Oberlandesgericht Bamberg:
Urteil vom 26. Februar 2014
Aktenzeichen: 3 U 164/13

(OLG Bamberg: Urteil v. 26.02.2014, Az.: 3 U 164/13)

1. Die Werbung für einen Stromtarif mit einer "eingeschränkten Preisgarantie" ist nicht irreführend, wenn darauf hingewiesen wird, auf welche Preisbestandteile sich diese Werbung bezieht. Insbesondere ist es zur Vermeidung einer Irreführung nicht erforderlich, den prozentualen Anteil der variablen Preisbestandteile im Verhältnis zum Gesamtpreis anzugeben. 2. Der prozentuale Anteil der Preisbestandteile im Verhältnis zum Gesamtpreis gehört nicht zu den wesentlichen Informationen im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 08.08.2013, Az. 13 HKO 3/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Bayreuth sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien vertreiben als Wettbewerber Strom und Gas an Endverbraucher und streiten im Berufungsverfahren nur noch über die Wettbewerbswidrigkeit der Internetwerbung der Beklagten bezüglich ihrer Stromtarife "A. StromC." und "A. StromF." auf ihrer Homepage (vgl. K4 und K5), die wie folgt lautet:

"Mit Preisgarantie* und Treubonus wie im Ergebnisfeld des Tarifrechners angezeigt, ohne feste Vertragslaufzeit. So sichern Sie sich gegen möglicherweise steigende Strompreise ab."

Das Wort "Preisgarantie", mit einem Sternchen versehen, wird wie folgt erläutert:

"Das Produkt hat eine eingeschränkte Preisgarantie gemäß § 3 der AGB. Die Preisgarantie gilt für den Energiepreis inklusive Netzentgelt, nicht für Steuern und Abgaben, die durch gesetzliche Vorgaben verursacht werden."

Ein Verbraucher, der einen der beworbenen Stromtarife ordern möchte, wird über einen Link zum Papierantrag für einen der beiden Tarife weitergeleitet (Anlagen K10 und K11). Auch in diesem ist in der Fußnote 2 darauf hingewiesen, dass sich die Preisgarantie nicht auf hoheitliche Belastungen wie Steuern und Abgaben bezieht.

Weder auf der Homepage noch auf den Antragsformularen ist im Einzelnen mitgeteilt, welche Teile des Preises von der Garantie nicht erfasst sind. Diese Informationen erhält der Verbraucher nur, wenn er den Link "Fußnoten 1 bis 3: Rechtliche Hinweise", der sich auf dem auf der Homepage der Beklagten vorgehaltenen Stromrechner befindet, betätigt (K6 und K7).

Auf den dann aufgehenden Seiten ist Folgendes ausgeführt (Anlagen K8 und K9):

"Eingeschränkte Preisgarantie. Bis zum Ende des im Vertrag vereinbarten Stichtages werden die Energiekosten, die Entgelte für Netznutzung, Messung und Abrechnung sowie die Konzessionsabgabe garantiert. Die Preisgarantie erstreckt sich nicht auf die im angegebenen Arbeitspreis enthaltene Mehrwertsteuer (derzeit 19 %), die Stromsteuer (derzeit 2,0 ct/ kWh), die EEG-Umlage (derzeit 5,277 ct/kWh), § 13 NEV-Umlage (derzeit 0,329 ct/kWh), Offshore-Umlage (derzeit 2,250 ct/kWh), KWK-G-Umlage (derzeit 0,126 ctlkWh), sowie denkbare künftige zusätzliche Steuern und Abgaben. Bei deren Änderung bzw. Einführung kann der Arbeitspreis auch während der Laufzeit der Preisgarantie entsprechend angepasst werden. Für Preisänderungen außerhalb des Garantiezeitraumes gelten die Ziffern 3.2 bis 3.4 der aktuellen AGB."

Die Klägerin hat die Beklagten mit Schreiben vom 24. Juli 2012 (K12) u.a. wegen dieser Bewerbung des Stromtarifes abgemahnt und zu einer Unterlassungsverpflichtung aufgefordert. Eine solche hat die Beklagte nicht abgegeben.

