Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 21. Februar 2013
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 64/12

(BGH: Beschluss v. 21.02.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 64/12)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. August 2012 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 26. April 2012 hat die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 24. August 2012 abgewiesen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. In dem fristgerecht eingegangenen Antragsschriftsatz hat er eine Begründung des Zulassungsantrags in Aussicht stellen und vorab vortragen lassen, er sei während der gesamten Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens ernsthaft erkrankt und damit prozessunfähig gewesen, so dass das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensmangel beruhe. Die angekündigte Begründung ist nicht eingegangen. 1 II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen. Der Kläger hat entgegen § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einen Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt.

Für die Darlegung eines Zulassungsgrunds gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen, wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) entwickelt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2011 - AnwZ (Brfg) 4/10, juris Rn. 4 m.w.N.). Daher müssen die aus Sicht des Antragstellers in Betracht kommenden Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 VwGO) nicht nur benannt, sondern auch hinreichend erläutert und zudem die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes substantiiert dargelegt werden (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2011 - AnwZ (Brfg) 4/10, aaO m.w.N.).

Diesen Erfordernissen hat der Kläger nicht einmal ansatzweise entsprochen. Er hat zwar geltend gemacht, während der gesamten Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens erkrankt gewesen zu sein, weswegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs auf einem Verfahrensmangel (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) beruhe. Mit dieser pauschal gehaltenen Aussage, die keinen tragfähigen Schluss auf ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Anwaltsgerichtshofs zulässt, hat es jedoch sein Bewenden. Der Kläger hat schon nicht darlegt, dass er die nun angeführte dauerhafte Erkrankung dem Anwaltsgerichtshof überhaupt zur Kenntnis gebracht und diesen davon verständigt habe, dass er an der Sitzungsteilnahme gehindert sei. Entsprechendes lässt sich auch den Gerichtsakten nicht entnehmen. Danach wurde der Kläger, der seine 2 Klage lediglich zur "Rechtswahrung" eingelegt und anschließend nicht begründete hatte, am 25. Juni 2012 ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung vom 24. August 2012 geladen. Die Ladung enthielt gemäß § 102 Abs. 2 VwGO den Hinweis, dass bei seinem Ausbleiben auch ohne den Kläger verhandelt und entschieden werden könne. Weder auf die Ladung noch auf die - ihm per Telefax übermittelte - Hinweisverfügung des Anwaltsgerichtshofs vom 20. August 2012 hat der Kläger in irgendeiner Form reagiert. Ein dem Anwaltsgerichtshof unterlaufener Verfahrensfehler ist damit weder dargelegt noch ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser König Fetzer Wüllrich Stüer Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 24.08.2012 - BayAGH I - 9/12 - 5






BGH:
Beschluss v. 21.02.2013
Az: AnwZ (Brfg) 64/12


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