Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 23. August 1996
Aktenzeichen: 22 U 10/96
(OLG Köln: Urteil v. 23.08.1996, Az.: 22 U 10/96)
1.) Die Frage, ob eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung, die gleichzeitig die Beendigung des Vertragsverhältnisses herbeiführt, der Bestimmung des § 90 a HGB unterfällt (der Senat neigt zur Bejahung der Frage), kann unbeantwortet bleiben, weil das lebenslang und umfassend vereinbarte Verbot des Wettbewerbs in der Branche gem. § 138 BGB nichtig ist. 2.) Ist eine Hilfswiderklage für den Fall der Verurteilung gewollt, so ist über sie auch dann zu entscheiden, wenn nach Erledigungserklärung des Klägers die Zulässigkeit und Begründetheit des (früheren) Klageantrags festzustellen ist. 3.) Zur Frage der Auslegung und des rechtlichen Bestandes (§§ 117, 139 BGB, Wegfall der Geschäftsgrundlage) einer Abfindungsvereinbarung.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.11.1995 verkündete Teilurteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 91 O 81/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000,- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger war aufgrund des Vermögensberater-Vertrages vom
08.01.1982 ab 31.12.1981 als Direktionsleiter für die Beklagte
tätig. Auf den Inhalt dieses Vertrages nebst Anlagen und
Zusatzvereinbarung (Bl. 5 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Mit
Schreiben vom 19.03.1991 kündigte die Beklagte das
Vertragsverhältnis außerordentlich zum 30.06.1991. Der Kläger
widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 21.03.1991 und bot
seine weitere Arbeitsleistung an. Mit Vereinbarung vom 06.05.1991,
auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 18, 19 d.A.), einigten
sich die Parteien unter Ziff. I 1 dahin, daß ihre
agenturvertraglichen Beziehungen mit Ablauf des 31.03.1991 im
gegenseitigen Einvernehmen beendet worden seien. Ziff. I 2
lautet:
Als Abfindung für die Aufgabe des
vertraglichen ... Besitzstandes, der sich aufgrund der langjährigen
Zusammenarbeit gebildet hat, und als Ersatz für entgehende
Einnahmen zahlt die D. an Herrn St. einen Betrag von 9.000.000,00
DM ...
Im Anschluß an diese Vereinbarung trafen die Parteien am selben
Tag eine weitere schriftliche Vereinbarung, in der unter Bezugnahme
auf den "bereits wirksam abgeschlossenen Aufhebungsvertrag vom
06.05.1991" neben einem wechselseitigen Forderungsverzicht und
einem Verzicht der Beklagten auf im Agenturvertrag und in
zusätzlichen Vereinbarungen niedergelegte Wettbewerbsverbote gegen
Verzicht des Klägers auf Zahlung von Karenzentschädigungen
folgendes vereinbart wurde:
Mit Rücksicht auf die in der
Vergangenheit erzielten Vergütungen, die Herr St. speziell für den
Auf- und Ausbau des Mitarbeiter- und Kundenstammes der D. erzielt
hat, und nicht zuletzt im Hinblick auch auf die Belange der ihm
ehemals unterstellten Mitarbeiter sollen sowohl alle D.-Mitarbeiter
als auch deren Kunden von eventuellen Wettbewerbshandlungen seitens
Herrn St. ausgenommen bleiben. Durch diese Absprache sollen ferner
Wettbewerbsstreitigkeiten z.B. auf der Grundlage des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowohl zwischen den
Vertragspartnern als auch zwischen den Vermögensberatern der D. und
eventuellen künftigen Mitarbeitern von Herrn St. dauerhaft
vermieden werden.
Deswegen verpflichtet sich Herr St.
hiermit ohne jede zeitliche, inhaltliche oder sachliche Begrenzung,
alles zu unterlassen, was sich ungünstig auf den Mitarbeiter- oder
Kundenbestand der D. oder dessen Entwicklung auswirkt oder
auswirken könnte. Er ist insbesondere verpflichtet, es zu
unterlassen, persönlich oder mittelbar z.B. durch Dritte
a) Mitarbeiter der D. zur Beendigung
ihrer Vermittlungstätigkeit oder ihres Agenturvertrages, zur
Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit, zur Preisgabe von Informationen
oder von Arbeitsmitteln zu veranlassen;
b) mit ehemaligen D.-Mitarbeitern
zusammenzuarbeiten, deren vertragliche oder gesetzliche Bindungen
an die D. (z.B. auch aufgrund von Wettbewerbsverboten) nicht länger
als 24 Monate beendet sind;
c) Kunden zu veranlassen, ihre Verträge
oder Geschäftsbeziehungen, die zur D. oder deren
Partnergesellschaften bestehen, zu beenden oder einzuschränken,
und/oder
d) dies alles (Ziffer 2 lit. ac) auch
nur zu versuchen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der
Vereinbarung Bl. 20 f. d.A. Bezug genommen.
Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß er
berechtigt sei, Wettbewerb zu Beklagten im Bereich des
Strukturvertriebes zu betreiben. Er hat die Auffassung vertreten,
er unterliege keinem vertraglichen Wettbewerbsverbot, die
Wettbewerbsabrede vom 06.05.1991 sei unwirksam, zumindest jetzt sei
er an das vertragliche Wettbewerbsverbot nicht mehr gebunden.
Nachdem die Beklagte im Schriftsatz vom 15.08.1995 (Bl. 69, 72,
73 d.A.) vorgetragen hatte, es stehe dem Kläger völlig frei, neben
der Beklagten im Markt tätig zu sein und ihr als Marktteilnehmer
Wettbewerb zu bieten, ohne daß ihn die strittige Vereinbarung daran
oder dabei hindere; nur eins solle er unterlassen, nämlich die
Mitarbeiterstrukturen der Beklagten zu vernichten und bestehende
Versicherungsverträge "umzudecken", hat der Kläger den Rechtsstreit
in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt,
der Beklagten die Kosten des
Rechtsstreits aufzuerlegen;
hilfsweise hat der Kläger beantragt,
durch Anerkenntnisurteil festzustellen,
daß es ihm völlig freistehe, neben der Beklagten im Markt zu sein
und ihr als Marktteilnehmer Wettbewerb zu bieten, ohne daß ihn die
Vereinbarung vom 06.05.1991 daran oder dabei hindere;
ganz hilfsweise hat der Kläger beantragt,
festzustellen, daß er keinem
nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zur Beklagten aus den
Vereinbarungen vom 06.05.1991 mehr unterliege, das ihn in seiner
gewerblichen Tätigkeit beschränke;
festzustellen, daß die vertragliche
Wettbewerbsuntersagung vom 06.05.1991 unwirksam ist, wonach er ohne
jede zeitliche, inhaltliche oder sachliche Begrenzung vertraglich
verpflichtet sei, alles zu unterlassen, was sich ungünstig auf den
Mitarbeiter- oder Kundenbestand der Beklagten oder deren
Entwicklung auswirke oder auswirken könnte, z.B. persönlich oder
mittelbar
a) Mitarbeiter der Beklagten zur
Beendigung ihrer Vermittlertätigkeit zu veranlassen;
b) mit ehemaligen Mitarbeitern der
Beklagten zusammenzuarbeiten, deren vertragliche oder gesetzliche
Bindungen noch nicht länger als 24 Monate beendet seien
c) Kunden zur Beendigung oder Ànderung
ihrer Geschäftsbeziehungen zur Beklagten oder deren
Partnergesellschaften zu veranlassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Wege der Hilfswiderklage hat die Beklagte beantragt,
für den Fall, daß der Kläger mit einem
seiner Anträge in den Schriftsätzen vom 21.4.1995 und 27.6.1995
durchdringe, den Kläger zu verurteilen, an sie 9.000.000,- DM nebst
5 % Zinsen seit dem 16.12.1991 zu zahlen.
Widerklagend hat die Beklagte beantragt,
festzustellen, daß der Kläger
verpflichtet ist, ihr alle Schäden zu ersetzen, die ihr
1. infolge dessen erwachsen, daß der
Kläger Außendienstmitarbeiter der Beklagten entweder persönlich
und/oder durch den Einsatz von noch an sie durch Wettbewerbsverbote
gebundene Außendienstmitarbeitern abgeworben oder abzuwerben
versucht hat;
2. und/oder infolge einer
Zusammenarbeit des Klägers mit solchen Personen entstehen, die
aufgrund von vertraglichen oder nachvertraglichen
Wettbewerbsverboten noch an sie gebunden sind.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Wettbewerbsabrede
sei wirksam, insbesondere sei § 90 a HGB nicht anwendbar. Sinn und
Zweck der Vereinbarung sei nicht gewesen, den Kläger vom Wettbewerb
mit ihr abzuhalten, sondern lediglich zu verhindern, daß ihre
Mitarbeiterstrukturen vernichtet und Versicherungsverträge
umgedeckt würden. Zur Hilfswiderklage hat sie vorgetragen, die
Vereinbarung der Abfindung von 9.000.000,00 DM bilde mit dem
vereinbarten Wettbewerbsverbot eine wirtschaftliche Einheit. Nur
angesichts der Bereitschaft des Klägers, das Wettbewerbsverbot ohne
wenn und aber zu akzeptieren, sei sie bereit gewesen, den
Abfindungsbetrag an den Kläger zu zahlen. Abgesehen davon habe der
Kläger keinen Anspruch auf einer derartige Zahlung gehabt. Zur
Begründung der Feststellungswiderklage hat die Beklagte
vorgetragen, der Kläger habe in wettbewerbswidriger Weise versucht,
Mitarbeiter abzuwerben.
