Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 7. Mai 1999
Aktenzeichen: 6 U 113/98
(OLG Köln: Urteil v. 07.05.1999, Az.: 6 U 113/98)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.07.1998 verkündete Urteil der 31. Zivil-kammer des Landgerichts Köln - 31 0 262/98 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicher-eitsleistung auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische, unbefristete und unbe-dingte Bürgschaft eines in der Bundesrepu-lik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin, die B. Bausparkasse Aktiengesellschaft, ist die zweitgrößte Bausparkasse in der Bundesrepublik Deutschland. Sie erzielte in den Jahren 1996 und 1997 jeweils ein Abschlußergebnis von rd. 19 bis 20 Milliarden DM Bausparsumme. Die Beklagte ist die Postbank AG. Sie ist ebenso wie die Deutsche Post AG und die Deutsche Telekom AG Teil des früheren staatlichen "Postimperiums". Sie hatte 1997 etwa 15.000 Mitarbeiter, während die Deutsche Post AG zum 31.12.1995 über nahezu 308.000 Mitarbeiter verfügte. Die Beklagte, bis zum 09.03.1999 allerdings auch nur diese und nicht etwa auch die Deutsche Post AG, vermittelt auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 32 ff. und Blatt 153 ff. d.A.), für die Bausparkasse W. als Handelsvertreterin Bausparverträge. W. ist die drittgrößte Bausparkasse in der Bundesrepublik Deutschland mit Jahresabschluß-ergebnissen von knapp 17 Milliarden DM Bausparsumme in 1996 und gut 13 Milliarden DM Bausparsumme im Jahre 1997. Bis Ende 1997 war für die Bausparkasse W. der Versicherungskonzern Allianz als Vermittler solcher Bausparverträge tätig. Aus dieser Geschäftsbeziehung resultierte im Jahre 1996 ein Bausparvolumen von ca. 1,7 Milliarden DM Bausparsumme. Bei Abschluß eines Bausparvertrages werden bei allen Bausparkassen tarifabhängige Abschlußgebühren zwischen 1% und 1,6% der Bausparsumme fällig.
In dem zwischen der Beklagten und der Bausparkasse W. geschlossenen Vertrag heißt es ausdrücklich (§ 1 Abs. 2), bei ihrer Vermittlungstätigkeit bediene sich die Beklagte eigener Vertriebswege, desweiteren binde sie die Deutsche Post AG, deren Filial- und Agenturnetz sowie deren Mitarbeiter auf der Grundlage der jeweils mit dieser abgeschlossenen Verträge in diesen Kooperationsvertrag ein. Normalerweise erhält die Beklagte für die Vermittlung eines Bausparvertrages eine Provision. Hierauf verzichtet sie, wenn die Bausparkasse W. mit einem Postangehörigen, auch solchen der Deutschen Post AG, einen Bausparvertrag abschließt. Im Gegenzug berechnet W. bei Abschlüssen von Bausparverträgen mit Mitarbeitern der Deutschen Postbank und Post AG und deren Angehörige keine Abschlußgebühr, die normalerweise nach § 4 der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) zu entrichten ist. Aufgrund eines weiteren Kooperationsvertrages zwischen der Beklagten, der Bausparkasse W. und der Deutschen Post AG vom 09.03.1999, der wegen der Einzelheiten ebenfalls in Bezug genommen wird (Blatt 185 ff. d.A.), soll nunmehr auch die Post AG als Handelsvertreterin für die W. tätig sein und für sie den Abschluß von Bausparverträgen vermitteln.
