Landgericht Köln:
Urteil vom 5. Mai 2010
Aktenzeichen: 28 O 826/09
(LG Köln: Urteil v. 05.05.2010, Az.: 28 O 826/09)
Tenor
Die Verfügungsbeklagte wird verpflichtet,
1. gegenüber der Verfügungsklägerin zu 1) Auskunft zu erteilen über alle bei der Verfügungsbeklagten vorhandenen Daten und Informationen über die Herkunft und den Vertriebsweg betreffend die bei dem Angebot „anonym2.to“ der Verfügungsbeklagten unter dem Benutzernamen „aaa“ auftretende Person, insbesondere deren Namen, deren Anschrift und Email-Adresse,
2. gegenüber der Verfügungsklägerin zu 2) Auskunft zu erteilen über alle bei der Verfügungsbeklagten vorhandenen Daten und Informationen über die Herkunft und den Vertriebsweg betreffend die bei dem Angebot „anonym2.to“ der Verfügungsbeklagten unter dem Benutzernamen „bbb“ und „ccc“ auftretenden Personen, insbesondere deren Namen, deren Anschrift und Email-Adresse.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Verfügungsklägerinnen zu 1) und zu 2) zu jeweils ¼ und der Verfügungsbeklagten zu ½ auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Verfügungsklägerinnen bleibt nachgelas-sen, die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwen-den, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Tatbestand
Die Verfügungsklägerinnen stellen Erotikfilme her und vertreiben diese.
Die Verfügungsbeklagte ist eine Usenetbetreiberin mit Sitz in der Schweiz. Ihre Internetseite ist in Deutsch gehalten und kostenpflichtige Angebote werden in Euro ausgewiesen. Es wird damit geworben, dass das Surfen anonym möglich sei.
Die Nutzer der Verfügungsbeklagten können auf ihren Servern Daten im Wege des sogenannten "uploads" speichern, die andere Nutzer dann wiederum herunterladen können.
Die Nutzer der Verfügungsbeklagten können, aber müssen sich nicht registrieren. Falls sie sich registrieren, haben sie die Wahl, ein kostenloses Benutzerkonto oder aber ein kostenpflichtiges Premiumkonto zu eröffnen.
Die Verfügungsklägerinnen beauftragten den K e. V. festzustellen, ob auf den Seiten der Verfügungsbeklagten der Abruf der von ihnen hergestellten Filme ermöglicht würde. Mehrere - im Einzelnen streitige - Rechtsverletzungen wurden sodann durch diesen aufgefunden.
Die Verfügungsbeklagte wurde daraufhin mit Schreiben vom 20.11.2009 zur Auskunft betreffend die Nutzerdaten von "aaa", "Bbb" und "ccc" aufgefordert. Sie wies mit Schreiben vom 22.11.2009 das Auskunftsersuchen zurück.
Die Verfügungsklägerinnen sind der Rechtsauffassung, es bestünde sowohl ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 als auch nach Abs. 1 UrhG. Insbesondere sei die Verfügungsbeklagte i. S. d. § 101 Abs. 2 Nr. 1 UrhG im Besitz von Vervielfältigungstücken, da hierunter auch die unkörperlichen Vervielfältigungstücke in Dateiform fallen müssten. Außerdem sei die Verfügungsbeklagte Störerin und müsse nach § 101 Abs. 1 UrhG ebenfalls Auskunft erteilen, gerade weil für Sharehoster auch keine datenschutzrechtlichen Bedenken betreffend eine solche Auskunftserteilung wegen §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 5 Satz 4 TMG bestünden.
Sie meinen, der von ihnen gestellte Antrag sei bestimmt genug und nicht zu weit gefasst, da alle Antragsdaten Auskunftsgegenstand im Sinne des § 101 UrhG seien. Insbesondere seien Zahlungsdaten als Herkunftsdaten zu verstehen und diese seien aufgrund des Wortlautes von § 101 Abs. 2 UrhG "unbeschadet von Absatz 1" auch dort als auskunftspflichtige Tatsachen erfasst.
