Sozialgericht Stade:
Beschluss vom 2. Januar 2007
Aktenzeichen: S 4 SF 1/06
(SG Stade: Beschluss v. 02.01.2007, Az.: S 4 SF 1/06)
Die erhebliche Bedeutung eines Rentenverfahrens für den Einzelnen rechtfertigt für sich allein noch nicht den Ansatz der Höchstgebühr gemäß §§ 12, 116 BRAGO. Ein im Einzelfall besonders ins Gewicht fallendes Kriterium kann die relevanten übrigen Kriterien des § 12 BRAGO nicht völlig zurückdrängen.
Tenor
Die Erinnerung vom 27. April 2006 gegen denKostenfestsetzungsbeschluss vom 4. April 2006 wird als unbegründetzurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Erinnerungsführer begehrt die Festsetzung der Höchstgebühr gemäß § 116 Abs 1 BRAGO für das Vorverfahren sowie die Erhöhung der festgesetzten Dokumentenpauschale gemäß § 27 BRAGO um die Kosten für weitere drei Fotokopien.
Im zugrundeliegenden Streitverfahren (SG Stade, Az. S 4 RA 270/02) stritten die Beteiligten um die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Nach Einholung eines internistisch-psychotherapeutischen Gutachtens durch das Gericht wurde das Verfahren am 25. November 2004 durch angenommenes Anerkenntnis beendet.
Zwischen dem Erinnerungsführer und der Beklagten bestand Einigkeit hinsichtlich der Kosten des Hauptsacheverfahrens. Streitig geblieben sind jedoch die Kosten des Vorverfahrens.
Im Kostenfestsetzungsantrag vom 19. Dezember 2005 beantragte der Erinnerungsführer die Festsetzung einer Gebühr gemäß §§ 12, 116 Abs 1 BRAGO iHv 440,00 EUR, eine Postentgeltpauschale gemäß § 26 Satz 2 BRAGO iHv 20,00 EUR sowie eine Dokumentenpauschale gemäß § 27 BRAGO für 24 Fotokopien iHv 12,00 EUR. Daraus ergab sich eine Gesamtsumme inklusive 16 % Umsatzsteuer iHv 547,52 EUR.
Die Beklagte anerkannte und zahlte auf den Kostenantrag des Erinnerungsführers eine Gebühr gemäß § 116 BRAGO iHv 240,50 EUR sowie eine Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO iHv 20,00 EUR, inkl Umsatzsteuer ein Betrag iH von insgesamt 302,18 EUR.
Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. April 2006 setzte die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftstelle für das Vorverfahren eine Gebühr nach § 116 BRAGO iHv 336,00 EUR, eine Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO iHv 20,00 EUR sowie für 21 gefertigte Fotokopien einen Betrag iHv 10,50 EUR fest, inkl Steuern ein Gesamtbetrag iH von 425,14 EUR.
Dabei gewährte sie unter Berücksichtigung der Kompensationstheorie eine Erhöhung der Mittelgebühr gemäß § 116 BRAGO um 40 %. Von den geltend gemachten 24 Fotokopien anerkannte sie insgesamt 21 Seiten als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
Der Erinnerungsführer wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss mit dem Vortrag, es sei in Rentenverfahren aufgrund der erheblichen Bedeutung der Sache für den Betroffenen im Regelfall von der Höchstgebühr gemäß § 116 BRAGO auszugehen. Bezüglich der Fotokopien müsse es in das Ermessen des Rechtsanwalt gestellt sein zu beurteilen, was zur Bearbeitung der Sache sachgemäß sei und was nicht.
Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung vom 27. April 2006 nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet.
Die Festsetzung der Kosten des Vorverfahrens durch Beschluss vom 4. April 2006 ist weder hinsichtlich der Höhe der Gebühr nach § 116 BRAGO noch hinsichtlich der teilweisen Nichtanerkennung von Fotokopien zu beanstanden.
121. Im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss wurde die erhebliche Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger durch die 40 %ige Erhöhung der Mittelgebühr in ausreichender Weise berücksichtigt. Allein die Tatsache, dass es sich um ein Rentenverfahren handelt, das regelmäßig von erheblicher Bedeutung für den Betroffenen ist, rechtfertigt noch nicht den Ansatz der Höchstgebühr gemäß § 116 BRAGO.
