Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 25. Oktober 2000
Aktenzeichen: 16 E 774/00

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 25.10.2000, Az.: 16 E 774/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; denn das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Klage, mit der sich der Kläger gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung gemäß § 47 Abs. 4 BAföG iVm § 60 SGB I gewandt hat, zu Recht gemäß §§ 8, 10 BRAGO iVm § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 8.000,- DM festgesetzt.

Das Verwaltungsgericht befindet sich mit seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit einer Entscheidung des OVG NRW vom 24. Juli 1986 - 8 B 1589/86 -, KostRsp GKG § 13 Nr. 164, in der der damalige 8. Senat die Klage gegen ein auf Offenlegung der Einkommensverhältnisse gerichtetes Auskunftsverlangen betreffend eine "Selbsteinschätzung" nach § 14 Abs. 5 des Kindergartengesetzes gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG mit dem Auffangstreitwert (damals 4.000,- DM) bewertet hat. Unter Berufung hierauf wird für das Ausbildungsförderungsrecht die Auffassung vertreten, dass bei Klagen gegen einen Verwaltungsakt, der auf § 47 Abs. 4 BAföG iVm § 60 SGB I gestützt ist, gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ein Gegenstandswert von nunmehr 8.000,- DM anzusetzen sei.

Vgl. Rothe/Blanke, Ausbildungsförderungsrecht, 5. Aufl., 12. Lfg. März 1998, § 54 Rn. 19.

Dem schließt sich der beschließende Senat an. Er sieht keine hinreichenden Anhaltspunkte, die für den Kläger ergebende Bedeutung der Sache niedriger festzusetzen.

Zwar vertritt der VGH Baden-Württemberg

- vgl. den Beschluss vom 28. Juli 1992 - 6 S 1432/92 -, KostRsp GKG § 13 Nr. 444 = JurBüro 1993, 108 -

die Auffassung, dass der Streitwert eines Auskunftsverlangens nach § 116 BSHG sich nach dem Interesse des Auskunftspflichtigen richte, die Auskunft nicht zu erteilen, und dieses regelmäßig in der Vermeidung des Aufwands an Zeit und Arbeit liege, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere, wobei er sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für zivilrechtliche Auskunftsverlangen beruft.

Vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 27/88 -, FamRZ 1989, 157.

Ähnlich hat der 22. Senat des OVG NRW entschieden,

vgl. den Beschuss vom 4. Oktober 2000 - 22 E 479/00 -,

allerdings für den Fall des § 116 BSHG, dass die Auskünfte des in Anspruch genommenen Auskunftspflichtigen dazu dienen sollten festzustellen, ob seine Ehefrau zu Unterhaltsleistungen an die Hilfeempfängerin in der Lage war.

Für das Ausbildungsförderungrecht ist aber nach Ansicht des Senats bei einem Streit um die Auskunftsverpflichtung der Eltern, deren Einkommen und Vermögen gemäß § 11 Abs. 2 BAföG auf den Bedarf des Auszubildenden anzurechnen ist, im Regelfall von dem Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Höhe von 8.000,- DM auszugehen.

Selbst wenn der Senat im vorliegenden Verfahren den Gegenstandswert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach Ermessen bestimmen würde, käme er nicht zu einem niedrigeren Betrag als 8.000,- DM. Die Angabe insbesondere der Einkommensverhältnisse der Eltern hat größte Bedeutung für die Gewährung der Ausbildungsförderung; denn wenn diese nicht mitgeteilt werden, wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, und bis eine Förderung gemäß § 36 Abs. 2 BAföG in Gang gesetzt werden kann, vergeht im Allgemeinen ein nicht unerheblicher Zeitraum. Die Verweigerung der Auskunft durch die Eltern führt üblicherweise zu einem Verwaltungszwangsverfahren, das sogar bis zur Anordnung der Ersatzzwanghaft und zur Ausstellung eines Haftbefehls führen kann, womit der Senat von Zeit zu Zeit immer wieder befasst wird. Im vorliegenden Verfahren betraf der Streit um die Auskunftspflicht letztlich die Frage, ob der Kläger der Vater der Auszubildenden war oder nicht. Für die Klärung dieser Frage ist ein Gegenstandswert von 8.000,- DM nicht überhöht.

Soweit der Beklagte vorträgt, unter Anwendung des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts dürfte ein Gegenstandswert von 2.000,- DM angemessen sein, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen, und soweit der Beklagte abschließend bemängelt, überhaupt mit Kosten belastet worden zu sein, vermag dem im vorliegenden Verfahren nicht nachgegangen zu werden; denn der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. August 2000, durch den die Kosten des erledigten Verfahrens dem Beklagten auferlegt worden sind, ist unanfechtbar.

Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 25.10.2000
Az: 16 E 774/00


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