Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 10. Juni 2008
Aktenzeichen: 4b O 149/07
(LG Düsseldorf: Urteil v. 10.06.2008, Az.: 4b O 149/07)
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fest-zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
Vorrichtungen zum Löten mit einem Behälter für flüssiges Löt-zinn, mit mindestens je einer aus dem Behälter aufragenden Leitung für Lötzinn, einer Pumpe zum Hochpumpen des Löt-zinns durch die Leitung, einem am oberen Ende der Leitung angeordneten Lötkopf zur Ausbildung einer Lötwelle, einer in dem Behälter oberhalb der Oberfläche des Lötzinns endenden Leitung für Schutzgas und mit einer den Behälter nach oben abdeckenden Wand mit einer Öffnung für den Lötkopf und für von der Lötwelle zurückströmendes, überschüssiges Lötzinn und für frei ausströmendes Schutzgas
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und / oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, bei denen
- die den Behälter nach oben abdeckende Wand eine Ar-beitsfläche bildet,
- der Lötkopf derart angeordnet ist, dass er vom Schutzgas umströmt und gleichzeitig für die vorzunehmenden Lötarbeiten zugänglich ist,
- der Lötkopf mit seiner Lötwelle und das freie, obere Ende des Schutzgasführungskanals hülsenförmig ist,
- der Schutzgasführungskanal innen einen sich nach oben verjüngenden Querschnitt und außen eine vom freien Ende zur Arbeitsfläche hin abfallende Kontur besitzt.
2.
der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.07.2003 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten und / oder der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange-botsmengen, -zeiten, -preisen und Produktbezeichnun-gen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trägern, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Empfänger von Angeboten statt der Kläge-rin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegen-über zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirt-schaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn er-mächtigen und verpflichten, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 01.07.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten aufer-legt.
V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,-- €, die auch durch die schriftliche, un-widerrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.
VI. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000,-- € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit dem 9.11.2005 eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 43 14 241 (Klagepatent, Anlage K1), welches ihr von dem Erfinder und ursprünglichen Patentinhaber übertragen worden ist. Der ursprüngliche Patentinhaber hat der Klägerin alle Ansprüche auf Schadenersatz, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entschädigung und / oder Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, die sich aus dem Klagepatent gegen die Beklagte ergeben und die vor der Übertragung des Klagepatents entstanden sind, abgetreten.
Das Klagepatent wurde am 30.4.1993 angemeldet und seine Erteilung am 9.12.1999 veröffentlicht.
Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Löten.
Die in dem vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Ansprüche 1, 4, 5 und 6 des Klagepatents haben folgenden Wortlaut:
"1.
Vorrichtung zum Löten mit einem Behälter (2) für flüssiges Lötzinn (3), mit mindestens je einer aus dem Behälter (2) aufragenden Leitung (22) für Lötzinn (3), einer Pumpe (23) zum Hochpumpen des Lötzinns (3) durch die Leitung (22), einem am oberen Ende der Leitung (22) angeordneten Lötkopf (4) zur Ausbildung einer Lötwelle (5), einer in dem Behälter (2) oberhalb der Oberfläche (9) des Lötzinns (3) endenden Leitung (11) für Schutzgas (10) und mit einer den Behälter (2) nach oben abdeckenden Wand (20) mit einer Öffnung (19) für den Lötkopf (4) und für von der Lötwelle (5) zurückströmendes, überschüssiges Lötzinn (6) und für frei ausströmendes Schutzgas (10), dadurch gekennzeichnet,
a) daß die den Behälter (2) nach oben abdeckende Wand (20) eine Arbeitsfläche (17) bildet und
b) daß der Lötkopf (4) derart angeordnet ist,
c) daß er vom Schutzgas umströmt und gleichzeitig für die vorzunehmenden Lötarbeiten zugänglich ist.
4.
Vorrichtung nach einem und / oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Lötkopf (4) mit seiner Lötwelle (5) und das freie, obere Ende (31) des Schutzgasführungskanals (15) über die Arbeitsfläche (17) ragen.
5.
Vorrichtung nach einem und / oder mehren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Schutzgasführungskanal (15) hülsenförmig ist.
6.
