Oberlandesgericht Stuttgart:
Beschluss vom 25. November 2008
Aktenzeichen: 8 W 370/08
(OLG Stuttgart: Beschluss v. 25.11.2008, Az.: 8 W 370/08)
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 34. KfH des Landgerichts Stuttgart vom 6.8.2008 wird
zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin deren außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Beschwerdewert: 150.000 Euro
Gründe
I.
Mit dem Rechtsmittel der weiteren Beschwerde verfolgt die Antragstellerin weiterhin ihren Antrag, sie gem. § 122 Abs. 3 AktG zu ermächtigen, eine außerordentliche Hauptversammlung der Antragsgegnerin einzuberufen, auf der fünf im Einzelnen aufgeführte Tagesordnungspunkte behandelt werden sollen. Hilfsweise soll die Antragstellerin ermächtigt werden, die nächste Hauptversammlung der Antragsgegnerin um die benannten Tagesordnungspunkte zu ergänzen.
Das Amtsgericht hat sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag mit Beschluss vom 23.5.2008 zurückgewiesen. Das Einberufungsverlangen der Antragstellerin sei unbegründet. In Bezug auf die begehrte außerordentliche Hauptversammlung sei ein Zuwarten bis zur nächsten folgenden Hauptversammlung zumutbar.
Auch die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Ergänzung der Tagesordnung der nächsten ordentlichen Hauptversammlung lägen nicht vor. Aus dem Begriff der Zweckmäßigkeit leite das Gericht ab, dass ein Antrag nicht nur bei einem offensichtlichen Missbrauch des Antragsrechts zurückgewiesen werden könne, sondern ihm ein Prüfungsermessen eingeräumt werde, ob die Bestellung eines besonderen Vertreters i. S. d. § 147 Abs. 2 S. 1, 2 AktG erforderlich sei. § 147 Abs. 2 Satz 1, 2 AktG setze voraus, dass durch den besonderen Vertreter konkrete Ersatzansprüche durchgesetzt werden sollten, wenn die hierzu berufenen Personen i. S. des § 147 Abs. 1 AktG dies unterlassen hätten. Hinsichtlich der Anträge 1 bis 4 fehle es an den tatbestandlichen Voraussetzungen zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gem. § 147 AktG. Auch die Bestellung eines Sonderprüfers, wie sie mit dem Antrag 5 verfolgt werde, setze nach § 142 Abs. 2 Satz 1 AktG voraus, dass Tatsachen vorlägen, die den Verdacht rechtfertigten, dass Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen seien. Auch die Voraussetzungen für einen solchen Sachverhalt seien nicht dargelegt.
Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 6.8.2008 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen.
Gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 20.8.2008 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 3.9.2008 weitere Beschwerde eingelegt. Sowohl der Haupt - als auch der Hilfsantrag seien entgegen den Rechtsausführungen des Amtsgerichts und des Landgerichts allein anhand von § 122 Abs. 3 AktG zu beurteilen. Dessen Voraussetzungen lägen vor. Weder der Vorstand noch das Gericht habe bei der Entscheidung nach § 122 Abs. 3 AktG einen Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob die begehrte Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung bzw. die Ergänzung der Tagesordnung zweckmäßig und erforderlich sei. Durch die Wahrnehmung des Minderheitenrechts aus § 122 AktG solle erreicht werden, dass sich die Hauptversammlung mit den seitens der Beschwerdeführerin begehrten Tagesordnungspunkten und den darin bezeichneten Sachverhaltskomplexen befassen und Entscheidungen treffen könne. Die Befassung der Hauptversammlung sei eine notwendige Voraussetzung dafür, dass die Hauptversammlung bzw. die Aktionäre ihre Rechte zur Einsetzung eines Sonderprüfers nach § 142 AktG oder zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen bzw. zur Einsetzung eines besonderen Vertreters nach § 147 AktG ausüben könnten. Die Ablehnung der mit dem vorliegenden Verfahren begehrten Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung bzw. einer entsprechenden Tagesordnungsergänzung würde in der Konsequenz bedeuten, dass der Vorstand selbst beurteilen dürfe, ob sein früheres Verhalten rechtmäßig gewesen sei, und die Entscheidungskompetenz darüber habe, ob sich die Hauptversammlung überhaupt mit Fragen der Aufklärung von Pflichtverletzungen oder der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Organmitgliedern und der Mehrheitsaktionärin befasse. Ein Verlangen nach § 122 AktG könne nur in den seltenen Ausnahmefällen abgelehnt werden, wenn entweder die Beschlussgegenstände nicht rechtmäßig seien oder der Antrag rechtsmissbräuchlich sei. Ein solcher Ausnahmefall liege jedoch nicht vor und sei auch von den Vorinstanzen nicht angenommen worden. Diese hätten allerdings zu Unrecht ergänzend zu den Voraussetzungen eines Einberufungsverlangens nach § 122 AktG zusätzliche Anforderungen zur gerichtlichen Bestellung eines Sonderprüfers gem. § 142 Abs. 2 AktG bzw. zur gerichtlichen Einsetzung eines besonderen Vertreters gem. § 147 Abs. 2 Satz 2 AktG gestellt, obwohl derartige Anträge überhaupt nicht gestellt gewesen seien und der unterschiedliche Zweck der verschiedenen Verfahren eine sinngemäße Anwendung ausschließe.