Die Verfügungsklägerinnen behaupten, dass der Verein K e. V. am 20.11.2009 festgestellt habe, dass der Nutzer "aaa" auf der Internetseite www.anonym1.com einen Link zum Download des Filmes der Verfügungsklägerin zu 1) gesetzt habe, welcher bei Anklicken zu dem Internetangebot der Verfügungsbeklagten führte und von wo aus der Download dann erfolgt sei. Ebenfalls auf der Internetseite www.anonym1.com habe der Nutzer "Bbb" einen Link gesetzt, welcher bei Anklicken zu dem Internetangebot der Verfügungsbeklagten führte und von wo aus der Download von dem Film der Verfügungsklägerin zu 2) erfolgt sei. Diesen Film der Verfügungsklägerin zu 2) habe auch der Nutzer "ccc" auf www.anonym1.com verlinkt. Auch in diesem Fall sei man bei Anklicken des Links zu dem Angebot der Verfügungsbeklagten gelangt und von dort aus sei dann der Download des Films erfolgt.
Die Filme der Verfügungsklägerinnen seien im Oktober bzw. November 2009 erstveröffentlicht worden. Diesen stünden die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Filmen jeweils zu.
Die Verfügungsklägerinnen beantragen,
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, gegenüber der Antragstellerin zu 1) Auskunft zu erteilen über alle bei der Antragsgegnerin vorhandenen Daten und Informationen über die Herkunft und den Vertriebsweg betreffend die bei dem Angebot "anonym2.to" der Antragsgegnerin unter dem Benutzernamen "aaa" auftretende Person, insbesondere deren Namen, deren Anschrift und Email-Adresse sowie - für den Fall, dass eine Anschrift der bezeichneten Personen nicht verfügbar ist - alle vorhandenen Zahlungsdaten der Person, insbesondere Namen des Kontoinhabers, Bankinstitut, Bankleitzahl und Konto-Nummer bzw. Kreditkarten-Nr. bzw. Paypal-Daten bzw. für Zahlungen verwendete Telefon- und/oder Mobilfung-Nrn.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, gegenüber der Antragstellerin zu 2) Auskunft zu erteilen über alle bei der Antragsgegnerin vorhandenen Daten und Informationen über die Herkunft und den Vertriebsweg betreffend die bei dem Angebot "anonym2.to" der Antragsgegnerin unter dem Benutzernamen "bbb" und "ccc" auftretenden Personen, insbesondere deren Namen, deren Anschrift und Email-Adresse sowie - für den Fall, dass eine Anschrift der bezeichneten Personen nicht verfügbar ist - alle vorhandenen Zahlungsdaten der Person, insbesondere Namen des Kontoinhabers, Bankinstitut, Bankleitzahl und Konto-Nummer bzw. Kreditkarten-Nr. bzw. Paypal-Daten bzw. für Zahlungen verwendete Telefon- und/oder Mobilfung-Nrn.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag der Antragstellerinnen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie meint, es sei Schweizer Recht anwendbar, dadurch sei ihr die Auskunft rechtlich nicht möglich. Außerdem sei der Antrag nicht hinreichend bestimmt. Außerdem sei die Emailadresse nicht zur Anschrift zu zählen.
In tatsächlicher Hinsicht bestreitet die Verfügungsbeklagte die Aktivlegitimation der Verfügungsklägerinnen und die Verletzungshandlung. Sie meint, schon deswegen keine Auskunft erteilen zu müssen, weil es sich bei den Nutzernamen um solche handeln würde, die auf den verlinkten Seiten verwendet worden wären.