Der Kläger hat beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Zur Widerklage (Schadensersatzfeststellung) hat der Kläger in
der mündlichen Verhandlung vom 18.10.1995 nicht verhandelt.
Zur Hilfswiderklage hat der Kläger vorgetragen, der Betrag von
9.000.000,00 DM sei als Abfindung für die Aufgabe des erworbenen
Besitzstandes gezahlt worden. Er habe sich seinerzeit eines
Anspruchs in Höhe von ca. 30.000.000,00 DM berühmt.
Durch Teilurteil vom 22.11.1995, auf das wegen sämtlicher
Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht festgestellt,
daß bezüglich der Klage der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt
sei. Die Hilfswiderklage gem. Schriftsatz der Beklagten vom
15.08.1995 (Zahlung von 9.000.000,00 DM) hat das Landgericht
abgewiesen. Óber die Widerklage (Feststellung der
Schadensersatzverpflichtung des Klägers) hat das Landgericht keine
Entscheidung getroffen, da der Rechtsstreit insoweit noch nicht
entscheidungsreif sei. Das Landgericht hat ausgeführt, bezüglich
der Klage sei der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, die
ursprüngliche Feststellungsklage sei zulässig und begründet
gewesen, da das vereinbarte Wettbewerbsverbot gegen § 138 BGB
verstoße. Die Klausel sei sittenwidrig, da sie dem Kläger keinerlei
Bewegungsfreiheit zum Wettbewerb in dem wirtschaftlichen Bereich,
in dem sich die Beklagte betätige, verbleibe. Aufgrund der
Erklärung der Beklagten, es stehe dem Kläger frei, neben ihr im
Markt tätig zu sein und ihr als Marktteilnehmer Wettbewerb zu
bieten, ohne durch die Vereinbarung daran oder dabei behindert zu
werden, sei der Rechtsstreit bezüglich der Klage erledigt. Die
Hilfswiderklage sei unbegründet, da nicht erkennbar sei, daß die
Wirksamkeit des vereinbarten Wettbewerbsverbots Geschäftsgrundlage
der Abfindungszahlung von 9.000.000,00 DM gewesen sei.
Gegen dieses ihr am 18.12.1995 zugestellte Teilurteil hat die
Beklagte am 10.01.1996 Berufung eingelegt, die sie nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.03.1996 mit
an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Die Beklagte ist der Auffassung, der auf Feststellung der
Erledigung der Hauptsache gerichtete Antrag des Klägers sei nicht
begründet. Die Klage sei von vornherein unzulässig gewesen, da der
ursprüngliche Hauptantrag des Klägers zu unbestimmt gewesen sei.
Auch ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO habe gefehlt,
da die Beklagte dem Kläger gegenüber nie geltend gemacht habe, daß
dieser aufgrund des vereinbarten Wettbewerbsverbotes nicht
berechtigt sei, im Bereich eines Strukturvertriebes Wettbewerb
gegenüber der Beklagten zu betreiben; die Beklagte habe immer nur
betont, daß der Kläger nicht an die Außenstruktur und an den
Kundenstamm der Beklagten mit der Absicht des Abwerbens herangehen
dürfe. Die Klage sei auch von Anfang an unbegründet gewesen. Das
Wettbewerbsverbot verstoße insbesondere nicht gegen § 138 BGB. Dem
Kläger habe nicht die wettbewerbliche Tätigkeit im Verhältnis zur
Beklagten untersagt werden sollen, vielmehr habe nur das Abwerben
der Mitarbeiterstrukturen der Beklagten und das Eindringen des
Klägers in den Kundenstamm der Beklagten unterbunden werden sollen.
Dies finde seine Bestätigung in der näheren Konkretisierung des
Unterlassungsgebotes, wie sie in den Buchstaben a)-d) der
Vereinbarung vom 06.05.1991 enthalten sei. Der ursprüngliche Antrag
habe sich auch nicht nach Eintritt der Rechtshängigkeit erledigt,
vielmehr habe der geltend gemachte Feststellungsanspruch von
vorneherein nicht bestanden, da das Wettbewerbsverbot nicht so weit
gegangen sei und die Beklagte bereits vorprozessual nicht in Abrede
gestellt habe, daß der Kläger berechtigt sei, in Wettbewerb zu ihr
zu treten. Auch die Entscheidung des Landgerichts über die
Hilfswiderklage halte eine Óberprüfung nicht stand. Grundlage für
die Zahlung der Abfindung sei die Wirksamkeit des vereinbarten
Wettbewerbsverbotes gewesen. Die beiden Vereinbarungen vom
06.05.1991 hätten nach dem Willen der Parteien eine vertragliche
Einheit gebildet. Dem Kläger hätten keine irgendwie gearteten
Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zugestanden, der Grund für die
Abfindungszahlung könne daher nur in der Vereinbarung des
Wettbewerbsverbotes gelegen haben. Die Abfindungszahlung in Höhe
von 9.000.000,00 DM habe nach dem Willen der Parteien die
Karenzentschädigung für das vereinbarte Wettbewerbsverbot sein
sollen. Die Beklagte ist der Auffassung, ihr stehe deshalb ein
Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB zu.
