Landgericht Potsdam:
Urteil vom 12. Dezember 2007
Aktenzeichen: 52 O 67/07
(LG Potsdam: Urteil v. 12.12.2007, Az.: 52 O 67/07)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken an die Adresse der elektronischen Post von Verbrauchern unaufgefordert und ohne deren vorherige Einwilligung Werbemitteilungen zu übermitteln bzw. übermitteln zu lassen;
2. an den Kläger EUR 200,-- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.06.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger, Dachverband u.a. der Verbraucherzentralen der Bundesländer, macht gegen die Beklagte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.
Die Beklagte betreibt im Internet einen €Gewinnspiel-Eintragungsservice€, mit dem sie den Interessenten gegen Zahlung von EUR 5,--/Monat die Teilnahme an monatlich ausgesuchten Preisverlosungsgewinnspielen von Produktanbietern vermittelt. Zur Heranführung der Verbraucher an dieses Geschäftsmodell bedient sich die Beklagte sogenannter Affiliates (Vertriebspartner). Hierbei handelt es sich um eine internetbasierte Vertriebslösung, bei der ein kommerzieller Anbieter seinen Vertriebspartner pauschal oder erfolgsorientiert durch eine Provision vergütet. Der Produktanbieter stellt hierbei seine Werbemittel zur Verfügung, die der Affiliate auf seinen Seiten zur Bewerbung des Produktes verwenden kann.
Einer dieser Affiliates der Beklagten ist die P. GmbH, die einem Herrn J. am 24.10.2006 eine die Beklagte betreffende Werbemitteilung per E-Mail zukommen ließ. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Unterlassungsbegehren unter Berufung darauf, daß Herr J. in die Übersendung dieser Werbemitteilung nicht eingewilligt habe. Die P. GmbH hat sich demgegenüber gegenüber dem Kläger darauf berufen, daß Herr J. sich im Jahr 2004 für ein Gewinnspiel eines Kreditvermittlers angemeldet und hierbei folgenden Passus durch Anklicken bestätigt habe:
€Sie sind damit einverstanden, daß Ihre persönlichen Daten vom Betreiber elektronisch gespeichert und ausgewertet werden. Sie sind damit einverstanden, daß Ihre Daten für zukünftige Aktivitäten des Betreibers genutzt und auch an dessen Partner zu Werbezwecken übermittelt werden, um Ihnen weitere interessante Angebote telefonisch, schriftlich oder per E-Mail zu unterbreiten. Ihnen ist bekannt, daß Sie dieses jederzeit widerrufen können. Sie willigen darin ein, daß Ihre Daten nicht nur vom Betreiber selbst - gleich unter welcher Domain - sondern auch von dessen Kooperationspartnern genutzt werden können...€.
Der Kläger, der der Auffassung ist, daß, die behauptete Einwilligung des Herrn J. als zutreffend unterstellt, einer solchen €Generaleinwilligung€ die Wirksamkeit zu versagen und die P. GmbH als Beauftragte der Beklagten anzusehen sei, womit diese sich deren Vorgehen zurechnen lassen müsse, beantragt nach erfolgloser vorgerichtlicher Abmahnung der Beklagten (mit dem Zahlungsantrag wird eine Abmahnpauschale geltend gemacht),
die Beklagte strafbewehrt zu verurteilen,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken an die Adresse der elektronischen Post von Verbrauchern unaufgefordert und ohne deren vorherige Einwilligung Werbemitteilungen zu übermitteln bzw. übermitteln zu lassen;
hilfsweise,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an die Adresse der elektronischen Post von Verbrauchern Werbemitteilungen, wie die aus der Anlage Antrag 1 ersichtliche zu versenden bzw. versenden zu lassen, wenn die Verbraucher in die Übermittlung der Werbemitteilungen nicht eingewilligt und lediglich an einem Gewinnspiel eines Kreditvermittlers teilgenommen haben, bei dem folgende Bedingung gestellt worden ist:
Sie sind damit einverstanden, daß Ihre persönlichen Daten vom Betreiber elektronisch gespeichert und ausgewertet werden. Sie sind damit einverstanden, daß Ihre Daten für zukünftige Aktivitäten des Betreibers genutzt und auch an dessen Partner zu Werbezwecken übermittelt werden, um Ihnen weitere interessante Angebote telefonisch, schriftlich oder per E-Mail zu unterbreiten. Ihnen ist bekannt, daß Sie dieses jederzeit widerrufen können. Sie willigen darin ein, daß Ihre Daten nicht nur vom Betreiber selbst - gleich unter welcher Domain - sondern auch von dessen Kooperationspartnern genutzt werden können. Der Partner kann dabei unter Beachtung des geltenden Datenschutzrechts Zugriff auf die Datenbank des Betreibers halten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte - anhängig ist die Klage am 25.04.2007 gemacht worden - erhebt die Einrede der Verjährung. Hierzu bezieht sie sich auf eine von dem Kläger vorgelegte Beanstandung des Herrn J. mit E-Mail vom 25.10.2006 an die sog. Internet-Beschwerdestelle.
