Landgericht Köln:
Urteil vom 20. November 2013
Aktenzeichen: 28 O 467/12

(LG Köln: Urteil v. 20.11.2013, Az.: 28 O 467/12)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerinnen zählen zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern. Sie sind jeweils Inhaber von zahlreichen Leistungsschutz- und Urheberrechten an verschiedenen Musikstücken. In sog. Online-Tauschbörsen werden Musikstücke als MP3-Dateien von den jeweiligen Beteiligten zum Download angeboten. Auf diesem Weg kann jeder Nutzer der Tauschbörse Musikstücke von den Computern des Anbietenden herunterladen. Den Klägerinnen entstehen dadurch jährlich erhebliche Schäden.

Die Klägerinnen haben daher die Firma Q GmbH mit der Ermittlung solcher Urheberrechtsverletzungen beauftragt. Diese ermittelte, dass am 18.11.2007 um 19:51:51 Uhr über einen Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse "..." zugewiesen war, mittels der Tauschbörsensoftware "Bear Share" insgesamt 809 Audiodateien zum Download verfügbar gemacht wurden. Die dabei verwendete Software "Bear Share" wies eine individuelle Benutzerkennung auf, die bei weiteren Aktivitäten innerhalb der Tauschbörse am 04.12.2007, 21:43 Uhr, am 11.12.2007, 19:16 Uhr und am 19.12.2007, 16:14 Uhr festgestellt wurde.

Die Klägerinnen stellten daraufhin am 19.11.2007 Strafanzeige gegen Unbekannt. Nach der im Ermittlungsverfahren eingeholten Auskunft der E AG als zuständigem Internet-Service-Provider war die vorgenannte IP-Adresse zum streitgegenständlichen Zeitpunkt dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesen. Hiervon erhielten die Klägerinnen Kenntnis am 25.03.2008 mit der Nachricht von der Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Kleve.

Daraufhin mahnten die Klägerinnen den Beklagten durch Schreiben ihrer jetzigen Prozeßbevollmächtigten vom 08.05.2008 ab. Dieser gab vertreten durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, bezweifelte im Übrigen die wirksame Bevollmächtigung und teilte mit, ausführlich Stellung zu nehmen, wenn eine Vollmachtsurkunde im Original vorgelegt wird (Anlage K 6,Bl. 142ff). Mit Schreiben vom 01.10.2010 legten die Klägervertreter die Vollmachten vor. Aufgrund des Zeitablaufs bezweifelte der Beklagte mit Schreiben vom 15.11.2010 weiterhin den Bestand der Vollmachten. Mit Schreiben vom 19.05.2011 antworteten die Klägervertreter hierauf. Der Beklagte berief sich mit Schreiben vom 25.05.2011 auf Verjährung.

Die Klägerinnen beantragten schließlich am 23.12.2011 den Erlass eines Mahnbescheides. Auf Hinweis des Mahngerichts vom 11.01.2012 reagierten die Klägerinnen mit Schreiben vom 19.01.2012. Der Mahnbescheid wurde sodann am 20.03.2012 erlassen und von dem Beklagten unter dem 29.03.2012 mit dem Widerspruch angefochten. Der Widerspruch ist den Klägerinnen unter dem 17.04.2012 mitgeteilt worden. Mit Schreiben vom 09.10.2012 beantragten die Klägerinnen die Durchführung des streitigen Verfahrens und zahlten den Vorschuss unter dem 11.10.2012 ein.

Mit der vorliegenden Klage verfolgen die Klägerinnen nunmehr ihre vermeintlichen Ansprüche auf Schadensersatz sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im streitigen Verfahren weiter. Sie behaupten, die ausschließlichen Rechte an mindestens 108 der angebotenen Musikstücke zu haben.