Die Beklagte beantragt,
das Teilurteil des Landgerichts Köln
vom 22.11.1995 (Aktenzeichen 91 O 81/95) abzuändern und die Klage
abzuweisen;
Im Wege der Hilfswiderklage beantragt sie,
den Kläger für den Fall, daß er mit
seinen Anträgen in den Schriftsätzen vom 21.04.1995 und 27.06.1995
durchdringe, zu verurteilen, an die Beklagte 9.000.000,00 DM nebst
5 % Zinsen seit dem 16.12.1991 zu zahlen.
Ferner beantragt die Beklagte,
1. dem Kläger die Kosten des
Berufungsverfahrens aufzuerlegen;
2. der Beklagten nachzulassen,
eventuell zu erbringende Sicherheitsleistungen auch durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder
öffentlichrechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Der Kläger beantragt,
1. die Berufung zurückzuweisen
2. die Hilfswiderklage abzuweisen
3. hilfsweise dem Kläger nachzulassen,
die Zwangsvollstreckung gem. § 712 ZPO gegen Sicherheitsleistung
abzuwenden
4. ferner hilfsweise dem Kläger die
Befugnis einzuräumen, Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer
deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen
zu können.
Der Kläger ist in Óbereinstimmung mit dem erstinstanzlichen
Urteil der Auffassung, daß die Klage zulässig und begründet gewesen
und aufgrund der Erklärung der Beklagten im Schriftsatz vom
15.08.1995 Erledigung eingetreten sei. Das Wettbewerbsverbot sei
nicht nur nach § 138 BGB sittenwidrig und deshalb unwirksam,
vielmehr folge die Unwirksamkeit bereits aus einem Verstoß gegen §
90 a HGB. Es könne keinen Unterschied machen, ob mit der
Vereinbarung der Wettbewerbsabrede das Vertragsverhältnis für die
Zukunft oder für die Vergangenheit beendet werde. Die Bedingung für
die hilfsweise Erhebung der Widerklage sei nicht eingetreten, da
die Anträge aus den Schriftsätzen vom 21.04.1995 und 27.06.1995
nicht gestellt worden seien. Jedenfalls sei die Hilfswiderklage
unbegründet. Bei Abschluß der Wettbewerbsvereinbarung sei der
Aufhebungsvertrag mit der Zahlung der Abfindung bereits geschlossen
gewesen. Die Wettbewerbsvereinbarung könne daher nicht Grundlage
für die Zahlung der Abfindung gewesen sein. Auch aus dem Wortlaut
der Vereinbarungen vom 06.05.1991 folge, daß die 9.000.000,00 DM
als Abfindung und nicht als Karenzentschädigung gezahlt worden
seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten
Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen
zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Teilurteil des Landgerichts entspricht der Sach- und
Rechtslage. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt
keine andere Beurteilung.
I. Das Landgericht hat zulässigerweise durch Teilurteil
entschieden. Zwar darf ein Teilurteil nicht ergehen, wenn die
Entscheidung des Reststreits eine Vorfrage für den durch Urteil
erledigten Teilstreit umfaßt und deshalb die Gefahr einer
Widersprüchlichkeit zwischen Teil- und Schlußurteil droht
(Zöller-Voll, § 301 Rdnr. 7). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Die Beklagte hat zwar die Widerklage, über die das Landgericht noch
nicht entschieden hat, auch auf die Wettbewerbsabrede vom
06.05.1991 gestützt. Sie hat dieser jedoch zum einen keine weitere
Reichweite beigemessen als in ihrer Erklärung, die zur
Erledigungserklärung des Klägers geführt hat. Zum anderen erwächst
die Entscheidung über die Feststellung der Erledigung der
Hauptsache hinsichtlich des erledigten Rechtsverhältnisses, also
auch hinsichtlich dessen Unwirksamkeit, in Rechtskraft; das Urteil
äußert Feststellungswirkung in der Sache (vgl. Stein-Jonas-Leipold
§ 91 a Rdnr. 44, 45 m.w.N.). Ein Widerspruch in der Beurteilung der
Frage der Wirksamkeit und Reichweite der Wettbewerbsabrede, die dem
Erlaß des Teilurteils entgegenstehen könnte, ist daher
ausgeschlossen.
