Landgericht Hamburg:
Urteil vom 20. November 2009
Aktenzeichen: 324 O 1136/07
(LG Hamburg: Urteil v. 20.11.2009, Az.: 324 O 1136/07)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft € oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre)
zu unterlassen,
1. beim Abschluss von Verträgen überKapital-Lebensversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen:
[§ 6 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen€
Kündigung
(1) Sie können Ihre Versicherung jederzeit (...) ganz oder teilweise schriftlich kündigen (...).
(3) Nach Kündigung erhalten Sie den Rückkaufswert, soweit ein solcher bereits entstanden ist (vgl. § 176 VVG).]Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet, wobei wir einen Abzug vornehmen. In welcher Höhe wir diesen Abzug für angemessen halten, können Sie der Versicherungsurkunde unter €Erläuterungen zur Berechnung von beitragsfreien Versicherungssummen und Rückkaufswerten€ entnehmen. (...)
(4)Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 14) kein Rückkaufswert vorhanden. (...) Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der in Ihrer Versicherungsurkunde abgedruckten Tabelle und den Erläuterungen zu dieser Tabelle entnehmen.
[Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung
(5) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie (...) verlangen, ganz oder teilweise von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden.]
In diesem Fall setzen wir (...) die Versicherungssumme ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Summe herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik errechnet wird.
[(6)]Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen Abzug (vgl. Absatz 3) (...) Sofern Sie nicht mit Beiträgen oder sonstigen Beträgen in Rückstand sind, erreicht die beitragsfreie Versicherungssumme jedoch mindestens einen bei Vertragsabschluss vereinbarten Garantiebetrag. Die Übersicht über die garantierten beitragsfreien Versicherungssummen ist in der Versicherungsurkunde abgedruckt. (...)
[(7)]Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 14) keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden. (...) Nähere Informationen zur beitragsfreien Versicherungssumme und ihrer Höhe können Sie der in Ihrer Versicherungsurkunde abgedruckten Tabelle und den Erläuterungen zu dieser Tabelle entnehmen.
[§ 14 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren€
(1)]Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.
[(2)]Für Ihren Vertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind.
(...)
[(3)]Nähere Informationen können Sie den in Ihrer Versicherungsurkunde abgedruckten Tabellen und den Erläuterungen zu diesen Tabellen entnehmen.
2. beim Abschluss von Verträgen überRentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen:
[§ 6 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen€
Kündigung
(1) Sie können Ihre Versicherung (...) ganz oder teilweise schriftlich kündigen.
(...)
(3) Nach Kündigung erhalten Sie den Rückkaufswert, soweit ein solcher bereits entstanden ist, höchstens jedoch einen Betrag in Höhe der insgesamt von Ihnen gezahlten Beiträge, ohne die auf Zusatzversicherungen entfallenden Beitragsteile. ...]Der Rückkaufswert wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet, wobei wir einen Abzug vornehmen (§ 176 VVG gilt entsprechend). In welcher Höhe wir diesen Abzug für angemessen halten, können Sie der Versicherungsurkunde unter €Erläuterungen zur Berechnung von beitragsfreien Renten und Rückkaufswerten€ entnehmen. (...)
[(4)]Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 10) kein Rückkaufswert vorhanden. (...) Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der in Ihrer Versicherungsurkunde abgedruckten Tabelle und den Erläuterungen zu dieser Tabelle entnehmen.
(...)
[Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung
Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie (...) verlangen, ganz oder teilweise von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden.]In diesem Fall setzen wir (...) die versicherte Rente ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Leistung herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik errechnet wird.
[(7)]Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Leistung zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen Abzug (siehe Absatz 3) sowie um rückständige Beiträge und sonstige Beträge, die Sie uns aus dem Vertragsverhältnis schulden. Sofern Sie nicht mit Beiträgen oder sonstigen Beträgen in Rückstand sind, erreicht die beitragsfreie Rente jedoch mindestens einen bei Vertragsabschluß vereinbarten Garantiebetrag. Die Übersicht über die garantierten beitragsfreien Renten ist in der Versicherungsurkunde abgedruckt. (...)
[(8)]Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 10) keine beitragsfreie Rente vorhanden. (...) Nähere Informationen zur beitragsfreien Rente und ihrer Höhe können Sie der in Ihrer Versicherungsurkunde abgedruckten Tabelle und den Erläuterungen zu dieser Tabelle entnehmen.
[§ 10 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren€
(1)]Durch den Abschluß von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sogenannten Abschlußkosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.
[(2)]Für Ihren Vertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschlußkosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. (...)
[(3)](...) Nähere Informationen können Sie den in Ihrer Versicherungsurkunde abgedruckten Tabellen und den Erläuterungen zu diesen Tabellen entnehmen.
3. beim Abschluss von Verträgen überfondsgebundene Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen:
[§ 8 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen€
Kündigung
(...)
(3) Nach Kündigung erhalten Sie den Rückkaufswert, soweit ein solcher bereits entstanden ist, höchstens jedoch die für den Todesfall versicherte Leistung. (...) Der Rückkaufswert entspricht dem Wert der Fondsanteile, vermindert um einen Abzug (...)]Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird € im letzteren Falle € entsprechend herabgesetzt. (...)
(4)]Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlußkosten (vgl. § 13) und dem in Absatz 3 genannten Abzug kein oder nur ein geringer Rückkaufswert vorhanden. (...)
[Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung
(...)
(10)]Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten (vgl. § 13) und dem in Absatz 7 genannten Abzug keine beitragsfreie Rente vorhanden.
II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 200,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. November 2007 zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger 1/5 und der Beklagten 4/5 zur Last.
V. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 48.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
und beschließt: Der Streitwert wird auf € 60.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einzelner Regelungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten bei Kapitallebensversicherungen, Rentenversicherungen und fondsgebunden Lebens- und Rentenversicherungen nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG). Des Weiteren begehrt der Kläger die Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsverfolgungskosten.
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein mit Sitz in Hamburg, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommen ist. Die Beklagte ist eine deutsche Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg.
Die Beklagte verwendete jedenfalls vor 2008 beim Abschluss von kapitalbildenden Lebensversicherungen die als Anlage K 1a vorgelegten Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen, beim Abschluss von herkömmlichen Rentenversicherungen die als Anlage K 1b und beim Abschluss von fondsgebunden Rentenversicherungen die als Anlage K 1c vorgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die Klage bezieht sich auf die Regelungskomplexe Kündigung, Prämienfreistellung, Stornoabzug und Abschlusskostenverrechnung. Hinsichtlich der kapitalbildenden Lebensversicherungen stehen konkret die Wirksamkeit von Regelungen in den §§ 6 und 14 in Streit, hinsichtlich der herkömmlichen Rentenversicherung die Wirksamkeit von Regelungen in den §§ 6 und 10 und hinsichtlich der fondsgebundenen Rentenversicherung die Wirksamkeit von Regelungen in den §§ 8 und 13. Für den jeweiligen Regelungsinhalt wird auf die als Anlagen K 1a, K 1b und K 1c eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen Bezug genommen.
Die Bedingungen für den Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung bzw. jene für den Abschluss einer herkömmlichen Rentenversicherung nehmen für den Rückkaufswert (im Fall der Kündigung) bzw. für die beitragsfreie Versicherung/ Rente (im Fall der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung) jeweils Bezug auf in der Versicherungsurkunde abgedruckte Tabellen und Erläuterungen zu diesen Tabellen. Die in diesen Tabellen genannten Beträge weisen die Rückkaufswerte bzw. die beitragsfreien Versicherungssummen vermindert um einen zusätzlichen Stornoabzug aus. Für die Einzelheiten dieser Tabellen und deren Erläuterungen wird auf die als Anlagen B 1 und B 3 zur Akte gereichten Muster-Policen Bezug genommen. Für die fondsgebundene Rentenversicherung verweisen die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen auf eine in der Versicherungsurkunde abgedruckte unverbindliche Modellrechnung. Insoweit wir auf die als Anlage B 4 zur Akte gereichte Muster-Police Bezug genommen.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28. September 2007 forderte der Kläger die Beklagte wegen eines Teils der hier streitgegenständlichen Klauseln zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf (Anlage K 3), was die Beklagte ablehnte (Anlage K 4).
