Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Februar 2011
Aktenzeichen: 8 W (pat) 22/05
(BPatG: Beschluss v. 15.02.2011, Az.: 8 W (pat) 22/05)
Tenor
BPatG 154 Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Patentanmeldung P 41 05 260.9-23 ist am 20. Februar 1991 unter Inanspruchnahme der Priorität einer inländischen Voranmeldung (P 40 05 241.9) vom 20.
Februar 1990 beim Patentamt angemeldet und von dessen Prüfungsstelle für Klasse A 01 D mit Beschluss vom 13. Mai 2005 aus Gründen des Bescheides vom 21.
September 2004 gemäß § 48 des Patentgesetzes zurückgewiesen worden. In dem entsprechenden Prüfungsbescheid vom 21. September 2004 war ausgeführt worden, dass sich der geltende Patentanspruch 1 vom 15. September 2002 von einem vorhergehenden Anspruch 1 lediglich durch einen Disclaimer unterscheide, dessen Merkmale durch die US 30 65 590 (Fig. 2 und 4) einschlägig bekannt seien, und ein Fachmann das aus der US 3 065 590 und der DE 21 33 746 B2 Bekannte im Bedarfsfall gleichzeitig vorsehen könne und somit ohne erfinderische Tätigkeit unmittelbar zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 komme. Eine Äußerung des Anmelders hierauf war nicht zur Akte gelangt, auch nicht nach nochmaliger Aufforderung vom 2. März 2005, mit der eine Frist von einem Monat gesetzt worden war, so dass die Anmeldung dann mit Beschluss vom 13. Mai 2005 zurückgewiesen wurde.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
In der mündlichen Verhandlung hat der Anmelder im Rahmen seines Hauptantrags an Patentanspruch 1 vom 15. September 2002 festgehalten und diesem zu den geltenden nachgeordneten Patentansprüchen 2 bis 36 gemäß Offenlegungsschrift und den weiteren geltenden Unteransprüchen 37 bis 39 vom 6. Mai 2000 noch einen neu formulierten nebengeordneten Patentanspruch 40 beigefügt.
Hilfsweise hat der Anmelder betreffend Anspruch 1 die Hilfsanträge 1 bis 4 sowie betreffend Anspruch 40 einen neu formulierten Patentanspruch 40 als Hilfsantrag (1) vorgelegt.
Zu den Patentansprüchen 1 bis 39 nach Hauptantrag wird auf die Akten verwiesen.
Patentanspruch 40 gemäß Hauptantrag lautet:
"a. Vorrichtung für Mähdrescher oder Feldhäckslerb.
mit einen höhenschwenkbaren Zuführschacht (39), c.
an dem eine Erntevorrichtung (12) anbaubar istd.
und zwischen dem Zuführschacht (39) und der Erntevorrichtung (12) eine Schwenkvorrichtung S eingeschaltet iste.
und die Schwenkvorrichtung S Führungselemente (21, 22, 23, 44) aufweist, f.
wobei die Führungselemente (21, 22, 23, 44) die Verbindung zwischen dem Zuführschacht und der Erntevorrichtung (12) herstelleng.
und die Schwenkvorrichtung S derart ausgebildet und angeordnet ist, dass diese Schwenkbewegungen der Erntevorrichtung (12) in der Berührungsebene A -A zwischen dem Zuführschacht (39) und der Erntevorrichtung (12) um eine ideelle Drehachse (D3) zulässth.
und diese ideelle Drehachse (D3) eine in Fahrzeuglängsrichtung sich erstreckende ideelle Drehachse (D3) darstellt, i.
wobei die Erntevorrichtung (12) durch Führungselemente (21, 22, 23, 44) am Zuführschacht gehalten und dadurch die Schwenkvorrichtung S gebildet wirdj.
und die Schwenkvorrichtung S teilbar ist, wobei ein Teil der Führungselemente (21, 22, 23, 44) dem Zuführschacht (39) und ein Teil der Führungselemente (21, 22, 23, 44) der Erntevorrichtung (12) zugehörig istk.
und Führungselemente (21, 22, 23, 44) als Führungsbahn (21) oder Gleitkörper (22) ausgebildet ein Fangelement/Schnellkuppelelement (28, 29, 30, 32) darstellen."