Die Klägerin hat hinsichtlich der beworbenen Preisgarantie Folgendes vorgetragen: Beim Tarif " A. StromC." betrage der nicht von der Garantie umfasste Preisanteil 46,4 %, bei "A. StromF." ca. 48,75 %. Dies sei ein nicht unerheblicher Anteil des Strompreises, über den der durchschnittliche Verbraucher, der von einem variablen Anteil von 25 % ausgehe, nicht hinreichend informiert werde. Dies sei irreführend.

Die Klägerin hat ihren ursprünglichen Klageantrag wie in der Sitzungsniederschrift vom 03.07.2013 (Bl. 129 d. A.) neu gefasst.

Die Klägerin hat daraufhin € soweit im Berufungsverfahren noch streitgegenständlich € in erster Instanz beantragt:

1. die Beklagte bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, letztere zu vollziehen an der jeweiligen Geschäftsführung) zu verurteilen, es zu unterlassen,

für Stromtarife (insbesondere für die Stromtarife " A. StromC." und "A. StromF.") gegenüber privaten Endverbrauchern mit einer für einen bestimmten Zeitraum bzw. bis zu einem bestimmten Zeitpunkt geltenden Preisgarantie, die im Bruttoarbeitspreis enthaltene bzw. künftig anfallende Steuern, Umlagen und Abgaben (mit Ausnahme der Konzessionsabgabe) nicht umfasst und diese Preisanteile mithin nicht garantiert, zu werben und

a) lediglich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine eingeschränkte Preisgarantie handelt, die für den Energiepreis inklusive Netzentgelt gilt, nicht jedoch für Steuern und Abgaben, die durch gesetzliche Vorgaben verursacht werden, soweit dies geschieht wie in dem Internet-Auftritt vom 04.01.2013, Anlage K 4 und K 5,

bzw.

b) im Vertragsformular lediglich darauf hinzuweisen, dass sich die Preisgarantie ausschließlich auf den Energiepreis bezieht, wobei der Bruttopreis des Tarifs als weitere Bestandteile hoheitliche Belastungen insbesondere Steuern und Abgaben inklusive der jeweils gültigen Umsatzsteuer - zurzeit 19 % - enthält, soweit dies geschieht wie in dem Vertragsformular gemäß Anlage K 10

bzw.

lediglich darauf hinzuweisen, dass sich die Preisgarantie ausschließlich auf den Energiepreis und die Netznutzungsentgelte bezieht, soweit dies geschieht wie in dem Vertragsformular gemäß Anlage K 11.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere € 272,06 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 25.01.2013 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Die Beklagte hat demgegenüber Klageabweisung beantragt.

Der hohe Anteil von Steuern und Gebühren am Strompreis von mehr als 40 % sei den Verbrauchern bekannt. Die Entscheidung des OLG Hamm vom 08.11.2011, Aktenzeichen 4 U 58/11, wonach der Verbraucher davon ausgehe, dass die steuerliche Gesamtbelastung mit 25 % knapp über dem Mehrwertsteuersatz liege, überzeuge nicht. Im Übrigen werde der Verbraucher über den Preisrechner, und zwar in den "Fußnoten 1 bis 3: rechtliche Hinweise" umfassend informiert, die als (aufklappbarer) Link ausgestaltet seien.

Mit ihrem Hinweis auf die Anlagen K10 und K11 habe die Klägerin die konkrete Verletzungsform verfehlt. Außerdem seien die Anträge zu unbestimmt und zu weitgehend. Da die Klägerin dem jeweiligen Verweis auf die konkrete Verletzungsform einen abstrakten Antragsteil vorangestellt habe, verfolge sie kein einheitliches, sondern gesonderte Klageziele. Es bleibe aber im Ungewissen, welche Handlungsvarianten noch zum Kern des begehrten Verbots gehören sollen.

Das Landgericht hat die Klage durch Endurteil vom 08.08.2013 hinsichtlich dieses Unterlassungsbegehrens abgewiesen, weil es eine Irreführung im Sinne von § 5 UWG verneint hat. Die Beklagte habe in der Werbung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Garantiepreis nur für den Strom und die Netzentgelte, nicht aber für Steuern und Abgaben gelte (K4 und K5). Dies sei dem verständigen Verbraucher auch ohne Hinweis bekannt. Ihm sei auch bekannt, dass im Preis ein Anteil von 19 % Mehrwertsteuer und weitere staatliche Steuern und Abgaben, wie z. B. die EEG-Umlage und Stromsteuer, enthalten sind. Ein verständiger Verbraucher gehe davon aus, dass sich bei einer Änderung von Steuern und Abgaben - die vom Stromanbieter nicht beeinflusst werden können - der vereinbarte Garantiepreis ändere.