Zu Beginn des Jahres 1998 kündigte die Beklagte mit einem "An alle Beschäftigten der Deutschen Post AG" adressierten Schreiben unter der optisch hervorgehobenen Überschrift "Postbank Bausparen" an, bei Abschluß eines Bausparvertrages werde für "Postler und Angehörige" eine Abschlußgebühr nicht erhoben. Wegen der Einzelheiten dieser werblichen Ankündigung wird auf die nachstehend beim erstinstanzlichen Klageantrag der Klägerin wiedergegebene Kopie des Schreibens verwiesen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, mit dieser Werbung verstoße die Beklagte gegen die Vorschriften des Rabattgesetzes. Dabei könne dahinstehen, ob der angekündigte Verzicht auf die Abschlußgebühr hinsichtlich der rund 15.000 Postbank-Mitarbeiter rabattrechtlich zulässig sei. Jedenfalls sei es unzulässig, diesen Verzicht auf die über 300.000 bei der Deutschen Post AG tätigen Personen auszudehnen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
in einer "An alle Beschäftigten der Deutschen Post AG" gerichteten Werbung zum Abschluß von Bausparverträgen zu äußern:
"keine Abschlußgebühr für "Postler und Angehörige", und zwar wie nachstehend wiedergeben:
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Anwendbarkeit des Rabattgesetzes in Abrede gestellt und ausgeführt, es handele sich jedenfalls um einen sog. "unechten Sonderpreis", da der "Preisnachlaß" darauf beruhe, daß bei Abschlüssen von Bausparverträgen mit Mitarbeitern der Deutschen Post AG und deren Familienangehörigen keine Vermittlungsprovision anfalle. Die Bausparkasse W. könne bei solchen Verträgen deshalb anders kalkulieren als in den Fällen, in denen eine Vermittlungsprovision zu zahlen sei.
Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 62 ff. d.A.), hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt und im wesentlichen ausgeführt, die Werbung sei unter rabattrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig und deshalb gemäß §§ 1, 2, 12 RabattG zu unterlassen. Bausparverträge gehörten jedenfalls heutzutage ebenso wie die gängigen Leistungen der Banken im Giro- und Kreditverkehr sowie Leistungen der Versicherer zum regelmäßig wiederkehrenden Bedarf der Bevölkerung. Bei dem von der Beklagten beworbenen Angebot handele es sich deshalb um gewerbliche Leistungen des täglichen Bedarfs im Sinne des § 1 Abs. 1 RabattG. Ein - rabattrechtlich zulässiger - unechter Sonderpreis liege nicht vor, weil sich das Angebot der Beklagten nur an eine bestimmte Personengruppe richte. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 9 Ziffer 3 RabattG seien nicht gegeben. Dabei könne offenbleiben, ob die Mitarbeiter der Beklagten und damit diejenigen der Deutschen Postbank AG aufgrund des Kooperationsvertrages mit der Bausparkasse W. als Werksangehörige im Sinne des § 9 Ziffer 3 RabattG anzusehen seien. Jedenfalls die Mitarbeiter der Deutschen Post AG, an die sich die Werbung der Beklagten richte, gehörten nicht zu diesem Personenkreis. Die Passivlegitimation der Beklagten folge aus ihrer Vermittlungstätigkeit und der Tatsache, daß sie insoweit werblich in Erscheinung getreten sei. Sie sei damit unmittelbare Störerin.
Gegen das ihr am 27.07.1998 zugestellte Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.07.1998 hat die Beklagte am 27.08.1998 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.10.1998 mit einem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist nach wie vor der Auffassung, die Regelungen des Rabattgesetzes seien nicht anwendbar. In Anbetracht der unter dem 09.03.1999 vereinbarten Handelsvertretertätigkeit auch der Deutschen Post AG greife jedenfalls der Ausnahmetatbestand des § 9 Ziffer 3 RabattG ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Sachvortrags der Beklagten wird der Inhalt ihrer Berufungsbegründung vom 28.10.1998 (Blatt 99 ff. d.A.) und ihrer Schriftsätze vom 08.03.1999 (Blatt 145 ff. d.A.) und 10.03.1999 (Blatt 183 ff. d.A.) in Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil. Im übrigen verstoße - so meint die Klägerin - die Werbung der Beklagten auch gegen § 1 UWG, und zwar unter zwei Gesichtspunkten. Zum einen handele die Beklagte planmäßig den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge der Bausparkasse W. zuwider, zum anderen stelle diese Werbung eine nach § 1 UWG unzulässige Wertreklame dar. Der Hinweis an den Adressaten, bei Postlern und Angehörigen werde eine Abschlußgebühr nicht erhoben, sei geeignet, die so Angesprochenen unsachlich zu beeinflussen. Er halte sie davon ab, ihre Entscheidung, ob, bei welchem Institut und in welcher Höhe für sie der Abschluß eines Bausparvertrages in Betracht komme, unter Einbeziehung der Angebote der Mitbewerber nach rein objektiven und qualitativen Merkmalen zu treffen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen ergänzend Bezug genommen. Die Akten 31 0 120/98, 31 0 132/98 und 31 0 135/98 Landgericht Köln lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Unrecht aus §§ 1, 2, 12 Satz 1 RabattG stattgegeben. Denn die Werbung der Beklagten stellt sich auch auf der Basis der in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend und nachhaltig geforderten weiten Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 1 RabattG nicht als Ankündigung eines nach geltendem Recht unzulässigen Rabattes dar. Sie ist auch aus anderem Rechtsgrunde nicht zu beanstanden.
