Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. März 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 277/01

(BPatG: Beschluss v. 12.03.2003, Az.: 32 W (pat) 277/01)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 30 - vom 14. September 2001 aufgehoben.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren Tee, Früchtetee, Teemischungenist die Wortmarke Meijing.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass "Meijing" eine Bezeichnung für eine Teesorte sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass "Meijing" keine Teesorte, sondern eine von ihr kreierte Phantasiebezeichnung darstelle, die aus dem Chinesischen übersetzt "schöne Landschaft" bedeute.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - Individuelle).

Die von der Marke beanspruchten Waren richten sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Diese werden das chinesische Wort "Meijing" ohne weiteres als unterscheidungskräftigen Phantasiebegriff auffassen.

b) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Soweit feststellbar, ist "Meijing" keine Merkmalsbezeichnung für Tee. Aus einer Bestätigung des deutschen T... e.V. vom 16. Oktober 2001 ergibt sich, dass im Chinesischen "Meijing" je nach Betonung mit "schöner Landschaft" oder auch "schöner Brunnen" übersetzt werden kann. Als Hinweis auf den sogenannten "Drachenbrunnen-Tee" wird dieser Begriff nach dieser Auskunft in Deutschland jedoch nicht gesehen, da dieser hier mit "Long Jing Tee" und "Lung Ching Tee" bezeichnet wird.

Der Senat hat damit auch keinen Anhaltspunkt, an der Richtigkeit der Angaben einer Mitarbeiterin der Anmelderin zu zweifeln, dass der Markenbegriff mit seiner deutschen Übersetzung "schöne Landschaft" als kennzeichnende Benennung für einen Grüntee aus der chinesischen Provinz Yunnan kreiert wurde. Vor diesem Hintergrund kann bei der Verwendung des Markenbegriffs auf der Internetseite www.baerenmaegenwil.ch, auf der der Tee "Yunnan Meijing" als gelblich grün mit zartem Rauchgeschmack beschrieben wird, allein nicht die Folgerung entnommen werden, dass "Meijing" ein Produktmerkmal des Tees sei. Es handelt sich dabei nur um eine Beschreibung eines Tees, der unter der Marek "Meijing" läuft. Die übrigen Treffer bei Internetrecherchen führen zur Anmelderin und lassen keinen Schluss auf die Eignung der beanspruchten Marke zur Merkmalsbezeichnung zu.

Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk Hu






BPatG:
Beschluss v. 12.03.2003
Az: 32 W (pat) 277/01


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