Der Kläger behauptet, dass sich die Versicherungsbedingungen zu den fondsgebundenen Lebensversicherungen an den hier interessierenden Stellen nicht von den Versicherungsbedingungen zu fondsgebundenen Rentenversicherungen unterschieden. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte fondsgebundene Lebensversicherungen weder anbiete noch angeboten habe.
Der Kläger hält die angegriffenen Klauseln unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 (Az. IV ZR 121/00) und vom 12. Oktober 2005 (Az. IV ZR 162/03) sowie den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (Az. 1 BvR 1317/96) sowohl wegen fehlender Transparenz als auch wegen inhaltlicher Unangemessenheit für unwirksam und trägt hierzu umfassend vor.
Nach Erweiterung und Änderung seiner Klaganträge beantragt der Kläger zuletzt,
I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft € oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre)
zu unterlassen,
1. beim Abschluss von Verträgen überKapital-Lebensversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen:
[§ 6 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen€
Kündigung
(1) Sie können Ihre Versicherung jederzeit ... ganz oder teilweise schriftlich kündigen, ...
(3) Nach Kündigung erhalten Sie den Rückkaufswert, soweit ein solcher bereits entstanden ist (vgl. § 176 VVG).]Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet, wobei wir einen Abzug vornehmen. In welcher Höhe wir diesen Abzug für angemessen halten, können Sie der Versicherungsurkunde unter €Erläuterungen zur Berechnung von beitragsfreien Versicherungssummen und Rückkaufswerten€ entnehmen.
(4)Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 14) kein Rückkaufswert vorhanden. ... Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der in Ihrer Versicherungsurkunde abgedruckten Tabelle und den Erläuterungen zu dieser Tabelle entnehmen.
[Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung
(5) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie ... verlangen, ganz oder teilweise von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden.]In diesem Fall setzen wir ... die Versicherungssumme ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Summe herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik errechnet wird.
[(6)]Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen Abzug (vgl. Absatz 3) ... Sofern Sie nicht mit Beiträgen oder sonstigen Beträgen in Rückstand sind, erreicht die beitragsfreie Versicherungssumme jedoch mindestens einen bei Vertragsabschluss vereinbarten Garantiebetrag. Die Übersicht über die garantierten beitragsfreien Versicherungssummen ist in der Versicherungsurkunde abgedruckt.
[(7)]Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 14) keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden. ... Nähere Informationen zur beitragsfreien Versicherungssumme und ihrer Höhe können Sie der in Ihrer Versicherungsurkunde abgedruckten Tabelle und den Erläuterungen zu dieser Tabelle entnehmen.
[§ 14 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren€
(1)]Durch den Abschluß von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sogenannten Abschlußkosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.
[(2)]Für Ihren Vertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschlußkosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind.
[(3)]Nähere Informationen können Sie den in Ihrer Versicherungsurkunde abgedruckten Tabellen und den Erläuterungen zu diesen Tabellen entnehmen.
hilfsweise wie vorstehend, jedoch mit dem Zusatz
sofern in der Versicherungsurkunde nicht die für die einzelnen Vertragsjahre garantierten Rückkaufswerte und prämienfreien Versicherungssummen (€Garantiewerte€) gem. §§ 174 Abs. 2, 176 Abs. 3 VVG a.F. i.V.m. Teil D Abschnitt I Nr. 2d der Anlage zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. (bzw. gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG n.F. i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 6 VVG-InfoV), sondern lediglich die Auszahlungsbeträge ausgewiesen werden, die nach Durchführung eines €Abzugs€ gem. §§ 174 Abs. 4, 176 Abs. 4 VVG a.F. (bzw. gem. §§ 165 Abs. 2, 169 Abs. 5 VVG n.F.) verbleiben.
2. beim Abschluss von Verträgen über Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen:
[§ 6 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen€
Kündigung
(1) Sie können Ihre Versicherung ... ganz oder teilweise schriftlich kündigen.
(3) Nach Kündigung erhalten Sie den Rückkaufswert, soweit ein solcher bereits entstanden ist, höchstens jedoch einen Betrag in Höhe der insgesamt von Ihnen gezahlten Beiträge, ohne die auf Zusatzversicherungen entfallenden Beitragsteile. ...]Der Rückkaufswert wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet, wobei wir einen Abzug vornehmen (§ 176 VVG gilt entsprechend). In welcher Höhe wir diesen Abzug für angemessen halten, können Sie der Versicherungsurkunde unter €Erläuterungen zur Berechnung von beitragsfreien Renten und Rückkaufswerten€ entnehmen.
[(4)]Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 10) kein Rückkaufswert vorhanden. ... Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der in Ihrer Versicherungsurkunde abgedruckten Tabelle und den Erläuterungen zu dieser Tabelle entnehmen.
[Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung
Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie ... verlangen, ganz oder teilweise von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden.]In diesem Fall setzen wir ... die versicherte Rente ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Leistung herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik errechnet wird.
[(7)]Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Leistung zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen Abzug (siehe Absatz 3) sowie um rückständige Beiträge und sonstige Beträge, die Sie uns aus dem Vertragsverhältnis schulden. Sofern Sie nicht mit Beiträgen oder sonstigen Beträgen in Rückstand sind, erreicht die beitragsfreie Rente jedoch mindestens einen bei Vertragsabschluß vereinbarten Garantiebetrag. Die Übersicht über die garantierten beitragsfreien Renten ist in der Versicherungsurkunde abgedruckt. ...
[(8)]Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 10) keine beitragsfreie Rente vorhanden. ... Nähere Informationen zur beitragsfreien Rente und ihrer Höhe können Sie der in Ihrer Versicherungsurkunde abgedruckten Tabelle und den Erläuterungen zu dieser Tabelle entnehmen.
[§ 10 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren€
(1)]Durch den Abschluß von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sogenannten Abschlußkosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.
[(2)]Für Ihren Vertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschlußkosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind.
[(3)]Nähere Informationen können Sie den in Ihrer Versicherungsurkunde abgedruckten Tabellen und den Erläuterungen zu diesen Tabellen entnehmen.
hilfsweise wie vorstehend, jedoch mit dem Zusatz
sofern in der Versicherungsurkunde nicht die für die einzelnen Vertragsjahre garantierten Rückkaufswerte und prämienfreien Versicherungssummen (€Garantiewerte€) gem. §§ 174 Abs. 2, 176 Abs. 3 VVG a.F. i.V.m. Teil D Abschnitt I Nr. 2d der Anlage zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. (bzw. gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG n.F. i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 6 VVG-InfoV), sondern lediglich die Auszahlungsbeträge ausgewiesen werden, die nach Durchführung eines €Abzugs€ gem. §§ 174 Abs. 4, 176 Abs. 4 VVG a.F. (bzw. gem. §§ 165 Abs. 2, 169 Abs. 5 VVG n.F.) verbleiben.
3. beim Abschluss von Verträgen überfondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen:
[§ 8 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen€
Kündigung
(1) Sie können Ihre Versicherung ... ganz oder teilweise schriftlich kündigen.
(3) Nach Kündigung erhalten Sie den Rückkaufswert, soweit ein solcher bereits entstanden ist, höchstens jedoch die für den Todesfall versicherte Leistung. ...]Der Rückkaufswert entspricht dem Wert der Fondsanteile, vermindert um einen Abzug in Höhe von 2% der bis zum vereinbarten Rentenbeginn noch ausstehenden Beiträge. ... Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird € im letzteren Falle € entsprechend herabgesetzt.
[(4)]Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlußkosten (vgl. § 13) und dem in Absatz 3 genannten Abzug kein oder nur ein geringer Rückkaufswert vorhanden.
[Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung
(7) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie ... verlangen, ganz oder teilweise von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden.]In diesem Fall vermindern wir das Deckungskapital um einen Abzug (vgl. Absatz 3)[sowie um rückständige Beiträge und sonstige Beträge, die sie uns aus dem Vertragsverhältnis schulden.