II. Die Klage auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits
in der Hauptsache ist begründet. Die einseitig gebliebene
Erledigungserklärung des Klägers ist als Antrag auf Feststellung
der Erledigung der Hauptsache zu verstehen. Dieser Antrag ist
begründet, wenn die ursprünglich erhobene Feststellungsklage des
Klägers zulässig und begründet und nach Rechtshängigkeit durch ein
erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist.
Diese Voraussetzungen sind gegeben.
1. Die Klage war ursprünglich zulässig, und zwar mit dem
gestellten Hauptantrag. Dieser Antrag war zwar dem Wortlaut nach zu
weit gefaßt, er war aber der Auslegung ohne weiteres zugänglich.
Eine Umformulierung des Antrags entweder auf Hinweis des Gerichts
oder durch das Gericht im Urteil hätte nur klarstellende Wirkung
gehabt, eine Teilabweisung wäre hiermit nicht verbunden
gewesen.
Soweit Wettbewerb "im Bereich des Strukturvertriebes" im Antrag
bezeichnet ist, war hinreichend klar, daß die Branche gemeint war,
in der die Beklagte tätig ist, nämlich der Vertrieb von
Finanzdienstleistungen und Versicherungen.
Auch die Reichweite des Antrags war bereits nach der
Klagebegründung klar. Bereits in der Klageschrift hat der Kläger
ausgeführt, daß er festgestellt wissen wolle, daß er entgegen der
Vereinbarung vom 06.05.1991 nach nunmehr vielen Jahren allemal
befugt sei, in Wettbewerb zur Beklagten zu treten, ohne durch die
Vereinbarung vom 06.05.1991 hieran gehindert zu sein. Der Kläger
wollte danach eindeutig festgestellt wissen, daß er durch die
Vereinbarung keinem Wettbewerbsverbot unterlag. Ob die Klage danach
tatsächlich eine negative Feststellungsklage war, wofür einiges
spricht, ist für die Frage der Zulässigkeit ohne Bedeutung. Eine
Auslegung in diesem Sinne wäre ohne weiteres möglich gewesen. Auf
die vom Kläger gestellten Hilfsanträge, die letztlich keine echten
Hilfsanträge waren, sondern eine Erläuterung des mit dem
Hauptantrag verfolgten Ziels beinhalteten, wäre jedenfalls nicht
mit der Folge einer Abweisung des Hauptantrags zurückzugreifen
gewesen, sondern allenfalls zum Zweck der Auslegung des
Hauptantrags.
Es bestand auch ein Feststellungsinteresse des Klägers nach §
256 ZPO. Unabhängig davon, ob die Beklagte sich weitergehender
Rechte aus der Wettbewerbsabrede vom 06.05.1991 berühmt hat, folgt
das Feststellungsinteresse bereits aus dem Wortlaut der
Vereinbarung, die, wie noch auszuführen sein wird, dem Kläger
letztlich jegliche Betätigung auf dem Gebiet des Strukturvertriebs
ohne zeitliche und sachliche Beschränkung verbot. Bereits dieser
weitgehende Wortlaut begründete das Interesse des Klägers an einer
Feststellung des tatsächlichen Umfangs dieser Abrede.
2. Die Feststellungsklage war auch begründet. Der Kläger war
durch die Wettbewerbsabrede vom 06.05.1991 nicht gehindert, zur
Beklagten in Wettbewerb zu treten. Der Kläger unterlag vielmehr nur
den Schranken der Bestimmungen des WG, insbesondere des § 1 UWG
unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Abwerbens von Mitarbeitern
oder Kunden.
Die Vereinbarung vom 06.05.1991 über die Beschränkungen des
Wettbewerbs durch den Kläger ist unwirksam.
a) Ob das vereinbarte Wettbewerbsverbot nach § 90 a HGB
unwirksam ist, kann letztlich dahinstehen. Der Senat hält es
allerdings nicht für unzweifelhaft, ob die in der Rechtsprechung
vertretene Ansicht, eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung, die
gleichzeitig die Beendigung des Vertragsverhältnisses herbeiführe
oder den Zeitpunkt der Beendigung vorverlege, unterfalle nicht der
Bestimmung des § 90 a HGB, (BGHZ 51, 184; 53, 89;
Baumbach/Duden/Hopt § 90 a Anm. 8) zutreffend ist. Soweit dies aus
dem Schutzzweck des § 90 a HGB gefolgert wird, den Handelsvertreter
im Hinblick auf das bestehende Vertragsverhältnis und die damit
verbundenen Abhängigkeiten zu schützen, bestehen derartige
Abhängigkeiten in einer Vielzahl von Fällen auch und gerade bei
Abschluß einer Vereinbarung, die zu einer Beendigung des
Handelsvertreterverhältnisses, sei es auch rückwirkend, führt. Für
die Schutzwürdigkeit des Handelsvertreters ist in der Regel nicht
entscheidend, ob die Beendigung mit dem Abschluß der Vereinbarung
eintritt, ob sie rückwirkend eintritt oder, wenn auch nur für einen
kurzen Zeitraum, für die Zukunft vorgesehen ist. Der in den
Entscheidungen genannte Gesichtspunkt der Rechtssicherheit wäre
auch dann gewahrt, wenn jede Vereinbarung, die die Beendigung des
Handelsvertreterverhältnisses herbeiführt, und die daher noch "als
Handelsvertreter" getroffen wird, unter § 90 a HGB fiele.
