Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 30. März 2005
Aktenzeichen: 2a O 21/05
(LG Düsseldorf: Urteil v. 30.03.2005, Az.: 2a O 21/05)
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat die 2 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 9.3.2005
für Recht erkannt:
I. Dem Verfügungsbeklagten wird es im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, die Kennzeichnung oder Firmierung der Verfügungsklägerin im Zusammenhang mit der Bewerbung von Versicherungsvergleichen im Internet unter www.das-web-net wie nachstehend wiedergegeben, zu verwenden:
II. Dem Verfügungsbeklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungsbeklagte.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin bietet gemeinsam mit der Impuls Medien & Marketing GmbH seit vielen Jahren über das Internet unter der Domain www.impulsonline.de eine kostenlose Informationsplattform zu verschiedenen Versicherungs- und Finanzdienstleistungen verbunden mit Preisvergleichsmöglichkeiten von privaten Krankenversicherungen an. Sie ist Inhaberin der Wort-/Bildmarke "impuls" für Werbung, Entwicklung von Marketingkonzepten sowie Vermittlung von Versicherungen und Finanzierungen (Anl. AS 2 = Bl. 11 f. d.A.)
Der Verfügungsbeklagte ist Betreiber der Domain www.dasweb.net. Unter dieser Domain ist die streitgegenständliche Unterseite veröffentlicht, hinsichtlich deren genauen Gestaltung auf den Antrag der Antragsschrift verwiesen wird. Sowohl oben als auch unten auf der Seite erscheint auffällig die Bezeichnung "Impuls Finanzmanagement AG" in einem schwarzen Balken. Darunter ist in kleineren Buchstaben der Geschäftsgegenstand, mit dem sich die Verfügungsklägerin befasst, nämlich "Ein Angebot für private Krankenversicherungen mit Bedarfsanalysen und Vergleich von Angeboten per Computer" bezeichnet. Weiter darunter ist in noch kleineren Buchstaben zu lesen "Besuchen Sie dieses Angebot / Seite Beenden". In der Mitte der Seite sind vier Google-Anzeigen von Konkurrenten der Verfügungsklägerin geschaltet. Diese Anzeigen sind mit den jeweiligen Internetangeboten der Konkurrenzanbieter verlinkt. Die Angebote werden direkt durch einen Klick auf die Wettbewerber der Verfügungsklägerin erreicht. Von der Gestaltung dieser Seite hat die Verfügungsklägerin am 19.1.2005 Kenntnis erlangt.
Die Verfügungsklägerin behauptet, sie biete ihre Preisvergleichsmöglichkeiten inzwischen von bis zu 40 privaten Krankenversicherungen an. Sie bewerbe ihre Dienstleistungen bundesweit im Funk seit über sieben und im Fernsehen seit über fünf Jahren. Sie tätige einen Werbeaufwand von über 500.000,00 monatlich, um den Begriff "Impuls" im Zusammenhang mit Versicherungsvergleichsmöglichkeiten zu bewerben. Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, Internetanbieter würden bei der Eingabe des Begriffs "impuls" mutwillig nicht zu ihr, sondern zu direkten Konkurrenzangeboten umgeleitet. Ihr nicht unerheblicher Bekanntheitsgrad werde für Dritte ausgenutzt. Interessenten für ihr Angebot würden zugunsten ihrer Wettbewerber abgefangen und umgeleitet. Die Verfügungsklägerin behauptet, eine Kontaktaufnahme zu ihr selbst werde nicht ermöglicht.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
zu erkennen wie geschehen.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Er behauptet, eine Kontaktaufnahme zu der Verfügungsklägerin mittels Link werde auf seiner Seite sehr wohl ermöglicht. Bei einem Klick auf den Link "Besuchen Sie dieses Angebot" werde automatisch die Seite der Verfügungsklägerin aufgerufen.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, selbst wenn dies so der Fall gewesen sein sollte, sei eine derartige Gestaltung unzulässig. Durch die farbliche Gestaltung klicke der normale User nämlich unweigerlich auf die Konkurrenz- seiten in der Mitte der Unterseite und nicht auf den darüber befindlichen, in sehr kleiner Schrift gehaltenen Text "Besuchen Sie dieses Angebot", der räumlich ihrer Firmenbezeichnung in keiner Weise zugeordnet sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.