I.
Nach § 1 Abs. 1 RabattG dürfen dann, wenn im geschäftlichen Verkehr Waren des täglichen Bedarfs im Einzelverkauf an den letzten Verbraucher veräußert oder gewerbliche Leistungen des täglichen Bedarfs für den letzten Verbraucher ausgeführt werden, zu Zwecken des Wettbewerbs Preisnachlässe (Rabatte) nur nach Maßgabe des Rabattgesetzes angekündigt oder gewährt werden. Als Preisnachlässe im Sinne des Rabattgesetzes gelten Nachlässe von den Preisen, die der Unternehmer ankündigt oder allgemein fordert, oder Sonderpreise, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt werden, § 1 Abs. 2 RabattG. Ein zulässiger Barzahlungsnachlaß darf 3% des Preises der Ware oder Leistung nicht überschreiten (§ 2 Satz 1 RabattG). Im übrigen bestimmt § 9 Ziffer 3 RabattG, daß Sondernachlässe oder Sonderpreise nur an die Arbeiter, Angestellten, Leiter und Vertreter des eigenen Unternehmens gewährt werden dürfen, sofern die Ware oder Leistung für deren Bedarf, den Bedarf ihrer Ehegatten, ihrer Abkömmlinge oder der mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen bestimmt ist (Eigenbedarf) und in dem Unternehmen hergestellt, vertrieben oder bewirkt wird. Wer diesen Vorschriften des Rabattgesetzes zuwiderhandelt, kann gemäß § 12 Satz 1 RabattG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das - wie nicht zuletzt der Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Rabattgesetzes aus dem Jahre 1994 (BT-Drucks. 12/7271) belegt - von breiten Bevölkerungskreisen nicht mehr als zeitgemäß empfundene und daher als reformbedürftig angesehene Rabattgesetz vorliegt, ist zu beachten, daß das Preisnachlaßverbot zum einen gewerbepolizeilichen Charakter hat, zum anderen aber auch wirtschaftspolitische Ziele verfolgt (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Auflage 1998, vor § 1 RabattG Rdnr. 8). Das Rabattgesetz soll die Gleichbehandlung aller Letztverbraucher in der Preisstellung des Unternehmens sichern. Es verfolgt das Ziel, der anlockenden Wirkung einer Gewährung von Sonderpreisen entgegenzutreten, Auswüchse im Rabattwesen zu bekämpfen und den Preisnachlaß als Mittel des Wettbewerbs auf ein angemessenes Maß zu beschränken (BGH GRUR 1968, 226, 227 - "BSW II" -; BGH GRUR 1959, 329, 331 - "Teilzahlungskauf" -; BGH GRUR 1960, 495, 498 - "WIR-Rabatt" -; BGH GRUR 1993, 63, 64 - "Bonusring" - m.w.N. aus der Rechtsprechung). Für die rabattrechtliche Betrachtung kommt es nicht auf das erzielte wirtschaftliche Ergebnis, sondern allein auf den Weg an, auf dem das Ergebnis erzielt wird (BGH GRUR 1968, 266, 267 - "BSW II" -). Soweit § 1 Abs. 2 RabattG ausdrücklich bestimmt, verboten seien auch solche Preisnachlässe, die nur deshalb gewährt werden, weil jemand zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften gehört, liegt der Grund für das Verbot solcher sog. "echter" Sonderpreise darin, daß eine diskriminierende Behandlung anderer Verbraucherkreise verhindert werden soll. Unter das Verbot des § 1 Abs. 2 RabattG fällt z.B. die Rabattgewährung an Stammkunden, Inhaber von Gutscheinen oder Reklamezetteln, oder auch an Erwerbslose, Schüler und Studenten (vgl. hierzu: Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 RabattG Rdnr. 24). Wegen des vorumschriebenen wirtschaftlichen Zwecks des Rabattgesetzes ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der in der Literatur ganz überwiegend vertreten Auffassung eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angebracht, und zwar sowohl für den Begriff des Preisnachlasses selbst als auch für die Frage, welche Sachverhalte noch als eine Rabattgewährung durch den Unternehmer angesprochen werden können (vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Baumbach/Hefermehl, § 1 RabattG Rdnr. 37 a sowie v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage, 60. Kapitel Rdnr. 10). Ob im Einzelfall der tatsächlich gewährte Vorteil als Preisnachlaß zu werten ist, bestimmt sich nach der von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausgehenden Auffassung des Verkehrs (BGH GRUR 1991, 936, 937 - "Goldene Kundenkarte").
Soweit § 1 Abs. 1 RabattG den Anwendungsbereich des Rabattgesetzes auf Waren und Leistungen des täglichen Bedarfs einschränkt, läßt sich der Grund hierfür der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs nicht entnehmen. Die besondere Schutzfähigkeit der Bevölkerung in diesem Bereich dürfte aber, worauf v. Gamm, a.a.O., Rdnr. 12 zutreffend hinweist, eine Rolle gespielt haben. Das Tatbestandsmerkmal "Waren des täglichen Bedarfs" im Sinne des § 1 Abs. 1 RabattG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH GRUR 1977, 264, 265 -"Miniaturgolf" und BGH GRUR 1993, 63, 64 - "Bonusring" - m.w.N. aus der Rechtsprechung) wegen des vorumschriebenen Gesetzeszweckes weit auszulegen. Im allgemeinen wird es sich bei den Waren des täglichen Bedarfs um Gegenstände handeln, für die ein regelmäßig wiederkehrender Bedarf besteht, unabhängig davon, ob dieser Bedarf fortgesetzt und ohne Unterbrechung anhält. Allein wegen ihres hohen Kaufpreises oder weil sie nur einmal, selten oder nur von bestimmten Bevölkerungskreisen gekauft zu werden pflegen, können Waren, für die gleichwohl in breiten Kreisen der Bevölkerung jederzeit ein Bedarf entstehen kann, nicht aus dem Anwendungsbereich des § 1 RabattG ausgenommen werden (BGH a.a.O., GRUR 1977, 264, 265 -"Miniaturgolf" und BGH GRUR 1985, 983, 984 - "Kraftfahr- zeug-Rabatt" -). Lediglich reine Luxusgegenstände, also solche, die für die gewohnte Lebenshaltung breiter Bevölkerungskreise keine soziale Notwendigkeit darstellen, deren Besitz vielmehr die äußere Lebensgestaltung auf eine Stufe hebt, die unter Berücksichtigung sich verändernder Lebensgewohnheiten und -verhältnisse die allgemeine Lebenshaltung auffällig übersteigt, fallen nicht unter den Begriff der Waren des täglichen Bedarfs (vgl. v. Gamm, a.a.O., Rdnr. 14; BGH GRUR 1971, 516, 517 - "Brockhaus-Enzyklopädie" und BGH GRUR 1977, 264, 265 -"Miniaturgolf"). Die Abgrenzung zwischen Waren des täglichen Bedarfs einerseits und Luxusgegenständen andererseits bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, die sich wandeln kann (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 RabattG Rdnr. 5). Für gewerbliche Leistungen des täglichen Bedarfs gelten die gleichen Grundsätze wie für Waren des täglichen Bedarfs (statt aller: Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 RabattG Rdnr. 7 m.w.N.). Auch sie sind in einem weiten Sinne zu verstehen, auch für sie sind die Höhe des Preises, ein laufender und insbesondere ein für alle Bevölkerungskreise bestehender Bedarf keine entscheidende Kriterien (statt vieler: v. Gamm, a.a.O., Rdnr. 15). Maßgebend ist vielmehr auch hier, ob in breiten Kreisen der Bevölkerung jederzeit ein entsprechender Bedarf eintreten kann (v. Gamm, a.a.O.).