Sie macht geltend, für die Weitergabe der Daten wäre eine gesetzliche Erlaubnis sowohl nach deutschem Datenschutzrecht als auch nach Schweizer Datenschutzrecht erforderlich, da die Weitergabe grenzüberschreitend mit beiden Teilakten in beiden Staaten erfolgen würde. Daher sei zu dieser Frage, aber auch zu der weiteren Problematik, dass der gesetzliche Haftungsausschluss nach § 101 Abs. 6 UrhG keine Schadensersatzansprüche nach Schweizer Recht erfassen könne, das Verfahren auszusetzen und die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
II. Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist das LG Köln international nach Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens von Lugano (LugÜ) zuständig. Die Verfügungsbeklagte hat ihren Sitz in der Schweiz. Im Verhältnis zur Schweiz gilt das LugÜ in Deutschland seit dem 01.09.1997. Nach der zitierten Bestimmung ist das Gericht des Ortes international zuständig, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, wenn eine unerlaubte Handlung oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Der Begriff der unerlaubten Handlung ist autonom auszulegen. Er bezieht sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 LugÜ anknüpft (vgl. EuGH NJW 1988, 3088 ff.). Unter Art. 5 Nr. 3 LugÜ fallen demnach deliktische Ansprüche, die mit vertraglichen oder anderen gesetzlichen Ansprüchen konkurrieren, ohne direkt an den Vertrag anzuknüpfen (LG Köln, 02.07.2007 - 14 O 562/05, juris). Die Verfügungsklägerinnen machen vorliegend Auskunftsansprüche nach deutschem Recht resultierend aus einer Urheberrechtsverletzung (Dritter) nach § 97 UrhG geltend. Diese resultieren aus einem Internetangebot, dass zwar eine Schweizer Firma gestaltet hat, das jedoch auf Deutsch gehalten ist, Preise in Euro nennt und gerade mit dem unerkannten Surfen im Internet wirbt. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch knüpft nicht an einen Vertrag an, sondern an die entsprechende Urheberrechtsverletzung. Da sich die Internetseite bestimmungsgemäß auch an deutsche Nutzer wendet, ist das Landgericht Köln international zuständig.
Das Landgericht Köln ist auch örtlich zuständig. Der Internetauftritt der Verfügungsbeklagten kann in ganz Deutschland aufgerufen werden und ist nicht auf bestimmte lokale Gebiete beschränkt. Auch in Köln kann daher bestimmungsgemäß das Angebot der Verfügungsbeklagten abgerufen werden, so dass das Landgericht Köln auch örtlich zuständig ist.
Der Antrag ist nur in Teilen begründet, den Verfügungsklägerinnen steht ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 1 UrhG nicht und nach § 101 Abs. 2 UrhG (jeweils i. V. m. § 101 Abs. 7 UrhG) nur in Teilen zu. Der Auskunftsanspruch ist insoweit begründet, als dass Auskunft über Namen und Anschrift nebst E-Mailadresse der jeweiligen Nutzer des Usenet verlangt wurden, die die Filme der Verfügungsklägerinnen verlinkten. Im Einzelnen:
Nach Art 40 Abs. 1 EGBGB ist deutsches Recht anwendbar.
Nach § 101 Abs. 2 UrhG besteht der Auskunftsanspruch unbeschadet von § 101 Abs. 1 UrhG in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß entweder rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte, oder rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, oder für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, oder aber nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war, es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt.
