüber, daß der Verbraucher

nachhaltigen Schutzes vor irreführender Werbung im Sinne des § 3

UWG bedarf. Bei Abwägung dieses Anliegens des Gesetzes gegenüber

den Interessen der Beklagten war - auch in Hinblick auf die

Bemessung der Fristdauer - zu berücksichtigen, daß die Klage im

ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, die Beklagte also zunächst

in ihrer Ansicht, sich wettbewerbskonform zu verhalten, bestätigt

worden ist, so daß sie sich nicht auf eine kurzfristige Umstellung

einzustellen hatte. Angesichts dieses Umstandes und der bei einer

sofortigen und einschränkungslosen Durchsetzung des

Unterlassungsgebots drohenden Schäden geboten Treu und Glauben,

die mit einer umgehenden Durchsetzung des Verbots verbundenen

Nachteile von der Beklagten abzuwenden.

Der Zinsanspruch folgt aus § 291

BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91

Abs. 1 ZPO.

Eine teilweise Belastung des Klägers

mit den Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 ZPO kam nicht

in Betracht. Die Umformulierung des Antrags im Berufungstermin

stellt lediglich eine bessere Anpassung des Antrags an die

beanstandete Wettbewerbshandlung dar.

Insoweit geht aber aus sämtlichen erst-

und zweitinstanzlichen Schriftsätzen des Klägers mit

hinreichender Deutlichkeit hervor, daß von Anfang an die -

alleinige - Angabe der Bildröhrendiagonallänge in der Werbung

Gegenstand des Unterlassungsbegehrens war.

Die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die nach § 546 Abs. 2 festzusetzende

Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres Unterliegens im

Rechtsstreit.






OLG Köln:
Urteil v. 05.04.1991
Az: 6 U 150/90


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d95c83270989/OLG-Koeln_Urteil_vom_5-April-1991_Az_6-U-150-90




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