Auf der Basis dieser Kriterien sieht der Senat keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, das von der Beklagten beworbene Angebot der W. Bausparkasse als gewerbliche Leistung des täglichen Bedarfs zu begreifen. Zwar dürfte der Gesetzgeber bei der Schaffung des Rabattgesetzes und des auf gewerbliche Leistungen bezogenen Preisnachlaßverbots eine andere Art von gewerblichen Leistungen im Blick gehabt haben, als sie hier in Rede stehen, nämlich zum Beispiel die gewerblichen Leistungen von Handwerkern oder diejenigen der Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen. Das zeigt namentlich die Tatsache, daß die Leistungen der Versicherer, die heute wie selbstverständlich als gewerbliche Leistungen des täglichen Bedarfs im Sinne des § 1 Abs. 1 RabattG angesehen werden, nach der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf von den Regelungen des Rabattgesetzes gerade nicht erfaßt werden sollten. Im Streitfall handelt es sich auch nicht um ein typisches Austauschgeschäft des täglichen Lebens etwa der Art, daß der Fuhrunternehmer den Fahrgast befördert, der Techniker eine Telefonanlage installiert oder der Rechtsanwalt seinen Mandanten berät, und der Leistungsempfänger dafür als Gegenleistung die vereinbarte oder übliche Vergütung zahlt. Vielmehr möchte der Bausparwillige das Angebot der jeweiligen Bausparkasse in Anspruch nehmen, ihm gegen Zahlung von Kosten und Gebühren ein Bausparkonto einzurichten und dieses zu verwalten, damit dann in der Folge durch sein - des Bausparwilligen - regelmäßiges Sparen, die Verzinsung des Sparguthabens durch die Bausparkasse und die Inanspruchnahme staatlicher Förderungsleistungen zum einen Vermögen gebildet, zum anderen die Möglichkeit wahrgenommen werden kann, demnächst ein zinsgünstiges Bauspardarlehen zu erhalten. Auf der anderen Seite darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß entgegen der von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.03.1999 vertretenen Ansicht ebenso wie bei den Waren des täglichen Bedarfs die Verkehrsauffassung bestimmt, was Leistungen des täglichen Bedarfs sind und welche Leistungen nicht hierunter fallen, und daß diese Verkehrsauffassung sich wandeln kann (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 RabattG Rdnr. 5, im Zusammenhang mit den Waren des täglichen Bedarfs). Das hat, wie erwähnt, bereits dazu geführt, daß nicht nur einhellig die gängigen Leistungen der Banken im Giro- und Kreditverkehr, sondern auch die Leistungen der Versicherer, die ursprünglich eindeutig nicht dem Regelungsbereich des Rabattgesetzes unterfielen, heute - zumindest ganz überwiegend - als gewerbliche Leistungen des täglichen Bedarfs im Sinne des § 1 Abs. 1 RabattG angesehen werden. Bezogen auf Bausparverträge kann nichts anderes gelten. Sie werden heutzutage tagtäglich und zigfach abgeschlossen. Das von der Klägerin hierzu unbestritten vorgetragene Zahlenmaterial spricht für sich: Danach haben allein die Klägerin im Jahre 1997 ein Bausparvolumen von rd. 20 Milliarden DM und die Bausparkasse W. ein solches von 13,3 Milliarden DM Bausparsumme erzielt. Das zeigt, daß der Abschluß solcher Verträge jedenfalls heutzutage normalen Lebensverhältnissen entspricht. Deshalb kann nicht davon gesprochen werden, derjenige, der sich zum Abschluß eines Bausparvertrages entschließt, sei es, um Kapital anzusparen, sei es, um später Anspruch auf ein zinsgünstiges Bauspardarlehen zu haben, leiste sich einen die allgemeine Lebenshaltung auffällig übersteigenden Luxus. Aus diesem Grunde unterfallen auch nach Auffassung des Senats Bausparverträge der vorliegenden Art grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 1 RabattG (ebenso Tetzner, Rabattgesetz, 1963, § 1 RabattG Rdnr. 46 a.E.).