(10)]Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten (vgl. § 13) und dem in Absatz 7 genannten Abzug keine beitragsfreie Rente vorhanden.
[§ 13 Wie verrechnen wir die Abschlußkosten€
(1)]Durch den Abschluß von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sogenannten Abschlußkosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.
(2)Den größten Teil der Abschlußkosten tilgen Sie in den ersten Jahren mit Ihren Beitragszahlungen. Der so zu tilgende Betrag beträgt 4% der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge ohne die auf die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entfallenden Beitragsteile ... Wir verrechnen diesen Betrag in gleich bleibenden Raten mit Ihren Beitragszahlungen, und zwar, je nach vereinbarter Laufzeit Ihres Vertrages, bei Laufzeiten von
- 2 € 15 Jahren: im 1. Versicherungsjahr,
- 16 € 30 Jahren: in den ersten 2 Jahren,
- 31 € 45 Jahren: in den ersten 3 Jahren,
über 45 Jahren: in den ersten 4 Jahren.
II. die Beklagte ferner zu verurteilen, zur Erstattung der auf Klägerseite vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten € 1.641,96 an den Kläger zu bezahlen, dies zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 01. November 2007.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass sie die streitgegenständlichen Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen beim Abschluss von kapitalbildenden Versicherungen, konventionellen Rentenversicherungen und fondsgebundenen Rentenversicherungen seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr verwende. Fondsgebundene Lebensversicherungen biete sie nicht an und habe sie auch in der Vergangenheit nicht angeboten.
Die Beklagte meint, wegen der Verwendung neu gestalteter Allgemeiner Versicherungs-Bedingungen seit Inkrafttreten der VVG-Reform fehle es hinsichtlich der angegriffenen Regelungen an der Wiederholungsgefahr. Die Beklagte hält die Klauseln auch und gerade unter Berücksichtigung der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 und 12. Oktober 2005 und des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 für hinreichend transparent und angemessen und verteidigt deren Wirksamkeit. Insbesondere erfüllten die Tabellen der Beklagten die vom Bundesgerichthof aufgestellten Transparenzvoraussetzungen voll und ganz, nämlich dass dem Versicherungsnehmer auch in den ersten Jahren, in denen kein Rückkaufswert fällig wird, dies in der Tabelle für jedes Jahr deutlich vor Augen geführt werde, dass die Tabelle engmaschig Werte für den Ablauf jedes Versicherungsjahres angebe und dass auf die Tabelle in den Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen an der Stelle verwiesen werde, an der der Versicherungsnehmer Informationen über den Rückkaufswert und die beitragsfreie Versicherungssumme erwarte. Wie in den Grundsätzen des früheren Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (BAV) zur Anwendung des § 10a VAG (VerBAV 1995, 283, 285) vorgesehen, habe die Beklagte in der Rückkaufswerttabelle dem Versicherungsnehmer die im Rückkaufsfall nach allen Abzügen verbleibenden Werte genannt. Demgegenüber wäre der vom Kläger geforderte Abdruck der Rückkaufswerte ohne Abschlusskostenverrechnung und ohne Abzüge irreführend, weil so dem Versicherungsnehmer höhere Rückkaufswerte vorgespiegelt würden, als tatsächlich gezahlt werden. Die vorgenommenen Abzüge könnten anhand der Erläuterungen und der Angabe der Bezugssummen im Versicherungsschein bzw. in den jährlichen Mitteilungen über die verzinslichen angesammelten Überschussanteile vom Versicherungsnehmer selbst errechnet und auf ihre Angemessenheit hin kontrolliert werden. Das Zusammenwirken von Zillmerverfahren und Stornoabzug sei systemimmanent und könne nicht als unangemessene Benachteiligung angesehen werden.
Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 3. April 2009 und vom 17. Juli 2009 Bezug genommen.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Schreiben vom 19. Juni 2008 von einer Stellungnahme abgesehen.
Gründe
A) Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Beklagte ist gegenüber dem gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 2 UKlaG aktivlegitimierten Kläger aufgrund § 1 UKlaG im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verpflichtet, es zu unterlassen, bestimmte Regelungen aus ihren Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen zu verwenden oder sich auf sie zu berufen. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten.
I. Hinsichtlich der Versicherungsverträge, die vor dem 1. Januar 2008 geschlossen wurden, ist gemäß Art. 1 Abs. 1 EGVVG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 EGVVG das Versicherungsvertragsgesetz alter Fassung (VVG a.F.) anzuwenden. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen vor 2008, also vor Inkrafttreten des reformierten Versicherungsvertragsgesetzes, in den Verkehr gebracht hat, ist die Rechtslage auf der Grundlage des anzuwendenden VVG a.F. wie folgt zu beurteilen:
1. a) Die Regelungen zur Kündigung gemäß § 6 Abs. 1 bis Abs. 4 bzw. die Regelungen zur Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung gemäß § 6 Abs. 5 bis Abs. 7 der fürKapitallebensversicherungen geltenden Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen (Anlage K 1a) sind in dem vom Kläger angegriffenen und teilbaren Umfang jedenfalls deshalb unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer wegen Verstoßes gegen das sich aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Transparenzgebot unangemessen benachteiligen.
Dabei kann offen bleiben, ob, wie der Kläger meint, die einzelnen Klauselbestandteile jeweils für sich genommen unwirksam sind. Denn angesichts der Unteilbarkeit der angegriffenen Klauseln zur Kündigung bzw. zur Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung kommt es darauf an, ob diese insgesamt unter Würdigung ihres gesamten Wortlautes und Kontextes nicht ausreichend klar und verständlich sind. So sind beispielsweise der angegriffene Halbsatz in der Kündigungs-Klausel, wonach der Rückkaufswert €nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet€ wird, bzw. die entsprechende Regelung für die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung (§ 6 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz) nicht isoliert auf ihre Transparenz zu überprüfen.
Der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Transparenzgebot); insbesondere müssen Nachteile und Belastungen so weit erkennbar werden, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 147, 373, 377f.; 141, 137, 143). Eine Regelung muss nicht nur aus sich heraus klar und verständlich sein; sie hält einer Inhaltskontrolle auch dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (BGH, Urteil vom 10.3.1993, Az. VIII ZR 85/92, NJW 1993, 2052 unter III; Urteil vom 11.2.1992, Az. XI ZR 151/91, NJW 1992, 1097 unter II 1). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers an, von dem allerdings die aufmerksame Durchsicht der Bedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (BGHZ 123, 83, 85; Senatsurteil vom 9.7.2003, Az. IV ZR 74/02, NJW-RR 2003, 1247 = VersR 2003, 1163, jeweils unter II 2 c (1); vgl. ferner BGH, Beschluss vom 23.3.1995, Az. VII ZR 228/93, NJW-RR 1995, 749 unter 2 a). Jedes eigene Nachdenken kann dem Kunden nicht erspart bleiben (BGHZ 112, 115, 121). Eine Überspannung des Transparenzgebots würde letztlich wieder Intransparenz mit sich bringen (BGH, Urteil vom 10.3.1993, a.a.O.).
Der Bundesgerichtshof hat in den Urteilen vom 9. Mai 2001 ausgeführt, dass eine Klausel über die Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts bzw. über die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen müsse, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne (Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 34; Az. IV ZR 138/99, Juris Rz. 27). Der Versicherer brauche dem potentiellen Versicherungsnehmer nicht im Einzelnen mitzuteilen, welche Methoden er zur Ermittlung des Zeitwerts anwendet, wenn er das Ergebnis der Berechnung in Form einer Tabelle garantierter Rückkaufswerte genau darstelle. Das Interesse des Versicherungsnehmers gehe dahin, möglichst schnell und übersichtlich über den Zeitwert unterrichtet zu werden.