Vorrichtung nach einem und / oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Schutzgasführungskanal (15) innen einen sich nach oben verjüngenden Querschnitt (30) und außen eine vom freien Ende (31) zur Arbeitsfläche (17) hin abfallende Kontur besitzt."
Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 1 des Klagepatents veranschaulicht den Gegenstand des Klagepatents anhand eines Ausführungsbeispiels:
Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2. und 3. sind, stellt her und vertreibt Lötvorrichtungen unter anderem unter den Bezeichnungen "Selektiv-Lötsysteme SPA 250 / 400", deren konkrete Ausgestaltung sich aus dem von der Klägerin als Anlage K 6 zur Akte gereichten Prospekt der Beklagten zu 1. ergibt, von dem nachfolgend zum Zwecke der Veranschaulichung auszugsweise Abbildungen wiedergegeben sind.
Die Innenansicht einer solchen angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aus dem von der Klägerin als Anlage K 7 zur Akte gereichten - von der Klägerin mit schriftlichen Bezeichnungen versehenen - Lichtbild, welches nachfolgend eingeblendet wird.
Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen verletzten die technische Lehre des Klagepatents wortsinngemäß. Insbesondere stelle die Abdeckung des Zinnbades bei der angegriffenen Ausführungsform eine erfindungsgemäße, den Behälter nach oben abdeckende Wand dar, die zugleich als Arbeitsfläche diene. Sie nimmt die Beklagten daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, wie erkannt,
jedoch ohne den ausgeurteilten Wirtschaftsprüfervorbehalt,
wobei sie weiter hilfsweise den Unterlassungsantrag gestellt hat,
die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der - näher bezeichneten - gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
Vorrichtungen zum Löten mit einem Behälter für flüssiges Lötzinn, mit mindestens je einer aus dem Behälter aufragenden Leitung für Lötzinn, einer Pumpe zum Hochpumpen des Lötzinns durch die Leitung, einem am oberen Ende der Leitung angeordneten Lötkopf zur Ausbildung einer Lötwelle, einer in dem Behälter oberhalb der Oberfläche des Lötzinns endenden Leitung für Schutzgas und mit einer den Behälter nach oben abdeckenden Wand mit einer Öffnung für den Lötkopf und für von der Lötwelle zurückströmendes, überschüssiges Lötzinn und für frei ausströmendes Schutzgas
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und / oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, bei denen
- die den Behälter nach oben abdeckende Wand seitlich nach unten herabgezogene Ränder aufweist, mit denen sie in das im Behälter befindliche Lötzinn eintaucht, so dass unterhalb der Wand ein Raum definiert wird, der mit Schutzgas beaufschlagt wird, um in diesem Raum eine Oxidation des Lötzinns zu verhindern,
- die den Behälter nach oben abdeckende Wand eine Arbeitsfläche bildet, indem sie aus Stahl gefertigt und auf zwei Bolzen, die aus dem Behälter emporragen, mittels Schrauben befestigt ist,
- der Lötkopf derart angeordnet ist, dass er vom Schutzgas umströmt und gleichzeitig für die vorzunehmenden Lötarbeiten zugänglich ist,
- der Lötkopf mit seiner Lötwelle und das freie, obere Ende des Schutzgasführungskanals hülsenförmig ist,
- der Schutzgasführungskanal innen einen sich nach oben verjüngenden Querschnitt und außen eine vom freien Ende zur Arbeitsfläche hin abfallende Kontur besitzt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
ihnen einen Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen und
ihnen notfalls zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in Form einer Bankbürgschaft erbracht werden kann, ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.
Sie behaupten, die angegriffenen Ausführungsformen verfügten über Schutzhauben, die das Lötzinn abdeckten. Solche Hauben könnten keine nach oben abdeckende Wände sein, da die erfindungsgemäßen oberen Wände das Lötzinn soweit abdecken sollten, dass eine Oxidation desselben nicht mehr möglich sei. Die von ihnen vorgesehene Haube lasse in den Randbereichen aber jeweils noch Luftspalten frei, in deren Bereiche es zu solchen Oxidationen komme. Des weiteren stelle diese Schutzhaube auch keine Arbeitsfläche dar, da sie sich auf die Temperatur des Lötzinns von mindestens 200° C aufheize, was eine Berührung der Fläche durch den Anwender ausschließe.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet. Die von der Beklagten zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland hergestellten und vertriebenen Vorrichtungen verwirklichen die technische Lehre der geltend gemachten Ansprüche 1, 4, 5 und 6 des Klagepatents ihrem Wortsinn nach, weswegen die Beklagten insoweit zur Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und zum Schadenersatz verpflichtet sind. Den Beklagten war lediglich ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen.