b) Letztlich kann dies dahinstehen. Wie das Landgericht, auf
dessen Ausführungen in vollem Umfang Bezug genommen wird, unter
Bezugnahme auf die bei den Akten befindlichen Entscheidungen des
Landgerichts München I und des Oberlandesgerichts München, des
Oberlandesgerichts Oldenburg, des Landgerichts Berlin und des
Landgerichts Hannover (vgl. Anlagen nach Bl. 55 d.A.; Bl. 116 ff.
und Bl. 131 ff. d.A.) ausgeführt hat, ist das vereinbarte
Wettbewerbsverbot jedenfalls nach § 138 BGB sittenwidrig und
nichtig. Dem Kläger ist durch die Vereinbarung letztlich ein
umfassendes lebenslanges Wettbewerbsverbot auferlegt worden, das
ihm jede Bewegungsfreiheit in der Branche des Strukturvertriebs
nimmt. Entgegen der Auffassung der Beklagten begrenzt der Vorspann
zu der Vereinbarung, insbesondere die Passage über die Vermeidung
von Wettbewerbsstreitigkeiten, die Vereinbarung nicht. Vielmehr ist
bereits im Vorspann ausdrücklich ausgeführt, daß generell sämtliche
D. Mitarbeiter als auch deren Kunden von eventuellen
Wettbewerbehandlungen seitens des Klägers ausgenommen bleiben
sollen. Daß hierdurch Wettbewerbstreitigkeiten vermieden werden,
versteht sich von selbst. Die ohne jede zeitliche, inhaltliche oder
sachliche Begrenzung übernommene Verpflichtung des Klägers, alles
zu unterlassen, was sich ungünstig auf den Mitarbeiter - oder
Kundenbestand der Beklagten oder dessen Entwicklung auswirkt oder
auswirken könnte, macht dem Kläger letztlich jegliche
Wettbewerbshandlung auf dem Gebiet des Strukturvertriebs unmöglich.
Bereits die Tatsache, daß der Kläger überhaupt in Wettbewerb zur
Beklagten tritt, kann sich nämlich ungünstig auf deren Mitarbeiter
und Kundenbestand auswirken, auch wenn sie etwa ausschließlich
darauf beruht, daß der Kläger günstigere Bedingungen bietet. Die
sodann unter Buchst. ac genannten konkreten
Unterlassungsverpflichtungen begrenzen die Vereinbarung nicht,
sondern konkretisieren sie nur teilweise. Auch dies folgt bereits
aus dem Wortlaut der Vereinbarung "insbesondere". Im übrigen lassen
auch die danach konkretisierten Unterlassungsverpflichtungen dem
Kläger im Ergebnis keinerlei Spielraum für eine wettbewerbliche
Betätigung. Mitarbeiter der D. können (Buchst. a) zur Beendigung
ihrer Vermittlertätigkeit oder ihres Agenturvertrages bereits durch
die bloße Tatsache der Wettbewerbstätigkeit des Klägers veranlaßt
werden, wenn dieser ihnen günstigere Möglichkeiten bietet. Auch die
Zusammenarbeit mit ehemaligen D.-Mitarbeitern (Buchst. b) ist ohne
Rücksicht auf eine hierauf gerichtete Abwerbeabsicht des Klägers
verboten. Kunden (Buchst. c) können bereits durch die Existenz
einer wettbewerblichen Tätigkeit durch den Kläger, etwa durch von
diesem gebotene günstige Bedingungen, veranlaßt werden, ihre
Verträge oder Geschäftsbeziehungen zur Beklagten zu beenden oder
einzuschränken.
Ein derart umfassendes, dem Kläger jede Betätigung in der
Branche auf Dauer untersagendes Wettbewerbsverbot verstößt gegen
die guten Sitten und ist nach § 138 BGB nichtig. Eine
einschränkende Auslegung einer solchen sittenwidrig knebelnden
Vereinbarung auf den zulässigen Inhalt kommt im Hinblick auf den
Schutzzweck der Bestimmung nicht in Betracht.
