Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Januar 2007
Aktenzeichen: 27 W (pat) 270/04

(BPatG: Beschluss v. 24.01.2007, Az.: 27 W (pat) 270/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 13. September 2004 die Anmeldung der Wortmarke CD-MOBIL für die Waren

"elektrische Büro- und Kontorgeräte, soweit in Klasse 9 enthalten; an Datenträger unterschiedlicher Art, Größe und Form angepasste Aufbewahrungsmittel in Form von Behältern, Mappen, Hüllen, Taschen und Racks; nicht elektrische Büro- und Kontorgeräte, soweit in Klasse 18 enthalten; Büroartikel, ausgenommen Möbel; Täschnerwaren, insbesondere Taschen und Mappen"

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, die im Sinne von "CD-beweglich" verständliche Anmeldemarke werde in Verbindung mit den beanspruchten Waren von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als schlagwortartiger Hinweis darauf verstanden, dass sie beweglich sind und zur Aufnahme von CDs dienten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt, den Beschluss vom 13. September 2004 aufzuheben.

Sie hält die Anmeldemarke weiterhin für schutzfähig und führt hierzu aus: Während der Begriff "CD" einen Hinweis auf die beanspruchten Waren - tatsächlich verwende die Anmelderin die Marke u. a. für Transporttaschen für CDs - enthalten könne, treffe dies auf den weiteren Bestandteil "MOBIL" nicht zu, weil dessen Bedeutungen nur die Eigenschaft einer Person oder Sache bezeichne, welche sich selbst bewegen könne; eine solche Eigenschaft sei den beanspruchten Waren aber abzusprechen.

Ihren zunächst gestellten Hilfsantrag auf eine mündliche Verhandlung hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 27. November 2006 zurückgenommen.

II Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt. Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.

Mit der Markenstelle geht auch der Senat davon aus, dass der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG fehlt, also nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns) die Eignung, von den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) ist nämlich davon auszugehen, dass die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) in ihr keinen Hinweis mehr auf die Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen sehen, weil sie der angemeldeten Marke nur einen für diese Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Wie auch die Anmelderin nicht in Abrede stellt, besteht die Marke aus den den angesprochenen Verkehrskreisen ohne Weiteres verständlichen Bestandteilen "CD" für "Compact Disc" und "MOBIL", das u. a. "beweglich" bedeutet. Soweit die Anmelderin auf weitere in Lexika erwähnte Bedeutungen hingewiesen hat, die sich ersichtlich nur auf Personen beziehen können, spielen diese schon deshalb keine Rolle, weil es sich bei den beanspruchten Waren nicht um Personen handelt; da die Bedeutung eines Begriffs sich nach sprachwissenschaftlichen Grundsätzen immer erst und nur aus dem Zusammenhang ergibt, in welchem er gebraucht wird, und damit die Bedeutung einer Marke - einschließlich eines möglichen Herkunftshinweises - vom Verkehr nur in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren erfasst werden kann, haben diese anderen allein personenbezogenen Bedeutungen außer Betracht zu bleiben.

Die Anmelderin unterliegt auch grundlegenden Fehlvorstellungen, wenn sie meint, der Begriff "beweglich" beziehe sich nur darauf, dass eine Person oder Sache sich selbst bewege. So ist etwa ein "Mobiltelefon" kein Gerät, welches sich selbst bewegt, sondern eines, welches eine Person bei ihrer eigenen Bewegung mitführen kann. In gleicher Weise wird der Verkehr die Anmeldemarke somit nur dahin verstehen, dass die hiermit gekennzeichneten Waren dazu dienen, CDs mitzuführen. Jede andere Sichtweise würde dem normativen Verbraucherleitbild, von dem nach der Rechtsprechung des EuGH auszugehen ist und wonach die angesprochenen Verbraucher durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind, nicht gerecht. Damit werden die angesprochenen Verkehrskreise die Anmeldemarke aber nur als schlichten schlagwortartigen Hinweis auf eine Eigenschaft der beanspruchten Waren ansehen; der Gedanke, dass sie stattdessen auf ihre Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinweisen soll, wird ihnen demgegenüber erst gar nicht kommen. Damit kann die Marke aber ihre Grundfunktion nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht erfüllen, so dass die Markenstelle sie zu Recht von der Eintragung ausgeschlossen hat. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.






BPatG:
Beschluss v. 24.01.2007
Az: 27 W (pat) 270/04


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