Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. September 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 214/01
(BPatG: Beschluss v. 03.09.2002, Az.: 33 W (pat) 214/01)
Tenor
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Mai 2001 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 399 13 734 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 397 20 466 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 16. Mai 2001 hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke 399 13 734 und der Widerspruchsmarke 397 20 466 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
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BPatG:
Beschluss v. 03.09.2002
Az: 33 W (pat) 214/01
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