I.
Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Löten mit einer von Schutzgas umströmten, an einem Lötkopf ausgebildeten Lötwelle von flüssigem Lötzinn.
In dem in der Klagepatentschrift gewürdigten Stand der Technik ist eine solche Vorrichtung zum Löten von elektrischen und elektronischen Bauteilen auf Leiterplatten bereits vorbekannt gewesen.
Diese aus der US 5,203,489 (Anlage K 3) vorbekannte Vorrichtung weist auf: Einen Behälter für flüssiges Lötzinn, eine aus dem Behälter aufragende, das Lötzinn führende Leitung, einen an deren oberen Ende angeordneten Lötkopf zur Ausbildung einer Lötwelle, eine in dem Behälter oberhalb der Oberfläche des Lötzinns endende Leitung für Schutzgas und eine den Behälter nach oben abdeckende Wand mit einer Öffnung für den Lötkopf und für von der Lötwelle zurückströmendes, überschüssiges Lötzinn sowie für frei ausströmendes Schutzgas (vgl. Anl. K 1, Spalte 1, Zeilen 9 - 17). Der Gegenstand dieses vorbekannten Standes der Technik wird durch die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Anlage K 3 veranschaulicht:
Über die Lötwelle ist ein Förderband geführt (26), welches das Lötgut entweder leicht steigend oder horizontal über eine (oder mehrere) Lötwelle(n) führt.
Diese Vorrichtung ist für die Massenproduktion geeignet, wenn es darum geht, in großer Zahl gleichartige Lötstellen zu bearbeiten.
Daneben würdigt das Klagepatent in seiner einleitenden Beschreibung eine weitere Vorrichtung zum maschinellen Löten von elektrischen oder elektronischen Bauteilen auf gedruckte Leiterplatten oder dergleichen, bei denen sich die Lötköpfe mit der das Lötgut transportierenden Fördereinrichtung in einem geschlossenen, Schutzgas enthaltenden Kanal befinden. Hierbei ragen die Lötköpfe nicht über eine Abdeckplatte nach oben, die den das Zinn enthaltenden Behälter bedeckt.
Vor diesem Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, eine einfach gestaltete Vorrichtung zum Löten zu schaffen, mit der sich qualitativ hochwertige Lötstellen wie bei der Massenproduktion auch bei Einzelteilen oder Kleinserien herstellen lassen. Insbesondere die Einzelteilbearbeitung gestattet es bisher nicht oder nur mit sehr großem technischen Aufwand, qualitativ hochwertige Lötstellen herzustellen (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 41 - 48).
Zur Lösung dieser Aufgabe sehen die vorliegend geltend gemachten Ansprüche 1, 4, 5 und 6 die Kombination folgender Merkmale vor:
Vorrichtung zum Löten mit
1. einem Behälter (2) für flüssiges Lötzinn (3)
2. einer Leitung (22) für Lötzinn (3), die aus dem Behälter (2) aufragt,
3. einer Pumpe (23) zum Hochpumpen des Lötzinns (3) durch die Leitung (22),
4. einem Lötkopf (4) zur Ausbildung einer Lötwelle (5), der am oberen Ende der Leitung (22) angeordnet ist,
5. einer Leitung für Schutzgas (10), die im Behälter (2) oberhalb der Oberfläche (9) des Lötzinns (3) endet,
6. einer Wand (20), die den Behälter (2) nach oben abdeckt,
7. einer Öffnung (19) in der Wand (20)
a. für den Lötkopf (4)
b. für von der Lötwelle (5) zurückströmendes, überschüssiges Lötzinn (6),
c. für ausströmendes Schutzgas (10),
dadurch gekennzeichnet, dass
8. die den Behälter (2) nach oben abdeckende Wand (20) eine Arbeitsfläche (17) bildet,
9. der Lötkopf (4) derart angeordnet ist, dass er vom Schutzgas (10) umströmt und gleichzeitig für die vorzunehmenden Lötarbeiten zugänglich ist,
10. der Lötkopf (4) mit seiner Lötwelle (5) und das freie, obere Ende (31) des Schutzgasführungskanals (15) über die Arbeitsfläche (17) ragen,
11. der Schutzgasführungskanal (15) hülsenförmig ist,
12. der Schutzgasführungskanal (15) innen einen sich nach oben verjüngenden Querschnitt (30) und außen eine vom freien Ende (31) zur Arbeitsfläche (17) hin abfallende Kontur (32) besitzt.