Diesen Anforderungen wird § 6 der Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für Kapitallebensversicherungen nicht gerecht. § 6 Abs. 4 und Abs. 7 AVB weisen den Versicherungsnehmer ausdrücklich darauf hin, dass die Kündigung bzw. Beitragsfreistellung mit Nachteilen verbunden sei und dass €in der Anfangszeit€ kein Rückkaufswert bzw. keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden sei, der Rückkaufswert bzw. die beitragsfreie Versicherungssumme auch €in den Folgejahren nicht unbedingt€ die Summe der eingezahlten Beiträge erreiche. Diese Ausführungen in der Klausel erzielen nicht die erforderliche Transparenz. Das Interesse des Versicherungsnehmers, möglichst schnell und übersichtlich über den Zeitwert unterrichtet zu werden, wird durch den Klauseltext allein nicht befriedigt. Wie lange der Rückkaufswert den Wert Null ausweist, auf welchen Zeitraum sich die €Folgejahre€ erstrecken, wie hoch der Rückkaufswert dann sein wird, ergibt sich aus der Klausel nicht. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Verweises auf § 14 AVB. Denn nähere Informationen erhält der Versicherungsnehmer dort auch nicht. Zur Höhe des Rückkaufswerts befindet sich dort auch nur die pauschale Angabe, dass in der Anfangszeit der Versicherung kein Rückkaufswert und keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden seien.
Der Bundesgerichtshof hat es grundsätzlich für zulässig erachtet, auf andere Unterlagen, die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen beigefügt sind, zu verweisen, da dies dem Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers genügen könne. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. Mai 2001 festgestellt hat, wäre dem Versicherungsinteressenten mit einer genauen Darstellung der Berechnungsmethode dabei nur in sehr begrenzter Weise gedient. Denn er selbst dürfte kaum in der Lage sein, aufgrund der Bekanntgabe einer Berechnungsmethode den Rückkaufswert zu berechnen. Sein Interesse geht dahin, möglichst schnell und übersichtlich über den Zeitwert unterrichtet zu werden, damit er prüfen kann, ob diese Art des Vertrages seinem Interesse auch für den Fall entspricht, dass er vor dem vorgesehenen Vertragsende Prämienzahlungen vermindern, einstellen oder das eingezahlte Kapital wieder ausgezahlt erhalten möchte, soweit es nicht für die Deckung der Risikolebensversicherung verwandt wurde. Eine klare Übersicht über die Rückkaufswerte kommt auch demjenigen entgegen, der das Angebot eines Versicherungsunternehmens mit anderen oder mit Angeboten anderer Kapitalanlagen vergleichen möchte (BGH, a.a.O., Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 36).
Dem so beschriebenen Interesse des Versicherungsinteressenten bzw. -nehmers wird die angegriffene Klausel im Zusammenhang mit den Tabellen aus dem Versicherungsschein (Blatt 3 und 4 der Anlage B 1) nicht ausreichend gerecht. Die Beklagte verweist in § 6 Abs. 4 Satz 4 bzw. Abs. 7 Satz 4 für nähere Informationen zum Rückkaufswert bzw. zur beitragsfreien Versicherungssumme und deren Höhe auf die in der Versicherungsurkunde abgedruckte Tabelle und die Erläuterungen zu dieser Tabelle. Die jeweiligen Tabellen sind jedoch nicht hinreichend transparent. Sie weisen zwar € wie vom Bundesgerichtshof gefordert € zu Beginn den Rückkaufswert bzw. die beitragsfreie Versicherungssumme mit Null aus. Bei den genannten Beträgen handelt es sich aber nicht um den Rückkaufswert im Sinne von § 176 Abs. 3 VVG a.F. Danach ist der Rückkaufswert nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, wobei Prämienrückstände vom Rückkaufswert abgesetzt werden. Die in der Tabelle genannten Beträge ergeben sich jedoch erst, wenn man von dem so berechneten Rückkaufswert einen zusätzlichen Stornoabzug vornimmt. Das VVG a.F. differenziert aber zwischen dem Rückkaufswert in § 176 Abs. 3 VVG a.F. einerseits und einem zusätzlich zu vereinbaren Stornoabzug gemäß § 176 Abs. 4 VVG andererseits. Diese Unterscheidung spiegelt sich in den von der Beklagten verwendeten Tabellen nicht wieder (vgl. hierzu auch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 13.11.2001, 9 U 12/99, Anlage K 5a; Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg, 3 U 1813/02, Anlage K 5b). Im Gegenteil muss der Versicherungsnehmer aufgrund der von der Beklagten verwendeten Terminologie fälschlich annehmen, dass in der Tabelle der Rückkaufswert im Sinne des § 176 Abs. 3 VV a.F. angegeben sei.
Dabei sind die der Versicherungs-Urkunde beigefügten €Erläuterungen zur Berechnung von beitragsfreien Versicherungssummen und Rückkaufswerten€ (Blatt 5 der Anlage B 1) bei der gebotenen kundenfeindlichen Auslegung nicht geeignet, die Unklarheiten hinsichtlich des Begriffes €Rückkaufswert€ zu beseitigen. Auch hier wird der Begriff €Rückkaufswert€ entgegen der Systematik des § 176 VVG a.F. so verwendet, als enthalte er bereits den zusätzlichen Abzug (€Daher nehmen wir bei der Berechnung der beitragsfreien Versicherungssummen und Rückkaufswerte die in der folgenden Tabelle genannten Abzüge vom Zeitwert der Versicherung vor.€).
Es mag zutreffend sein, dass der Versicherungsnehmer in erster Linie daran interessiert ist, zu erfahren, welcher Betrag ihm konkret im Fall der Kündigung ausgezahlt bzw. welcher Betrag ihm im Fall der Beitragsfreistellung zustehen würde. Aber um die vom Bundesgerichtshof geforderte Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Versicherungsangebote zu erreichen, muss der Versicherungsnehmer zumindest wissen, ob sich die in der Tabelle angegeben Werte mit oder ohne Stornoabzug errechnen. Das geht aus der Tabelle, auf die die Klausel vorliegend Bezug nimmt, nicht hervor.
Schließlich ergibt sich aus § 10a VAG i.V.m. Anlage D Nr. 2b, d, dass dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages der garantierte Rückkaufswert anzugeben ist. Dieses Erfordernis hat der Verordnungsgeber in der VVG-InfoV aufgegriffen und in § 2 Abs. 1 Nr. 4 ebenfalls vorgesehen, dass dem Versicherungsnehmer der in Betracht kommende Rückkaufswert anzugeben sei. Da sich zu dieser Begrifflichkeit keine eigene Definition findet, kann damit nur der Rückkaufswert im Sinne von § 176 Abs.3 VVG a.F. bzw. § 169 Abs.3 VVG n.F. gemeint sein. Beide definieren sich aber gerade ohne Berücksichtigung eines zusätzlichen Stornoabzugs. Der Einwand der Beklagten, dass das Bundesamt für das Versicherungswesen zum Inhalt von Rückkaufswerttabellen ausgeführt habe, dass dem Versicherungsnehmer die nach allen Abzügen verbleibenden Werte zu nennen seien (VerBAV 1995, 283, 285), steht diesem Verständnis nicht entgegen. Das Versicherungsunternehmen ist nicht gehindert, neben dem Rückkaufswert auch den tatsächlichen Auszahlungsbetrag zu nennen, um den Vorgaben des Bundesamtes für das Versicherungswesen bzw. des Verordnungsgebers zu entsprechen. Wenn eine Tabelle drei Spalten pro Jahr auswiese (Rückkaufswert, Abzug, Auszahlungsbetrag), könnte der Verbraucher auf diese Weise umfassend auf transparente Weise mit den für ihn wesentlichen Informationen versorgt werden.
Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 9. Mai 2001 steht diesen Erwägungen nicht entgegen, auch wenn die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Tabellen die Abzüge nicht isoliert auswiesen (vgl. Anlage B 5). Zwar hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil (Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 36) ausgeführt:
€(...) braucht er (der Versicherer) dem potentiellen Versicherungsnehmer aber nicht im einzelnen mitzuteilen, welche Methode er zur Ermittlung des Zeitwertes anwendet, wenn er - wie hier - das Ergebnis der Berechnung in Form einer Tabelle garantierter Rückkaufswerte, wenn auch ohne garantierte Überschußbeteiligung, genau darstellt.€
Aus der Formulierung €wie hier€ folgt aber nicht, dass der Bundesgerichtshof die damals vorliegenden Tabellen für geeignet erachtete. Denn in seinem Urteil (a.a.O., Juris Rz. 38) wie auch in dem Urteil vom selben Tag zum Az. IV ZR 138/99 (Juris Rz. 30) heißt es:
€Die Tabelle der Beklagten ist aber nicht in vollem Umfang geeignet, dem Versicherungsnehmer die wirtschaftlichen Nachteile vor Augen zu führen, die er im Falle einer Kündigung oder Beitragsfreistellung hinnehmen muß.€
In der Folge hat sich der Bundesgerichtshof zwar mit einzelnen Mängeln der dort streitgegenständlichen Tabellen befasst, unter anderem damit, dass aus diesen nicht deutlich genug hervorgehe, dass der Versicherungsnehmer in den ersten zwei Jahren überhaupt keinen Rückkaufswert erhält. Angesichts des Umstandes, dass die Unwirksamkeit von Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen bereits aufgrund eines einzigen Mangels festgestellt werden kann, kann aber nicht unterstellt werden, dass der Bundesgerichtshof die Tabellen im Übrigen umfassend als geeignet erachtet hätte. Insbesondere hat er weder ausdrücklich verlangt, dass die Abzüge isoliert ausgewiesen werden müssen, noch hat er festgestellt, dass dies nicht erforderlich sei. Der Bundesgerichtshof hat allerdings zum Ausdruck gebracht, dass dem Versicherungsnehmer €das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung vor Augen€ geführt werden solle (Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 40). Hierfür ist es erforderlich, den Versicherungsnehmer nicht nur über den jeweiligen Auszahlungsbetrag, sondern auch über die Höhe der jeweiligen Abzüge zu informieren, also über den Rückkaufswert bzw. die beitragsfreie Versicherungssumme einerseits und den Stornoabzug andererseits.
b) Auch die Regelungen zum so genannten Abzug in § 6 Abs. 3 bei der Berechnung des Rückkaufswertes bzw. in § 6 Abs. 6 bei der beitragsfreien Versicherung sind unwirksam, denn sie benachteiligen den Versicherungsnehmer wegen Verstoßes gegen das sich aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebene Transparenzgebot unangemessen.
Gemäß § 176 Abs. 4 VVG a.F. ist der Versicherer zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er vereinbart und angemessen ist. Um dies beurteilen zu können, muss der Versicherungsnehmer erfahren, in welcher Höhe der Abzug vom Versicherer vorgenommen wird. In den Klauseln verweist die Beklagte hinsichtlich des Abzuges auf die der Versicherungsurkunde beigefügten €Erläuterungen zur Berechnung von beitragsfreien Versicherungssummen und Rückkaufswerten€. Auch unter Berücksichtigung dieser weiteren Erläuterungen und der Tabelle, die den Abzug in Prozent der €Bezugssumme 1€ und der €Bezugssumme 2€ darstellt (Blatt 6 der Anlage B 1), wird der Versicherungsnehmer jedoch nicht in die Lage versetzt, sich einen Überblick über die wirtschaftlichen Nachteile einer Kündigung zu verschaffen, zumal die so genannte €Bezugssumme 2€ zwar als €die verzinslich angesammelten Überschussanteile€ definiert wird, diese aber gemäß dem Erläuterungen €noch nicht verbindlich€ genannt werden können und sich ihre Entwicklung erst aus zukünftigen laufenden Informationen ergeben soll. Da der Versicherer aber gehalten ist, von sich aus für ausreichende Durchschaubarkeit zu sorgen (vgl. BGH, a.a.O., Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 38), genügen die angegriffenen Klauseln (selbst bei ergänzender Berücksichtigung der insoweit nicht angegriffenen Erläuterungen) nicht dem Transparenzgebot.
c) Auch die Regelung über die Verrechnung von Abschlusskosten in § 14 der Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Kapitallebensversicherung ist in dem vom Kläger angegriffenen und teilbaren Umfang jedenfalls deshalb unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer wegen Verstoßes gegen das sich aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ergebende Transparenzgebot unangemessen benachteiligt.
Der Bundesgerichtshof hat im bereits genannten Urteil vom 9. Mai 2001 (Az. IV ZR 121/00) in Bezug auf Regelungen zur Verrechnung der Abschlusskosten ausgeführt, dass ebenso wie bei den Regelungen zum Rückkaufswert und zur beitragsfreien Versicherung eine Tabelle zur Darstellung der wirtschaftlichen Folgen hilfreich sein könne, wenn sie garantierte Rückkaufswerte so darstelle, dass der Versicherungsnehmer leicht erkennen könne, in welcher Weise das Anwachsen des Kapitals durch die Verrechnung mit den Abschlusskosten belastet werde (Juris Rz. 46). Die notwendige Durchschaubarkeit für den Versicherungsnehmer werde erst dann erreicht, wenn in der Klausel auf die Tabelle hingewiesen und im Wortlaut der Klausel im Ansatz auf die wirtschaftlichen Folgen der Verrechnung deutlich genug aufmerksam gemacht werde.
Vorliegend ist es schon fraglich, ob im Klauseltext in diesem Sinne ausreichend auf die wirtschaftlichen Konsequenzen der Verrechnung der Abschlusskosten hingewiesen wird. Denn erst im 3. Absatz des § 14 wird erwähnt, €dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung kein Rückkaufswert und keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden sind€. Allerdings fehlt der Hinweis, dass der Rückkaufswert auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der eingereichten Beiträge erreicht bzw. dass in den Folgejahren nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung stehen.
Jedenfalls genügen die Tabellen nicht den Anforderungen, die erforderlich sind, damit der Versicherungsnehmer leicht erkennen kann, in welcher Weise das Anwachsen des Kapitals durch die Verrechnung mit den Abschlusskosten belastet wird. Sie weisen € wie oben bereits ausgeführt € gerade nicht die garantierten Rückkaufswerte im Sinne des § 176 Abs. 3 VVG bzw. die prämienfreien Versicherungsleistungen im Sinne des § 174 Abs. 3 VVG aus, sondern die tatsächlichen Auszahlungsbeträge, die sich aus dem jeweiligen Rückkaufswert abzüglich eines zusätzlichen Abzugs errechnen, bzw. die um den Abzug geminderten Versicherungssummen, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ausreichend deutlich erkennbar wäre. Anhand der angegebenen Beträge wird der Versicherungsnehmer nicht in die Lage versetzt, zu erkennen, wie sich das Zillmerverfahren auf das Anwachsen seines Kapitals auswirkt, da zwischen der Verrechnung nach dem Zillmerverfahren einerseits und dem zusätzlichen Abzug andererseits nicht in einer nachvollziehbaren Weise differenziert wird.
d) Aus den genannten Gründen ist der Beklagten aufzuerlegen, es zu unterlassen, die Klauseln zur Kündigung, zur Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung und zur Verrechnung von Abschlusskosten im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verwenden bzw. sich auf sie zu berufen. Denn nicht nur den jeweils in Bezug genommenen Tabellen fehlt es an Transparenz, sondern der Mangel liegt bereits in den Klauseln begründet, ohne durch geeignete Tabellen ausgeglichen worden zu sein. Insoweit hat der Hauptantrag des Klägers Erfolg, so dass es einer Entscheidung über den Hilfsantrag nicht bedarf.
2. Die Regelungen zur Kündigung gemäß § 6 Abs. 1 bis Abs. 4 bzw. die Regelungen zur Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung gemäß § 6 Abs. 6 bis Abs. 8 und die Regelung zur Verrechnung von Abschlusskosten gemäß § 10 der fürRentenversicherungen geltenden Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen (Anlage K 1b) sind in dem vom Kläger angegriffenen und teilbaren Umfang ebenfalls zumindest deshalb unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer wegen Verstoßes gegen das sich aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Transparenzgebot unangemessen benachteiligen. Denn auch in den für Rentenversicherungen geltenden Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen bzw. in den in Bezug genommenen Tabellen (Blatt 3 und 4 der Anlage B 2) werden als so genannte Rückkaufswerte bzw. beitragsfreie Renten solche Beträge aufgeführt, die bereits um zusätzliche Abzüge gemindert sind, obwohl dies der Systematik der §§ 176 VVG a.F. bzw. 174 VVG a.F., die auch für Rentenversicherungen anzuwenden sind (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 26.9.2007, Az. IV ZR 20/04 sowie Az. IV ZR 321/05, Juris Rz. 14; s. auch BGH, Urteil vom 12.10.2005, Juris Rz. 10), widerspricht. Wegen der weiteren Einzelheiten kann auf die Ausführungen zu den entsprechenden Klauseln bei der kapitalbildenden Lebensversicherung unter Ziffern I.1.a), I.1.b) und I.1.c) Bezug genommen werden.