Die Klägerinnen beantragen,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von EUR 2.380,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. den Beklagten zu verurteilen,

a) an die Klägerin zu 2) EUR 600,00, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

b) an die Klägerin zu 3) EUR 1.200,00, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

c) an die Klägerin zu 4) EUR 1.200,00, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erhebt die Einrede der Verjährung. In der Sache bestreitet er die Aktivlegitimation der Klägerin und seine Passivlegitimation. Er habe keine Rechtsverletzung begangen. Tatsächlich sei er an einem der genannten Zeitpunkte nicht zu Hause sondern auf der Arbeit gewesen. Es müsse sich um einen Ermittlungsfehler handeln: IP-Adresse und individuelle Benutzerkennung der Software seien nicht ordnungsgemäß zugeordnet worden. Hinzu komme, dass sich seinerzeit in seinem Haushalt zwei Computer mit Internetzugang befunden hätten, auf welche neben ihm auch seine Ehefrau und seine zwei zum damaligen Zeitpunkt 17 und 15 Jahre alten Kinder Zugriff gehabt hätten. Die Kinder, die an allen streitgegenständlichen Zeitpunkten zu Hause gewesen seien, seien vor der erstmaligen Internetnutzung und in regelmäßigen Abständen danach belehrt worden. Ihnen sei lediglich eine Nutzung für bestimmte Zwecke gestattet gewesen. Andere Nutzungen seien ihnen untersagt gewesen. Es habe keinerlei Anhaltspunkte für mögliche Rechtsverletzungen gegeben. Gegen Zugriffe von außen sei der Router durch eine WPA2-Verschlüsselung gesichert gewesen.

Zu der Höhe der Forderung ist der Beklagte schließlich der Auffassung, dass der Schadensersatz übersetzt sei und bestreitet, dass die Abmahnkosten bereits gezahlt seien.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung einer Zeugin. Hinsichtlich Inhalt und Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Beweisbeschlüsse vom 05.06.2013 und 11.07.2013 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2013 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht die Kammer davon aus, dass der Beklagte die behauptete Rechtsverletzung weder selbst begangen, noch an ihr als Teilnehmer beteiligt war; er ist für sie auch nicht als Störer oder wegen der Verletzung elterlicher Aufsichtspflichten verantwortlich. Gegen ihn bestehen daher weder Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten (§§ 683, 670 BGB) noch auf Schadensersatz (§ 97 UrhG); ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung elterlicher Aufsichtspflichten (§ 832 BGB) besteht ebenfalls nicht.

1. Der verfolgte Anspruch auf Schadensersatz besteht gegen den Beklagten weder aus § 97 UrhG noch aus § 832 BGB.

a) Ein Anspruch aus § 97 UrhG scheidet aus, da der Beklagte nach den gegebenen Umständen nicht selbst Täter der behaupteten Urheberrechtsverletzung ist und an dieser auch nicht als Teilnehmer beteiligt war.

Gegen den Beklagten spricht zwar im Ausgangspunkt die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Inhabers des Internetanschlusses, über den die Urheberrechtsverletzung begangen worden ist (BGH vom 12.05.2010, I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens). Die Klägerinnen haben mit Hilfe der Screenshots (Anlage K1) belegt, dass am 18.11.2007, 19:51:51Uhr über den Internetanschluß, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse ... zugewiesen war, die aus der Anlage K1 ersichtlichen Dateien mit den Namen von Musiktiteln öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Die E AG hat weiterhin ausweislich Anlage K3 bestätigt, dass die vorgenannte IP-Adresse zum vorgenannten Zeitpunkt dem Internetanschluß des Beklagten zugewiesen war. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Screenshots oder der Beauskunftung durch die E AG begründen könnten, sind auf den ersten Blick nicht ersichtlich, so dass in einem ersten Schritt davon auszugehen war, dass die streitgegenständliche Verletzungshandlung vom Internetanschluß des Beklagten aus erfolgte.

Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. BGH GRUR 2010, 633 Rn. 12 - Sommer unseres Lebens; GRUR 2013, 511 Rn. 33 - Morpheus). Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2012, 329 [330]). Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit deshalb im Rahmen des ihm Zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen darlegen und ggf. beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs - nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses - ergibt (vgl. BGH GRUR 2013, 511 Rn. 34 - Morpheus; OLG Köln WRP 2012, 1007 Rn. 24; GRUR-RR 2012, 329 [330]). Hierfür sind konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen (vgl. BGH GRUR 2010, 633 Rn. 11 - Sommer unseres Lebens; OLG Köln a.a.O.) und gegebenenfalls zu beweisen, die einen abweichenden Geschehensablauf in Form der Alleintäterschaft eines Dritten jedenfalls nicht gänzlich unwahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 21).