II.
Die angegriffenen Ausführungsformen "SPA 250/400" verwirklichen die technische Lehre der Ansprüche 1, 4, 5 und 6 des Klagepatents ihrem Wortsinn nach. Dies steht für die Merkmale 1 bis 5, 7, 9 und 11 zwischen den Parteien zu Recht außer Streit, weswegen es hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf.
Entgegen der Ansicht der Beklagten, werden aber auch die Merkmale 6, 8, 10 und 12 wortsinngemäß verwirklicht.
1.
Die angegriffenen Ausführungsformen weisen entsprechend Merkmal 6 Wände auf, die den jeweiligen Behälter nach oben abdecken.
Die Beklagten stellen die Verwirklichung dieses Merkmals in Abrede mit der Begründung, dass es sich bei der erfindungsgemäßen Wand nur um eine solche handeln könne, die den Behälter vollständig nach oben hin abschließe, um zu verhindern, dass das in dem Behälter befindliche Lötzinn oxidieren könne. Dies folge aus der Wahl des Begriffes "Wand" sowie der graphischen Darstellung in der Figur 1 des Klagepatents. Das Klagepatent wolle sich von dem gewürdigten Stand der Technik abgrenzen und dies insbesondere im Hinblick auf die obere Abdeckung, die zudem die Funktion einer Arbeitsfläche übernehmen solle.
Die von den Beklagten vorgenommene Auslegung des Begriffes "Wand" schränkt den Schutzbereich des Anspruches 1 jedoch in unzulässiger Weise ein. Der Schutzbereich wird zunächst durch die Patentansprüche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen sind, § 14 PatG. Der Wortlaut des Anspruchs 1 verlangt zunächst lediglich, dass eine "Wand" den Behälter nach oben abdecken soll. Nähere Angaben hierzu entnimmt der Fachmann dem Anspruchsinhalt nicht. Eine Wand ist nach dem allgemeinen Verständnis zunächst einmal ein Bauteil, das einen umschlossenen Raum begrenzt. Dass es sich hierbei zwingend um eine gasdichte Begrenzung handeln soll oder muss, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen.
Zwar ist der Figur 1 des Klagepatents und dem diese Figur beschreibenden Text eine solche Wand zu entnehmen, die einen vollständigen Abschluss herstellt. Hierbei handelt es sich aber nur um ein Ausführungsbeispiel, welches zwar erfindungsgemäß ist, aber den Schutzbereich nicht auf diese konkrete Ausführungsform beschränken kann.
Der Fachmann wird bei der gebotenen funktionalen Auslegung erkennen, dass eine exakte, hermetische Abdichtung des Lötzinnbehälters - nach dem Klagepatent -nicht erforderlich ist. Dass auch das Klagepatent dies nicht als zwingend ansieht, entnimmt er der allgemeinen Beschreibung in Spalte 1 Zeilen 14 - 20 und dann noch einmal den Zeilen 51 - 54. Dort heißt es:
"(...) eine den Behälter nach oben abdeckende Wand mit einer Öffnung für den Lötkopf und für von der Lötwelle zurückströmendes, überschüssiges Lötzinn sowie für frei ausströmendes Schutzgas. Die den Behälter über dem flüssigen Lötzinn nach oben abdeckende Wand ist eine Schutzhaube, die nach Art einer Tauchschürze mit freien Rändern in das flüssige Lötzinn eintaucht."
