Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Juli 2001
Aktenzeichen: 30 W (pat) 216/00
(BPatG: Beschluss v. 23.07.2001, Az.: 30 W (pat) 216/00)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist das Zeichensiehe Abb. 1 am Endeals Kennzeichnung für die Warenelektrische und elektronische Steuer-, Regelgeräte, nämlich Vorschaltgeräte für elektrische Verbraucher, Spartransformatoren, elektronische Geräte zum Primär-Schutz und Sekundär-Schutz von elektrischen Verbrauchern.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- (und Markenamts) hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie dem Bestehen eines Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Wortkombination sei eine unmittelbar beschreibende Sachangabe dahingehend, daß die damit gekennzeichneten Waren für "Ökolicht, ökologisches Licht" geeignet seien und insbesondere der ökologischen Steuerung von Lichtquellen dienten. Eine derartige beschreibende Sachangabe sei nicht schutzfähig.
Der Anmelder hat dagegen Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, daß das Warenverzeichnis keinen Hinweis auf die Steuerung und Regelung von Lichtquellen gebe, sondern auf Steuer- und Regelgeräte für elektrische Verbraucher gerichtet sei. Die Bewertung der Markenstelle basiere auf einer unzulässigen Änderung und Interpretation des Warenverzeichnisses.
Der Anmelder hat keinen förmlichen Antrag gestellt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, (§ 66 Abs 1 und 2 MarkenG) in der Sache jedoch unbegründet. Die Markenstelle hat die Anmeldung zurecht wegen Bestehen eines Freihaltebedürfnisses iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen.
Von der Eintragung als Marke sind solche Kennzeichnungen ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung der Waren dienen können (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Diese Regelung gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe zwar noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (stRspr zB BGH MarkenR 2001, 209 - Test it). Davon ist hier auszugehen. Bei der Bewertung, ob ein Zeichen schutzfähig ist, ist es in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen zu betrachten, denn so tritt es dem Verkehr gegenüber (stRspr, zB BGH, MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Diese Gesamtbetrachtung kann bewirken, daß eine Marke zwar in ihren Einzelbestandteilen schutzunfähig wäre, die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG aber allein wegen der - eigentümlichen - Kombination überwindet. Andererseits kann es gerade die Kombination der Markenbestandteile sein, die die Marke in ihrer Gesamtaussage eindeutig, beschreibend und damit schutzunfähig macht. Letzteres liegt hier vor.
Daß eco von den angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise und den Fachkreisen in seiner Bedeutung als öko erkannt und verstanden wird, hat der Anmelder nicht in Abrede gestellt (vgl auch PAVIS PROM, Knoll BPatG - ECO, ECO LIFT und ecoLINE). Ebenso wenig ist ernsthaft anzuzweifeln, daß light im Hinblick auf die beanspruchten Waren als Licht und nicht im Sinne von leicht verstanden werden wird (im Elektrohandel gibt es Begriffe wie Lightstyle, HIGHLIGHTS, vgl Elektromarkt, 10/2000, S 4,10). Durch den Zeichenbestandteil ENERGIE-SPAREN MIT SYSTEM wird "Ökolicht" dahingehend konkretisiert, daß ein Sparlicht oder eine sparsame Beleuchtung gemeint ist, die damit gekennzeichneten Waren also zur Energieeinsparung dienen (daß diese ökonomische Beleuchtung auch ökologisch sinnvoll ist, bedeutet dabei keinen Widerspruch). Eine Internet-Recherche mit dem Suchbegriff eco ergab die kennzeichnende und beschreibende Verwendung dieses Begriffes auf den unterschiedlichsten Warengebieten, so zB ein ECO - SYSTEM und ECO BAU (als Hinweis auf ökologisches Bauen und Wohnen), eine ECO-CARD und einen ECO Shop (für den Einkauf von ökologischen Produkten), eine Tagung der evangelischen Akademie, genannt ecocampus (für die umweltgerechte Gestaltung von Hochschulen), sowie vieles andere mehr. In Bezug auf Energie wird Eco, ebenso wie vom Anmelder selbst, ganz überwiegend iSv ökonomisch und sparen gebraucht. Eine ergänzend durchgeführte Internet-Recherche (auf die es für die Entscheidung nicht ankommt) hat ua folgende Treffer erbracht: einen Schalter, genannt Eco-Modus, der bei dem Pkw Lupo ein Treibstoff armes Fahren ermöglicht; ein Modell des Pkw Opel Astra genannt Eco Spar-Diesel; ein System zur Waschmitteleinsparung mittels Recycling von Spülwasser, genannt Eco-Spar-Plus; ein Meßgerät fürs Auto, zum Benzin sparen, genannt ecoloc. Die Gesamtmarke hat demnach die Aussage "Sparlicht Energie sparen mit System".
Für alle beanspruchten Waren ist dies unmittelbar und eindeutig beschreibend. Bei den "Vorschaltgeräten für elektrische Verbraucher" kann es sich zB um Vorschaltgeräte für Energiesparlampen oder Energiesparröhren handeln. Die "Spartransformatoren" können zur Beeinflussung der Spannung dergestalt gedacht sein, daß sie die Spannung absenken und so zB bei Leuchtmitteln zu einem geringeren Stromverbrauch führen. Die "elektronischen Geräte zum Primär- und Sekundärschutz von elektrischen Verbrauchern" schließlich können dem Schutz dieser Verbraucher vor Übertemperatur und Spannungsspitzen (beim Einsatz von Spartransformatoren) dienen. Alle Waren also können für eine sparsame Beleuchtung bestimmt sein. Mitbewerbern der Anmelderin darf die Möglichkeit, derartige Waren mit der Markenkombination zu benennen nicht genommen werden, so daß eine Monopolisierung dieses Begriffs gem § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht möglich ist.
Ob das Zeichen auch dann beschreibend ist, wenn es im Zusammenhang mit anderen Energieverbrauchern als Lichtquellen verwendet wird, ist ohne Belang. Maßgebend ist, ob sich die beschreibende Bedeutung bei der Verbindung mit den Waren (vgl BGH GRUR 1994, 730 - VALUE) als (gegebenenfalls spezieller) Einsatzzweck erkennen läßt. Das ist der Fall.
Die Beschwerde ist deshalb ohne Erfolg.
Dr. Buchetmann Winter Schwarz-Angeleprö
Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/30W(pat)216-00.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 23.07.2001
Az: 30 W (pat) 216/00
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