Die Verfügungsbeklagte ist jedenfalls nach § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG passivlegitimiert. Da der Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 1 UrhG und der Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG nach § 101 Abs. 3 UrhG denselben Auskunftsumfang haben, kam es nicht darauf an, ob die Verfügungsbeklagte zudem Störerin war (siehe hierzu z. B. OLG Hamburg, 30.11.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51 ff - Rapidshare II; LG Hamburg, 12.06.2009 - 310 O 93/08, ZUM 2009, 863 ff - Rapidshare III; OLG Hamburg, 14.01.2009 - 5 U 113/07, ZUM-RD 2009, 246 ff - Usenet I; enger z. B. OLG Köln, 21.09.2007 - 6 U 100/07, ZUM-RD 2007, 581 - Rapidshare), wie es für einen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 1 UrhG erforderlich wäre. Die Verfügungsbeklagte ist als Usenetanbieterin jedenfalls einem Acessprovider vergleichbar. Im Einzelnen:
Ein Usenet ist ein weltweites, elektronisches Netzwerk, das Diskussionsforen (so genannte "Newsgroups") aller Art bereitstellt und an dem grundsätzlich jeder teilnehmen kann. Das Usenet unterscheidet sich jedoch darin, dass es keine Redaktion hat, die eine Vorauswahl der zu veröffentlichenden Artikel oder Leserbriefe trifft. Ausnahme sind die relativ wenigen moderierten Newsgroups, deren Moderatoren allerdings im Allgemeinen demokratisch gewählt werden und an Mehrheitsbeschlüsse gebunden sind. Vorteile des Usenets sind die Geschwindigkeit und die hohe Teilnehmerzahl. Innerhalb weniger Stunden können zu kontroversen Themen riesige Diskussionsbäume (sogenannte Threads) entstehen. Durch seine vielfach redundante Verteilung auf zigtausende Newsserver in vielen verschiedenen Staaten ist das Usenet auch vergleichsweise unempfindlich gegen Zensur. Die Verfügungsbeklagte bewirbt ihr Usenet damit, dass sie hierfür 9 Serverfarmen unterhält, dass ein anonymer und unzensierter Zugang ohne Protokollierung der IP-Adressen erfolgt und dass ein "gigantischer Datenzugriff" möglich sei. Denn die einzelnen Newsserver der sog. Serverfarmen sind untereinander vernetzt und geben die auf ihnen gespeicherten Daten bei einer entsprechenden Anfrage untereinander weiter, wobei der Nutzer mit der usenetprovidereigenen Software nach Daten suchen kann und selbst posten und herunterladen kann.
Die Filme der Verfügungsklägerinnen sind dadurch auf die Server der Verfügungsbeklagten gelangt, dass die in Rede stehenden Nutzer des Usenet der Verfügungsbeklagten auf entfernten Servern Dritter eingestellte Filmdateien im Usenet der Verfügungsbeklagten verlinkt haben und die weiteren Nutzer der Verfügungsbeklagten durch Anklicken des Links diese Dateien herunterladen konnten, wofür sie sodann - temporär - ebenfalls auf den Servern der Verfügungsbeklagten zum Abruf zwischengespeichert wurden.
Da die Verfügungsbeklagte jedenfalls wie ein Accessprovider zu behandeln ist, ist sie im Rahmen des Anwendungsbereiches des § 101 Abs. 2 i. V. m. Abs. 7 UrhG nach Abs. 2 Nr. 3 jemand, der für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, passivlegitimiert. Ebenso wie ein Accessprovider kommt es bei einem Usenetprovider vorrangig zum Anfall großer Datenmengen und damit von Datenverkehr. Anders als ein Accessprovider kommt es indes auch zu einem Meinungsaustausch, vergleichbar mit Meinungsforen. Die Verfügungsbeklagte ermöglicht jedenfalls vorrangig den Zugang zu fremden Informationen. Weder veranlasst sie die Übermittlung dieser, noch wählt sie Adressaten oder die übermittelten Daten aus, noch verändert sie diese. Ebenso verhält es sich bei Accessprovidern (hierzu LG Köln, 12.09.2007 - 28 O 339/07, ZUM 2007, 873 f). Ihre Tätigkeit als Usenetbetreiber bringt jedenfalls auch die Durchleitung der Informationen von einem Nutzer zu einem weiteren Nutzer mit sich, allerdings mit der Besonderheit, dass die Daten - jedenfalls über eine Verlinkung - über ihre Serverfarmen hoch- und runtergeladen werden.
Entscheidend ist, dass, wenn der Usenetprovider die Nutzung des Usenets ermöglicht, er unmittelbar zu Erwerbszwecken eine Dienstleistung erbringt. Zumal § 101 Abs. 2 UrhG wegen Sinn und Zweck der Enforcement-Richtlinie, die so umfassend wie möglich Rechtsverletzungen verhindern möchte, weit zu verstehen ist. Denn nach ihrer Begründung sollen hierdurch Rechtsinhaber unbeschadet anderer verfügbarer Maßnahmen, die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Anordnung gegen eine Mittelsperson zu beantragen, deren Dienste von einem Dritten dazu genutzt werden, das gewerbliche Schutzrecht des Rechtsinhabers zu verletzen (s. hierfür Richtlinie 2004/48/EG).
