Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 26. Mai 1998
Aktenzeichen: 2 Ws 168/98

(OLG Hamm: Beschluss v. 26.05.1998, Az.: 2 Ws 168/98)

Tenor

Die dem freigesprochenen Angeklagten aus der Staatskasse zu ersetzenden notwendigen Gebühren und Auslagen werden auf 9.837,81 DM (in Worten: neuntausendachthundertsiebenunddreißig 81/100 DM) festgesetzt.

Die Landeskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem ehemaligen Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Der Beschwerdewert beträgt 1.196 DM.

Gründe

I.

Gegen den ehemaligen Angeklagten war beim Landgericht ein Verfahren wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen anhängig. In diesem wurde dem ehemaligen Angeklagten mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 7. Februar 1996 vorgeworfen, in der Zeit von März 1986 bis September 1993 seine Stieftochter insgesamt 159 mal sexuell mißbraucht und sich damit gemäß den §§174 Abs. 1 Ziffer 1 und 2, 176 Abs. 1, 53 StGB strafbar gemacht zu haben. Von diesem Vorwurf ist der ehemaligen Angeklagte durch Urteil der Strafkammer vom 30. Oktober 1997 freigesprochen worden.

Die gegen den ehemaligen Angeklagten erhobenen Vorwürfe beruhten auf den Angaben seiner Stieftochter. Deren Angaben sind von einer Sachverständigen in einem vor der Hauptverhandlung eingeholten schriftlichen Glaubwürdigkeitsgutachten vom 8. November 1995 als glaubhaft angesehen worden. Die Strafkammer ist der Zeugin dann jedoch aufgrund der von ihr in der Hauptverhandlung gemachten Angaben nicht gefolgt und hat den ehemaligen Angeklagten, der die Vorwürfe von Anfang an bestritten hatte, freigesprochen.

Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 10. November 1997 hat der ehemaligen Angeklagten die Festsetzung der ihm aus der Staatskasse gemäß §467 StPO zu entstandenen notwendigen Auslagen und Gebühren beantragt. Diese sind vom Rechtspfleger des Landgerichts weitgehend antragsgemäß festgesetzt worden. Lediglich hinsichtlich der für den ersten Hauptverhandlungstag gemäß §83 Abs. 1 Nr. 1 beantragten Gebühr ist eine Absetzung erfolgt. Insoweit hatte der ehemaligen Angeklagte, vertreten durch seine Wahlverteidigerin, die Festsetzung der 1.520 DM betragenden Höchstgebühr beantragt. Der Rechtspfleger hat jedoch nur 480 DM festgesetzt. Dagegen wendet sich der ehemaligen Angeklagte mit seiner (Durchgriffs-)Erinnerung, der die Strafkammer nicht abgeholfen hat. Der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts hat beantragt, die dem ehemaligen Angeklagten insoweit zu erstattende Gebühr auf 700 DM festzusetzen und die sofortige Beschwerde im übrigen zu verwerfen.

II.

Die sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeklagten ist gem. §§464 b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 RPflG zulässig und hat auch in der Sache in vollem Umfang Erfolg.

Der Rechtspfleger hat in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß lediglich die dem ehemaligen Angeklagten für den ersten Hauptverhandlungstermin zu erstattende Gebühr des §83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO von - beantragten - 1.520 DM auf 480 DM reduziert. Die übrigen Gebühren sind antragsgemäß festgesetzt worden, so daß der Senat nur über die Höhe der Gebühr für den ersten Hauptverhandlungstag zu entscheiden hat.

Die Höhe der von Verteidigerin des ehemaligen Angeklagten für den ersten Hauptverhandlungstag gemäß §83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO geltend gemachten Gebühr richtet sich nach den Grundsätzen des §12 BRAGO. Gemäß §12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ist die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts für die erstattungspflichtige Staatskasse nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Wann eine Gebührenbestimmung als unbillig anzusehen ist, läßt sich nach übereinstimmender Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Nachweise bei Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO, 12. Aufl., 1997, §12 BRAGO Rn. 5 ff.) nicht allgemein festlegen und braucht auch hier nicht abschließend entschieden zu werden. Denn nach ebenfalls übereinstimmender Meinung in der Rechtsprechung (vgl. die zahlreichen Nachweise bei Gerold u.a., a.a.O., §12 BRAGO Rn. 9), der sich der Senat anschließt und die offenbar auch vom Leiter des Dezernats 10 in seiner Stellungnahme vom 28. April 1998 vertreten wird, ist eine die als billig erscheinende Gebühr um nur bis zu 20 % übersteigende Gebührenfestsetzung des Rechtsanwalts noch als verbindlich anzusehen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erscheint die von der Verteidigerin des ehemaligen Angeklagten vorliegend vorgenommene Festsetzung der Höchstgebühr des §83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO für den ersten Hauptverhandlungstag vor der Strafkammer, also von 1.520 DM, nicht unbillig. Nach §12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, hier des ehemaligen Angeklagten.