Zu den Patentansprüchen gemäß Hilfsanträgen 1 bis 4 betreffend Anspruch 1 und den jeweils zugehörigen Unteransprüchen 2 bis 39 wie Hauptantrag wird auf die Akten verwiesen.
Patentanspruch 40 gemäß Hilfsantrag 1 hat folgenden Wortlaut:
"a. Vorrichtung für Mähdrescher oder Feldhäckslerb.
mit einen höhenschwenkbaren Zuführschacht (39), c.
an dem eine Erntevorrichtung (12) anbaubar istd.
und zwischen dem Zuführschacht (39) und der Erntevorrichtung (12) eine Schwenkvorrichtung S eingeschaltet iste. und die Schwenkvorrichtung S Führungselemente (21, 22, 23, 44) aufweist, f. wobei die Führungselemente (21, 22, 23, 44) die Verbindung zwischen dem Zuführschacht und der Erntevorrichtung (12) herstelleng. und die Schwenkvorrichtung S derart ausgebildet und angeordnet ist, dass diese Schwenkbewegungen der Erntevorrichtung (12) in der Berührungsebene A -A zwischen dem Zuführschacht (39) und der Erntevorrichtung (12) um eine ideelle Drehachse (D3) zulässth. und diese ideelle Drehachse (D3) eine in Fahrzeuglängsrichtung sich erstreckende ideelle Drehachse (D3) darstellt, i. wobei die ideelle Drehachse (D3) über dem Schwerpunkt einer Erntevorrichtung (12) verläuftj. und die Erntevorrichtung (12) durch Führungselemente (21, 22, 23, 44) am Zuführschacht gehalten und dadurch die Schwenkvorrichtung S gebildet wirdk. wobei die Schwenkvorrichtung S teilbar ist und ein Teil der der Führungselemente (21, 22, 23, 44) dem Zuführschacht (39) und ein Teil der Führungselemente (21, 22, 23, 44) der Erntevorrichtung (12) zugehörig istl. und Führungselemente (21, 22, 23, 44) als Führungsbahn (21) oder Gleitkörper (22) ausgebildet ein Fangelement/Schnellkuppelelement (28, 29, 30, 31, 32) darstellen."
Der Anmelder hat zu den vorgelegten Anspruchssätzen nach Hauptund Hilfsanträgen vorgetragen, dass deren nebengeordnete Ansprüche jeweils Vorrichtungen für Mähdrescher oder Feldhäcksler kennzeichneten, die gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu und erfinderisch seien. Insbesondere sei in den geltenden nebengeordneten Patentansprüchen 40 sowohl nach Hauptantrag als auch nach Hilfsantrag 1 keinerlei Zwischenrahmen beansprucht oder beschrieben, wie er durch die DE 21 33 746 A zwischen Zuführschacht und Erntevorrichtung bekannt geworden sei.
Der Anmelder und Beschwerdeführer stellt den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 01 D des Deutschen Patentund Markenamtes vom 13. Mai 2005 aufzuheben und das Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentanspruch 1 vom 15. September 2002
- Patentansprüche 2 bis 36 gemäß Offenlegungsschrift - Patentansprüche 37 bis 39 vom 6. Mai 2000
- Patentanspruch 40 gemäß Hauptantrag, überreicht in dermündlichen Verhandlung - Beschreibung und Figuren gemäß Offenlegungsschrift.
Hilfsweise stellt er die dem Protokoll als Anlagen beigefügten Hilfsanträge 1 bis 4 betreffend Anspruch 1, sowie Hilfsantrag 1 betreffend Anspruch 40, weitere Unterlagen wie Hauptantrag.
Ferner erklärt er hilfsweise, für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde, die Teilung der Anmeldung.
Wegen weiterer Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der Anmeldungsgegenstand wie in den Anspruchssätzen nach Hauptund Hilfsanträgen gekennzeichnet stellt keine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG § 1 bis § 5 dar.
1. Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 40 nach Hauptantrag mag für sich genommen zulässig sein und auch einen gewerblich anwendbaren Gegenstand beschreiben. Der Gegenstand des Patentanspruchs 40 nach Hauptantrag ist jedoch aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht neu.
Durch die DE 21 33 746 A ist eine Vorrichtung für Mähdrescher oder Feldhäcksler bekannt gewordenmit einem höhenverschwenkbaren Zuführschacht (Einzugsförderer 1) (vgl. auch Spalte 4, Zeilen 27 bis 30 der Entgegenhaltung)
an dem eine Erntevorrichtung (Mähtisch 2) anbaubar istund zwischen dem Zuführschacht (1) und der Erntevorrichtung (2) eine Schwenkvorrichtung eingeschaltet istund die Schwenkvorrichtung Führungselemente (Rolle (3), Vertikalflansch (8) bzw. Schnapper (5, 6)) aufweist, wobei die Führungselemente (3, 8 bzw. 5, 6) die Verbindung zwischen dem Zuführschacht (1) und der Erntevorrichtung (2) herstellenund die Schwenkvorrichtung derart ausgebildet und angeordnet ist, dass diese Schwenkbewegungen der Erntevorrichtung (2) in der Berührungsebene zwischen dem Zuführschacht (1) und der Erntevorrichtung (2) um eine ideelle Drehachse (bei S) zulässt (vgl. Fig. 1, 2 und Spalte 4, Zeilen 33 bis 38)
und diese ideelle Drehachse (bei S) eine in Fahrzeuglängsrichtung sich erstreckende ideelle Drehachse darstellt (vgl. Fig. 1), wobei die Erntevorrichtung (2) durch Führungselemente (Schnapper 5, 6) am Zuführschacht (1) gehalten und dadurch die Schwenkvorrichtung gebildet wirdund die Schwenkvorrichtung teilbar ist, wobei ein Teil der Führungselemente (3, 8) dem Zuführschacht (1) und ein Teil der Führungselemente (5, 6) der Erntevorrichtung (2) zugehörig ist (vgl. Spalte 3, Zeilen 1 bis 3 bzw. Zeilen 12, 13 und 22 bis 24 sowie 27, 28)
und Führungselemente (5, 6) als Führungsbahn (5, 6, 9) oder Gleitkörper (8) ausgebildet ein Fangelement/Schnellkuppelelement (vgl. Spalte 4, Zeilen 20 bis 33) darstellen (vgl. Fig. 1).
Damit sind alle Merkmale des Patentanspruchs 40 gemäß Hauptantrag durch den Stand der Technik nach der DE 21 33 746 A vorweg genommen.
Der Einwand des Anmelders, wonach bei der entgegengehaltenen Vorrichtung nach der DE 21 33 746 A anders als bei der anmeldungsgemäßen Vorrichtung ein Zwischenrahmen zwischen der Erntevorrichtung und dem Zuführschacht vorgesehen sei, vermag nicht durchzugreifen, denn die Aufnahme (9) des Mähtisches (2) bzw. der Vertikalflansch (8) des Zuführschachtes (1) der entgegengehaltenen Vorrichtung nach der DE 21 33 746 A (Fig. 1) gehören zu den Fang-, Halteund Führungsmitteln zwischen Erntevorrichtung und Zuführschacht. Ähnlicher Mittel bedient sich auch der Anmeldungsgegenstand, wie aus den weiterhin geltenden Ausführungsbeispielen der entsprechenden Offenlegungsschrift DE 41 05 260 A1 ersichtlich ist. So weist z. B. der Zuführschacht (39) nach dem Ausführungsbeispiel gemäß Figuren 6 und 8 einen diesen rahmenartig umgebenden Flansch (46) auf, der in gleitender Verbindung mit einem entsprechenden rahmenartigen Flansch (47) der Erntevorrichtung (12) steht (Fig. 8). Am Übergang zwischen dem Flansch (46) des Zuführschachtes (39) und dem Zuführschacht (39) selbst ist gemäß Figur 8 eine sog. "selbsttätige