Zutreffend hat die Urkundsbeamtin darauf hingewiesen, dass die Rahmengebühr für das Vorverfahren nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich 40,00 bis 440,00 EUR beträgt. Gemäß § 12 BRAGO bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen.
Bei durchschnittlichen Verfahren ist daher grundsätzlich von der Mittelgebühr bei § 116 BRAGO auszugehen.
Nach Auffassung des 6. Senats des Thüringischen Landessozialgerichts kann ein im Einzelfall besonders ins Gewicht fallendes Kriterium die relevanten übrigen Umstände kompensierend zurückdrängen (vgl Thür LSG, Beschluss v 06.03.2007 - L 6 B 18/03 SF -, Rz 19-21, mit weiteren Nachweisen).
Dem kann nicht gefolgt werden.
17Die Auffassung des Thüringischen Landessozialgerichts verkennt, dass in § 12 BRAGO mehrere gleichrangige Kriterien genannt werden, die zu einer Erhöhung der Gebühr führen können. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum eines der genannten Kriterien schon zur Anwendung der Höchstgebühr führen soll. Denn es ist denkbar, dass mehrere Kriterien gleichzeitig vorliegen und eine Erhöhung der Gebühr rechtfertigen können. In einem solchen Fall muss eine höhere Steigerung möglich sein, als wenn nur eines der Kriterien erfüllt ist. Andernfalls wäre eine Steigerung bei kumuliertem Vorliegen mehrerer Kriterium nicht mehr auf angemessene Weise erfassbar. Der Ansatz der Höchstgebühr erscheint jedenfalls nur dann angemessen, wenn die Angelegenheit in ganz außergewöhnlicher, kaum mehr steigerungsfähiger Weise vom durchschnittlichen Rahmen abweicht.
Davon abgesehen weist das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen nicht zu Unrecht darauf hin, dass es sich bei einer großen, wenn nicht sogar überwiegenden Zahl von Rechtsstreitigkeiten vor den Sozialgerichten um Sozialleistungen auf Dauer handele (vgl LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v 04.09.2006 - L 13 B 1/06 R -). Demnach seien neben den Erwerbsminderungsrenten Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie Leistungen aus dem Recht der sozialen Entschädigung zu nennen. Gerade der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist bei der Geltendmachung von Erwerbsminderungsrenten häufig als durchschnittlich anzusehen (vgl LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., verweisend auf LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v 16.06.2003 - L 5 B 13/03 SF -).
Eine weitergehende Erhöhung der Gebühr gemäß § 116 BRAGO als die im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht gerechtfertigt, da neben der erheblichen Bedeutung der Angelegenheit die weiteren Umstände als durchschnittlichen zu bewerten sind. Insbesondere überschreitet der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit des Erinnerungsführers noch nicht den durchschnittlichen Rahmen, denn die Erstellung der Widerspruchsbegründung nach Akteneinsicht sowie die Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme, in der eine Begutachtung angeregt wurde, ist für Rentenverfahren noch nicht außergewöhnlich.
2. Die Herausnahme dreier Seiten aus dem Anlagenkonvolut, die der Erinnerungsführer im Rahmen der Bearbeitung aus der Verwaltungsakte der Beklagten anfertigte, unter Verweis auf § 193 Abs 2 SGG ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Denn eine Kopie des Anschreibens der Beklagten an den von ihr im Verwaltungsverfahren beauftragten Gutachter (Bl 29 des Konvoluts) ist nicht notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, da das Anschreiben keine relevanten Angaben, z.B. über den medizinischen Sachverhalt oder weitere Umstände, enthält.
Zu den nicht anerkannten Fotokopien zählt im Übrigen der ärztliche Befundbericht des Dr. Sch. (Blattzahl im Konvolut nicht leserlich), denn es ist davon auszugehen, dass die betroffene Person eine eigene Durchschrift des Berichts erhält und dem Erinnerungsführer zur Verfügung stellen kann. Es erscheint nicht erforderlich, zu Lasten der Beklagten Kopien des Befundberichts, und zwar hier der Durchschrift für den Arzt, anzufertigen.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 197 Abs 2, 178 Satz 1 SGG.
SG Stade:
Beschluss v. 02.01.2007
Az: S 4 SF 1/06
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