Diese Bemessungskriterien sind vorliegend von der Verteidigerin des ehemaligen Angeklagten angemessen berücksichtigt worden. Zutreffend weist der Leiters des Dezernats 10 in seiner o.a. Stellungnahme allerdings darauf hin, daß den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des ehemaligen Angeklagten insoweit nur geringere Bedeutung zukommt. Der ehemaligen Angeklagte bezieht jetzt nur eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 1.400 DM monatlich, zuvor war er als LKW-Fahrer tätig. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind also - insoweit zutreffend - zu Recht als unterdurchschnittlich angesehen worden.

Die übrigen Bemessungskriterien des §12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO sind nach Auffassung des Senats jedoch - abweichend von der o.a. Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 - als so erheblich überdurchschnittlich anzusehen, daß die Festsetzung der Höchstgebühr jedenfalls nicht als unbillig im Sinn von §12 Abs. 1 BRAGO angesehen werden kann.

Die Bedeutung der Angelegenheit ist für den ehemaligen Angeklagten als außergewöhnlich hoch anzusehen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, daß dem ehemaligen Angeklagten insgesamt 159 Fälle des sexuellen Mißbrauchs zur Last gelegt worden sind, die teilweise einen erheblichen Schuldgehalt aufwiesen. Wegen dieser Taten hatte der ehemaligen Angeklagte - im Fall der Verurteilung - mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, die sicherlich nicht unter sechs oder sieben Jahre gelegen hätte. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil der ehemaligen Angeklagte bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten und u.a. durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 1973 wegen Mordes an seiner damaligen Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden ist. Gerade dieser Umstand führte nach Auffassung des Senats zu einem erheblichen, das gewöhnliche Maß weit übersteigenden persönlichen Interesse des ehemaligen Angeklagten am Ausgang des vorliegenden Verfahrens.

Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Ansicht des Senats als weit überdurchschnittlich anzusehen. Insoweit legt der Senat seiner Beurteilung die Kriterien zugrunde, die bei der Frage der Bewilligung einer Pauschvergütung nach §99 Abs. 1 BRAGO anzuwenden gewesen wären. Danach ist aber das vorliegende Verfahren als "besonders schwierig" anzusehen. Von Bedeutung sind insoweit zunächst die außerordentlich hohe Zahl der dem ehemaligen Angeklagten vorgeworfenen Taten. Zwar hat es sich dabei zum Teil um Taten gehandelt, die nach dem selben Grundmuster begangen worden sind. Andererseits machte aber der lange Tatzeitraum und die große Anzahl der Taten deren zeitliche Einordnung und damit eine Verteidigung gegenüber den erhobenen Vorwürfen schwierig. Zu verkennen ist auch nicht, daß sich die Verteidigerin mit einem zur Frage der §§20, 21 StGB eingeholten Sachverständigengutachten auseinandersetzen mußte.

Von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist darüber hinaus nach Auffassung des Senats die außergewöhnlich schwierige Beweiswürdigung, die erheblich über das hinausgeht, was in Verfahren wegen sexuellen Mißbrauchs, die vom Senat in der Regel als "besonders schwierig" im Sinn des §99 Abs. 1 BRAGO angesehen werden, sonst an Beweiswürdigung vom Verteidiger vorzunehmen ist. Zunächst handelte es sich vorliegend um Vorwürfe, die einen sehr langen Tatzeitraum betrafen, was die zeitliche Einordnung wesentlich erschwerte. Die dem ehemaligen Angeklagten vorgeworfenen Taten spielten sich zudem im familiären Bereich ab. Belastet wurde der ehemaligen Angeklagten im wesentlichen auch "nur" von seiner Stieftochter, deren Aussagen von der sie begutachtenden Sachverständigen ohne Einschränkung als glaubhaft angesehen worden sind. Demgegenüber wurde der ehemaligen Angeklagte von den übrigen Familienmitgliedern entlastet. Unberücksichtigt bleiben konnte demgegenüber wiederum aber nicht, das von der Stieftochter über die dem ehemaligen Angeklagten zur Last gelegten Taten verfaßte Tagebuch/Buchmanuskript, durch das der ehemaligen Angeklagte wiederum belastet wurde. Bei dieser Sachlage war nach Auffassung des Senats der Aufbau einer Verteidigungslinie, insbesondere auch wegen der Schwierigkeit der zeitlichen Eingrenzung, außerordentlich schwierig. Daß diese Annahme zutreffend ist, beweisen die Gründe des den ehemaligen Angeklagten freisprechenden landgerichtlichen Urteils. Diese betragen insgesamt 57 Seiten und befassen sich auf rund 35 Seiten mit der Beweiswürdigung und zwar weitgehend ausschließlich mit den Angaben der Stieftochter.