Letztlich bedarf diese Frage aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte kündige in ihrem Rundschreiben die Gewährung eines Preisnachlasses im Sinne des § 1 Abs. 1 RabattG an.
Folgt man der Prämisse, daß jedenfalls bestimmte Angebote einer Bausparkasse gewerbliche Leistungen des täglichen Bedarfs sind, greift nämlich das dann grundsätzlich gegebene Rabattverbot nur unter der weiteren Voraussetzung ein, daß ein Preisnachlaß angekündigt oder gewährt wird. Preisnachlässe sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 RabattG Nachlässe von den Preisen, die der Unternehmer ankündigt oder allgemein fordert, also Nachlässe von seinen Normalpreisen, oder Sonderpreise, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt werden. Beide Formen des Preisnachlasses zeichnen sich dadurch aus, daß ein angekündigter oder allgemein geforderter Normalpreis vorhanden ist und daß bei der Preisbemessung von diesem Normalpreis abgewichen wird. Darin spiegelt sich der Zweck des Rabattgesetzes wider, den Unternehmer für dieselben Leistungen grundsätzlich an seine eigenen Allgemeinpreise zu binden, obwohl er diese grundsätzlich frei bestimmen kann (statt aller: BGH NJW 1992, 1689, 1690 - "Rentomat" -). Dagegen beschränkt das Rabattgesetz den Unternehmer nicht in der Freiheit der Preisbemessung bei sachlich und wirtschaftlich unterschiedlichen Vertragsgestaltungen (BGH a.a.O.). Für unterschiedliche Leistungen kann er unterschiedliche (Normal-) Preise fordern. Außerdem ist nicht jeder im geschäftlichen Verkehr gewährte finanzielle Vorteil zugleich Preisnachlaß. Selbst wenn nämlich festgestellt wird, daß ein angekündigter oder allgemein geforderter Normalpreis vorhanden ist, ist ein Preisnachlaß oder Sonderpreis im Sinne des § 1 Abs. 2 RabattG dann nicht gegeben, wenn Leistungen im Einzelfall für einen bestimmten Personenkreis völlig unentgeltlich erbracht werden (BGH WRP 1978, 119, 121). Wird daher etwa im Bankgewerbe im Zusammenhang mit der Kontoführung bei einem Teil der Kunden auf eine Gebührenerhebung überhaupt verzichtet, so ist das rabattrechtlich irrelevant (vgl. hierzu Döll/Siebert, Bankrecht und Bankpraxis, Nr. 14 Werbung und Wettbewerbsrecht im Kreditgewerbe, Rdnr. 14/194).