3. Durch die Erklärung der Beklagten im Schriftsatz vom
15.08.1995, es stehe dem Kläger völlig frei, neben der Beklagten im
Markt tätig zu sein und ihr als Marktteilnehmer Wettbewerb zu
bieten, er solle es nur unterlassen, ihre Mitarbeiterstrukturen zu
vernichten oder bestehende Versicherungsverträge umzudecken, war
der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Es fehlte nämlich nach
Abgabe dieser Erklärung an einem Feststellungsinteresse des
Klägers. Der Kläger hat, wie er sowohl erst - als auch
zweitinstanzlich vorgetragen hat, diese Erklärung so aufgefaßt, daß
ihm nur ein unlauteres, nach § 1 UWG verbotenes Abwerben von
Mitarbeitern oder Kunden, also insbesondere ein planmäßiges bzw.
mit unlauteren Mitteln erfolgtes Abwerben, untersagt sein solle.
Dem hat die Beklagte weder in erster Instanz noch in zweiter
Instanz widersprochen. Die Beklagte hat auch im Berufungsverfahren
das von ihr angenommene Nichteintreten der Erledigung nur damit
begründet, daß der Antrag bereits von vornherein unbegründet
gewesen sei, nicht hingegen damit, daß ihre Erklärung nicht so, wie
der Kläger sie verstanden hat, aufzufassen oder dieser Erklärung
etwa keine bindende Wirkung beizumessen sei. Aufgrund der Erklärung
der Beklagten war daher das Interesse des Klägers an der
Feststellung, daß er aufgrund der Vereinbarung vom 06.05.1991 nicht
gehindert sei, in Wettbewerb zur Beklagten zu treten, sondern nur
den gesetzlichen Bestimmungen unterliegt, entfallen.
III. Die Hilfswiderklage ist unbegründet.
1. Die Bedingung für die Erhebung der Widerklage ist
eingetreten. Die Widerklage war erkennbar davon abhängig, daß das
Gericht die ursprünglichen Anträge für zulässig und begründet
erachtete, sie war daher auch für den Fall erhoben, daß das Gericht
im Rahmen der Feststellung der Erledigung die ursprünglich
gestellten Anträge für zulässig und begründet hielt. Dies folgt
bereits aus der Verlesung des Antrags trotz Erledigungserklärung
durch den Kläger, die sonst ins Leere ginge. Die Beklagte hat
dieses Eventualverhältnis in der Berufungsinstanz auch ausdrücklich
klargestellt. Da auch die Feststellung der Erledigung die
Entscheidung über die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit
des Feststellungsantrags beinhaltet, ist die Bedingung für die
Erhebung der Widerklage eingetreten.
2. Die Widerklage ist unbegründet. Der Beklagten steht ein
Anspruch aus § 812 BGB, der allein in Betracht kommt, auf
Rückzahlung der in der zuerst geschlossenen Vereinbarung vom
06.05.1991 vereinbarten Summe nicht zu. Nach dem Wortlaut der
Vereinbarungen vom 06.05.1991 war auch unter Berücksichtigung des
Vorbringens der Beklagten Gegenleistung für die Zahlung der
9.000.000,00 DM nicht die Vereinbarung des Wettbewerbsverbots
entsprechend der später geschlossenen Vereinbarung; die
Vereinbarungen waren auch nicht Teil einer Geschäftseinheit nach §
139 BGB.
1. Nach dem klaren Wortlaut der Abfindungsvereinbarung waren die
9.000.000,00 DM als Abfindung für die Aufgabe des Besitzstandes und
als Ersatz für entgangene Einnahmen aufgrund der vorzeitigen
Vertragbeendigung zu zahlen. Das Wettbewerbsverbot war nach
Abschluß der Beendigungsvereinbarung in eine gesonderte Urkunde
aufgenommen worden. Bereits hieraus ergibt sich klar und eindeutig,
daß die Zahlung der 9.000.000,00 DM allein aufgrund der die
Beendigung des Vertrages herbeiführenden Vereinbarungen gezahlt
werden sollten, nicht aber für das erst anschließend in einer
gesonderten Urkunde vereinbarte Wettbewerbsverbot. Soweit die
Beklagte durch ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten in
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, der Kläger
habe die Niederlegung des Wettbewerbsverbots in einer gesonderten
Urkunde aus steuerlichen Gründen gewünscht, tatsächlich habe man
die 9.000.000,00 DM nur deshalb gezahlt, weil der Kläger sich auf
die Wettbewerbsabrede eingelassen habe, folgt auch und gerade aus
diesem Vorbringen, daß es sich um rechtlich voneinander unabhängige
und selbständige Abreden handeln sollte. Wollten nämlich die
Parteien - und sei es aus steuerlichen Gründen - die rechtliche
Unabhängigkeit der Vereinbarung über das Wettbewerbsverbot von der
Zahlung der Abfindung, war diesem Willen entsprechend die
Vereinbarung auch rechtlich unabhängig von der Zahlung der
Abfindung gewollt. Die Vereinbarung, nach der die Zahlung der
9.000.000,00 DM als Abfindung und nicht als Gegenleistung für das
Wettbewerbsverbot ausgestaltet war, war kein Scheingeschäft nach §
117 BGB, sondern in vollem Umfang wirksam. Der von den Parteien
erstrebte Rechtserfolg in steuerlicher Hinsicht setzte nämlich
gerade die Gültigkeit der Vereinbarung, so wie sie geschlossen war,
voraus (vgl. hierzu Palandt-Heinrichs § 117 Rdnr. 4 m.w.N.). Das
Umgehungsgeschäft ist in einem derartigen Fall kein Scheingeschäft,
da die vereinbarten Rechtsfolgen ernsthaft gewollt sind.