Nach diesen Maßstäben ist es dem Beklagten vorliegend gelungen, die Vermutung der Täterschaft zu entkräften. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist eine Alleintäterschaft der Kinder wesentlich wahrscheinlicher als eine solche des Beklagten. Die Kammer geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass die Rechtsverletzungen von einem oder beiden der Kinder, nicht jedoch von dem Beklagten oder seiner Ehefrau begangen worden sind. Die Zeugin T hat ausdrücklich bekundet, den Computer zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten nicht benutzt und keine Musik heruntergeladen zu haben. Sie kommt daher als Täterin nicht in Betracht, so dass lediglich der Beklagte und die Kinder als potentielle Täter verbleiben. Hinsichtlich der Kinder konnte und wollte die Zeugin eine Täterschaft nicht ausschließen und zog sich in ihrer Aussage darauf zurück, es nicht zu wissen. Es sei den Kindern verboten gewesen und diese hätten nichts erzählt. Dies klingt nach einem Versuch, die Kinder nicht belasten zu wollen. Auf die Kinder deutet überdies der Umstand, dass der Beklagte jedenfalls zu einem der streitgegenständlichen Zeitpunkte, zu denen die Rechtsverletzungen dokumentiert worden sind, nicht zu Hause war, sondern sich in seinem Geschäft aufhielt. Soweit die Klägerinnen dies bestreiten, greift dies mangels anderer Anhaltspunkte nicht durch, da es sich um die tatsächliche Arbeitszeit des Beklagten handelt. Die bloße Ortsabwesenheit schließt eine eigene Täterschaft des Beklagten zwar nicht aus, da die Durchführung von Filesharingprogrammen eine körperliche Anwesenheit nicht erfordert. Gleichwohl begründet dieser Umstand weitere Zweifel an der Wahrscheinlichkeit einer Täterschaft des Beklagten. Dem steht nicht entgegen, dass sich unter den öffentlich zugänglich gemachten Titeln auch solche befanden, welche nach Auffassung der Klägerinnen regelmäßig von Erwachsenen gehört werden (Led Zeppelin, Frank Sinatra, ...). Denn selbst wenn man dies annimmt, steht nicht fest, dass diese Titel über eine Teilnahme an Tauschbörsen auf den Computer gelangt sind. Denkbar ist ebenso gut, dass dieses Liedgut durch Aufspielen von CD´s und damit unabhängig von der Tauschbörse auf den Computer gelangt ist. Es lässt sich mithin aus diesem Umstand nicht zwingend rückschließen, dass die Teilnahme an der Tauschbörse mit Wissen und Wollen des Beklagten erfolgte. Berücksichtigt man danach den Umstand der zumindest teilweisen Ortsabwesenheit des Beklagten und nimmt hinzu, dass die Kinder Zugriff auf den Computer hatten, spricht deutlich mehr gegen die Täterschaft des Beklagten und für eine Täterschaft der Kinder.

b) Dafür, dass der Beklagte als Anstifter oder Gehilfe an der Tat eines Dritten beteiligt gewesen sein könnte, und aus diesem Grunde wie ein Täter auf Schadensersatz haften würde, ist nichts, insbesondere nicht der erforderliche Vorsatz, ersichtlich.

c) Der Beklagte haftet auch nicht nach § 832 BGB wegen der Verletzung von elterlichen Aufsichtspflichten auf Schadensersatz. Zwar geht die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass die Rechtsverletzung durch eines der minderjährigen Kinder erfolgte. Allerdings ist dem Beklagten insoweit keine Verletzung seiner elterlichen Aufsichtspflicht vorzuwerfen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Aufsichtspflichtige nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ein Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist (BGH, Urteil vom 24. März 2009 - VI ZR 51/08, NJW 2009, 1952 Rn. 8; Urteil vom 24. März 2009 - VI ZR 199/08, NJW 2009, 1954 Rn. 8; Urteil vom 20. März 2012 - VI ZR 3/11, NJW 2012, 2425 Rn. 16 ff., jeweils mwN).

Die Anforderungen an die Aufsichtspflicht, insbesondere die Pflicht zur Belehrung und Beaufsichtigung von Kindern, richten sich nach der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens. Dabei hängt es hauptsächlich von den Eigenheiten des Kindes und seinem Befolgen von Erziehungsmaßnahmen ab, in welchem Umfang allgemeine Belehrungen und Verbote ausreichen oder deren Beachtung auch überwacht werden muss (vgl. BGH, NJW 2009, 1952 Rn. 17; NJW 2009, 1954 Rn. 14, jeweils mwN). Danach genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH vom 15.11.2012, I ZR 74/12 - Morpheus).