Hiernach kann im Streitfall von der Ankündigung eines Preisnachlasses im Sinne des Rabattgesetzes nicht ausgegangen werden. Mit Rücksicht auf die hierzu in der mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung der Beklagten ist allerdings zu betonen, daß sich die Frage, ob im Einzelfall der tatsächlich gewährte Vorteil als Preisnachlaß zu werten ist, nach der von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausgehenden Auffassung des Verkehrs bestimmt (BGH GRUR 1991, 936, 937 - "Goldene Kundenkarte"). Dabei ist unerheblich, ob ein Normalpreis des Unternehmens tatsächlich existiert oder beziffert ist. Ebensowenig kommt es darauf an, daß sich der angesprochene Verkehr konkrete Vorstellungen oder überhaupt Vorstellungen macht, wenn er nur den Eindruck gewinnt, der Unternehmer gehe bei der konkreten Preisforderung von einem eigenen Normalpreis aus (vgl. Seydel, Zugabeverordnung und Rabattgesetz, 4. Auflage 1993, § 1 RabattG Rdnr. 54 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Im Streitfall ist zweifelhaft, ob der angesprochene Verkehr die grundsätzliche Forderung einer Bausparkasse, mit ihm nur dann einen Bausparvertrag schließen zu wollen, wenn er sich bereitfindet, eine Abschlußgebühr zu entrichten, überhaupt als zu zahlenden Preis oder zumindest als Preisbestandteil für eine Leistung der Bausparkasse versteht. Nach Auffassung des Senats spricht viel dafür, daß er eine von ihm zu entrichtende Abschlußgebühr, die er jedenfalls regelmäßig nicht einbringen muß, die vielmehr erst später beim Anwachsen seines Sparguthabens negativ zu Buche schlägt, gleichsam als mit Vertragsschluß zu zahlendes Eintrittsgeld oder damnum für entstandene Anlaufkosten, nicht aber als seine Gegenleistung für die Hauptleistungspflicht der Bausparkasse begreift. Aus Sicht des Verkehrs wäre die Verpflichtung zur Entrichtung einer Abschlußgebühr damit nicht Preisforderung, sondern Bestandteil einer Leistung, die er erbringen muß, um durch weitere Eigenleistungen, nämlich das regelmäßige Sparen, zum einen in den Genuß von Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmersparzulage zu kommen, zum anderen die Leistung zu erhalten, derentwegen er den Vertrag auch abgeschlossen hat, nämlich die Verzinsung des von ihm eingezahlten und nicht verbrauchten Kapitals durch die mit ihm kontrahierende Bausparkasse. Die Frage kann aber offenbleiben. Denn unterstellt, der Verkehr sähe in der von ihm zu entrichtenden Abschlußgebühr einen Preis, den er für eine Leistung der Bausparkasse zu entrichten habe, dann muß er diesen Preis nach seiner Vorstellung für die Einrichtung des Bausparkontos und nicht für die erfolgreiche Abwicklung des Bausparvertrages zahlen. Denn der Verkehr weiß, daß mit den Abschlußgebühren regelmäßig Anlaufkosten gedeckt werden sollen, zum Beispiel solche, die der Bausparkasse deshalb entstehen, weil sie an einen den Vertrag vermittelnden Handelsvertreter eine Vermittlungsprovision zu zahlen hat. Versteht der Verkehr, was die Mitglieder des Senats als potentielle Bausparer und damit als Teil des angesprochenen Verkehrs aus eigener Anschauung zu beurteilen in der Lage sind, das Angebot einer Bausparkasse dahin, ihm gegen Entrichtung einer Abschlußgebühr die Möglichkeit einzuräumen, auf einem zu diesem Zweck geschaffenen Bausparkonto regelmäßige Zahlungen zu erbringen, die von der Bausparkasse verzinst werden und die ggf. nach Ablauf der Ansparphase nicht nur zur Inanspruchnahme staatlicher Förderungsleistungen berechtigen, sondern zudem Anspruch auf Abschluß eines Darlehensvertrages zu günstigen Zinskonditionen geben, dann würde den "Postlern" und ihren Angehörigen nach dem Angebot der Beklagten kein Nachlaß auf den Preis angeboten, den eine Bausparkasse üblicherweise von anderen Bausparwilligen fordert, sondern der Preis würde wegen des gänzlich Verzichts auf die Abschlußgebühr überhaupt nicht erhoben. Dann aber versteht der Verkehr diesen von der Beklagten beworbenen Wegfall der Abschlußgebühr nicht als Nachlaß auf einen Preis, den er normalerweise zahlen muß, sondern versteht das Angebot dahin, als "Postler" oder Angehöriger eines Postlers brauche er diesen Preis überhaupt nicht zu entrichten, beim "Postbank Bausparen" koste ihn die Einrichtung des Bausparkontos nichts. Bei diesem Verkehrsverständnis kündigt die Beklagte mit ihrem streitgegenständlichen, an alle Beschäftigten der Deutschen Post AG gerichteten Rundschreiben folglich weder einen Preisnachlaß noch einen Sonderpreis an, bewirbt vielmehr eine Leistung, für die die Zahlung eines Preises nicht verlangt wird und die mithin dem Regelungsbereich des § 1 RabattG nicht unterfällt.