Wie ausgeführt und in der Rechtsprechung bereits entschieden, ist das Usenet geeignet, von Dritten nicht in seiner ursprünglichen Funktion als Nachrichtennetzwerk genutzt zu werden, sondern um anonymisiertes Filesharing zu betreiben. Die Verfügungsbeklagte wirbt ja auch gerade mit einem anonymisierten Zugang und großen, vorhandenen Datenmengen in ihrem Usenet.
Das gewerbliche Ausmaß ist ebenfalls gegeben, da sich die Filme der Verfügungsklägerinnen in ihrer aktuellen Verwertungsphase befanden. Es kann sich gem. § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG aus der Anzahl der Rechtsverletzungen oder aus der Schwere der Rechtsverletzungen ergeben. Ein "gewerbliches Ausmaß" wegen der "Schwere" der Rechtsverletzung soll etwa bei einem öffentlichen Zugänglichmachen einer "besonders umfangreichen Datei, wie einem vollständigen Kinofilm, oder einem Musikalbum oder Hörbuch vor oder unmittelbar nach seiner Veröffentlichung in Deutschland" anzunehmen sein (Beschlussempfehlung, BT-Drs. 16/8783, S. 63; OLG Köln, Beschl. v. 09.02.2009 - 6 W 182/08). Die Klägerin hat ausführt und durch zwei eidessstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht, dass die Filme sich allesamt in ihrer aktuellen Erstveröffentlichungsphase befanden. Das pauschale Bestreiten des gewerblichen Ausmaßes durch die Beklagte war daher nicht geeignet, diese Annahme zu erschüttern.
Die Verfügungsklägerinnen sind für den jeweils verfolgten Auskunftsanspruch aktivlegitimiert, weil sie Inhaberinnen eines anderen nach dem UrhG geschützten Rechts gem. § 101 Abs. 1 S. 1 UrhG sind. Bei den Erotikfilmen handelt es sich mangels "Werkqualität" um Laufbilder (OLG Hamburg, GRUR 1984, 663 - Video Intim), die Laufbildschutz nach §§ 95 i.V.m. 94 UrhG genießen. Die Verfügungsklägerinnen haben ihre Aktivlegitimation durch ihre Produktion der Filme glaubhaft gemacht. Für die Filme der Verfügungsklägerin zu 2) versichert deren Geschäftsführer, Herr E, in seiner eidesstattlichen Versicherung, dass die Filme durch diese auch produziert wurden. Darüber hinaus haben beide Verfügungsklägerinnen die jeweiligen Filmcover zur Akte gereicht. Der ©-Vermerk ist auf den Kopien der Filmcover deutlich zu erkennen. Nach § 10 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 UrhG gilt, dass für das einstweilige Verfügungsverfahren der ©-Vermerk für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte ausreicht (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage 2008, § 10 RN 62), um sie bis zum Beweis des Gegenteils als aktivlegitimiert, nämlich als Inhaber dieser anzusehen. Das Gegenteil hat die Verfügungsbeklagten mit ihrem einfachen Bestreiten nicht dargetan.
Es ist eine widerrechtliche Verletzung des Laufbildschutzes erfolgt, die offensichtlich ist. Die Verfügungsklägerinnen haben unbestritten vorgetragen, dass ihre Werke im Angebot des Usenets der Verfügungsbeklagten über den sog. "Hash-Wert" identifiziert wurden, und dass durch Inaugenscheinnahme festgestellt wurde, dass die angebotenen Werke einem bestimmten "Hash-Wert" dem Originalwerk entsprachen. Soweit die Verfügungsbeklagte pauschal bestreitet, dass die Filme über die Seite www.anonym1.com durch links zu dem Angebot der Verfügungsbeklagten führten und von dort aus dann der Download der Filme erfolgte, ist genau dies in den von der Verfügungsklägerin eingereichten Unterlagen glaubhaft gemacht und an der Richtigkeit dieser Anlagen äußert die Verfügungsbeklagte keine Zweifel als sie auch nichts Gegenteiliges glaubhaft macht.