Die Dringlichkeit der Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung sei im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts gegeben, da zwischenzeitlich die jährliche ordentliche Hauptversammlung stattgefunden habe und ihr ein Zuwarten von einem Jahr bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung nicht zuzumuten sei.
Die Beschwerdegegnerin ist dem Rechtsmittel entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, dass die Antragstellerin keinen Anspruch darauf habe, die Hauptversammlung der Antragsgegnerin mit den von ihr gewünschten Beschlussfassungen über die Einsetzung eines besonderen Vertreters und einer Sonderprüferin zu befassen, weil die angestrebten Beschlussfassungen rechtswidrig und rechtsmissbräuchlich seien. Es sei nicht richtig, dass gem. § 122 AktG ein Anspruch von Minderheitsaktionären auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung oder Ergänzung der Tagesordnung bei Vorliegen gewisser formaler Voraussetzungen stets zwingend gegeben sei.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Entscheidungen der Vorinstanzen und die Schriftsätze der Beteiligten.II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 2, 145, 146 Abs. 2 FGG in Verbindung mit § 122 Abs. 3 Satz 4 AktG). In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts, die sich im wesentlichen auf den Beschluss des Amtsgerichts bezieht, letztlich nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO), worauf allein die Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren geprüft werden kann. Die Anträge können schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie nicht hinreichend bestimmt sind und somit antragsgemäß gefasste Beschlüsse der Hauptversammlung auf Anfechtungsklage aufzuheben wären.
Nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG ist die Hauptversammlung auf Verlangen von Aktionären, deren Mindestbeteiligung bei 5% des Grundkapitals liegt, einzuberufen. Die Vorschrift bezweckt den Schutz der Minderheitsaktionäre und soll als Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts die Ausübung der an die Hauptversammlung gebundenen Rechte gewähr- leisten (MünchKomm/Kubis, AktG 2. Aufl., § 122 Rdnr. 1; Spindler/Stilz/Willamowski, AktG, § 122 Rdnr. 1; KG NZG 2003,441 m.w.N.). Kommt der Vorstand dem Verlangen nicht nach, so hat das Gericht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Ermächtigung des Minderheitsaktionärs zur Einberufung der Hauptversammlung bzw. zur Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung zu erteilen. Außer der Einhaltung der erforderlichen Mindestbeteiligung des antragstellenden Aktionärs sowie der Beachtung der förmlichen Anforderungen, die hier unstreitig gegeben sind, enthält das Gesetz keine inhaltlichen Voraussetzungen für das Einberufungsverlangen. Erfüllt also der Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung alle gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen Erfordernisse, so hat der Vorstand die Hauptversammlung einzuberufen und im Fall des § 122 Abs. 3 AktG das Gericht die Ermächtigung zur Einberufung der Hauptversammlung zu erteilen.
Es ist in Rechtsprechung und Literatur jedoch anerkannt, dass die Ausübung dieses Rechts den Treuebindungen unterliegt, die zwischen der Aktiengesellschaft und den Aktionären bestehen. Das Einberufungsverlangen darf nur auf die Behandlung solcher Gegenstände gerichtet sein, für die diese eine aktienrechtliche Zuständigkeit besitzt und die eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung erfordern. Es darf nicht auf die Herbeiführung eines gesetzes- und satzungswidrigen Hauptversammlungsbeschlusses gerichtet (OLG Stuttgart NZG 2006, 790; Ziemonis in Schmidt/Lutter, AktG, Rdnr. 17). und nicht rechtsmissbräuchlich sein, wobei im Rahmen der Konkretisierung des Rechtsmissbrauchs Zurückhaltung geboten ist, um den Zweck des Minderheitenschutzes nicht zu gefährden (OLG Köln 1959, 1402; OLG Frankfurt NZG 2005, 558 m. w. N.; MünchKomm/Kubis a.a.O. Rdnr. 17, 18; Geßler/Eckardt AktG II, § 122 Rdnr. 38).