"(...) dass eine Vorrichtung der eingangs genannten und für die Massenproduktion bestimmten Art anstelle der den Behälter für das Zinn nach oben lediglich abdeckenden Wand zusätzlich eine Arbeitsfläche aufweist (...)."
Diese Beschreibungsstelle, bzw. Aufgabenformulierung, bezieht sich jeweils auf die als Stand der Technik gewürdigte US ´489 (Anlage K 3), die eine Schutzhaube aufweist, die den Behälter mit flüssigem Lötzinn nach oben hin abdeckt und nach Art einer Tauchschürze in das flüssige Lötzinn eintaucht.
Diese Ausgestaltung wird von dem Klagepatent auch - jedenfalls in dieser Hinsicht - nicht als nachteilig kritisiert. Es geht dem Klagepatent gerade nicht darum, einen vollständigen Abschluss des in dem Behälter befindlichen flüssigen Lötzinns von der Umgebungsluft zu erreichen. Nachteilig an diesem Stand der Technik ist nach der Diktion des Klagepatents alleine, dass diese Wand lediglich als Abdeckung dient, über die ein Förderband geführt wird, so dass die Lötwelle nicht frei zugänglich ist. Dies ändert aber nichts daran, dass nach dem Wortlaut des Klagepatents, welches insoweit sein eigenes Lexikon darstellt, auch eine solche Abdeckung entsprechend der US ´489 eine Wand im Sinne des Merkmals 6 darstellt.
Hierfür spricht im übrigen auch - jedenfalls indiziell für das Verständnis des Fachmanns -, dass Merkmal 6 ein solches des Oberbegriffs ist, mit dem im wesentlichen gerade dieser Stand der Technik beschrieben wird.
Eine solche erfindungsgemäße Wand, die in Form einer Schutzhaube ausgebildet ist und die mit ihren freien Rändern in das flüssige Lötzinn eintaucht, weisen unstreitig auch die angegriffenen Ausführungsformen auf.
Es kommt für diese Frage - entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht - auch nicht darauf an, ob die Verwirklichung des Merkmals "Wand" bereits daran scheitere, dass die Spalten an den Rändern die Gefahr mit sich brächten, dass dort Gegenstände in den Behälter hereinfallen könnten. Denn zum einen befasst sich das Klagepatent an keiner Stelle mit diesem Problem und zum anderen hat der Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen zusätzliche Leisten auf die Ränder aufgelegt seien, die solches gerade verhinderten. Werden diese Leisten funktional der nach oben abdeckenden Wand zugeordnet, so wird dieser von den Beklagten angeführte Nachteil von den angegriffenen Ausführungsformen nicht einmal realisiert.
2.
Diese den Behälter nach oben abdeckende Wand bildet auch eine Arbeitsfläche entsprechend Merkmal 8 des Anspruchs 1.
Für die Auslegung des Begriffes Arbeitsfläche wird der Fachmann, den oben dargestellten Grundsätzen entsprechend, der Beschreibung des Klagepatents entnehmen, dass eine
"Vorrichtung der eingangs genannten und für die Massenproduktion bestimmten Art anstelle der den Behälter für das Zinn nach oben lediglich abdeckende Wand zusätzlich eine Arbeitsfläche aufweist, wobei der Lötkopf derart angeordnet ist, dass er vom Schutzgas umströmt und gleichzeitig für die vorzunehmenden Lötarbeiten zugänglich ist." (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 49 - 57)
und weiter
"Mit Hilfe dieser Merkmale wurde ein Lötarbeitsplatz geschaffen, der die Herstellung von Kleinserien und Einzelteilen unter Beachtung höchster Qualitätsanforderungen gestattet. Erreicht wurde dies mit Hilfe eines permanent von Schutzgas umströmten und für die Einzelteilbearbeitung dennoch frei zugänglichen Lötkopfes. (...), so dass die Wand im Gegensatz zum Stand der Technik eine Doppelfunktion besitzt. Sie dient (...) zugleich als Arbeitsfläche und ist entsprechend diesem weiteren Zweck gestaltet." (Anl. K 1, Spalte 1, Zeile 58 - Spalte 2, Zeile 1)
Hierauf beschränkt sich die Erfindung gemäß dem Klagepatent in dem geltend gemachten Umfang, dass die aus der US ´489 bekannte Vorrichtung dergestalt abgewandelt wird, dass das Förderband entfernt und die Schutzhaube fixiert wird. Hierdurch wird eine Arbeitsfläche geschaffen, die es ermöglicht, dass der Lötkopf für vorzunehmende Lötarbeiten frei zugänglich ist (vgl. Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 8,9).