Es fehlt aber auch an hinreichend konkretem Vorbringen der
Beklagten dazu, daß trotz der letztlich gewählten rechtlichen
Gestaltung der Zahlung als Abfindung beide Parteien übereinstimmend
bei Abfassung der Urkunden einen von deren Inhalt abweichenden
Willen hatten.
Dem Vorbringen der Beklagten ist auch nicht zu entnehmen, daß
eine Geschäftseinheit zwischen den zwei am 06.05.1991 geschlossenen
Vereinbarungen dergestalt bestünde, daß ohne den Abschluß des
Wettbewerbsverbots in der späteren Vereinbarung die frühere
Vereinbarung nicht geschlossen worden wäre. Die Wirksamkeit der
Aufhebung des Vertrages stellt die Beklagte selbst nicht in Frage.
Läge eine Geschäftseinheit im Sinne des § 139 BGB vor, wäre auch
die Vereinbarung über die Aufhebung des Vertragsverhältnisses
zwischen den Parteien nichtig.
2. Auch eine Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen über
den Wegfall der Geschäftsgrundlage ist nicht vorzunehmen. Die
Beklagte hat nämlich nicht vorgetragen, in welchem Umfang etwa die
Zahlung des Betrags von 9.000.000,00 DM teilweise auch die
Vereinbarung des Wettbewerbsverbots mitabgelten sollte.
Daß die Zahlung der 9.000.000,00 DM - entgegen dem klaren Inhalt
der Vertragsurkunden - ausschließlich für die Vereinbarung des
Wettbewerbsverbots vereinbart war, ist bereits nicht
nachvollziehbar dargelegt. Das Vorbringen der Beklagten, die
9.000.000,00 DM wären nicht gezahlt worden, wenn der Kläger sich
auf die Wettbewerbsvereinbarung nicht eingelassen hätte, beinhaltet
dies nicht. Angesichts des aufgrund der fristlosen Kündigung
regelungsbedürftigen Umstands des Ausscheidens des Klägers, seiner
etwaigen, und wenn auch nur behaupteten, erheblichen
Ausgleichsansprüche, angesichts auch des zur Rede stehenden
Wettbewerbsverbots und der hierfür zu zahlenden
Karenzentschädigung, hätte es substantiierter Darlegung der
Beklagten bedurft, daß die 9.000.000,00 DM nicht wenigstens
teilweise auch zur Regelung dieser Rechtsverhältnisse gezahlt
waren. Es ist lebensfremd anzunehmen, daß entgegen dem Wortlaut der
Vereinbarungen die Zahlung ausschließlich und nur für die
Vereinbarung des Wettbewerbsverbots gezahlt worden waren. Selbst
wenn die Vereinbarung über die Zahlung der 9.000.000,00 DM
teilweise auch wegen des Wettbewerbsverbots getroffen worden wäre,
ist aufgrund des Vorbringens der Beklagten auch nicht annähernd
feststellbar und schätzbar, in welchem Umfang die Zahlung hierauf
erfolgte. Angesichts der Vielzahl der regelungsbedürftigen Punkte
läßt sich ohne entsprechendes konkretes Vorbringen nicht
feststellen, wieviel den Parteien der Abschluß der
Wettbewerbsvereinbarung "wert" war, welcher Betrag hierauf also
entfiel.
IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 97, 708
Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Verfahren in 1. Instanz wird unter
teilweiser Abänderung der Festsetzung im erstinstanzlichen Urteil
hinsichtlich der Klage für die Zeit nach dem 18.10.1995
(Erledigungserklärung) auf 250.000,- DM festgesetzt. Nach
einseitiger Erledigungserklärung entspricht der Streitwert nach
ständiger Rechtsprechung des Senats einem Bruchteil des bisherigen
Gegenstandswertes, den der Senat vorliegend mit 1/2 angemessen für
bewertet hält.
Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich
Urteilsbeschwer: 9.250.000,00 DM
(Klage: 250.000,00 DM
Hilfswiderklage: 9.000.000,00 DM).
OLG Köln:
Urteil v. 23.08.1996
Az: 22 U 10/96
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/da0e8cb96355/OLG-Koeln_Urteil_vom_23-August-1996_Az_22-U-10-96