Rechtsmissbräuchlich ist ein Einberufungsverlangen, wenn dem antragstellenden Aktionär ein Zuwarten bis zur demnächst folgenden Hauptversammlung ohne weiteres zugemutet werden kann (MünchKomm/Kubis a. a. O. Rdnr. 15). Soweit das Amtsgericht den Hauptantrag mit dieser Begründung zurückgewiesen hat, galt dies allerdings nicht mehr für den Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung. Diese erging am 6.8.2008, also nach der ordentlichen Hauptversammlung am 5.8.2008. In deren Tagesordnung waren die von der Antragstellerin beantragten Punkte nicht aufgenommen worden. Die nächste ordentliche Hauptverhandlung findet voraussichtlich erst in einem Jahr statt. Ob der Antragstellerin unter den vorliegenden Umständen ein erneutes Zuwarten bis zu dieser Hauptversammlung zuzumuten ist, bedarf damit der erneuten Beurteilung.
Die Frage der Eilbedürftigkeit kann jedoch offen bleiben, weil andere Voraussetzungen für die Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung fehlen.
Nach § 243 Abs. 1 AktG kann ein Beschluss der Hauptversammlung wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden, wobei die Verletzung der Treupflicht der Gesellschafter untereinander sowie gegenüber dem Verband durch einen Beschluss der Hauptversammlung einer Verletzung der Satzung gleichzustellen ist und zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führt (BGH NJW 1996,1756 m.w.N.; Spindler/Stilz/Würthwein, AktG Bd. 2, § 243 Rdnr. 149). Die Frage, wann im Einzelfall ein Verstoß gegen die Treuepflicht vorliegt, hängt von den individuellen Gegebenheiten und dem Inhalt des Beschlussgegenstands ab. Beurteilungskriterien sind die Interessen der Gesellschaft unter Berücksichtigung des Zweckes vor allem unter den Maßstäben der Geeignetheit, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit im Hinblick auf die für die Gesellschaft erstrebten Vorteile unter Abwägung mit den damit verbundenen Beeinträchtigungen der Beschlussgegner (Spindler/Stilz/Würthwein a.a.O. Rdnr.155). Das Verlangen der Antragstellerin ist rechtsmißbräuchlich, weil sie mit ihren Anträgen ein Ziel verfolgt, für dessen Durchsetzung die Anträge nicht geeignet, weil zu unbestimmt sind.
a) Die Antragstellerin möchte mit der Beschlussfassung in einer außerordentlichen oder ordentlichen Hauptversammlung über ihre Anträge erreichen, dass von Seiten der Antragsgegnerin gegen das herrschende Unternehmen, die ...., Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Hierzu bedarf es der Beschlussfassung in zweierlei Hinsicht. Nach § 147 Abs. 1 AktG muss in der Hauptversammlung darüber befunden werden, ob Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats geltend gemacht werden sollen. Gegebenenfalls kann die Hauptversammlung sodann einen Beschluß fassen, daß zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs ein besonderer Vertreter bestellt wird.
Ein Beschluss nach § 147 AktG muss aber den Lebenssachverhalt, aus dem Ersatzansprüche hergeleitet werden, hinreichend konkret benennen. Die geschäftlichen Handlungen, die Schadensersatzansprüche begründen sollen, müssen so konkret bezeichnet sein, dass der dem besonderen Vertreter erteilte Auftrag hinreichend klar umrissen ist. Die fraglichen anspruchsbegründenden Sachverhalte sind so genau zu bezeichnen, dass im Falle einer späteren Klageerhebung durch die besonderen Vertreter festgestellt werden kann, ob der Gegenstand der Klage mit den von der Hauptversammlung gemeinten Ansprüchen übereinstimmt (vgl. OLG München WM 2008, 1971 m.w.N.). Diesen Anforderungen werden die unter Ziff. 1 bis 4 zur Beschlussfassung gestellten Anträge nicht gerecht. Sie lassen keine konkreten Ersatzansprüche erkennen, über deren Geltendmachung durch einen besonderen Vertreter die Hauptversammlung befinden könnte. Sie lassen nur erkennen, dass die Antragstellerin meint, dass der Antragsgegnerin auf Grund bestimmter, durch das herrschende Unternehmen ... veranlasster Geschäftsführungsmaßnahmen Schadensersatzansprüche zustehen (könnten). Dagegen sind konkrete, Schadensersatzansprüche begründende Sachverhalte, über die die Hauptversammlung entscheiden und die ein besonderer Vertreter an Stelle der eigentlich hierfür berufenen Organe geltend machen soll, nicht dargetan.Es handelt sich nur um mögliche Schadensersatzansprüche, deren Voraussetzungen ein besonderer Vertreter erst feststellen müsste. Dies entspricht allerdings nicht seiner Aufgabe im Sinn des § 147 Abs. 2 AktG (Spindler/Stilz/Mock,a.a.O. § 147 Rdnr. 24; Spindler in Schmidt/Lutter a.a.O. § 147 Rdnr. 22).
