Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 26. November 2004
Aktenzeichen: 3 U 250/04

(OLG Celle: Beschluss v. 26.11.2004, Az.: 3 U 250/04)

§ 49b BRAO ist nicht verfassungswidrig. Rechtsvergleichende Betrachtungen können ein abweichendes Ergebnis nicht begründen (Bestätigung des Beschlusses vom 2. November 2004).

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 8. September 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht einstimmig. Sie ist nicht anfechtbar.

Gründe

Der Senat nimmt Bezug auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 2. November 2004, um im Hinblick auf den Schriftsatz des Beklagten vom 20. November 2004 ergänzend anzumerken:

1. Es ist zu unterstreichen, dass der Gesetzgeber das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars erst durch Gesetz vom 2. September 1994 in die BRAO aufgenommen hat. Die Bindung des Richters an Recht und Gesetz, Art. 20 Abs. 3 GG, steht zwar einer €schöpferischen Rechtsfindung€ nicht entgegen, aber insoweit wird bedeutsam, dass die gesetzliche Regelung erst zehn Jahre alt ist. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts wächst mit dem €Altern der Kodifikationen€ (Kübler, JZ 1969, 645), also mit zunehmenden zeitlichen Abstand zwischen Gesetzesbefehl und richterlicher Einzelfallentscheidung, notwendig die Freiheit des Richters zur schöpferischen Fortbildung des Rechts (BVerfGE 34, 269, unter C. IV. 2). Im Umkehrschluss ergibt sich daraus vorliegend aber, dass eine Abweichung vom Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht in Betracht kommt.

Im Beschluss vom 2. November 2004 hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass der Blick auf fremde Rechtsordnungen zu neuen Erkenntnissen führen kann, die aber in die eigene Rechtsordnung nur dort einfließen können, wo das eigene Recht €offen€ ist und damit Interpretationsspielräume lässt, was vorliegend eben gerade nicht der Fall ist.

2. Es hat auch damit sein Bewenden, dass das Landgericht lediglich eine 10/10 Geschäftsgebühr in Abzug gebracht hat, wie dies der Kläger auch selbst zugestanden hatte.

In der Klagerwiderung hat der Beklagte lediglich vorgetragen, mehrere Telefongespräche mit der StA Frankfurt geführt zu haben. Da die Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO der Verhandlungsgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO ähnelt, ist jedenfalls eine - wenn auch fernmündliche - Verhandlung zu fordern. Bloße Nachfragen genügen nicht, wie § 118 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz BRAGO ausdrücklich bestimmt. Die Frage muss aber nicht abschließend geklärt werden, da der Vortrag in der Klagerwiderung noch nicht die Behauptung enthält, es sei auch eine Besprechungsgebühr angefallen. Dies ist erstmals in zweiter Instanz geschehen, ohne dass dieser insoweit neue Vortrag noch beachtlich wäre, § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4. Dass die Entscheidung unanfechtbar ist, beruht auf § 522 Abs. 3 ZPO.






OLG Celle:
Beschluss v. 26.11.2004
Az: 3 U 250/04


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