Es kommt demzufolge bei der rabattrechtlichen Beurteilung des Streitfalls nicht mehr darauf an, ob, was der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht allerdings bezweifelt, der Auffassung der Beklagten zugestimmt werden könnte, aufgrund der zwischen der Beklagten, der Bausparkasse W. und jetzt auch der Deutschen Post AG bestehenden, u.a. die Handelsvertretertätigkeit der Beklagten und der Deutschen Post AG regelnden Kooperationsverträge seien alle Mitarbeiter der Beklagten und auch die der Deutschen Post AG Werksangehörige im Sinne des § 9 Ziffer 3 RabattG, so daß ihnen Sonderpreise gewährt werden dürften.
II.
Die angegriffene Ankündigung der Beklagten verstößt auch nicht gegen § 1 UWG, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch noch unter dem Aspekt der unzulässigen Wertreklame.
Soweit die Klägerin meint, die Beklagte verstoße planmäßig gegen die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der W. Bausparkasse, die das Erheben einer Abschlußgebühr vorsehen, solche Vergünstigungen seien nach den Verlautbarungen des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen unzulässig, wäre ein etwaiger Verstoß im Streitfall wettbewerbsrechtlich schon deshalb ohne Bedeutung, weil Adressat der ABB nur Bausparkassen sind und die Beklagte durch sie demgemäß nicht gebunden ist. Auch ein Fall unzulässiger Wertreklame im Sinne des § 1 UWG, insbesondere in Form des übertriebenen Anlockens, liegt nicht vor. Voraussetzung für die Annahme eines unzulässigen übertriebenen Anlockens ist nämlich ein Übermaß an Vorteilen, die ihrem Wert und ihrer Art nach geeignet sind, die Entschließungsfreiheit des Umworbenen im Vorfeld eines Geschäftsabschlusses in einem derartigen Maße unsachlich zu beeinflussen, daß er von einer sachgerechten Prüfung der verschiedenen Angebote nach Qualität und Preiswürdigkeit abgelenkt wird und seine Entscheidung nur noch im Hinblick auf den ihm gewährten oder in Aussicht gestellten Vorteil trifft (vgl. hierzu Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdnr. 90). Hiervon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Zwar betreibt die Beklagte eine Wertreklame in dem Sinne, daß sie das unentgeltliche Bewirken einer normalerweise nur entgeltlich erbrachten Leistung bewirbt. Dennoch wird die Entschließungsfreiheit des von dem Schreiben der Beklagten angesprochenen Publikums nach Auffassung des Senats nicht in ungewöhnlicher, zu mißbilligender Weise derart beeinträchtigt, daß es von dem Angebot der Beklagten gleichsam magnetisch angezogen wird und nur deshalb die Prüfung der Angebote anderer Anbieter unterläßt, weil die Beklagte verspricht, bei Wahrnehmung ihres Angebots falle eine Abschlußgebühr nicht an. Dies gilt um so mehr, als der angesprochene Verkehr weiß, daß er sich im Falle des Abschlusses eines Bausparvertrages langfristig bindet und daß die übrigen Bausparkonditionen, namentlich auch die Höhe des Zinssatzes, durchaus unterschiedlich sein können. Um so weniger wird er seine Entscheidung, bei einem bestimmten Anbieter wegen des konkret in Aussicht gestellten Vorteils einen Bausparvertrag abzuschließen, ad hoc und ohne Einbeziehung der Angebote anderer Anbieter treffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer der Klägerin beträgt 1.000.000,00 DM.
OLG Köln:
Urteil v. 07.05.1999
Az: 6 U 113/98
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