Die Rechtsverletzung ist auch offensichtlich, da sie eindeutig erscheint.
Die gesetzliche Regelung des § 101 Abs. 2 und 3 UrhG stößt entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten weder auf europarechtliche noch auf verfassungsrechtliche Bedenken. Das Verfahren war deshalb auch nicht auszusetzen, so dass auch offen bleiben konnte, ob vorliegend im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Aussetzung überhaupt möglich war (Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage 2010, § 148 RN 3 a und 4; Zöller/Vollkommer, Vor § 916 RN 9; BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81, NJW 1983, 1179).
Zwar stellt die Enforcement-Richtlinie v.a. darauf ab, ob der Verletzer "in gutem Glauben” gehandelt hat. Die subjektive Ausrichtung einer Rechtsverletzung wäre indes ohne Anhörung des Verletzers nicht zweifelsfrei feststellbar. Für eine effektive Umsetzung der Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber aber objektive Kriterien (Anzahl und Schwere) aufgestellt, bei deren Vorliegen ein gewerbliches Ausmaß im Sinne der Richtlinie angenommen werden kann (so z. B. Otten, GRUR-RR 2009, 369 ff). Hinzu kommt, dass der EuGH wiederholt entschieden hat, dass eine der effektiven Durchsetzung des Urheberrechts dienende Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Daten, wie sie mit dem Auskunftsanspruch nach §101 UrhG einhergeht, durch das Gemeinschaftsrecht weder geboten noch gehindert wird. Hiernach haben die Mitgliedstaaten bei der Regelung des Interessenkonflikts sowie bei der Anwendung solcher Regelungen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechten sicherzustellen (vgl. z. B. EuGH, GRUR 2008, 241). Diese Anforderungen sind jedenfalls im Hinblick auf die streitgegenständliche Anordnung erfüllt. Die Verkehrsdaten dürfen nach § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG allein zu dem Zweck gespeichert werden, die Durchführung des in § 101 UrhG vorgesehenen Verfahrens zu ermöglichen; jede andere Verwendung bleibt unzulässig. Damit wird der Eingriff in den auch europarechtlich gewährleisteten Schutz personenbezogener Daten so gering wie möglich gehalten (so auch OLG Karlsruhe, 01.09.2009 - 6 W 47/09, GRUR-RR 2009, 379).
Des Weiteren erlaubt § 96 TKG eine Verwendung gespeicherter Verkehrsdaten über das Ende der Verbindung hinaus, soweit dies für gesetzlich begründete Zwecke erforderlich ist. Hierzu ist der im Interesse des nach Art. 14 GG geschützten Rechteinhabers geschaffene Auskunftsanspruch zu zählen. Würden die bereits gespeicherten Daten dabei nicht bis zur abschließenden Entscheidung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung vorgehalten, liefe der Anspruch aus § 101 UrhG leer (s. Otten, a. a. O.). Die Rechtsprechung hält dabei die unter Richtervorbehalt stehende Auskunftserteilung sowie die durch die einstweilige Anordnung ausgesprochene Verpflichtung zur weiteren Speicherung der Verkehrsdaten datenschutzrechtlich für zulässig (z. B. OLG Köln, 21. 10. 2008 - 6 Wx 2/08 , GRUR 2009, 9 - Ganz anders; LG Hamburg, 11.3.2009 - 308 O 75/09, MMR 2009, 570). Das OLG Karlsruhe (01.09.2009, a. a. O.) hat zu der Frage der Verfassungsgemäßheit ausgeführt:
"Die Anordnung der Speicherung der Verkehrsdaten stellt einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 GG dar (vgl. BT-Dr 16/5048, S. 39), das gegenüber dem aus Artikel 2 Absatz 1, GG Artikel 1 GG Artikel 1 Absatz 1 GG folgenden Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung die speziellere Norm ist (vgl. BVerfG, NJW 2009, NJW Jahr 2009 Seite 2431). Dieser Eingriff ist aber gerechtfertigt. Das Erfordernis einer gesetzlichen Rechtfertigungsnorm ist, wie dargelegt, erfüllt; die gesetzliche Regelung weist auch die zu fordernde Bestimmtheit auf (dazu BVerfG, NJW 2009, 2431). Sie ist ferner geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Dabei ist zu beachten, dass die Regelung dem Schutz von Rechtspositionen dient, die ihrerseits über Artikel 14 GG verfassungsrechtlichen Rang haben, nämlich Rechten der Urheber sowie der Inhaber sonstiger absoluter Rechte aus dem Urheberrecht (vgl. dazu nur Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl. [2009], Einl. UrhG Rdnr. 26 m.w. Nachw.). Regelungsziel des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, mit dem die genannte Regelung in § 101 UrhG eingeführt wurde, war u.a., die Durchsetzbarkeit von Urheberrechten und technischen Schutzrechten gegenüber solchen Rechtsverletzungen zu ermöglichen, die im Schutze der weitgehenden Anonymität des Internets begangen und vom Rechtsinhaber nach dem bisherigen Recht dementsprechend kaum wirksam verfolgt werden konnten. Bei der Verbreitung geschützter Werke durch Teilnahme an Peertopeer-Netzwerken handelt es sich nach der Kenntnis des Senats aus zahlreichen Verfahren um ein Massenphänomen, durch das den Rechtsinhabern erhebliche Schäden entstehen (vgl. dazu Czychowski/Nordemann, NJW 2008, NJW Jahr 2008 Seite 3095 [NJW Jahr 2008 Seite 3096]). Ohne die Zuordnung der IP-Adresse zu einem konkreten Anschluss bestünde keine Möglichkeit, Urheberrechtsverstößen im Internet wirksam zu begegnen. Eine Verweigerung der Auskunft nach § 101 Abs. 9 UrhG würde den Berechtigten daher in Bezug auf die stetig an Bedeutung gewinnende Nutzung von Werken im Internet faktisch rechtlos stellen. Aus Sicht des Senats ist die durch geringe Eingriffsintensität gekennzeichnete Speicherung der Verkehrsdaten (nur) für die Dauer und für den Zweck des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht nur durch das verfolgte Ziel gerechtfertigt; die Versagung der streitgegenständlichen Anordnung würde vielmehr, da das gesamte von § 101 Abs. 9 UrhG vorgesehene Verfahren nicht innerhalb der kurzen regulären Speicherfristen von wenigen Tagen durchgeführt werden kann, umgekehrt zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der geschützten Rechtsposition des urheberrechtlich Berechtigten und damit zu einem Verstoß gegen Artikel 14 Absatz 1 GG führen."
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an.
Der Anspruch auf Auskunft ist vorliegend auch nicht unverhältnismäßig, § 101 Abs. 4 UrhG.
Ebenso wenig stehen dem Anspruch Zeugnisverweigerungsrechte entgegen, weil ein Verstoß der Vorschrift und damit der Auskunft gegen datenschutzrechtliche Bestimmung nach deutschem Recht, wie dargelegt, nicht ersichtlich ist und Schweizer Recht nicht anwendbar ist.