Haltevorrichtung" (26) vorgesehen, die -wie unschwer aus der zeichnerischen Darstellung ersichtlich -einen felderbelasteten "Schnapper" darstellt, welcher wiederum in andere und weitere, vom Flansch (47) der Erntevorrichtung entfernt liegende abgewinkelte Haltemittel (12, 21) der Erntevorrichtung (12) eingreift und zwar derart, dass die entsprechende Eingriffsfläche der schnapperartigen Haltevorrichtung an der korrespondierenden Gegenfläche (21) der Erntevorrichtung (12) einen Gleitkörper (23) darstellt und auch so bezeichnet ist. Nachdem der in Rede stehende Anspruch 40 nach Hauptantrag auch auf diese Bezugsziffern in Zusammenhang mit der Bezeichnung der Führungselemente abstellt (vgl. Anspruch 40, Merkmale e., f., i., j. und k., jeweils Ziffern 21 und 23), gehören derartige Lösungen ebenfalls zum Umfang der im geltenden Anspruch 40 nach Hauptantrag beanspruchten Vorrichtung. Somit umfassen auch Ausführungsformen des Gegenstands des Anspruchs 40 zusätzliche und weitere Mittel zwischen Erntevorrichtung und Zuführschacht, welche Fangund Führungsund/oder Haltefunktion aufweisen oder daran mitwirken. Solche sind daher durch die vorliegende Anspruchsfassung nicht ausgeschlossen, denn eine detaillierte Ausgestaltung der Führungselemente ist nicht Gegenstand des Anspruchs 40 nach Hauptantrag, sondern lediglich deren technische Funktion (Fang-, Führungs-, Haltefunktion), in der sie sich jedoch nicht von den entsprechenden Mitteln im entgegengehaltenen Stand der Technik unterscheiden.
Nach alldem weist der nebengeordnete Patentanspruch 40 nach Hauptantrag nicht die erforderliche Neuheit auf.
Nachdem über einen Antrag einheitlich zu entscheiden ist, fallen mit Patentanspruch 40 nach Hauptantrag auch alle weiteren zu diesem Antrag gehörenden Ansprüche, also Patentanspruch 1 vom 15. September 2002 sowie die diesem nachgeordneten Ansprüche 2 bis 36 gemäß Offenlegungsschrift sowie die Ansprüche 37 bis 39 vom 6. Mai 2000.
Zwar bedarf es angesichts dieser Sachlage zu den verbleibenden Ansprüchen nach Hauptantrag keiner ausführlichen Begründung mehr, jedoch sei zu Anspruch 1 vom 15. September 2002 noch darauf hingewiesen, dass auch dieser, selbst in einer von dem im Hinblick auf die Offenbarung in den ursprünglichen Unterlagen unzulässigen Disclaimer bereinigten Fassung, nicht patentfähig ist.
2. Der geltende Patentanspruch 40 nach Hilfsantrag 1 mag zulässig sein und einen gewerblich anwendbaren Gegenstand kennzeichnen. Aus den nachfolgend dargelegten Gründen fehlt dem Gegenstand des Patentanspruchs 40 nach Hilfsantrag 1 jedoch die erforderliche Neuheit.
Patentanspruch 40 nach Hilfsantrag 1 ist mit dem entsprechenden Anspruch 40 nach Hauptantrag wortgleich und unterscheidet sich von diesem lediglich noch durch die Hinzunahme eines Merkmals, welches den Verlauf der ideellen Drehachse über dem Schwerpunkt der Erntevorrichtung definiert (Merkmal "i" im Anspruch 40 nach Hilfsantrag 1).
Insoweit zwischen den Ansprüchen 40 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 1 Wortgleichheit besteht, gilt für Patentanspruch 40 nach Hilfsantrag (1) die zu Anspruch 40 nach Hauptantrag gegebene Begründung (Punkt II. 1.), auf die in diesem Zusammenhang ausdrücklich verwiesen wird.