3. Soweit der Kläger Regelungen der Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen fürfondsgebundene Rentenversicherungen angreift (vgl. Anlage K 1c), hat seine Klage teilweise Erfolg.
a) Die aus dem Tenor ersichtlichen Regelungen unter § 8 Abs. 4 und Abs. 10 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für fondsgebundene Rentenversicherungen (vgl. Anlage K 1c) sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen mangelnder Transparenz unwirksam. Die Grundsätze des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 und vom 12. Oktober 2005 zu kapitalbildenden Lebensversicherungen finden auch auf fondsgebundene Rentenversicherungen Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 26.9.2007, Az. IV ZR 20/04; BGH, Beschluss vom 21.11.2007, Az. IV ZR 321/05). Danach muss der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt werden, die mit einer Kündigung des Versicherungsvertrags verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit zu erkennen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann; das Interesse des Versicherungsnehmers geht dahin, möglichst schnell und übersichtlich über den Zeitwert unterrichtet zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 9.5.2001, Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 34, 36). Diesem Interesse werden die angegriffenen Regelungen nicht gerecht. Der Versicherungsnehmer erhält nicht die Informationen, die ihm einen Vergleich unterschiedlicher Angebote ermöglichen.
Der Bundesgerichtshof hat in den bereits erwähnten Urteilen vom 9. Mai 2001 ausgeführt, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer nicht im Einzelnen mitzuteilen brauche, welche Methode er zur Ermittlung des Zeitwertes anwende, wenn er das Ergebnis der Berechnung in Form einer Tabelle garantierter Rückkaufswerte genau darstelle (Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 36). Vorliegend steht dem Versicherer diese Möglichkeit nicht offen, da die Entwicklung des Fonds nicht vorhersehbar ist, so dass er auf andere Weise die nötige Transparenz herstellen muss.
Die jeweiligen Klauseltexte selbst werden dem berechtigten Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers nicht gerecht. Denn sie weisen den Versicherungsnehmer nur darauf hin, dass die Kündigung bzw. Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung mit Nachteilen verbunden sei und dass €in der Anfangszeit€ kein oder nur ein geringer Rückkaufswert bzw. keine beitragsfreie Rente vorhanden sei. Wie oben zu den entsprechenden Klauseln der Kapital-Lebensversicherungen (I.1.a) bereits ausgeführt, wird das Interesse des Versicherungsnehmers, möglichst schnell und übersichtlich über den Zeitwert unterrichtet zu werden, dadurch nicht befriedigt. Aus der jeweiligen Klausel ergibt sich weder der genaue Zeitraum, in dem der Rückkaufswert bzw. die beitragsfreie Rente beim Wert Null liegen, noch die jeweilige Höhe der Beträge in den Folgejahren.
Das gilt auch unter Berücksichtigung des Verweises auf § 13 AVB. Zwar mag der Versicherungsnehmer in der Lage sein, anhand der Regelung des § 13 Abs. 2 AVB einen Teil der Abschlusskosten € nämlich 4 % der während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge € zu beziffern und nachzuvollziehen, in welchen Zeiträumen € abhängig von der Gesamtlaufzeit € diese Abschlusskosten mit den monatlichen Beitragszahlungen verrechnet werden. Auch § 13 AVB lässt allerdings die gesamte Höhe bzw. Dimension der Abschlusskosten offen (vgl. § 13 Abs. 3 AVB zu den restlichen Abschlusskosten). Konkrete Informationen zur Höhe des Rückkaufswertes bzw. der beitragsfreien Rente erhält der Versicherungsnehmer letztlich dort auch nicht. Insoweit heißt es auch hier in § 13 Abs. 4 AVB lediglich, dass in der Anfangszeit der Versicherung kein Rückkaufswert und keine beitragsfreie Leistung vorhanden seien.
Hinsichtlich der Beitragsfreistellung verweist die Beklagte nicht auf weitere Informationen, um eine ausreichende Transparenz herbeizuführen. Aber auch soweit die Beklagte in § 8 Abs. 4 Satz 3 AVB hinsichtlich des Rückkaufswertes und seiner Höhe auf eine in der Versicherungsurkunde abgedruckte €unverbindliche Modellrechnung€ verweist, wird hierdurch nicht die erforderliche Transparenz hergestellt. Denn wie bei den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die kapitalbildenden Versicherungen (vgl. oben Ziffer I.1.a) differenziert die Modellrechnung (vgl. Seite 5 der Anlage B 4) nicht nachvollziehbar zwischen dem eigentlichen Rückkaufswert im Sinne des § 176 Abs. 3 VVG a.F. und dem tatsächlichen Auszahlungsbetrag, der in der Modellrechnung als €Rückkaufswert€ bezeichnet wird, obwohl er bereits einen Abzug enthält. Zwar liegt ein Unterschied zu den kapitalbildenden Versicherungen darin, dass vorliegend der Abzug gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 AVB in einer Weise beschrieben wird, dass der Versicherungsnehmer ihn im Einzelfall selbst errechnen kann (€in Höhe von 2 % der bis zum vereinbarten Rentenbeginn noch ausstehenden Beiträge€). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Regelung des § 8 Abs. 4 AVB auch in Verbindung mit der unverbindlichen Modellrechnung durch die nicht im Einklang mit § 176 Abs. 3 VV a.F. stehende Verwendung des Begriffes €Rückkaufswertes€ irreführend ist.
b) Unwirksam ist auch die sich aus § 8 Abs. 3 Satz 5 ergebende Teilklausel zum Nachweis eines geringer angemessenen Abzuges (€Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird € im letzteren Falle € entsprechend herabgesetzt.€). Die Klausel verstößt in dem vom Kläger angegriffenen Umfang gegen § 309 Nr. 12 a) BGB. Danach ist eine Bestimmung unwirksam, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragspartners ändert, insbesondere indem er diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen. Das ist hier der Fall.
§ 176 Abs. 4 VVG a.F. sieht vor, dass der Versicherer zu einem Abzug berechtigt ist, wenn er vereinbart und angemessen ist. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt danach der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast für die Angemessenheit des Abzugs. Die angegriffene Klausel ist bei kundenfeindlicher Auslegung geeignet, von diesem Grundsatz abweichend dem Versicherungsnehmer diese Darlegungs- und Beweislast aufzuerlegen. Denn für die Frage der Angemessenheit kann insbesondere maßgeblich sein, ob durch die Kündigung des Versicherungsnehmers kollektives Risikokapital verloren gegangen ist sowie ob sich dadurch Kapitalerträge, Abschlusskosten und der Verwaltungsaufwand vermindert haben. Nach dem Inhalt der Klausel muss aber nicht der Versicherer darlegen und ggf. beweisen, dass kollektives Risikokapital verloren gegangen ist bzw. sich die Kapitalerträge, die Abschlusskosten und der Verwaltungsaufwand vermindert haben, sondern es obliegt dem Versicherungsnehmer, den entsprechenden gegenteiligen Nachweis zu führen. Hinzu kommt, dass die Frage, ob kollektives Risikokapital durch die Kündigung verloren wurde und wie sich die Kündigung auf die Kapitalerträge, die Abschlusskosten und den Verwaltungsaufwand auswirken, in die Sphäre der Beklagten fällt. Um sie beantworten zu können, bedarf es eines Einblicks in die Kalkulation und deren Grundlagen bei der Beklagten. Diesen Einblick hat der Versicherungsnehmer nicht.