Der Anspruch auf Auskunft besteht allerdings nur insoweit, wie Auskunft von auskunftspflichtigen Tatsachen, § 101 Abs. 3 UrhG, begehrt wird. Von dem Auskunftsbegehren der Verfügungsklägerinnen ist somit nur die Auskunft nach Name und Anschrift der in Rede stehenden Nutzer erfasst. Soweit weitergehend die Mitteilung von Bankdaten verlangt wird, käme dies einer Umgehung der Grenzziehung des Auskunftsanspruches nach § 101 Abs. 3 UrhG gleich. Es ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht möglich, davon auszugehen, dass diese Daten für die Ermittlung der unbekannten Nutzer relevante und auskunftspflichtige Umstände i. S. d. § 101 Abs. 3 UrhG seien, da das Gesetz die auskunftspflichtigen Tatsachen abschließend aufzählt. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber bei § 101 a Abs. 1 Satz 1 UrhG gerade die Bankdaten in den Gesetzeswortlaut aufgenommen hat. Im Umkehrschluss ist dann davon auszugehen, dass, wenn der Gesetzgeber sie in § 101 Abs. 3 UrhG nicht nennt, sie von dessen Auskunftsumfang auch nicht erfasst sein sollen. Deshalb wird nach Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG (Enforcementrichtlinie) davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Vorlage solcher Unterlagen nur im Rahmen von § 101 a Abs. 1 Satz 1 UrhG gestellt werden kann (s. hierzu Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage 2008, § 101 RN 21). Wenn man nun von dem Auskunftsverpflichteten im Rahmen des § 101 Abs. 3 UrhG fordern würde, diese Bankdaten im Rahmen der Auskunftserteilung preiszugeben, wäre dies eine Umgehung der Reichweite des Anspruchs auf Drittauskunft, welcher nach dem Gesetzeszweck eng begrenzt sein sollte. Dies zeigt auch die Begrenzung der Auskunftspflichten auf Fälle offensichtlicher Rechtsverletzungen (Wandtke/Bullinger/Bohne, UrhG, 3. Auflage 2008, § 101 RN 20). Hinzu kommt, dass mit einer solchen Auskunftsverurteilung auch der gesetzgeberische Wille umgangen würde. Mit § 101 Abs. 3 UrhG war lediglich bezweckt, die sog. Enforcementrichtlinie umzusetzen. Diese sah in Art. 8 nur vor, dass der Rechtsinhaber Auskunft zu folgenden Fragen sollte verlangen können:
Ursprung und Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen,
Die Namen und Adressen von Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer, anderen Vorbesitzern, gewerblichen Abnehmern und Verkaufsstellen der Waren oder Dienstleistungen und
Angaben über die Menge der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen gezahlt wurden.
Explizit hat der Deutsche Gesetzgeber (BT/DS 16/5048, dort S. 30) daher festgehalten, dass der deutsche Auskunftsanspruch im Umfang lediglich um die Angaben zu den Preisen zu ergänzen ist, während bei der Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie in das deutsche Gesetz (§ 101 a UrhG) die Vorlage von Geschäftsunterlagen ausdrücklich als notwendige Umsetzungsmaßnahme angesehen wurde (BT/DS 16/5048, S. 27).
Daher konnte Auskunft nur zu Name und Anschrift der besagten Nutzer die unter Verwendung ihres Nutzernamens auf den verlinkten Seiten die Verlinkung im Usenet vornahmen, Verfügungsbeklagten verlangt werden. Von dieser Auskunft war dann aber auch die E-Mailadresse erfasst, da diese im heutigen Alltag als Teil der Anschrift zu verstehen ist. Im Internet ist es ohne die Angabe der eigenen E-Mailadresse gar nicht mehr möglich, Verträge zu schließen, oftmals auch Angebote aufzurufen bzw. bestimmte Inhalte einzusehen. Die Emailangabe ist dort oftmals zwingend vorgesehen, wie zuletzt die Verfügungsbeklagte selbst mit Schriftsatz vom 19.04.2010 ausgeführt hat.
Die weiteren sprachlichen Abänderungen der Anträge beruhen auf § 938 Abs. 1 ZPO und dienen der Antragspräzisierung.
Ein Verfügungsgrund besteht für den geltend gemachten Auskunftsanspruch ebenfalls. Da die Verfügungsklägerinnen von dem Filesharing ihrer Filme im Usenet der Verfügungsbeklagten erst am 20.11.2009 Kenntnis erlangten und bereits am 03.12.2010 der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gestellt wurde, liegt die erforderliche Dringlichkeit vor.
Die Nebenentscheidungen verhalten sich wie folgt: Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO soweit der Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wurde, ansonsten ergab sich die Vollstreckbarkeit aus der Natur der Sache (Musilak/Lackmann, 7. Auflage 2009, § 708 RN 7).
Streitwert: 50.000,00 €
LG Köln:
Urteil v. 05.05.2010
Az: 28 O 826/09
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