Die Verfügungsklägerin hat gegenüber dem Verfügungsbeklagten einen Anspruch darauf, dass dieser es unterlässt, ihre geschäftliche Bezeichnung "Impuls" im Zusammenhang mit der Bewerbung von Versicherungsver- gleichen im Internet zu verwenden. Der Anspruch ergibt sich aus § 15 Abs. 2, 4 MarkenG. Danach ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Die Verfügungsklägerin bietet seit mehreren Jahren unter ihrer geschäftlichen Bezeichnung "Impuls Finanzmanagement AG" eine Informationsplattform zu verschiedenen Versicherungs- und Finanzdienstleistungen sowie Preisvergleichsmöglichkeiten bezüglich privater Krankenversicherungen an. Der Verfügungsbeklagte nutzt dieselbe Bezeichnung, indem er den Begriff sowohl im oberen als auch im unteren Bereich einer Unterseite seiner Website unter Hervorhebung durch schwarze Balken nennt.
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG, die unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände vorzu- nehmen ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens des Verfügungsklägers und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsbereiche der Parteien.
Bei dem Klagezeichen "Impuls" ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen. Bei diesem Bestandteil handelt es sich um den unterscheidungs- kräftigen Firmenbestandteil, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet ist, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Der Begriff ist für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen sowie für Versicherungsvergleiche im Bereich der privaten Krankenversicherung nicht beschreibend und auch nicht nur lediglich schwach kennzeichnungskräftig (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.6.2003, 20 U 21/03). Der Verfügungsbeklagte nutzt das identische Zeichen auf der streitgegenständlichen Unterseite seiner Website. Hinsichtlich der von beiden Parteien angebotenen Dienstleistungen besteht hochgradige Ähnlichkeit, so dass insgesamt von Verwechslungsgefahr auszugehen ist.
Die Verfügungsklägerin bietet nämlich eine Informationsplattform im Internet zu verschiedenen Versicherungs- und Finanzdienstleistungen an verbunden mit Preisvergleichsmöglichkeiten bezüglich privater Krankenversicherungen. Die Tätigkeit des Verfügungsbeklagten erstreckt sich darauf, dass er unter einer Plattform im Internet Informationen u.a. über Krankenversicherungen sammelt, diese systematisiert und anderen Internetnutzern zugänglich macht. Die Tätigkeit beider Parteien erstreckt sich damit u.a. auf Erteilung von Informationen über private Krankenversicherungen. Der Versicherungskläger ver- gleicht die Tarife der verschiedenen Krankenversicherungen, der Verfügungs- beklagte informiert in einer Datenbank über Krankenversicherungen. Dadurch wenden sich beide Parteien an denselben Kundenkreis, nämlich an Verbraucher, die an Informationen über die unterschiedlichen Tarife der verschiedenen Versicherer interessiert sind. Damit besteht zwischen den Parteien Branchennähe (vgl. dazu BGH WRP 2002, 537, 541 Bank 24: Branchennähe zwischen Finanzdienstleistungen und Immobiliendatenbank).
Der Verfügungsbeklagte nutzt die Bezeichnung "Impuls" auf der streit- gegenständlichen Unterseite seiner Website auch kennzeichenmäßig. Er benutzt die geschäftliche Bezeichnung der Verfügungsklägerin als betriebliches Herkunftszeichen. Zwar verwendet der Verfügungsbeklagte das Unternehmenszeichen der Verfügungsklägerin nicht zur Kennzeichnung seiner eigenen Dienstleistungen, sondern offen zur Bezeichnung der von der Verfügungsklägerin selbst angebotenen Dienstleistungen. Dennoch handelt es sich um eine rechtsverletzende Benutzung. Es handelt sich nämlich bei der durch den Verfügungsbeklagten erfolgten Form der Benutzung nicht um die bloße Erwähnung der geschäftlichen Bezeichnung der Verfügungsklägerin zu redaktionellen Zwecken (vgl. dazu Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 15 Rdn. 30, § 14. Rdn. 83 ff.; Schultz, MarkenG, § 14 Rdn. 12 ff.). Um eine bloße Nennung der geschäftlichen Bezeichnung wie in einem Telefon- oder Branchenbuch würde es sich nämlich nur dann handeln, wenn die verschiedenen Anbieter privater Krankenversicherungsvergleiche in der Datenbank in einer bestimmten Reihenfolge geordnet nacheinander gleichwertig aufgeführt würden. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall.