b) Mit ihrem Antrag Ziffer 5 verfolgt die Antragstellerin die Einsetzung einer Sonderprüferin gem. § 142 Abs. 1 AktG.
Zweck der Sonderprüfung nach § 142 AktG ist es, die Durchsetzung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft u. a. aus Pflichtverletzungen der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat zu sichern. Die von § 142 AktG vorgesehene Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung soll die tatsächlichen Grundlagen etwaiger Ersatzansprüche der Gesellschaft aufklären. Dagegen ist die Klärung von Rechtsfragen nicht Zweck der Sonderprüfung, auch wenn eine rechtliche Würdigung der Prüfungsergebnisse nicht ausgeschlossen ist, wobei diese keine präjudizielle Wirkung haben kann. Ob und ggf. in welcher Höhe Schadensersatzansprüche bestehen, können verbindlich nur die Gerichte bestimmen (MünchKomm/Schröer a.a.O. § 142 Rdnr. 4, 7).
Prüfungsgegenstände einer Sonderprüfung können nur bestimmte Vorgänge bei der Gründung oder der Geschäftsführung sein (Spindler/Stilz/Mock a.a.O. § 142 Rdnr. 36; Spindler in Schmidt/Lutter a.a.O. § 142 Rdnr. 8 m.w.N.), wobei an die Bestimmtheit des Prüfungsgegenstands nicht zu strenge Anforderungen zu stellen sind, da es den Minderheitsaktionären oft nicht möglich ist, die zu prüfenden Vorgänge exakt zu benennen. Deshalb sind Auflockerungen des Bestimmtheitserfordernisses angezeigt, wenn Sachverhalte gänzlich unklar sind. Zumindest in Grundzügen muss der Prüfungsgegenstand jedoch benannt werden (Spindler in Schmidt/Lutter a.a.O. § 142 Rdnr. 9; MünchKomm/Schröer a.a.O. § 142 Rdnr. 15). Durch das Bestimmtheitserfordernis soll eine flächendeckende Ausforschung verhindert werden, die angesichts der Außerordentlichkeit dieses Instruments nicht gerechtfertigt wäre. Ebenso soll das Bestimmtheitserfordernis rechtsökonomischen Überlegungen gerecht werden und verhindern, dass ein weit bemessener Prüfungsgegenstand zu hohen Kosten führt und erhebliche Ressourcen bindet (Spindler in Schmitt/Lutter § 142 Rdnr. 8 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall ist die Notwendigkeit einer Sachverhaltsklärung im oben genannten Sinne nicht dargelegt. Der Sachverhalt als solcher ist zwischen den Beteiligten unstreitig im Hinblick auf das Fehlen eines Systems zur Erfassung von Maßnahmen, die auf Veranlassung des herrschenden Unternehmens ... bzw. mit dieser im Sinn von § 15 ff AktG verbundener Unternehmen bzw. in deren Interesse vorgenommen werden. Im Übrigen genügt der Antrag nicht den Mindestanforderungen an die Bestimmtheit. Die Formulierung "...zur Aufklärung von Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der unterlassenen bzw. unzureichenden Einrichtung eines Systems zur Erfassung von Maßnahmen..." bezeichnet den Prüfungsgegenstand nicht einmal in Grundzügen. Auch dieser Antrag kann deshalb keinen Erfolg haben.
Einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts, die vom Rechtsbeschwerdegericht ohnehin nicht vorgenommen werden kann, bedurfte es nicht, weshalb auch keine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung an das Landgericht in Betracht kam.III.
Für die Gerichtskosten gilt § 131 Abs. 1 KostO. Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Hinsichtlich des Geschäftswerts folgt der Senat den Vorinstanzen.
OLG Stuttgart:
Beschluss v. 25.11.2008
Az: 8 W 370/08
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