Die Kammer verkennt nicht, dass andererseits für die Pauschalierung von Aufwendungen gemäß § 308 Nr. 7b BGB in Verbindung mit § 309 Nr. 5b BGB analog verlangt wird, dass der Verwender dem Klauselgegner die Möglichkeit des Nachweises einräumt, dass der im konkreten Fall angemessene Betrag wesentlich niedriger als der pauschalierte Betrag sei. Allerdings setzt auch diese Wirksamkeitsvoraussetzung voraus, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Bemessungsgrundlage der Pauschale beim Verwender liegt und erst im zweiten Schritt dem Klauselgegner der Gegenbeweis offen steht (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 308 Rz. 40; § 309 Rz. 29f.). Es ist also nicht ersichtlich, dass die §§ 308 Nr. 7b, 309 Nr. 5b BGB gegenüber der Regelung des § 309 Nr. 12 BGB vorrangig wären. Vorliegend erweckt die Klausel aber € auch unter Berücksichtigung ihres Kontextes € den Eindruck, dass es dem Versicherungsnehmer ohne vorherige Darlegung oder Beweisführung seitens der Beklagten obläge, die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen zu erschüttern. Die Klausel ist unwirksam, da sie insoweit geeignet ist, den Versicherungsnehmer davon abzuhalten, die Angemessenheit des Abzuges zu bestreiten.
4. Die für den Unterlassungsantrag nach § 1 UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr besteht. Für sie gilt eine tatsächliche Vermutung, an deren Entkräftung durch den Verwender hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Bassenge in Palandt, a.a.O., § 1 UKlaG Rz. 8; Micklitz, Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 3. Aufl, 2008, § 1 UKlaG Rz. 26). Die Vermutung der Wiederholungsgefahr setzt nicht voraus, dass sich der Verwender in der Vergangenheit auf die Einbeziehung bzw. Gültigkeit der angegriffenen Bedingungen berufen hat. Für die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt es vielmehr, dass sie in den Verkehr gebracht worden sind (Bassenge in Palandt, a.a.O., § 1 UKlaG Rz. 7).
Für eine Beseitigung der dadurch indizierten Wiederholungsgefahr reichen regelmäßig weder die Änderung der beanstandeten Klauseln noch die bloße Absichtserklärung des Verwenders, sie nicht weiter zu verwenden, aus. Für ein Fortbestehen der Wiederholungsgefahr spricht es demgegenüber, wenn der Verwender im Rechtsstreit die Zulässigkeit der früher von ihm benutzten Klauseln verteidigt und nicht bereit ist, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 18.4.2002, Az. III ZR 199/01, Juris Rz. 10).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist vorliegend die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Dies gilt in erster Linie für das Bestandsgeschäft, aber auch für die Verwendung der untersagten Klauseln bei Neuabschlüssen von Versicherungsverträgen. Es kann dahin stehen, ob die Beklagte seit dem 1.1.2008 geänderte Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. Damit ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen oder in einem ausreichenden Maße unwahrscheinlich geworden, dass die Beklagte die angegriffenen Klauseln weiter oder wieder verwenden bzw. sich darauf berufen wird. Denn es ist durch eine Überarbeitung der Regelwerke schon nicht gewährleistet, dass die hier streitgegenständlichen Klauseln sämtlich entfallen bzw. in einer ausreichenden Weise abgeändert worden sind. Eine neu bzw. abweichend formulierte Fassung mag im Kern noch (im Sinne eines so genannten kerngleichen Verstoßes) mit der alten Fassung der angegriffenen Klausel übereinstimmen.
Zwar hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 9.7.1981, Az. VII ZR 123/80, Juris Rz. 16ff.) einen Wegfall der Wiederholungsgefahr auch ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung angenommen. Allerdings hatte der Verwender in diesem Fall seine Klauseln nicht verteidigt, sondern deren Unwirksamkeit eingeräumt; er hatte die alten Formulare vernichtet, neue unbeanstandete Geschäftsbedingungen gedruckt und diese seinen Kunden übersandt. Mit diesem besonderen Einzelfall ist der hier streitgegenständliche schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Beklagte die Zulässigkeit der angegriffenen Klauseln verteidigt. Nicht einschlägig ist auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 20.2.2003, Az. 12 U 210/02, Juris Rz. 26f.), denn in diesem Einzelfall war die Unwirksamkeit der beanstandeten Klauseln während des Rechtsstreits Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen geworden, denen sich die Beklagte erkennbar beugen wollte.
Die Kammer verkennt nicht, dass der Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht daran scheitern muss, dass der Verwender € wie hier die Beklagte € die Zulässigkeit der Klauseln verteidigt. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 12. Juli 2000 (Az. XII ZR 159/98, Juris Rz. 25) zum Wegfall der Wiederholungsgefahr Folgendes ausgeführt:
€Wenn es der Beklagten ernst ist mit ihrer Behauptung, die Verwendung der alten Klauseln komme ohne Wenn und Aber nicht mehr in Betracht, dann hätte sie zur Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits die vom Kläger verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben können. Hierzu wäre es nicht erforderlich gewesen, daß sie ihre Rechtsansicht, die Klauseln seien nicht zu beanstanden, aufgibt. Sie hätte in dieser Erklärung klarstellen können, daß sie die Klauseln nach wie vor für zulässig hält, die Unterwerfungserklärung aber abgibt, weil sie die Klauseln ohnehin nicht mehr verwenden will und weil es deshalb sinnlos wäre, über die Zulässigkeit der Klauseln einen Prozeß zu führen. Ihr jetziges prozessuales Verhalten läuft - bewußt oder unbewußt - darauf hinaus, sich die Möglichkeit zu erhalten, die Klauseln eventuell doch wieder zu verwenden.€
Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer für den vorliegenden Fall an.
II. Im Übrigen ist die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht begründet.
1. Soweit sich der Kläger gegen Klauseln beifondsgebundenen Lebensversicherungen wendet, ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, dass die Beklagte derartige Versicherungen überhaupt angeboten hat bzw. anbietet, sondern den gegenteiligen Vortrag der Beklagten in unzureichender Weise mit Nichtwissen bestritten. Mit der schlichten Behauptung, die Versicherungsbedingungen zu den fondsgebundenen Lebensversicherungen unterschieden sich an den hier interessierenden Stellen nicht von den Versicherungsbedingungen zu fondsgebundenen Rentenversicherungen, genügt der Kläger außerdem nicht den Anforderungen an die Schlüssigkeit einer Klage. Aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG folgt, dass der Kläger den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vortragen muss. Diesem Erfordernis kommt der Kläger nicht nach.
2. Die Klage ist des Weiteren unbegründet, soweit der Kläger weitere Klauseln zu denfondsgebundenen Rentenversicherungen angreift.
a) Die Beklagte ist nicht verpflichtet, es zu unterlassen, sich auf die Regelungen zum so genannten Abzug in § 8 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 7 Satz 2 AVB für fondsgebundene Rentenversicherungen (Anlage K 1c) zu berufen. Insbesondere folgt eine derartige Unterlassungsverpflichtung nicht aus § 1 UKlaG i.V.m. §§ 305ff. BGB, denn die angegriffenen Klauseln halten in Bezug auf Verträge, die vor dem 1. Januar 2008 geschlossen wurden, der Inhaltskontrolle nach §§ 305ff. BGB stand (aa). In Bezug auf Verträge, die nach dem 1. Januar 2008 geschlossen wurden, fehlt es an einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr (bb).
aa) Die Klauseln beinhalten die Vereinbarung eines zusätzlichen Abzugs gemäß § 174 Abs. 4 bzw. § 176 Abs. 4 VVG a.F. Eine entsprechende Vereinbarung kann in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen getroffen werden (vgl. Kohlhosser in Prölls/Martin, VVG, 27. Aufl., § 176 Rz. 9; Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 176 Rz. 14). Einer wirksamen Vereinbarung steht nicht entgegen, dass die Beklagte nicht eine Formulierung wie €Wir vereinbaren einen Abzug ...€ in den Klauseltext aufgenommen hat. Nach § 305 Abs. 1 BGB bestimmen sich Allgemeine Geschäftsbedingungen gerade durch den Umstand, dass sie von dem Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages gestellt werden. Dies ist hier mit der Aufnahme der Regelung in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten geschehen.