Zwar gelangt man zu den von dem Verfügungsbeklagten in die Datenbank aufgenommenen Anbietern von Vergleichen im Hinblick auf privaten Krankenversicherungen gleichermaßen dadurch, dass man die neben der blickfangmäßig hervorgehobenen geschäftlichen Bezeichnung der Verfügungsklägerin geschalteten Links "zurück" bzw. "weiter" anklickt. Allein deshalb kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um die bloße Wiedergabe der Kennzeichen wie in einem Telefon- oder Branchen- buch handelt. Denn auf der streitgegenständlichen Seite sind Google-Anzeigen für Konkurrenten der Verfügungsklägerin geschaltet, zu denen der Internetnutzer problemlos Kontakt aufnehmen kann, während dies im Hinblick auf die Verfügungsklägerin nur eingeschränkt der Fall ist. Dadurch besteht die Möglichkeit, dass Interessenten, die aufgrund der Auflistung der Verfügungsklägerin in der Datenbank des Verfügungsbeklagten Kontakt zu dieser aufnehmen wollen, aufgrund der damit verbundenen Schwierigkeiten zu den Konkurrenten gelenkt werden. Denn zu den eigenen Webseiten der in den Google-Anzeigen aufgeführten Konkurrenten gelangt man dadurch, dass man auf die unterstrichene Kopfzeile klickt. Anders als bei diesen Anzeigen gelangt man zu der Webseite der Verfügungsklägerin allerdings nicht schon dadurch, dass man auf die geschäftliche Bezeichnung klickt. Dies ist auch nicht dadurch der Fall, dass der Klick auf die das Tätigkeitsfeld der Verfügungsklägerin erläuternde Zeile "Ein Angebot für Private Krankenversicherungen mit Bedarfsanalysen und Vergleich von Angeboten per Computer" erfolgt. Vielmehr befindet sich der Link auf die Webseite der Verfügungsklägerin auf der noch ein Stück darunter befindlichen Zeile "Besuchen Sie dieses Angebot". Insbesondere weil die geschäftliche Bezeichnung der Verfügungsklägerin sowohl oben als auch unten auf der Seite blickfangmäßig hervorgehoben ist, steht diese überdies sehr klein geschriebene Zeile nicht mehr mit ihr in Zusammenhang, so dass der Internetnutzer nicht ohne weiteres hier den Link auf die Webseite der Verfügungsklägerin vermutet. Dies gilt umso mehr deshalb, weil vor dieser Zeile ein schwarzer Strich die Webseite horizontal trennt, so dass nicht angenommen werden kann, die Informationen unterhalb des Querstriches bezögen sich auf die Verfügungsklägerin.
Die unterschiedliche Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu der Verfügungsklägerin einerseits und ihren aus den Google-Anzeigen ersichtlichen Konkurrenten andererseits dient letztlich dazu, dem Verfügungsbeklagten Einnahmen zu verschaffen, da er Werbeeinnahmen aus den von ihm geschalteten Google-Anzeigen, wie in der mündlichen Verhandlung unbestritten vorgetragen worden ist, nur dann erhält, wenn Interessenten auf die Anzeigen klicken. Es handelt sich damit nicht mehr um eine neutrale Aufführung der geschäftlichen Bezeichnung wie in einem Telefon- oder Branchenbuch, sondern um kennzeichenmäßige Benutzung.
Der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungs- grund ist ebenfalls gegeben. Die Verfügungsklägerin hat durch eides- stattliche Versicherung ihres Mitarbeiters K. I. glaubhaft gemacht, am 19.1.2005 (bei der Zahl 2004 in der eidesstattlichen Versicherung handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler) von der Gestaltung der Webseite des Verfügungsbeklagten erfahren zu haben. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist am 27.1.2005 bei Gericht eingegangen, so dass die Eilbedürftigkeit zu bejahen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO
Streitwert: 75.000,00
LG Düsseldorf:
Urteil v. 30.03.2005
Az: 2a O 21/05
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/da2b46bd48f1/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_30-Maerz-2005_Az_2a-O-21-05