In der Sache selbst macht die Beklagte geltend, daß sie ihre Affiliates - nach ihrer Behauptung der Anzahl nach ca. 50.000 - mit ihren AGB wie folgt zu wettbewerbsgemäßer Werbung angewiesen habe:
€Dem Partner ist es ausdrücklich verboten, in wettbewerbswidriger Art und Weise zu werben. Insbesondere ist dem Partner das Versenden von nicht erwünschten Emails mit Werbung verboten. Die PRO... GmbH weist den Partner hiermit nochmals ausdrücklich darauf hin, daß das Versenden von Werbe-Emails ohne Genehmigung wettbewerbswidrig ist, Der Partner darf nur an Teilnehmer Werbe-Emails versenden, die dem Empfang von Werbung an ihre Email-Adresse zuvor ausdrücklich zugestimmt haben. Im Zweifelsfall hat der Partner der PRO... GmbH diese Genehmigung der Teilnehmer vorzulegen...
Sofern der Partner entgegen vorstehender Verbote oder in wettbewerbswidriger Art und Weise wirbt, wird dieser mit sofortiger Wirkung vom Partnerprogramm ausgeschlossen. In diesem Fall wird durch die PRO... GmbH der Account des Partners gesperrt und der Partner verliert seinen Anspruch auf die Auszahlung der bis dahin verdienten Provisionen.€
Hieran habe sich die P. GmbH ohne ihr, der Beklagten, Wissen und Wollen offensichtlich nicht gehalten, weshalb sie dann auch sofort die entsprechenden Maßnahmen gegen diese Gesellschaft eingeleitet habe.
Sie, die Beklagte, könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Mitstörerhaftung in Anspruch genommen werden, zumal sie mit ihren AGB alles in ihrer Macht Stehende getan habe, um eine Rechtsverletzung von vorneherein zu unterbinden. Die Affiliates könnten auch nicht als Beauftragte i.S.d. § 8 Abs. 2 UWG eingestuft werden, da der Merchant keinen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluß habe, sondern der Affiliate grundsätzlich selbst bestimme, wie er werbe. Wolle man eine Mithaftung bejahen, führte dies zu einer uferlosen Haftung mit dem Ergebnis des faktischen Endes des Affiliate-Marketings in Deutschland.
Zum Verjährungseinwand macht der Kläger geltend, von der E-Mail des Herrn J. erst am 31.10.2006 erfahren zu haben habe. Die Internet-Beschwerdestelle werde - insoweit unstreitig - nicht von ihr, sondern vom Verband der Internetwirtschaft e.V. betrieben.
Im übrigen hält er der Beklagten entgegen, daß diese vergeblich vermeintliche systemimmanente Besonderheiten für sich in Anspruch nehme, indem sie für sich einerseits ein aus ihrer Sicht augenscheinlich günstiges System reklamiere, sich andererseits aber im Ergebnis zugleich auf mangelnde Kontrollierbarkeit berufe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
Gründe
Die Klage ist gemäß §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG begründet.
Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist nicht verjährt, da er geltend macht, daß er als Unterlassungsgläubiger (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG) - auf die Kenntnis der Internet-Beschwerdestelle kommt es hierbei nicht an - erst am 31.10.2006 von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt habe und die Klage damit in nicht verjährter Zeit anhängig gemacht wurde (§§ 11 Abs. 1 UWG, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167 ZPO). Mit diesem Vortrag hat der Kläger seiner Erklärungslast Genüge getan; dies zu widerlegen, wäre Sache der Beklagten (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., UWG § 11 Rn 1.54).
Die P. GmbH hat sich mit der Übermittlung der E-Mail - was auch die Beklagte letztlich nicht mehr in Frage stellt - wettbewerbswidrig verhalten, da eine unzumutbare Belästigung eines Marktteilnehmers insbesondere dann gegeben ist, wenn eine Werbung unter Verwendung elektronischer Post erfolgt, ohne daß eine Einwilligung des Adressaten vorliegt.
Hierbei kann dahinstehen, ob die von der P. GmbH bemühte Einwilligung vorlag. Denn der Kläger rügt zu Recht, daß die Einwilligung für den konkreten Fall erteilt sein muß, eine Generaleinwilligung gegenüber jedermann mithin unwirksam ist (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., UWG § 7 Rn 73). Hinzu kommt, daß es ohnehin fraglich erscheint, ob die behauptete Teilnahme an einem Gewinnspiel im Jahr 2004 mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar ist, da bei der Beklagten für die Teilnahme ein Entgelt zu entrichten ist (zur Voraussetzung der €Ähnlichkeit€ der beworbenen Ware oder Dienstleistung vgl. Hefermehl/Köhler, a.a.O., UWG § 7 Rn 89).
26Dieses wettbewerbswidrige Verhalten muß sich die Beklagte dergestalt zurechnen lassen, daß auch sie hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs passivlegitimiert ist. Hierbei stellt sich allerdings nicht das Problem, unter welchen Voraussetzungen eine Störerhaftung über §§ 823, 1004 BGB gegeben sein kann, hiermit einhergehend auch nicht die Frage nach Prüfungspflichten bzw. -möglichkeiten (vgl. hierzu - sämtlich zur Störerhaftung in Fällen von Markenverletzungen, bei denen eine Haftung als Betriebsinhaber von vorneherein nicht in Betracht kam - etwa BGH, NJW 2004, 3102 ff.; LG Hamburg, Urteil vom 03.08.2005, Az. 315 O 296/05; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.12.2005, Az. 2/03 O 537/04). Entscheidend ist vielmehr und allein, daß die P. GmbH als Beauftragte der Beklagten i.S.d. § 8 Abs. 2 UWG handelte. Die Kammer teilt die Auffassung, daß auch bei Affiliates, jedenfalls wenn das Verhältnis zum Händler wie im vorliegenden Fall ausgestaltet ist, die erforderliche, aber auch ausreichende Zugehörigkeit zum betrieblichen Organismus des Händlers zu bejahen ist, zumal sich bei anderer Betrachtung der Händler bei Verstößen des Affiliates im Wettbewerb, der schließlich ihm zugute kommen soll, hinter diesem verstecken könnte; das von der Beklagten prognostizierte Aus dieses Geschäftsmodells braucht nicht weiter hinterfragt zu werden, da auch dies ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen würde (vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.05.2006, Az. 6 U 200/05; LG Berlin, MMR 2006, 118 f.).
Der Zahlungsanspruch - der Höhe nach bestehen keine Bedenken (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG § 12 Rn 1.98), werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht - ergibt sich aus §§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG, 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: EUR 30.200,--.
LG Potsdam:
Urteil v. 12.12.2007
Az: 52 O 67/07
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