Auch der zeitliche Umfang der von der Verteidigerin für den ehemaligen Angeklagten erbrachten anwaltlichen Tätigkeit ist als überdurchschnittlich anzusehen. Insoweit verkennt der Senat nicht, daß der erste Hauptverhandlungstermin nur kurz, nämlich von 10.00 Uhr bis 10.25 Uhr, gedauert hat. Zu berücksichtigen ist insoweit aber, daß die Verteidigerin für 9.00 Uhr geladen worden war und die Hauptverhandlung zunächst deshalb nicht beginnen konnte, weil offenbar zuvor abgeklärt werden mußte, warum der ehemaligen Angeklagte nicht erschienen war. Erst als dessen Erkrankung feststand und die Strafkammer offenbar außerdem davon ausgehen konnte, daß der ehemaligen Angeklagte am nächsten Hauptverhandlungstag zur Verfügung stehen würde, ist dann mit der Hauptverhandlung begonnen worden. Zugrunde zu legen ist somit eine Verhandlungsdauer von rund eine Stunde 30 Minuten.

Von entscheidender Bedeutung für die Bemessung der Gebühr des §83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO sind jedoch die übrigen von der Verteidigerin im Hauptverfahren nach Anklageeingang bei Gericht bis zum ersten Hauptverhandlungstermin erbrachten Tätigkeiten (vgl. zur Bemessung des Zeitraums, für den die Gebühr des §83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO gilt, u.a. Gerold u.a., a.a.O., §83 BRAGO Rn. 2, 9 mit weiteren Nachweisen). Während dieser Zeit hat die Verteidigerin nicht nur Einsicht in das über den ehemaligen Angeklagten eingeholte psychiatrische Gutachten zur Schuldfähigkeit erhalten, sondern auch in die Akten des beim LG Stuttgart anhängig gewesenen Verfahrens. Von Bedeutung ist außerdem der erheblich überdurchschnittlich lange Zeitraum der zwischen Erhebung der Anklage und dem ersten Hauptverhandlungstermin gelegen und mehr als 1 ½ Jahre betragen hat. Dies machte für die Verteidigerin vor Beginn der Hauptverhandlung eine - erneute - Einarbeitung - in den nach Ansicht des Senats komplexen Prozeßstoff erforderlich. Dieser Vorbereitung der Hauptverhandlung kommt wegen der bereits dargelegten besonderen Schwierigkeiten der Beweiswürdigung besondere Bedeutung im Rahmen der Beurteilung des zeitlichen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit zu, da nach Auffassung des Senats die Auseinandersetzung mit der den ehemaligen Angeklagten belastenden Zeugenaussage - unter zusätzlicher Berücksichtigung der erheblichen Zahl der vorgeworfenen Taten - einen erheblichen Zeitaufwand erforderlich gemacht haben dürfte.

Nach allem erscheint somit die von der Verteidigerin vorgenommene Festsetzung der Höchstgebühr für den ersten Hauptverhandlungstag nicht unbillig im Sinn des §12 Abs. 1 BRAGO, so daß von ihr im Rahmen der beantragten Kostenfestsetzung auszugehen war. Demgemäß ergab sich folgende Abrechnung der dem ehemaligen Angeklagten aus der Staatskasse zu ersetzenden Gebühren und Auslagen:

Vorverfahrensgebühr gem. §§84 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO 760,- DM Gebühr gem. §83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO 1.520,- DM Gebühren nach §83 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BRAGO (5 × 760,- DM + 3 × 440,- DM) 5.120,- DM Fahrtkosten 393,12 DM Tage- und Abwesenheitsgeld 650,- DM Schreibauslagen 81,50 DM Auslagenpauschale 30,- DM Umsatzsteuer (15 % von 8.554,62 DM) 1.283,19 DM insgesamt also 9.837,81 DM

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §467 StPO.






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