Die Grundsätze der Entscheidung des OLG Hamm in seinem Urteil vom 08.11.2011, Az. 4 U 58/11, seien hier nicht anwendbar. Denn die Beklagte werbe nicht mit einem Festpreis, sondern mit einer von Anfang an eingeschränkten Preisgarantie. Aus deren Wortlaut ergebe sich bereits für einen aufmerksamen Verbraucher eindeutig, worauf sich die Garantie beziehe.

Im Übrigen ist das Landgericht auch nicht der Ansicht, dass ein verständiger Verbraucher beim Strompreis von einem variablen Preisanteil (durch Steuern und Abgaben) von nur 20 - 25 % ausgehe. Ein durchschnittlich verständiger und informierter Verbraucher des Jahres 2013 wisse, dass beim Strompreis neben der Mehrwertsteuer noch weitere preisrelevante Abgaben und Steuern erhoben würden (z. B. zur Finanzierung der Energiewende) und dass diese den Strompreis erheblich, also weit über den Mehrwertsteueranteil hinaus, verteuern können. Ob er sich diese Verteuerung letztlich z. B. mit 35 % oder 50 % vorstelle, sei unerheblich. Entscheidend sei, dass er wisse, dass sich der vereinbarte Preis durch Steuern und Abgaben verteuern könne. Im konkreten Fall müsse der Verbraucher nicht darüber aufgeklärt werden, dass der von der Garantie nicht umfasste Preisanteil 46,4 % bzw. 48,75 % umfasse.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Gegen das am 12.08.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, dem 13.09.2013, Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am 12.11.2013 begründet. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Unterlassungsklage in der Fassung des zuletzt gestellten Klageantrags zu Ziffer 1 a) und b) weiter.

Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft offen gelassen, welche Vorstellungen sich der Verbraucher hinsichtlich der Höhe des variablen Anteils konkret bildet. Es sei entgegen der Entscheidung des OLG Hamm allerdings davon ausgegangen, dass es mehr als 25 % seien. Eigene Feststellungen dazu habe es nicht getroffen.

Weiterhin sei das Landgericht der Auffassung, dass eine Aufklärung über die unstreitig variablen Anteile von 46,4 % bzw. 48,75 entbehrlich sei, obwohl es gleichzeitig meine, dass der Verbraucher möglicherweise mit einem variablen Anteil von 35 % rechne. Allein aus dieser Diskrepanz von ca. 13 % ergebe sich bereits die Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG.

Die relevante und erhebliche Irreführung liege darin begründet, dass der angesprochene Verbraucher nicht erfahre, in welcher Höhe die vorgeblich durch eine Preisgarantie garantierten Preise tatsächlich variabel seien.

Der Verbraucher rechne auch nicht mit einem variablen Anteil von 46,4 % bzw. 48,75 %. Hierbei reiche es aus, wenn nur ein erheblicher Teil der Verbraucher durch die Irreführung betroffen ist.

In der fehlenden Angabe sei auch ein Verstoß gegen § 5 a Abs. 2 UWG zu erblicken. Die Angabe der tatsächlichen Höhe des variablen Preisanteiles sei eine wesentliche Information.

Die Klägerin hat die Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2014 hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 1 b) und Ziffer 2 zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt daher im Berufungsverfahren zuletzt:

1. das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 08.08.2013, Az.: 13 HK 0 3/13, abzuändern und

2. die Beklagte bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, letztere zu vollziehen an der jeweiligen Geschäftsführung) zu verurteilen, es zu unterlassen, für Stromtarife (insbesondere für die Stromtarife "A. StromC." und "A. StromF.") gegenüber privaten Endverbrauchern mit einer für einen bestimmten Zeitraum bzw. bis zu einem bestimmten Zeitpunkt geltenden Preisgarantie, die im Bruttoarbeitspreis enthaltene bzw. künftig anfallende Steuern, Umlagen und Abgaben (mit Ausnahme der Konzessionsabgabe) nicht umfasst und diese Preisanteile mithin nicht garantiert, zu werben,wenn dies geschieht wie in dem Internet-Auftritt vom 04.1.2013, Anlagen K 4 und K 5.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Das Ausmaß des variabel bleibenden Teils sei nicht von kaufentscheidender Bedeutung, weil der Verbraucher hieraus nicht entnehmen könne, in welcher Höhe sich dieser € von der Preisgarantie nicht erfasste € Anteil in Zukunft erhöhe.