Diese Anforderungen an die Aufsichtspflicht sind vorliegend erfüllt. Zwar haben der Beklagte und seine Frau die Kinder nicht ausdrücklich über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt. Die Zeugin T hat insoweit bekundet, dass ihr Tauschbörsen und deren Problematik seinerzeit unbekannt gewesen seien. Man habe die Kinder nicht darüber belehrt, dass sie keine Musik herunterladen dürften. Allerdings habe man ihnen verboten, im Internet private Daten preiszugeben und Sachen zu kaufen. Den Kindern sei lediglich eine eingeschränkte Internetnutzung über bestimmte Messengerprogramme und soziale Netzwerke gestattet gewesen. Damit ist der Beklagte den an die Vorgabe von Verhaltensregeln zu stellenden Anforderungen nachgekommen. Nach Auffassung der Kammer kann von Eltern nicht verlangt werden, dass sie ihre Kinder über alle denkbaren Gefahren und Möglichkeiten rechtswidriger Verhaltensweisen aufklären, zumal dann, wenn ihnen diese Möglichkeiten - wie vorliegend - selbst nicht bekannt sind. Es genügt insoweit eine allgemeine Belehrung, das Internet nicht für rechtswidrige Aktivitäten zu nutzen. Erst recht gilt dies, wenn den Kindern lediglich eine beschränkte Internetnutzung gestattet war. Zu weitergehenden Überwachungsmaßnahmen, ob sich die Kinder an die ausgesprochenen Ge- und Verbote halten, war der Beklagte nicht verpflichtet (BGH vom 15.11.2012, I ZR 74/12 - Morpheus). Für ihn bestanden keine Anhaltspunkte, dass sich seine Kinder entgegen Belehrung und Erlaubnis verhalten.

2. Die Klägerinnen können von dem Beklagten auch nicht die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beanspruchen. Aus Schadensersatzgesichtspunkten besteht ein solcher Anspruch nicht (s.o.). Den Klägerinnen steht darüber hinaus auch kein Anspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haftet der Beklagte auch nicht als Störer für die behauptete Rechtsverletzung, so dass die Abmahnung unberechtigt erfolgte.

Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Allerdings darf die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben; sie setzt daher die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Prüfung nach den Umständen zumutbar ist (BGH vom 12.05.2010, I ZR 121/08).

Eine solche Störerhaftung ist vorliegend unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich.

a) Allein der Betrieb eines Internetanschlusses kann unter dem Gesichtspunkt der Eröffnung einer Gefahrenquelle keine Haftung des Anschlussinhabers für eine durch Dritte begangene Urheberrechtsverletzung begründen. Vielmehr bedarf es nach den vorstehenden Ausführungen der Verletzung von besonderen Prüfpflichten.

b) Bei der Überlassung des Internetanschluss an Dritte kann sich eine Störerhaftung aber aus einer etwaigen Kontroll- und Belehrungspflicht ergeben. Dies ist gegenüber minderjährigen Kindern anerkannt. Allerdings haben die Prüfpflichten, die Eltern als Inhabern eines Internetanschlusses obliegen, bei einer Überlassung des Internetanschlusses an ihr minderjähriges Kind denselben Inhalt und Umfang wie ihre Aufsichtspflicht über das Kind hinsichtlich dessen Internetnutzung (BGH vom 15.11.2012, I ZR 74/12 - Morpheus). Diese Pflicht hat der Beklagte nach den obigen Ausführungen jedoch nicht verletzt.

c) In Betracht käme theoretisch noch eine Störerhaftung wegen des Betreibens eines ungesicherten WLAN-Anschlusses. Diese scheidet aber vorliegend schon ungeachtet des Umstandes, dass der Beklagte eine grundsätzlich ausreichende WPA2-Verschlüsselung vorträgt, deshalb aus, weil nicht dargetan ist, dass außenstehende Dritte den Anschluss missbräuchlich genutzt haben, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen. Vielmehr ist von einer Täterschaft der Kinder auszugehen( s.o.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

4. Streitwert: 5.380,80 Euro.






LG Köln:
Urteil v. 20.11.2013
Az: 28 O 467/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/da09c6936787/LG-Koeln_Urteil_vom_20-November-2013_Az_28-O-467-12




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share