Die Vereinbarung des Abzugs erfolgte auch auf transparente Weise, insbesondere wird der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt, die Höhe des Abzugs zu bestimmen. Die erforderliche Bezugsgröße der bis zum vereinbarten Rentenbeginn noch ausstehenden Beiträge ist ihm bekannt; es kann vorausgesetzt werden, dass er in der Lage ist, von diesem Betrag 2 % zu berechnen.
Es ist prozessual auch davon auszugehen, dass die Höhe des Abzugs angemessen ist. Ob ein Abzug angemessen ist, ist eine Rechtsfrage. Allerdings müssen und können von den Parteien Tatsachen dargelegt werden, aus denen die Angemessenheit oder Unangemessenheit abgeleitet werden kann. Die Darlegungslast hierfür trifft grundsätzlich denjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit einer Klausel beruft, hier also den Kläger. Auch wenn an die Darlegungslast aufgrund des Umstands, dass der Kläger die Höhe der tatsächlichen anfallenden Kosten und die sonstigen Umstände aus der Sphäre der Beklagten nicht kennen kann, nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen, so muss der Kläger doch Indizien vortragen, die für die Vereinbarung eines unangemessen hohes Abzugs sprechen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 11.7.2003, 324 O 577/02, VuR, 455, 460). Dieser ihn treffenden Darlegungslast kommt der Kläger nicht nach.
bb) Soweit sich der Antrag des Klägers gegen die Verwendung dieser Klauseln bei Verträgen, die nach dem 1. Januar 2008 geschlossen wurden, richtet, fehlt es an einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr.
Die Wiederholungsgefahr ist nur bei einer bereits erfolgten Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen indiziert (vgl. Lindacher in Wolf/Lindacher/Pfeifer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 1 UKlaG Rz. 32). Daran fehlt es hier aus den unter a) ausgeführten Gründen für den Zeitraum bis Ende 2007, die Verwendung der hier streitgegenständlichen Klausel erfolgte bis zum Inkrafttreten des VVG 2008 nicht in unzulässiger Weise. Der Kläger hat aber nicht dargelegt, dass die Beklagte diese Klausel der fondsgebundenen Rentenversicherung auch danach noch verwendet hat oder dies konkret beabsichtigt.
b) Schließlich ist die Klage unbegründet, soweit der Kläger die Klausel zur Verrechnung der Abschlusskosten gemäß § 13 AVB für fondsgebundene Rentenversicherungen (Anlage K 1c) angreift. Die Klausel hält in ihrem angegriffenen Umfang in Bezug auf Verträge, die vor dem 1. Januar 2008 geschlossen wurden, der Inhaltskontrolle nach §§ 305ff. BGB stand; in Bezug auf Verträge, die nach dem 1. Januar 2008 geschlossen wurden, fehlt es demzufolge ebenfalls an einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Unterlassungsantrag des Klägers sich lediglich gegen die sich aus § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AVB ergebende teilbare Klausel, nicht gegen die gesamte Klausel des § 13 AVB richtet. Diese streitgegenständliche Teilklausel benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen. Indem es in Abs. 1 der Klausel heißt, dass €durch€ den Abschluss von Versicherungsverträgen Kosten entstünden, wird dem Versicherungsvornehmer nicht vorgespiegelt, dass es gesetzlich vorgeschrieben wäre, die Abschlusskosten auf den Versicherungsnehmer abzuwälzen. Auch der Hinweis auf § 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen führt nicht zu einer derartigen Fehlvorstellung. Denn der Umstand, dass dieser Verweis in Klammern direkt an die Worte €so genannten Abschlusskosten€ angefügt ist, macht hinreichend deutlich, dass diese Regelung Näheres zur Definition der Abschlusskosten enthält und nicht etwa die Art und Weise der Verrechnung vorschreibt. Dass die Abschlusskosten nach der Formulierung in § 13 Abs. 1 Satz 2 AVB €nicht gesondert in Rechnung gestellt€ werden, versteht der Versicherungsnehmer € anders als in den vom Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 9. Mai 2001 entschiedenen Fällen (vgl. Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 46) € nicht als ihm günstig. Denn zuvor wird in der Klausel deutlich gemacht, dass die Abschlusskosten pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt sind, dass sie also faktisch vom Versicherungsnehmer getragen werden.
Nicht zu beanstanden ist es auch, dass die Klausel nicht im Einzelnen die Art der Abschlusskosten aufführt. Zwar hat der Bundesgerichtshof in den genannten Urteilen vom 9. Mai 2001 bemängelt, dass die dort streitgegenständliche Klausel zwar €einige Beispiele anfallender Kosten nennt, gerade aber die besonders ins Gewicht fallende Vermittlungsprovision unerwähnt lässt€ (Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 46). Vorliegend wird die angegriffene Teilklausel aber der Anforderung des Bundesgerichtshofes, dass €im Wortlaut der Klausel im Ansatz auf die wirtschaftlichen Folgen der Verrechnung deutlich genug aufmerksam gemacht€ werden muss, gerecht. Denn insoweit sind nicht Art und Bezeichnung der Abschlusskosten relevant, sondern deren Höhe. Diese lässt sich dem angegriffenen § 13 Abs. 2 AVB zwar nicht betragsmäßig entnehmen. Allerdings wird der Versicherungsnehmer durch die streitgegenständliche Regelung in die Lage versetzt, selbst die Höhe der gemäß § 13 Abs. 2 AVB getilgten Abschlusskosten zu errechnen (€4 % der während der Laufzeit zu zahlenden Beiträge ohne die auf die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entfallenden Beitragsteile€).
Ob § 13 AVB im Übrigen, also insbesondere in Bezug auf die in Absatz 3 geregelte Verrechnung der €restlichen Abschlusskosten€, wirksam ist, ist hier angesichts der Bindung an den Parteiantrag (§ 308 ZPO, § 8 Abs. 1 Nr. 1 UklaG) nicht zu entscheiden.
III. Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß § 5 Abs. 1 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Aufwendungen zu, allerdings nur in Höhe von € 200,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2007.
Für seine Abmahnung, soweit sie wie oben ausgeführt berechtigt war, hat der Kläger als Verband einen Anspruch auf anteiligen Ersatz von Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale. Gemäß § 287 ZPO hält die Kammer Kosten in Höhe von € 200,00 für angemessen (vgl. zur Höhe auch OLG Koblenz, Urteil vom 18.3.2009, Az. 4 U 1173/08; OLG München, Urteil vom 26.6.2008, Az. 29 U 2250/08; LG Hamburg, Urteil vom 20.3.2009, Az. 324 O 610/08; LG Stuttgart, Urteil vom 15.5.2007, Az. 17 O 490/06).
Der darüber hinaus geltend gemachte Zahlungsanspruch steht dem Kläger jedoch nicht zu. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Abmahnung war nicht erforderlich. Der Kläger als Verbraucherschutzverein ist in der Lage, eine entsprechende Abmahnung auch ohne anwaltliche Hilfe auszusprechen. Es handelt sich um eine typische Tätigkeit für die Beklagte. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist nur in Ausnahmefällen erforderlich, sofern die Umstände des Einzelfalls solche Besonderheiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweisen, dass der Verband mit seiner Ausstattung und Erfahrung nicht in der Lage ist, das Geschehen korrekt zu bewerten (vgl. Micklitz in Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 3. Aufl., § 5 UKlaG Rz. 12; Bassenge in Palandt, a.a.O., § 5 UKlaG Rz. 6; Köhler/Hefermehl/ Bornkamm, 27. Aufl., § 12 Rz. 1.98). Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, hat der Kläger nicht vorgetragen.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB
B) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.
Der Festsetzung des Streitwerts liegen die §§ 3, 4 ZPO zugrunde.
LG Hamburg:
Urteil v. 20.11.2009
Az: 324 O 1136/07
Link zum Urteil:
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