§ 5a Abs. 2 UWG begründe keine allgemeine Informationspflicht; die Vorschrift gelte nur für solche Informationen, die für die geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht hätten und deren Angabe unter Berücksichtigung beider Interessen erwartet werden könne. Ein solches Gewicht komme dem prozentualen Anteil der variablen Preisbestandteile nicht zu.

Weiterhin hält die Beklagte an den erstinstanzlichen Antragsrügen fest.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache ohne Erfolg.

1. Der Klageantrag in der Fassung, die er im Berufungsverfahren erfahren hat, ist nicht zu unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), da er sich auf die konkrete Verletzungsform in der Internetwerbung, wie in Anlage K 4 und K 5 dokumentiert, bezieht. Nach der Entscheidung des BGH vom 13.09.2012, Az. I ZR 230/11 € Biomineralwasser, GRUR 2013, 401, Tz. 24, ist in den Fällen, in denen sich die Unterlassungsklage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird.

Die Berufung beanstandet nach Antragsrücknahme im Übrigen nur noch, dass die Internetwerbung der Beklagten vom 04.01.2013 bezüglich der Stromtarife "A. StromC." (Anlage K 4) und "A. StromF." (Anlage K 5) jeweils keine Angaben über den Anteil der nicht garantierten Preisbestandteile enthält.

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Internetwerbung aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 4 und 5 bzw. 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG.

a) Eine Irreführung im Sinne des § 5 UWG liegt nicht darin begründet, dass auf den prozentualen Anteil der von der Preisgarantie nicht erfassten Preisbestandteile nicht hingewiesen wird.

Eine solche Irreführung liegt nur dann vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise sich aufgrund der Werbeaussage eine bestimmte Vorstellung machen, die nicht der Wirklichkeit entspricht und deshalb täuschen kann.

Mit der hier streitgegenständlichen Internetwerbung werden alle Verbraucher angesprochen, die Strom benötigen und Stromlieferungsverträge abschließen, mithin die allgemeinen Verkehrskreise, zu denen auch die Senatsmitglieder gehören. Der Senat kann daher die Verbrauchervorstellung aufgrund eigener Betroffenheit, der Sachkunde mit vergleichbaren Fällen und der Lebenserfahrung selbst beurteilen.

aa) Unter dem Begriff "Preisgarantie" und der weiteren Erläuterung "so sichern Sie sich gegen steigende Strompreise ab" ist nach dem Verständnis der allgemeinen Verkehrskreise die Garantie des Strompreises für die vereinbarte Vertragslaufzeit zu verstehen, wobei sich aus der weiteren Erläuterung "Sie zahlen nur, was Sie wirklich verbrauchen" ergibt, dass sich die Garantie auf den jeweiligen Einheitspreis bezieht.

bb) Die Werbung mit der Preisgarantie enthält für sich genommen keine objektiv unrichtige Angabe im Sinne einer "dreisten Lüge". Dass sich die Preisgarantie nicht uneingeschränkt auf den kompletten Einheitspreis bezieht, folgt aus dem hiermit verbundenen Sternchenhinweis, der in unmittelbarem sachlichen und räumlichen Zusammenhang erläutert wird. Nach der neueren Rechtsprechung genügt es, den Verbraucher durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis auf einschränkende Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des durch den Blickfang beworbenen Angebots hinzuweisen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 5 Rn. 2.93 - 2.99 m.w.N.).

Dies ist hier der Fall. Die Auflösung des Sternchenhinweises erläutert, dass sich die Preisgarantie nur auf den Energiepreis incl. Netzentgelt bezieht und nicht für Steuern und Abgaben gilt, die durch gesetzliche Vorgaben verursacht werden.