Das in Anspruch 40 nach Hilfsantrag 1 hinzugenommene Merkmal "i", wonach die ideelle Drehachse über dem Schwerpunkt einer Erntevorrichtung verläuft, ist ebenfalls aus der entgegengehaltenen Druckschrift DE 21 33 746 A ersichtlich. Der Verlauf der ideellen Drehachse über dem Schwerpunkt der Erntevorrichtung stellt sicher, dass die Erntevorrichtung beim Ausheben bzw. Abheben vom Boden nicht verkippt und so von diesem nicht vollständig zu entfernen wäre, sondern dass die Erntevorrichtung bei diesem Aushebevorgang in einen Gleichgewichtszustand pendelt und hierdurch keinerlei Bodenkontakt mehr besteht, weil die Erntevorrichtung in einer in etwa bodenparallelen Lage ausgehoben werden kann. Die ideelle Drehachse der Schwenkvorrichtung nach der DE 21 33 746 A liegt in der Trennebene zwischen Erntevorrichtung (2) und Zuführschacht (1) etwa mittig im Querschnitt des Zuführschachtes (2) (vgl. Fig. 1, 2) und ist damit so positioniert, dass sie bei in Transportstellung gehobenem Mähtisch (2) dessen Gleichgewichtsstellung herstellt (vgl. Spalte 4, Zeilen 43, 44). Zwar ist in Spalte 4, Zeilen 38 bis 46 in diesem Zusammenhang auch von Stabilisierungsfedern 16 -diese sindz. B. in Figur 1 ersichtlich -die Rede, welche aber lediglich dämpfende Wirkung auf die (Dreh-)bewegung der Erntevorrichtung (Mähtisch) ausüben sollen und zwar sowohl in Arbeitsposition beim Kopieren des Geländes also auch bei in Transportstellung ausgehobenem Mähtisch, um dessen Gleichgewichtsstellung zu stabilisieren und hierdurch eine freie Querschwingung des Mähtisches zu verhindern. Eine solche freie Querschwingung würde sich bei einem ausgehobenen Mähtisch trotz Gleichgewichtsstellung des Mähtisches z. B. bei der Fahrt auf holprigen Feldwegen oder beim Wendevorgang im Feld selbst einstellen. Die Stabilisierungsfedern sollen also den Gleichgewichtszustand des ausgehobenen Mähtisches lediglich stabilisieren und nicht etwa dessen Gleichgewichtsstellung herstellen. Diese stellt sich vielmehr -wie aus der Textstelle gemäß Spalte 4, Zeilen 38 bis 46 zweifelsfrei ersichtlich -selbsttätig her. Der ausgehobene Mähtisch nach der DE 21 33 746 A kann aber naturgesetzlich nur dann in Gleichgewichtsstellung gelangen, wenn die wirksame ideelle Drehachse der Schwenkvorrichtung über dem Schwerpunkt der Erntevorrichtung verläuft. Nach alledem wird auch das zusätzliche Merkmal "i" des Anspruches 40 nach Hilfsantrag 1 durch den Stand der Technik nach der DE 21 33 746 A vorweg genommen.
Nachdem alle Merkmale des geltenden Patentanspruchs 40 nach Hilfsantrag 1 durch den Stand der Technik nach der DE 21 33 746 A vorweg genommen sind, ist der Gegenstand dieses Anspruchs nicht neu.
Nach Wegfall des nebengeordneten Anspruchs 40 nach Hilfsantrag 1 fallen auch alle zu denjenigen Anträgen gehörenden Ansprüche, denen der Anspruch 40 nach Hilfsantrag 1 angehört.
Lediglich ergänzend hierzu sei noch festgestellt, dass auch die Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 -insoweit zulässig -nicht patentfähig sind, was jedoch einer Begründung im Einzelnen nicht mehr bedarf.
Dr. Zehendner Reker Dr. Huber Dr. Prasch Cl
BPatG:
Beschluss v. 15.02.2011
Az: 8 W (pat) 22/05
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/da35336069f2/BPatG_Beschluss_vom_15-Februar-2011_Az_8-W-pat-22-05