Es kommt im Hinblick auf den im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgetretenen Streit nicht darauf an, ob ein "Löten von Hand" tatsächlich möglich ist oder nicht. Der Klägervertreter hat im Termin zur mündlichen Verhandlung unter Beweisantritt vorgetragen, dass eine zu lötende Platine bei geöffneter Abdeckung der angegriffenen Ausführungsform von Hand über die Lötwelle geführt werden könne, um dort die Lötarbeiten auszuführen. Dies hat die Beklagtenvertreterin bestritten und vorgetragen, dass sich nach ihrem Kenntnisstand die gesamte Anlage abschalte, wenn die Abdeckung geöffnet werde. Ob dem tatsächlich so ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben, denn das Klagepatent beschränkt sich gerade nicht auf die Möglichkeit einer Heranführung von Platinen mit der Hand des Bedieners. Es geht darum, eine freie Zugänglichkeit der Lötwelle für ein zu bearbeitendes Einzelstück oder mehrere zu bearbeitende Teile einer Kleinserie zu gewährleisten. Solches ist mit den angegriffenen Ausführungsformen unstreitig der Fall. Auch wenn dies mittels einer gesonderten Zuführvorrichtung geschehen sollte, handelte es sich hierbei allenfalls um eine Zutat, die nicht aus dem Wortlaut der Patentansprüche herausführt.
Da die Verwirklichung des Merkmals 8 durch die angegriffenen Ausführungsformen mithin durch die Kammer festgestellt werden kann, ist auch die Verwirklichung der weiteren in Streit stehenden Merkmale 10 und 12 zu bejahen, da sich das Bestreiten der Beklagten insofern alleine auf das dort jeweils enthaltene Teilmerkmal der "Arbeitsfläche" beschränkt.
III.
Da die Beklagte zu 1. patentverletzende Lötvorrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt und vertrieben hat, ist sie der Klägerin im zuerkannten Umfang zur Unterlassung verpflichtet (§ 139 Abs. 1 PatG). Die Haftung der Beklagten zu 2. und 3. folgt aus ihrer organschaftlichen Stellung als Geschäftsführer der Beklagten zu 1., die sie in die Lage versetzt, das Handeln der Beklagten zu 1. zu bestimmen. Der Urteilstenor war vorliegend entsprechend dem Hauptantrag abzufassen, der dem Wortlaut der Ansprüche des Klagepatents entspricht, da diese Fassung die Gewähr dafür bietet, dass nur diejenigen Details enthalten sind, die für die erfindungsgemäße Lehre von Bedeutung sind und sie verhindert, dass solche Gestaltungsmerkmale in den Urteilstenor Eingang finden, die außerhalb der Erfindungsmerkmale stehen und deswegen den Verbotstenor ungerechtfertigt einschränken würden (vgl. Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten, 3. Aufl., Rn 383).
Mit Rücksicht auf die bereits geschehenen Verletzungshandlungen sind die Beklagten der Klägerin außerdem zum Schadenersatz verpflichtet (§ 139 Abs. 2 PatG). Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten sie das Klagepatent und dessen Benutzung voraussehen und vermeiden können.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadenersatzanspruch zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung zu legen. Den Beklagten war jedoch ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 - Glasscheibenbefestiger).
Die nach ordnungsgemäßem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen - nicht nachgelassenen - Schriftsätze der Beteiligten boten keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709, 108 ZPO. Dem Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten war nicht zu entsprechen, da sie zu den Voraussetzungen des § 712 ZPO nichts vorgetragen haben.
Lambrecht Rinken Dr. Voß
LG Düsseldorf:
Urteil v. 10.06.2008
Az: 4b O 149/07
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d9f6032f9ec4/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_10-Juni-2008_Az_4b-O-149-07