Der aufklärende Hinweis hat an dem Blickfang teil und ist der herausgestellten Angabe eindeutig zugeordnet, so dass der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher den aufklärenden Hinweis auch wahrnehmen kann. Insbesondere ist der Hinweis ohne weiteres Scrollen wahrnehmbar; außerdem ist er in gleicher Größe und Farbe sowie Position gehalten, wie die vorangestellte Angabe der "Preisgarantie". Auch die Länge des Textes mit lediglich drei Zeilen führt nicht dazu, dass die Angaben zur Einschränkung der Preisgarantie im gesamten Text untergingen.

cc) Auch inhaltlich genügt die Auflösung des Sternchenhinweises den Anforderungen an die Vollständigkeit und Richtigkeit der werbenden Angaben.

Während in der Entscheidung des OLG Hamm vom 08.11.2011, Az. 4 U 58/11, GRUR-RR 2012, 171, die die Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsansicht heranzieht, die beanstandete Werbeaussage den Begriff des "Festpreises" verwendete, wird im vorliegenden Fall die Preisgarantie von vorneherein ausdrücklich als eingeschränkte Preisgarantie für den Energiepreis inklusive Netzentgelt bezeichnet.

dd) Entscheidend ist jedoch in Abgrenzung zu dieser Entscheidung, dass sich mittlerweile der Kenntnisstand der Verbraucherkreise deutlich gewandelt hat. Die der Entscheidung des OLG Hamm zugrunde liegende Werbeaussage stammte aus Oktober 2010, während die hier streitgegenständliche Werbeaussage vom 04.01.2013 datiert. Dazwischen liegt der Reaktorunfall in Fukushima vom 11.03.2011, der in der Bundesrepublik zu einer erneuten Wende in der Energiepolitik führte. Mitte 2011 beschloss der Bundestag das "13. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes", das die Beendigung der Kernenergienutzung regelt und Maßnahmen trifft, um die Energiewende zu beschleunigen.

Nach einer Befragung der 'Verbraucherzentrale Bundesverband' im Juni 2013 zum Thema "Verbraucherinteressen in der Energiewende" € Ergebnisse einer repräsentativen Befragung (http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/Energiewende_Studie_lang_vzbv_2013.pdf) war 93 % der Verbraucher der Begriff der Energiewende bekannt, wobei diese spontan mit steigenden Energiepreisen in Verbindung gebracht wird. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich in allen Medien breit geführte Diskussion über die Energiewende kann nicht mehr zugrunde gelegt werden, dass die Einzelheiten und die wirtschaftliche Bedeutung der EEG-Umlage einer großen Anzahl der Verbraucher nicht bekannt seien. Angesichts der seither gestiegenen Strompreise geht der informierte und verständige Verbraucher auch nicht davon aus, dass die zur Finanzierung der Energiewende notwendigen Abgaben bei ca. 25 %, also nur knapp über der Mehrwertsteuergrenze von 19 % liegen.

ee) Abgesehen davon informiert die Internetwerbung der Beklagten auf der nachfolgenden Webseite des sog. Tarifrechners nach konkreter Berechnung des ortsbezogenen Stromverbrauchs zum Begriff der Preisgarantie unter dem deutlich hervorgehobenen Link "Fußnoten 1 bis 3: rechtliche Hinweise" über die einzelnen Bestandteile des Strompreises, die von der Garantie erfasst sind und welche Bestandteile des Preises, nämlich Steuern, Abgaben, Umlagen etc. in konkret bezeichneter Höhe hierzu nicht gehören. Hinzu kommt der Hinweis, dass während der Laufzeit der Preisgarantie bei Erhöhung dieser Komponenten der Preis angepasst werden kann.

Dies hält der Senat für ausreichend.

Dass der Verbraucher diese konkrete Information erst durch Anklicken des "Fußnoten-Links" erhält, steht dem nicht entgegen. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2004, Az. I ZR 222/02 €E.-Tinte, GRUR 2005, 438, rechtfertigt zwar der Umstand, dass der an einem Vertragsschluss interessierte Internetnutzer die benötigten Informationen von sich aus "aktiv" nachfragen muss, nicht die Schlussfolgerung, er werde in jedem Falle sämtliche Seiten des Internet-Auftritts des anbietenden Unternehmens zur Kenntnis nehmen. Der Interessent wird vielmehr erfahrungsgemäß nur diejenigen Seiten aufrufen, die er zur Information über die von ihm ins Auge gefasste Ware benötigt oder zu denen er durch Links aufgrund einfacher elektronischer Verknüpfung oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg bis hin zum Vertragsschluss geführt wird.

Auch wenn bei der vorliegenden Internetwerbung die rechtlichen Hinweise der Fußnoten 1 bis 3 nicht zwangsläufig auf dem Weg zum Vertragsschluss angeklickt bzw. aufgerufen werden müssen, findet sich dieser Link wiederum deutlich hervorgehoben in räumlicher Nähe zu der mit Fußnote 1) versehenen Preisgarantie, so dass die hier streitgegenständlichen Werbeaussagen nach dem Gesamteindruck als zusammengehörig aufgefasst werden können und daher im Sinne der zitierten BGH-Rechtsprechung nicht zu beanstanden sind (BGH aaO Tz. 24 € 26).

ff) Schließlich hält der Senat in Abgrenzung zur Entscheidung des OLG Hamm vom 08.11.2011 es nicht für erforderlich, ausdrücklich den exakten prozentualen Anteil der von der Garantie nicht umfassten Preisbestandteile anzugeben. Das Ausmaß des variabel bleibenden Teils wird für den Verbraucher nicht von kaufentscheidender Bedeutung sein, weil er nicht weiß, wie sich dieser Anteil in Zukunft verändern, insbesondere erhöhen wird. Gleichzeitig weiß der Verbraucher auch, dass hierzu weder der Stromanbieter noch dessen Mitbewerber konkrete Angaben machen kann, da dies ausschließlich von der Entwicklung der gesetzlichen Abgaben und Steuern abhängt. Die Kenntnis der variabel bleibenden Quote innerhalb des Gesamtpreises erscheint auch dem Senat eine allenfalls theoretisch interessante Information, die kaum einen darüber hinausgehenden praktischen Erkenntniswert hat.

b) Eine Irreführung der streitgegenständlichen Werbeaussage ergibt sich auch nicht aus § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 3 UWG. Die Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG begründet keine generelle Informationspflicht, sondern verpflichtet grundsätzlich allein zur Offenlegung solcher Informationen, die für die geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht haben und deren Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann (BGH, Urteil vom 16.05.2012 € I ZR 74/11 €, Zweigstellenbriefbogen). Wie bereits aus den vorstehenden Ausführungen folgt, kommt der prozentualen Angabe der variablen Preisbestandteile im Verhältnis zum Gesamtpreis kein kaufentscheidendes Gewicht zu.

Darüber hinaus betrifft § 5 a Abs. 3 Nr. 3 UWG den anzugebenden Endpreis bzw. die Art der Preisberechnung oder etwaige Zusatzkosten, deren Angabe vorliegend nicht in Frage steht.

Nach alledem erweist sich das klageabweisende Endurteil, soweit es angefochten wurde, als zutreffend. Die Berufung der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

III.

Nebenentscheidungen:

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der Senat sieht in der vorliegenden Entscheidung zwar keine Divergenz zur Entscheidung des OLG Hamm vom 08.11.2011, Az. 4 U 58/11, weil sich die zugrunde liegenden Sachverhalte € wie oben aufgezeigt € bereits unterscheiden. Die hier maßgebliche Rechtsfrage, ob bei einer eingeschränkten Preisgarantie zur Vermeidung einer Irreführung die Angabe des prozentualen Anteils der variablen Preisbestandteile erforderlich ist, hat allerdings grundsätzliche Bedeutung; die Klärung dieser Frage dient zugleich der Fortbildung des Rechts. Diese Frage ist höchstrichterlich bislang nicht entschieden. Die Rechtsfrage stellt sich in einer Vielzahl von Fällen, auch außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des erkennenden Gerichts, und sie berührt die Interessen der beteiligten Verkehrskreise beträchtlich.






OLG Bamberg:
Urteil v. 26.02.2014
Az: 3 U 164/13


Link zum Urteil:
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